hier: Prüfauftrag Brucknerstraße
Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt das
Ergebnis der städtebaulichen Untersuchung für den Bereich der Brucknerstraße
zur Kenntnis.
Erläuterungen
und Begründungen:
In
seiner Sitzung vom 24.09.2015 hat der Stadtentwicklungsausschuss die
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15B, 2. Änderung für den Bereich Regerstraße
/ Pfitznerstraße beschlossen.
Durch
den Bebauungsplan sollen die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 15B
hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung geändert werden. Durch ergänzende
Festsetzungen - insbesondere zur Gebäudehöhe - soll erreicht werden, dass sich
künftige Bauvorhaben städtebaulich in die bestehende Situation einfügen.
Im Zusammenhang mit dem
Aufstellungsbeschluss wurde das Planungs- und Vermessungsamt vom Stadtentwicklungsausschuss
damit beauftragt, die Bebauung der Brucknerstraße zu untersuchen. Es soll
festgestellt werden, ob auch hier die Voraussetzungen gegeben sind, ein Bebauungsplan-Änderungsverfahren
einzuleiten, um keine städtebaulichen Missstände entstehen zu lassen. Die
Brucknerstraße grenzt direkt an das Plangebiet des Bebauungsplans 15B, 2. Änderung
an. Sie ist ebenfalls Teil des Plangebietes des Ursprungsbebauungsplans Nr. 15B
sowie des Bebauungsplans Nr. 15C und der jeweiligen Änderungsbebauungspläne.
In
diesem Fall müsste über die Änderung des Planungsrechts in diesen Bereichen
entschieden werden.
Das
Untersuchungsgebiet umfasst die Bebauung westlich und östlich der
„Haupttrasse“ der Brucknerstraße mit ihren Sackgassen sowie die Bebauung
nördlich der Regerstraße, die auf den Hintergrundstücken der südlichen
Sackgasse liegen. Im Folgenden werden zunächst die planungsrechtliche Situation
und der derzeitige Bestand im Untersuchungsgebiet dargestellt. Anschließend werden
fachliche Empfehlungen zum weiteren Vorgehen gegeben.
Plan des Untersuchungsgebiets
Planungsrechtliche Situation:
Bplan
Nr. 15B
Dieser
Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 15B (Rechtskraft 1972; der Plan ist
nach Osten ausgerichtet) stellt das gesamte Plangebiet dar, die
rechtskräftigen Änderungen sind gekennzeichnet.
Im
südlichen Teil des Plangebietes (auf dem Ausschnitt rechts) liegen die Reger-
und die Pfitznerstraße sowie die an die Richard-Wagner-Straße angrenzende
Bebauung, im nördlichen Bereich die Brucknerstraße mit ihren 4 Sackgassen. Die
Plangebietsgrenze für die 2. Änderung des Bplans 15B für den Bereich
Regerstraße / Pfitznerstraße verläuft wie im folgenden Plan dargestellt (hier
ebenfalls geostet).
Plangebiet Bplan 15B, 2. Änderung
Für
die Bebauung an der Brucknerstraße ist im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 15B
eine eingeschossige offene Bebauung festgesetzt.
Das
Baufenster östlich der von Norden nach Süden verlaufenden „Haupttrasse“ ist in
„mäandernder“ Form als Flächenausweisung festgesetzt. Die Baugrenzen haben überwiegend
7,50m, in kleinen Bereichen an der Plangebietsgrenze nur 3,0m Abstand zur hinteren
Grundstücksgrenze. Der Abstand des Baufensters zur Straße beträgt meist 3,0m
bis 5,0m, die Baugrenze verläuft hier straßenbegleitend. In der südlichsten
Sackgasse verläuft die Baugrenze in einer Zickzacklinie, der Abstand zur Straße
beträgt meist um die 8,0m. Die Tiefe der Baufenster beträgt zwischen ca. 16,0m
und über 50,0m. Textlich ist festgesetzt:
A Gestalterische Festsetzungen:
Einfriedigungen
der Vorgärten sind nicht zulässig. Im Übrigen sind neue Einfriedigungen den
vorhandenen anzugleichen.
