Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Neufassung der „Satzung der Stadt
Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen
für Kinder im Stadtgebiet Hilden“ ab dem 01.01.2016 in der als Anlage
beigefügten Fassung.
Erläuterungen und Begründungen:
Rückblick:
Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung am 24.06.2009 unter dem Aspekt der sozialen Staffelung von Kostenbeiträgen sowie zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Eltern die Anhebung der Beitragsbefreiungsgrenze von 17.500 € auf 25.000 € Familien –Bruttojahreseinkommen mit Wirkung zum 01.08.2009 beschlossen. Damit sollte für finanzschwache Familien ein niederschwelliger Zugang zu den Kindertageseinrichtungen ermöglicht werden.
Es folgte ein Nachtrag ohne Anpassungen hinsichtlich der Kostenbeiträge mit Wirkung zum 01.08.2010.
Zuletzt hat sich der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 21.03.2012
mit der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von
Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden befasst und der 1. Nachtrag
wurde mit Wirkung zum 01.08.2012 beschlossen.
Zu diesem Zeitpunkt wurde die Geschwisterkinderermäßigung als familienpolitisches Instrument, zur finanziellen Entlastung sowie zur Steigerung der Attraktivität des Standortes Hilden für Familien, bestätigt. Des Weiteren wurde ein neuer Höchstbeitrag gemäß eines Familieneinkommens in Höhe von „über 90.000 €“ beschlossen.
Aktuell:
Zum 01.08.2013 wurde der Rechtsanspruch auf
einen Betreuungsplatz ab Vollendung des ersten Lebensjahres eingeführt. Der
Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, Zugangsbarrieren zur Kindertagesbetreuung
abzubauen und das Recht auf Frühkindliche Bildung zu verankern.
Mit in Kraft treten des Zweiten Gesetzes zur
Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. KiBiz Änderungsgesetz) ab
dem 01.08.2014 wird der „Interkommunale Ausgleich“ für die Inanspruchnahme von
Plätzen in Kindertageseinrichtungen von auswärtigen Kindern geregelt.
Es schließen sich weitere redaktionelle und neu aufgenommene Regelungen
an, insbesondere jedoch die Einführung von neuen Einkommensstufen in der Anlage
zu § 5 der Satzung. In der Gesamtheit wird aus diesem Grund eine Neufassung der
Satzung vorgelegt.
Aus der Anlage 1 „Synopse
zur Neufassung“ gehen alle Änderungen der o.g. Satzung in der Übersicht hervor.
In den nachfolgenden Ausführungen wird jeweils auf den betreffenden § verwiesen.
Die Anlage 2 beinhaltet den Entwurf der Neufassung.
I. Allgemeiner Teil der Satzung
Teil I –Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Allgemeines
Die Bestimmungen werden neu strukturiert und um die Regelung hinsichtlich
der Bedarfsanmeldung im Absatz 1 erweitert. Das Kibiz eröffnet grundsätzlich
auch auswärtigen Eltern im Rahmen des Wunsch- und Wahlrechtes die Möglichkeit,
für Ihr Kind einen Platz in einer Hildener Kindertageseinrichtung zu erhalten,
weil dies z.B. zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf günstig ist. Im Absatz 2
werden Reglungen für auswärtige Kinder bzw. für Kinder mit Nebenwohnsitz
getroffen. Insbesondere bei Verzug von Familien bestehen bisher keine
eindeutigen Regelungen, in diesen Fällen soll grundsätzlich der Anspruch
auf einen Kindergartenplatz in Hilden entfallen. Der Absatz 3 verknüpft die
Inanspruchnahme eines Betreuungsplatzes in einer öffentlich-geförderten Kindertageseinrichtung
automatisch mit der Anerkennung der Satzung, die die Grundlage für die Kostenbeitragserhebung
ist. Der Absatz 4 entspricht dem Absatz 1 der alten Fassung. Der Absatz 5 konkretisiert
die Datenerhebung. Siehe auch § 9 – Auskunfts- und Anzeigepflicht sowie §
10 Datenverarbeitung und Datenschutz.
§ 2 Entstehung des Beitrages
und Beitragszeitraum
Der Absatz 4 nimmt die Regelungen des Verzugs aus Hilden in eine
Auswärtige Gemeinde des § 1 Absatz 2 auf. Betreuungsverträge sollen zukünftig
automatisch, d.h. ohne eine besondere Kündigung grundsätzlich zum Ende des Kindergartenjahres
(31.07.) enden. Für eine weitere Inanspruchnahme des Betreuungsangebotes
stellen die Eltern einen Antrag inklusive einer Stellungnahme des Trägers der
Kindertageseinrichtung. Die Zustimmung des Jugendhilfeträgers, nach Abgleich
der weiteren Anmeldungen mit Hauptwohnsitz in Hilden, ist für die Weiterführung
des Vertrages notwendig.
Im Absatz 8 werden die Erfordernisse für einen interkommunalen
Ausgleich gem. § 21 d KiBiz eingefügt.
