Betreff
Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden - Neufassung
Vorlage
WP 14-20 SV 51/087
Aktenzeichen
III/51- Funke
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Neufassung der „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden“ ab dem 01.01.2016 in der als Anlage beigefügten Fassung.

 


Erläuterungen und Begründungen:

Rückblick:

Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung am 24.06.2009 unter dem Aspekt der sozialen Staffelung von Kostenbeiträgen sowie zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Eltern die Anhebung der Beitragsbefreiungsgrenze von 17.500 € auf 25.000 € Familien –Bruttojahreseinkommen mit Wirkung zum 01.08.2009 beschlossen. Damit sollte für finanzschwache Familien ein niederschwelliger Zugang zu den Kindertageseinrichtungen ermöglicht werden.

 

Es folgte ein Nachtrag ohne Anpassungen hinsichtlich der Kostenbeiträge mit Wirkung zum 01.08.2010.

 

Zuletzt hat sich der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 21.03.2012 mit der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden befasst und der 1. Nachtrag wurde mit Wirkung zum 01.08.2012 beschlossen.

Zu diesem Zeitpunkt wurde die Geschwisterkinderermäßigung als familienpolitisches Instrument, zur finanziellen Entlastung sowie zur Steigerung der Attraktivität des Standortes Hilden für Familien, bestätigt. Des Weiteren wurde ein neuer Höchstbeitrag gemäß eines Familieneinkommens in Höhe von „über 90.000 €“ beschlossen.

 

Aktuell:

Zum 01.08.2013 wurde der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab Vollendung des ersten Lebensjahres eingeführt. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, Zugangsbarrieren zur Kindertagesbetreuung abzubauen und das Recht auf Frühkindliche Bildung zu verankern.

Mit in Kraft treten des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. KiBiz Änderungsgesetz) ab dem 01.08.2014 wird der „Interkommunale Ausgleich“ für die Inanspruchnahme von Plätzen in Kindertageseinrichtungen von auswärtigen Kindern geregelt.

 

Es schließen sich weitere redaktionelle und neu aufgenommene Regelungen an, insbesondere jedoch die Einführung von neuen Einkommensstufen in der Anlage zu § 5 der Satzung. In der Gesamtheit wird aus diesem Grund eine Neufassung der Satzung vorgelegt.

 

Aus der Anlage 1 „Synopse zur Neufassung“ gehen alle Änderungen der o.g. Satzung in der Übersicht hervor. In den nachfolgenden Ausführungen wird jeweils auf den betreffenden § verwiesen. Die Anlage 2 beinhaltet den Entwurf der Neufassung.

 

I. Allgemeiner Teil der Satzung

 

Teil I –Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 – Allgemeines

Die Bestimmungen werden neu strukturiert und um die Regelung hinsichtlich der Bedarfsanmeldung im Absatz 1 erweitert. Das Kibiz eröffnet grundsätzlich auch auswärtigen Eltern im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechtes die Möglichkeit, für Ihr Kind einen Platz in einer Hildener Kindertageseinrichtung zu erhalten, weil dies z.B. zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf günstig ist. Im Absatz 2 werden Reglungen für auswärtige Kinder bzw. für Kinder mit Nebenwohnsitz getroffen. Insbesondere bei Verzug von Familien bestehen bisher keine eindeutigen Regelungen, in diesen Fällen soll grundsätzlich der Anspruch auf einen Kindergartenplatz in Hilden entfallen. Der Absatz 3 verknüpft die Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer öffentlich-geförderten Kindertageseinrichtung automatisch mit der Anerkennung der Satzung, die die Grundlage für die Kostenbeitragserhebung ist. Der Absatz 4 entspricht dem Absatz 1 der alten Fassung. Der Absatz 5 konkretisiert die Datenerhebung. Siehe auch § 9 – Auskunfts- und Anzeigepflicht sowie § 10  Datenverarbeitung und Datenschutz.

 

§ 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum

Der Absatz 4 nimmt die Regelungen des Verzugs aus Hilden in eine Auswärtige Gemeinde des § 1 Absatz 2 auf. Betreuungsverträge sollen zukünftig automatisch, d.h. ohne eine besondere Kündigung grundsätzlich zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.) enden. Für eine weitere Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes stellen die Eltern einen Antrag inklusive einer Stellungnahme des Trägers der Kindertageseinrichtung. Die Zustimmung des Jugendhilfeträgers, nach Abgleich der weiteren Anmeldungen mit Hauptwohnsitz in Hilden, ist für die Weiterführung des Vertrages notwendig.