Traufhöhe
und Dachneigung sind der vorhandenen Bebauung anzugleichen.
Garagen
sind mit Flachdach zu errichten.
B Zusätzliche Festsetzungen:
Auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen beiderseits des Sand- und Hoxbaches sind gemäß § 23 (5)
Baunutzungsverordnung Nebenanlagen im Sinne des § 14 (1) Baunutzungsverordnung
ausgeschlossen. Das gleiche gilt für bauliche Anlagen entlang des Sand- oder
Hoxbaches, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen
zulässig sind oder zugelassen werden können.
Wie
auch im Bereich Regerstraße/ Pfitznerstraße geben diese Festsetzungen nur
unzureichende Anhaltspunkte für die Baugestaltung, so dass eine städtebaulich
zufriedenstellende Gestaltung des Plangebiets 15B allein durch diese Festsetzungen
nicht gesichert ist. Probleme mit einer nicht angepassten zusätzlichen Bebauung
oder Neubebauung, die den durch die Bestandsbebauung vorgegebenen
städtebaulichen Rahmen sprengt, sind im planungsrechtlich zulässigen Rahmen
möglich. Aufgabe der städtebaulichen Untersuchung muss daher sein, die
Bestandsbebauung daraufhin zu untersuchen, ob sie ein städtebaulich
einheitliches bzw. stimmiges Bild vermittelt, welches durch zusätzliche
Festsetzungen geschützt werden könnte.
Bplan Nr. 15C
Die
Bebauung an der westlichen Seite der Brucknerstraße gehört zum Bebauungsplan
Nr. 15C (Rechtskraft 1975; der Plan ist nach Westen ausgerichtet)
und zum Bplan 15C, 2. Änderung (Rechtskraft 2001; hier nach Westen orientiert).
Oben Bplan 15C / unten Bplan
15C, 2. Änderung
Für die Bebauung an der Brucknerstraße sind
eine eingeschossige offene Bebauung sowie im Südwesten der Brucknerstraße in
einem kleinen Bereich eine zweigeschossige geschlossene Bebauung festgesetzt:
Das
Baufenster ist in weiten Teilen als Flächenausweisung in einer Bautiefe von
18,0m, in einem kleineren Bereich in einer Bautiefe von 11,0m bzw. 14,0m (straßenbegleitend
in einem Abstand von mindestens 4,50m bzw. 5,0m zur Straßenbegrenzungslinie)
festgesetzt. Textliche Festsetzungen sind nicht getroffen worden.
In
den Bereichen, in denen die zulässige Bautiefe 11,0m bzw. 14,0m beträgt, sind die
Baufenster eng gefasst worden und Festsetzungen zum Maß der Bebauung sowie zur
Baugestaltung (zulässige Dachneigung, teilweise auch Firstrichtung) getroffen. Hier
sind bei Anbauten oder Neubauten keine städtebaulichen Probleme zu erwarten. In
den Bereichen, in denen das Baufenster eine Tiefe von 18,0m aufweist, ohne dass
gestalterische Festsetzungen getroffen worden sind, ist dieses aber denkbar.
Dieser Bereich soll daher untersucht werden.
Bilanz der Betrachtung der planungsrechtlichen
Situation
Grundsätzlich
ist festzustellen, dass die Bebauungspläne Nr. 15B und Nr. 15C im Bereich der
Brucknerstraße Festsetzungen treffen, die dazu führen könnten, dass sich neue
Anbauten oder Neubauten nicht in den vorliegenden städtebaulichen Rahmen
einpassen. Es sind neben den großzügigen Baufenstern lediglich eine
eingeschossige Bebauung und durch die GRZ von 0,4 die maximale Ausnutzung der
Grundstücke auf 40% der Grundstücksfläche festgesetzt. Aufgrund der Festsetzung
der offenen Bebauung ist ein Abstand von mindestens 6,0m zu den Nachbarhäusern
einzuhalten. Vorgaben zur Bauform und –gestaltung gibt es nicht.