Für Kinder mit auswärtigen Wohnsitz, die eine Hildener Kindertageseinrichtung
besuchen gilt: Die Stadt Hilden kann von der auswärtigen Hauptwohnsitzgemeinde
einen Ausgleich (40% der belegten Kindpauschale nach KiBiz) verlangen. Wird
dieser Ausgleich geltend gemacht, dürfen die Eltern jedoch nicht zu einem
Kostenbeitrag herangezogen werden. Auch eine Verrechnung zwischen Ausgleich und
vereinnahmten Kostenbeitrag ist nicht erlaubt. Es entsteht in diesen Fällen
keine Beitragspflicht. Bereits vereinnahmte Kostenbeiträge müssen an die Eltern
erstattet werden.
Für Kinder mit Hauptwohnsitz, die eine auswärtige
Kindertageseinrichtung besuchen gilt:
Sofern die auswärtige Gemeinde nach den Regeln des § 102 ff. SBG X den
Kostenausgleich geltend macht, findet die Satzung ab Beginn des Kostenausgleichs
Anwendung.
§ 5 Kostenbeitrag
Ist ein oder sind Beitragsschuldner
verheiratet oder leben in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft so wird ein
wechselseitiger Wille der Ehegattin bzw. des Ehegatten oder der Partnerin bzw.
des Partners, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
für alle Familienmitglieder angenommen. Für Paare mit Kindern, welche nicht gemeinsamen
Kinder sind, soll zukünftig dennoch das gesamte, gemeinsame Familieneinkommen
zur Beitragsbemessung herangezogen werden und nicht mehr nur das Einkommen des
leiblichen Elternteils. Für Paare ohne Trauschein oder ohne eingetragene
Lebenspartnerschaft gilt weiterhin, dass nur das Einkommen des leiblichen
Elternteils berücksichtigt wird.
§ 6 Einkommen
Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens war seitens des Gerichtes
empfohlen worden, das zu berücksichtigende Einkommen zur Berechnung des
Kostenbeitrages für Selbstständige zu konkretisieren. Diese anrechenbaren
Einkünfte sind nun als Gewinn aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben
beschrieben.
§ 10 Datenverarbeitung und
Datenschutz
Die Regelungen wurden neu aufgenommen, insbesondere im Hinblick auf den
Einsatz des Kitaplatzvergabeverfahrens „Little Bird“ sowie des Verfahrens zur
Heranziehung der Kostenbeiträge „Nordholz“ und sind an dieser Stelle als eine
wichtige Ergänzung der bestehenden Satzung erfolgt.
§ 11 Bußgeldvorschriften
Vormals § 10 Bußgeldvorschriften, im Wortlaut gleich.
Teil II Beteiligung der
Sorgeberechtigten
Der Teil II stellt durch
·
§ 12 – Allgemeines zur Beteiligung – enge Zusammenarbeit mit den
Sorgeberechtigten,
·
§ 13 – Grundsätze – Wahl und Wählbarkeit, Elternversammlung und
Elternbeirat,
·
§ 14 – Aufgaben des Elternbeirates – Zusammenarbeit, Anhörung und Zustimmung,
·
§ 15 - Zusammenarbeit zwischen Stadt und
Jugendamtselternbeirat
die Beteiligung der Eltern durch den örtlichen Jugendhilfeträger dar.
Derzeit ist die Beteiligung der Eltern nur im KiBiz verankert und nicht über
die Satzung als Beteiligungsrecht ersichtlich. Die Aufnahme der Regelungen soll
die Sorgeberechtigten transparent zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte
auffordern. Die Stimme der Eltern ist für den örtlichen Jugendhilfeträger ein
wichtiger Aspekt für seine Entscheidungen. Z.B. hat sich die regelmäßige
Beteiligung des Jugendamtselternbeirates an der Kindergartenbedarfsplanung
etabliert.
Teil III
Beinhaltet mit § 16, ehemals § 11, die Regelung über das In- Kraft-
treten der Satzung.
II. Anpassung der Anlage zu § 5
- Kostenbeitragstabelle
Die Kostenbeiträge werden gemäß Kibiz erhoben
und stellen einen wichtigen steuerbaren Baustein zur Finanzierung der
Kinderbetreuung dar.
Wie
im Rückblick erläutert wurde unter dem Aspekt der sozialen Staffelung von
Kostenbeiträgen sowie zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit von Eltern die Anhebung der Beitragsbefreiungsgrenze von
17.500 € auf 25.000 € Familien
–Bruttojahreseinkommen eingeführt. Damit sollte für finanzschwache Familien ein niederschwelliger Zugang zu
den Kindertageseinrichtungen ermöglicht werden.
Des Weiteren wurde die Geschwisterkinderermäßigung als familienpolitisches
Instrument, zur finanziellen Entlastung sowie zur Steigerung der Attraktivität
des Standortes Hilden für Familien, bestätigt und die Höchstbeitragsgrenze für
ein Familien- Bruttojahreseinkommen in Höhe von „über 90.000 €“ festgelegt. Die
Struktur der Einkommensstufen sowie die Staffelung der Kostenbeiträge in Bezug
auf Alter des Kindes, Betreuungszeit und jährlichem Bruttojahreseinkommen, haben
sich bewährt und entsprechen aus Sicht des Fachamtes den gesetzlichen Vorgaben
- Niederschwelliger
Zugang zur Bildungseinrichtung
- Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit /soziale Staffelung
- Klare
Befreiungsregeln.