 

Im Absatz 8 werden die Erfordernisse für einen interkommunalen Ausgleich gem. § 21 d KiBiz eingefügt.

Für Kinder mit auswärtigen Wohnsitz, die eine Hildener Kindertageseinrichtung besuchen gilt: Die Stadt Hilden kann von der auswärtigen Hauptwohnsitzgemeinde einen Ausgleich (40% der belegten Kindpauschale nach KiBiz) verlangen. Wird dieser Ausgleich geltend gemacht, dürfen die Eltern jedoch nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen werden. Auch eine Verrechnung zwischen Ausgleich und vereinnahmten Kostenbeitrag ist nicht erlaubt. Es entsteht in diesen Fällen keine Beitragspflicht. Bereits vereinnahmte Kostenbeiträge müssen an die Eltern erstattet werden.

Für Kinder mit Hauptwohnsitz, die eine auswärtige Kindertageseinrichtung besuchen gilt:

Sofern die auswärtige Gemeinde nach den Regeln des § 102 ff. SBG X den Kostenausgleich geltend macht, findet die Satzung ab Beginn des Kostenausgleichs Anwendung.

 

§ 5 Kostenbeitrag

Ist ein oder sind Beitragsschuldner verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft so wird ein wechselseitiger Wille der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Partnerin bzw. des Partners, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, für alle Familienmitglieder angenommen. Für Paare mit Kindern, welche nicht gemeinsamen Kinder sind, soll zukünftig dennoch das gesamte, gemeinsame Familieneinkommen zur Beitragsbemessung herangezogen werden und nicht mehr nur das Einkommen des leiblichen Elternteils. Für Paare ohne Trauschein oder ohne eingetragene Lebenspartnerschaft gilt weiterhin, dass nur das Einkommen des leiblichen Elternteils berücksichtigt wird.

 

§ 6 Einkommen

Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens war seitens des Gerichtes empfohlen worden, das zu berücksichtigende Einkommen zur Berechnung des Kostenbeitrages für Selbstständige zu konkretisieren. Diese anrechenbaren Einkünfte sind nun als Gewinn aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben beschrieben.

 

§ 10 Datenverarbeitung und Datenschutz

Die Regelungen wurden neu aufgenommen, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz des Kitaplatzvergabeverfahrens „Little Bird“ sowie des Verfahrens zur Heranziehung der Kostenbeiträge „Nordholz“ und sind an dieser Stelle als eine wichtige Ergänzung der bestehenden Satzung erfolgt.

 

§ 11 Bußgeldvorschriften

Vormals § 10 Bußgeldvorschriften, im Wortlaut gleich.

 

Teil II Beteiligung der Sorgeberechtigten

Der Teil II stellt durch

 

·         § 12 – Allgemeines zur Beteiligung – enge Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten,

·         § 13 – Grundsätze – Wahl und Wählbarkeit, Elternversammlung und Elternbeirat,

·         § 14 – Aufgaben des Elternbeirates – Zusammenarbeit, Anhörung und Zustimmung,

·         § 15 - Zusammenarbeit zwischen Stadt und Jugendamtselternbeirat

 

die Beteiligung der Eltern durch den örtlichen Jugendhilfeträger dar. Derzeit ist die Beteiligung der Eltern nur im KiBiz verankert und nicht über die Satzung als Beteiligungsrecht ersichtlich. Die Aufnahme der Regelungen soll die Sorgeberechtigten transparent zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte auffordern. Die Stimme der Eltern ist für den örtlichen Jugendhilfeträger ein wichtiger Aspekt für seine Entscheidungen. Z.B. hat sich die regelmäßige Beteiligung des Jugendamtselternbeirates an der Kindergartenbedarfsplanung etabliert.


 

Teil III

Beinhaltet mit § 16, ehemals § 11, die Regelung über das In- Kraft- treten der Satzung.

 

II. Anpassung der Anlage zu § 5 - Kostenbeitragstabelle

 

Die Kostenbeiträge werden gemäß Kibiz erhoben und stellen einen wichtigen steuerbaren Baustein zur Finanzierung der Kinderbetreuung dar.