Es
muss daher geprüft werden, ob erweiterte oder zusätzliche Baukörper das
städtebauliche Bild massiv beeinträchtigen können.
Die
zu untersuchenden Bereiche werden im Folgenden abschnittsweise dargestellt,
zunächst die Bebauung östlich und westlich der „Haupttrasse“ (in
Nord-Südrichtung verlaufender Teil der Straße) - hier sind die Bpläne Nrn. 15B,
15C und 15C, 2. Änderung betroffen -, dann die Bebauung in den Sackgassen
(Plangebiet Bplan Nr. 15B).
Städtebauliche Situation und Straßenbild
Westseite der „Haupttrasse“ der Brucknerstraße (Hausnummern 42 - 2)
Die meisten Gebäude
sind eingeschossige Einzel- oder Doppelhäuser mit traufständigen Satteldächern.
Die Dachneigung beträgt zwischen ca. 45° und ca. 55°. Die Fassaden und Dächer
sind unterschiedlich gestaltet, die Dächer teilweise mit Gauben erweitert. Die
Häuser Brucknerstraße 32 - 42 sind hiervon abweichend als zweigeschossige traufständige
Reihenhäuser gestaltet.
Die Vorgartenbereiche
sind abgesehen von den Einfahrten grün gestaltet. Etwa die Hälfte der
Grundstücke ist nicht eingefriedet. Die Einfriedungen der übrigen Grundstücke
variieren zwischen hohen Schnitthecken, niedrigen Hecken und je zweimal Zäunen
und Mauern.
In diesem Bereich
gelten Bplan Nr. 15C, in dem keine Festsetzung zu den Einfriedungen und zur
Dachneigung getroffen ist (im Gegensatz zu Bplan 15B), sowie der Bplan 15C, 2.
Änderung, in dem für die Grundstücke an der Brucknerstraße ebenfalls keine Festsetzung
zu den Einfriedungen getroffen ist. Aufgrund der Ausweisungen des
Bebauungsplans Nr. 15C könnten fast alle Gebäude noch erheblich erweitert
werden. Zwischen den Gebäuden Brucknerstraße 26 und 32 gibt es eine Baulücke,
in der ein zusätzliches Gebäude entstehen könnte.
Westlich
der Brucknerstraße wären mit
den heutigen Festsetzungen bis zu 18m tiefe eingeschossige Baukörper mit
jeglicher Dachgestaltung planungsrechtlich zulässig, zum Beispiel:
Ostseite der „Haupttrasse“ der Brucknerstraße (Am Kosenberg 8 bis
Regerstraße 66)
Die meisten Gebäude
sind Einzel- und Doppelhäuser mit traufständigen Satteldächern. Der Großteil
der Häuser weist eine ähnliche Größe auf. Die Fassaden und Dächer sind
unterschiedlich gestaltet, die Dächer teilweise mit Gauben erweitert. Die
Dachneigung beträgt ca. 55°. Das Gebäude Am Kosenberg 8 ist vergleichbar gestaltet
(es liegt im Bereich des Bebauungsplanes Nr. 68B). Das Gebäude Regerstraße 66
am südlichen Ende der Brucknerstraße ist abweichend mit Pult- und
Flachdachbereichen gestaltet. In der Größe passt es sich an die Gebäude mit
ihren Anbauten an. Die Vorgartenbereiche sind abgesehen von den Einfahrten grün
gestaltet. Nur ein Vorgarten ist nicht eingefriedet. Die Einfriedungen der übrigen
Grundstücke variieren zwischen hohen Schnitthecken, Zäunen und je einmal einer
Hecke in Verbindung mit Zaun bzw. Mauer.
Hier und in den
folgenden Abschnitten gelten die Festsetzungen des Bplans Nr. 15B, durch welche
Einfriedungen ausgeschlossen werden. Aufgrund der Ausweisungen des
Bebauungsplans Nr. 15B könnten fast alle Gebäude noch erheblich erweitert
werden. Es gibt zudem größere Gärten zwischen den Gebäuden Brucknerstraße 43
und 45 sowie zwischen Brucknerstraße 61 und 63, in denen zusätzliche Gebäude
entstehen könnten.
Die vier Sackgassen der
Brucknerstraße
Die
Grundstücke im östlichen Bereich der Brucknerstraße sind mit eingeschossigen freistehenden
Einfamilienhäusern, insbesondere am Ende der Sackgassen auch mit Doppel- oder in
einem Fall mit drei Reihenhäusern bebaut. Die Ursprungsgebäude sind Einzel- und Doppelhäuser mit Satteldächern.
Der Großteil der Häuser weist eine vergleichbare Größe auf. Die Fassaden sind mit
unterschiedlichen Materialien (heller Putz, brauner Klinker) gestaltet. Die Dächer
haben teilweise kleine Schleppgauben. Ihre Dachneigung beträgt ca. 55°. Die meisten Grundstücke sind noch mit der
Ursprungsbebauung bebaut, die teilweise durch größere Anbauten (z.B.
Brucknerstr. 1, 47, 57) oder durch weitere Einfamilienhäuser (z.B. Brucknerstr.
9a, 35a) auf den Grundstücken ergänzt wurde.
Die Ursprungsbebauung
(Einfamilienhäuser) nördlich der Straße steht jeweils parallel zueinander etwa
im 45°-Winkel zur Straße, die Häuser südlich der Straße sind hierzu um 90°
gedreht und stehen ebenfalls parallel zu einander. Die Häuser am Wendebereich
stehen traufständig zur Straße. (siehe Ausschnitt aus dem Luftbild: Brucknerstraße 45 – 61). Ergänzungen zu dieser Bebauung sind Anbauten, Garagen
sowie Schuppen.
Im Wesentlichen besteht die Bebauung aus der wenig
veränderten Ursprungsbebauung. Exemplarisch für alle Sackgassen werden im Folgenden die
Fassaden Brucknerstraße 27-43 abgebildet:
In
der nördlichen Sackgasse (Brucknerstraße 1 - 25) ist auf einem Grundstück ein
zusätzliches Einfamilienhaus erbaut, das mit einem Wohnweg erschlossen ist (Nr.
9a). Es steht rechtwinklig zum alten Bestand und ist in Größe und Kubatur
(Dachform etc.) angepasst. Ein Ursprungsgebäude wird gerade durch einen Neubau
in Form eines Doppelhauses ersetzt. In Größe, Bauform und Dachneigung
passt sich der Neubau ein, er steht jedoch giebelständig parallel zur
Straßenflucht und hält daher den durch die Ursprungsbebauung vorgegebenen
Winkel nicht ein (Brucknerstraße 21 und 21a). Insbesondere
die Häuser Nrn. 1-5 haben große Anbauten, die sich in ihrer Gestaltung
einpassen.
Die Vorgartenbereiche
sind abgesehen von den Einfahrten meist grün gestaltet, der Vorgartenbereich
des Neubaus Brucknerstraße 21a ist insgesamt gepflastert. Die meisten Vorgärten
sind nicht eingefriedet. Je ein Grundstück hat eine niedrige bzw. hohe Schnitthecke.
In
der zweiten Sackgasse von
Norden (Brucknerstraße 27 - 43) sind zwei zusätzliche EFH errichtet worden. Haus Nr.
35a steht parallel zu den Nachbarbauten, Haus Nr. 37a ist als Anbau
rechtwinklig zu Haus Nr. 37 erbaut. Beide Gebäude passen sich in Größe und Kubatur ein. Es sind noch keine Häuser der Ursprungsbebauung
durch Neubebauung ersetzt worden. Verschiedene Gebäude sind umfangreich
modernisiert worden, was teilweise an den modernen Fensterformaten und
–gestaltungen zu erkennen ist.