 

Wie im Rückblick erläutert wurde unter dem Aspekt der sozialen Staffelung von Kostenbeiträgen sowie zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Eltern die Anhebung der Beitragsbefreiungsgrenze von 17.500 € auf 25.000 € Familien –Bruttojahreseinkommen eingeführt. Damit sollte für finanzschwache Familien ein niederschwelliger Zugang zu den Kindertageseinrichtungen ermöglicht werden.

Des Weiteren wurde die Geschwisterkinderermäßigung als familienpolitisches Instrument, zur finanziellen Entlastung sowie zur Steigerung der Attraktivität des Standortes Hilden für Familien, bestätigt und die Höchstbeitragsgrenze für ein Familien- Bruttojahreseinkommen in Höhe von „über 90.000 €“ festgelegt. Die Struktur der Einkommensstufen sowie die Staffelung der Kostenbeiträge in Bezug auf Alter des Kindes, Betreuungszeit und jährlichem Bruttojahreseinkommen, haben sich bewährt und entsprechen aus Sicht des Fachamtes den gesetzlichen Vorgaben

  • Niederschwelliger Zugang zur Bildungseinrichtung
  • Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit /soziale Staffelung
  • Klare Befreiungsregeln.

 

Es werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt die folgenden Kostenbeiträge seit dem 01.08.2012 erhoben:

 

Bruttojahres-
einkommen

Kinder über 3 Jahren

Kinder unter 3 Jahren

25

Stunden
Euro

35

Stunden
Euro

45

Stunden
Euro

25

Stunden
Euro

35

Stunden
Euro

45

Stunden
Euro

Stufe 1

bis 25.000 €

0 €

0 €

0 €

0 €

0 €

0 €

Stufe 2

bis 37.500 €

32 €

40 €

64 €

58 €

72 €

115 €

Stufe 3

bis 50.000 €

52 €

65 €

104 €

94 €

117 €

187 €

Stufe 4

bis 62.500 €

82 €

103 €

165 €

123 €

155 €

248 €

Stufe 5

bis 75.000 €

108 €

135 €

216 €

151 €

189 €

302 €

Stufe 6

bis 90.000 €

136 €

170 €

238 €

190 €

238 €

333 €

Stufe 7

über 90.000 €

171 €

214 €

262 €

239 €

299 €

367 €

 

Um einen Beitrag zur Kostenkonsolidierung und Ertragsoptimierung im subventionierten Kitabereich des Haushaltes zu erreichen wird vorgeschlagen, 3 weitere Einkommensstufen

  • Stufe 7    bis 105.000 €,        
  • Stufe 8    bis 120.000 €          sowie
  • Stufe 9 über 120.000 €

 

des jährliches Familien- Bruttojahreseinkommen ab 01.08.2016 einzuführen. An dieser Stelle wurde die Systematik ab Stufe 5, nämlich Erhöhung zur nächsten Einkommensstufe um jeweils 15.000 €, fortgeführt. Die Erhöhung zwischen den Einkommensstufen ab Stufe 5 liegt bei jeweils rd. 20%. Aus diesem Grund wurden die nachfolgenden neuen Kostenbeiträge ebenfalls um je 20 % gegenüber der nächstniedrigeren Einkommensstufe angehoben.

 

Geplante Kostenbeitragstabelle ab 01.08.2016

 

Bruttojahres-
einkommen

Kinder über 3 Jahren

Kinder unter 3 Jahren

25

Stunden
Euro

35

Stunden
Euro

45

Stunden
Euro

25

Stunden
Euro

35

Stunden
Euro

45

Stunden
Euro

Stufe 1

bis 25.000 €

0 €

0 €

0 €

0 €

0 €

0 €

Stufe 2

bis 37.500 €

32 €

40 €

64 €

58 €

72 €

115 €

Stufe 3

bis 50.000 €

52 €

65 €

104 €

94 €

117 €

187 €

Stufe 4

bis 62.500 €

82 €

103 €

165 €

123 €

155 €

248 €

Stufe 5

bis 75.000 €

108 €

135 €

216 €

151 €

189 €

302 €

Stufe 6

bis 90.000 €

136 €

170 €

238 €

190 €

238 €

333 €

Stufe 7

bis 105.000 €

171 €

214 €

262 €

239 €

299 €

367 €

Stufe 8

bis 120.000 €

205 €

256 €

314 €

286 €

358 €

440 €

Stufe 9

Über 120.000 €

246 €

308 €

377 €

344 €

430 €

528 €

 

Da die Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen und in der Kindertagespflege der Stadt Hilden für Kinder im Alter von 0 – 6 gleichrangig auch im Hinblick auf die Kostenbeiträge ausgestaltet worden ist, ergibt sich durch die oben ausgeführten Veränderungen in der Kostenbeitragsstruktur die Notwendigkeit des 1. Nachtrages der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege. Hier wären ebenfalls die Anlagen zu § 5 anzupassen, auf WP 14-20 SV 51/088 wird verwiesen.