Die Vorgärten sind
abgesehen von den Einfahrten meist grün gestaltet und je einmal mit Schotter
versehen bzw. asphaltiert. Die Hälfte der Vorgärten ist nicht eingefriedet. Die
anderen Grundstücke haben einmal niedrige, im Übrigen hohe Schnitthecken.
In der dritten Sackgasse
von Norden (Brucknerstraße 45 - 61) haben die Gebäude Brucknerstraße 47 und
57 große Anbauten, die sich jedoch einpassen. Im Hintergelände des Gebäudes
Brucknerstraße 53 steht ein Neubau (Gustav-Mahler-Straße 33a, von der
Gustav-Mahler-Straße her erschlossen). Das Gebäude ist etwas größer als die Ursprungsbebauung
und hat ein flacheres Satteldach. Es fällt durch die blaue Dacheindeckung auf,
ist aber an dieser Stelle in Größe und Kubatur städtebaulich nicht störend.
Die Vorgartenbereiche
sind abgesehen von den Einfahrten meist grün gestaltet. Nur ein Vorgarten hat
einen niedrigen Zaun, die übrigen sind nicht eingefriedet.
In der südlichen Sackgasse (Brucknerstraße 63 - 81) passen sich der große Anbau des Hauses Brucknerstraße 69 sowie
das Gebäude Nr. 69a (im Hintergelände von
Brucknerstraße 71) städtebaulich ein.
Die Vorgartenbereiche
sind abgesehen von den Einfahrten meist grün gestaltet. Nur ein Vorgarten hat
eine niedrige Hecke, die übrigen sind nicht eingefriedet.
von Westenvon Süden
Drei
weitere sehr uneinheitliche
eingeschossige Einfamilienhäuser sind an
der Regerstraße (Nrn. 60 bis 66) errichtet
worden. Sie stehen auf den ehemaligen südlichen
Hintergrundstücken der Gebäude Brucknerstraße 75 – 81. Eins dieser Häuser
ähnelt den an der Sackgasse liegenden Häusern, die übrigen sind größere Häuser,
eines ist eine besondere Bauform mit Flach- und Pultdächern, das andere hat ein
Walmdach. Die Stellung der Häuser zur Straße variiert, es ist kein
Bebauungszusammenhang erkennbar. Die drei Grundstücke an der Regerstraße sind
eingefriedet. Sie haben je eine niedrige und eine hohe Schnitthecke, einen hohen
Zaun und eine niedrige Mauer vorzuweisen. Zwei Vorgartenbereiche sind abgesehen
von den Einfahrten grün gestaltet, einer geschottert. Zwischen den Häusern
Regerstraße 62 und Regerstraße 66 gibt es noch ein großes Grundstück
(Hintergrundstück der Brucknerstraße 79), auf welchem weitere Gebäude errichtet
werden könnten.
Diese sehr
unterschiedlichen, nicht harmonierenden Gebäude halten sich weitgehend
an die planungsrechtlichen Festsetzungen (ihre Einfriedungen wären jedoch
eigentlich nicht zulässig). Ähnliche Entwicklungen wären also auch im übrigen
Bereich der Brucknerstraße denkbar.
Fazit:
Die
städtebauliche Gestaltung ist, wie im Einzelnen oben dargestellt, in weiten
Teilen des Untersuchungsgebiets nah an der ursprünglichen Gestaltungsabsicht.
Dies betrifft vornehmlich die Sackgassen der Brucknerstraße. Hier steht noch
hauptsächlich die Ursprungsbebauung mit unterschiedlichen Ergänzungsbauten, die
sich aber in der Regel einpassen. Hier sind die Grundstücke überwiegend nicht
eingefriedet. Dadurch wird ein großzügiges Bild des Straßenraums vermittelt.
Im
Bereich der „Haupttrasse“ der Brucknerstraße ist die städtebauliche Wirkung
uneinheitlicher, was insbesondere daran liegt, dass viele Vorgärten mit
vielgestaltigen Einfriedungen eingefasst sind. Ansonsten harmoniert die Bebauung
auch hier.
Wie oben dargestellt,
schützt das bestehende Planungsrecht diese Gestaltung nur unzureichend. Ein
besserer planungsrechtlicher Schutz könnte erreicht werden durch Festsetzungen
in folgenden Bereichen:
- Gebäudestellung (z.B. Baulinie)
- maximale Tiefe der Baukörper (z.B.
Baugrenze)
- Trauf- und Firsthöhen
- Dachform, Gestaltung von Gauben
- Einfriedungen bzw. Ausschluss von Einfriedungen
- ggf. Erschließung von
Hintergrundstücken und Baufenster für diese Bereiche
Bei
der Überlegung, ob für den Untersuchungsbereich eine Bplan-Änderung aufgestellt
werden soll, ist zu bedenken:
1.
Dass im
Untersuchungsbereich bereits Baurecht besteht. Daher darf durch weitergehende
Festsetzungen der Umfang der zulässigen Bebauung nicht deutlich verringert
werden, da dies gemäß § 39ff Baugesetzbuch Entschädigungsansprüche der
Grundstückseigentümer/ -innen nach sich ziehen könnte.
2.
Ob ein
akuter Handlungsbedarf besteht, also gegenwärtig eine Verunstaltung der
Siedlung zu befürchten ist. Dies wird im Folgenden für einzelne Abschnitte bzw.
Bereiche analysiert:
2.1. Die Grundstücke der Brucknerstraße 1 - 71 gehören der katholischen Kirchengemeinde
Hilden und sind als „Kolping-Siedlung“ im Zusammenhang erbaut worden. Die
Grundstücke sind im Erbbaurecht für 99 Jahre verpachtet. Die Erbbaurechtnehmer
haben umfangreiche Rechte an den Grundstücken, dürfen ihre Einfamilienhäuser
vererben oder auch veräußern. Bei den meisten Grundstücken ist der Großteil der
Pachtzeit abgelaufen, verschiedene sind bereits vererbt oder verkauft worden.
Eine Neubauabsicht kann nur verwirklicht werden, wenn der Erbbaurechtgeber ihr
zustimmt.
Die ursprüngliche und bis heute
bestehende Zweckbestimmung dieser Grundstücke ist die Förderung von Familien.
Bisher wird die Erstellung von Einfamilienhäusern und entsprechenden Anbauten
zugelassen, im Falle der Neubebauung Brucknerstraße 21-21a die Erstellung eines
Doppelhauses. Gebäude, die sich gar nicht einpassen, sind in den Sackgassenbereichen
bisher nicht entstanden.
Aus heutiger Sicht ist eine
Änderung der Intentionen der Grundstückseigentümerin nicht zu befürchten, so
dass mit einer weiteren Nutzung für Einfamilienhäuser zu rechnen ist. Bisher
ist die Einpassung von Neubauten in dieser Siedlung gut bis ausreichend. Welche
gestalterischen Vorstellungen hierbei zukünftig berücksichtigt werden, kann
jedoch nicht vorausgesehen werden. Für die Grundstücke Brucknerstraße 1 – 71
ist derzeit keine Bebauungsplanänderung erforderlich, da die
städtebauliche Gestaltung auf den Erbbaurechtsgrundstücken Brucknerstraße 1 –
71 aus heutiger Sicht wie beschrieben derzeit nicht gefährdet ist.
2.2. Das Privatgrundstück Brucknerstraße 1a
im Norden der Brucknerstraße ist mit einem großen Einfamilienhaus der 80er
Jahre bebaut. Hier besteht kein akuter Handlungsbedarf, da eine
Überplanung in den nächsten Jahren nicht zu erwarten ist.