 

Finanzielle Auswirkungen

Derzeit legen Familien, die einen Kostenbeitrag nach derzeitiger Höchststufe (über 90.000 € Jahr) zahlen müssen, in der Regel keine Einkommensunterlagen vor und stufen sich selber in die Höchststufe ein. Aus diesem Grund kann die Verwaltung nicht berechnen, sondern nur schätzen, in welcher Höhe sich tatsächlich durch die vorgeschlagenen Änderungen Mehreinnahmen generieren. Auf der Grundlage Stand 01.08.2015 sowie unter der Voraussetzung dass sich die Fallzahlen gleichmäßig anteilig auf die Einkommensstufen 7 – 9 verteilen werden, könnten Mehreinnahmen von rd. 95.000 € pro Jahr erzielt werden.

 

Fazit:

 

Die Neufassung der Satzung soll zum 01.01.2016 in Kraft treten, die neue Anlage zu § 5 der Satzung -Kostenbeitragstabelle zum 01.08.2016.

 

Teil I – Allgemeine Vorschriften

Die Bestimmungen des § 1 – Allgemeines werden neu strukturiert und um die Regelung hinsichtlich der Bedarfsanmeldung erweitert. Regelungen für auswärtige Kinder bzw. für Kinder mit Nebenwohnsitz werden getroffen. Insbesondere für den Verzug von Familien.  Hier soll grundsätzlich der Anspruch auf einen Kindergartenplatz in Hilden entfallen.

 

Der Abschluss eines Betreuungsvertrages wird automatisch mit der Anerkennung der Satzung, die Grundlage für die Kostenbeitragserhebung ist, verknüpft. Die Datenerhebung wird, mit Hinweis auf § 9 – Auskunfts- und Anzeigepflicht sowie § 10 Datenverarbeitung und Datenschutz, konkretisiert.

 

Gem. § 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum soll bei Verzug aus Hilden in eine auswärtige Gemeinde grundsätzlich der Betreuungsvertrag automatisch, d.h. ohne eine besondere Kündigung, zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.) enden.

 

Die Erfordernisse im Falle des interkommunalen Ausgleichs gem. § 21 d KiBiz werden in den § 2 - Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum eingefügt.

 

Die Regelungen zur Datenverarbeitung und zum Datenschutz wurden neu durch § 10 aufgenommen.

 

Der Teil II - Beteiligung der Sorgeberechtigten stellt durch

·         § 12 – Allgemeines zur Beteiligung – enge Zusammenarbeit mit den Sorgeberechtigten,

·         § 13 – Grundsätze – Wahl und Wählbarkeit, Elternversammlung und Elternbeirat,

·         § 14 – Aufgaben des Elternbeirates – Zusammenarbeit, Anhörung und Zustimmung,

·         § 15 - Zusammenarbeit zwischen Stadt und Jugendamtselternbeirat

die Beteiligung der Eltern durch den örtlichen Jugendhilfeträger dar. Die Aufnahme der Regelungen soll die Sorgeberechtigten transparent zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte auffordern.

 

Es werden 3 neue Einkommensstufen eingeführt, mit einer Höchstbeitragsgrenze von 130.000 € jährlichem Familien-Bruttoeinkommen. Die zugehörigen Kostenbeiträge werden an die derzeitige Kostenbeitragsstruktur angepasst.

 

Gez. Birgit Alkenings


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja

Produktnummer / -bezeichnung

060101

Förderung von Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2016

0601010030

433110

Elternbeiträge

437.000

2017 ff

0601010030

433110

Elternbeiträge

446.000

2016

0601010050

433110

Elternbeiträge

1.040.000

2017

0601010050

433110

Elternbeiträge

1.110.000

2018 ff

0601010050

433110

Elternbeiträge

1.155.000

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

Gesehen Klausgrete