2.3. Die übrigen Grundstücke im westlichen und südlichen Bereich des
Untersuchungsgebietes sind ebenfalls im Privatbesitz. Angesichts des Alters der
Gebäude ist anzunehmen, dass etliche Grundstücke hier bereits vererbt oder
verkauft worden sind und die übrigen in den kommenden Jahren ebenfalls
weitergegeben werden. Hier ist – ebenso wie im Fall des Grundstücks Regerstraße
46, welches den Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 15B, 2.
Änderung sowie für diesen Prüfauftrag bildete – denkbar, dass es
Neubauabsichten geben könnte, die die städtebauliche Gestalt stark stören würden.
2.4. Der weitere Umgang mit den einzelnen
Bereichen muss differenziert betrachtet werden:
2.4.1. Die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr.
15C und seiner 2. Änderung sind für die Bebaubarkeit der Grundstücke Brucknerstraße
26 – 42 (gerade / westliche Seite der „Haupttrasse“) ausreichend eng gefasst.
2.4.2. Die Grundstücke Brucknerstraße 2 –
24 (gerade / westliche Seite der „Haupttrasse“) liegen ebenfalls im Bereich
des Bebauungsplans Nr. 15C. Soll dieser Bereich überplant werden, so wäre eine
eigene Bebauungsplanänderung sinnvoll. Hier kann abgewartet werden und
gegebenenfalls im Falle eines Bauantrags für einen städtebaulich störenden
Baukörper unmittelbar mit einer Bebauungsplan-Aufstellung reagiert werden. Die
vorliegende städtebauliche Untersuchung bietet hierfür eine gute Grundlage.
2.4.3. Allenfalls für die Privatgrundstücke Brucknerstraße
73 – 81 und Regerstraße 58 – 66 (ungerade / südliche Sackgasse sowie Hintergrundstücke
der südlichen Sackgasse) im Süden der Brucknerstraße wäre derzeit eine
Bebauungsplanänderung bzw. die Erweiterung des Plangebietes des Bebauungsplans
15B, 2. Änderung bedenkenswert:
Grundsätzlich ist im
Untersuchungsgebiet - wie auch sonst in verschiedenen (Einfamilienhaus-) Gebieten
in Hilden - eine moderate Nachverdichtung zu begrüßen, die ja in Teilen auch
schon erfolgt ist. Allerdings sind im Untersuchungsgebiet bis heute keine
überzogenen Erweiterungsabsichten erkennbar.
Wie bereits erwähnt, ist auch zu
bedenken, dass die Überplanung des Gebietes, in dem bereits Baurecht besteht,
vorsichtig erfolgen muss, um keine Entschädigungsansprüche der Grundstückseigentümer/
-innen auszulösen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 15B, 2. Änderung im Bereich
Regerstraße/ Pfitznerstraße können in diesem Zusammenhang wertvolle Erfahrungen
gesammelt werden. Die für die Siedlung Regerstraße/ Pfitznerstraße zu
entwickelnden Festsetzungen sind aufgrund der unterschiedlichen städtebaulichen
Gestalt nicht auf das hier dargestellte Untersuchungsgebiet übertragbar.
Aus
diesen Gründen wird empfohlen, das Bebauungsplangebiet 15B, 2. Änderung für den
Bereich Regerstraße/ Pfitznerstraße nicht um den Bereich Brucknerstraße zu
erweitern. Sollte in Zukunft ein Bauantrag für einen städtebaulich
störenden bzw. überzogen großen Baukörper vorgelegt werden, der den
vorgegebenen Rahmen deutlich sprengt und das städtebauliche Bild gefährdet, so
liegt nun mit der dieser Mitteilungsvorlage zugrunde liegenden städtebaulichen
Voruntersuchung eine Grundlage bereit, aufgrund derer im Falle eines Bauantrags
auch sehr kurzfristig mit einer Bebauungsplan-Aufstellung reagiert werden kann.
Gez. in Vertretung
Norbert Danscheidt
1. Beigeordneter