Es werden zum gegenwärtigen Zeitpunkt die folgenden Kostenbeiträge seit
dem 01.08.2012 erhoben:
Bruttojahres- |
Kinder über 3 Jahren |
Kinder unter 3 Jahren |
|||||
25 Stunden |
35 Stunden |
45 Stunden |
25 Stunden |
35 Stunden |
45 Stunden |
||
Stufe 1 |
bis 25.000 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
Stufe 2 |
bis 37.500 € |
32 € |
40 € |
64 € |
58 € |
72 € |
115 € |
Stufe 3 |
bis 50.000 € |
52 € |
65 € |
104 € |
94 € |
117 € |
187 € |
Stufe 4 |
bis 62.500 € |
82 € |
103 € |
165 € |
123 € |
155 € |
248 € |
Stufe 5 |
bis 75.000 € |
108 € |
135 € |
216 € |
151 € |
189 € |
302 € |
Stufe 6 |
bis 90.000 € |
136 € |
170 € |
238 € |
190 € |
238 € |
333 € |
Stufe 7 |
über 90.000 € |
171 € |
214 € |
262 € |
239 € |
299 € |
367 € |
Um einen Beitrag zur Kostenkonsolidierung und Ertragsoptimierung im
subventionierten Kitabereich des Haushaltes zu erreichen wird vorgeschlagen, 3
weitere Einkommensstufen
- Stufe 7 bis 105.000 €,
- Stufe 8 bis 120.000 € sowie
- Stufe 9 über 120.000 €
des jährliches Familien- Bruttojahreseinkommen ab 01.08.2016
einzuführen. An dieser Stelle wurde die Systematik ab Stufe 5, nämlich Erhöhung
zur nächsten Einkommensstufe um jeweils 15.000 €, fortgeführt. Die Erhöhung
zwischen den Einkommensstufen ab Stufe 5 liegt bei jeweils rd. 20%. Aus diesem
Grund wurden die nachfolgenden neuen Kostenbeiträge ebenfalls um je 20 %
gegenüber der nächstniedrigeren Einkommensstufe angehoben.
Geplante Kostenbeitragstabelle
ab 01.08.2016
Bruttojahres- |
Kinder über 3 Jahren |
Kinder unter 3 Jahren |
|||||
25 Stunden |
35 Stunden |
45 Stunden |
25 Stunden |
35 Stunden |
45 Stunden |
||
Stufe 1 |
bis 25.000 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
0 € |
Stufe 2 |
bis 37.500 € |
32 € |
40 € |
64 € |
58 € |
72 € |
115 € |
Stufe 3 |
bis 50.000 € |
52 € |
65 € |
104 € |
94 € |
117 € |
187 € |
Stufe 4 |
bis 62.500 € |
82 € |
103 € |
165 € |
123 € |
155 € |
248 € |
Stufe 5 |
bis 75.000 € |
108 € |
135 € |
216 € |
151 € |
189 € |
302 € |
Stufe 6 |
bis 90.000 € |
136 € |
170 € |
238 € |
190 € |
238 € |
333 € |
Stufe 7 |
bis 105.000 € |
171 € |
214 € |
262 € |
239 € |
299 € |
367 € |
Stufe 8 |
bis 120.000 € |
205 € |
256 € |
314 € |
286 € |
358 € |
440 € |
Stufe 9 |
Über 120.000 € |
246 € |
308 € |
377 € |
344 € |
430 € |
528 € |
Da die Betreuungsangebote in Kindertageseinrichtungen und in der
Kindertagespflege der Stadt Hilden für Kinder im Alter von 0 – 6 gleichrangig
auch im Hinblick auf die Kostenbeiträge ausgestaltet worden ist, ergibt sich
durch die oben ausgeführten Veränderungen in der Kostenbeitragsstruktur die
Notwendigkeit des 1. Nachtrages der Satzung über die Erhebung von
Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege. Hier wären
ebenfalls die Anlagen zu § 5 anzupassen, auf WP 14-20 SV 51/088 wird verwiesen.
Finanzielle Auswirkungen
Derzeit legen Familien, die einen Kostenbeitrag nach derzeitiger Höchststufe
(über 90.000 € Jahr) zahlen müssen, in der Regel keine Einkommensunterlagen vor
und stufen sich selber in die Höchststufe ein. Aus diesem Grund kann die
Verwaltung nicht berechnen, sondern nur schätzen, in welcher Höhe sich
tatsächlich durch die vorgeschlagenen Änderungen Mehreinnahmen generieren. Auf
der Grundlage Stand 01.08.2015 sowie unter der Voraussetzung dass sich die
Fallzahlen gleichmäßig anteilig auf die Einkommensstufen 7 – 9 verteilen
werden, könnten Mehreinnahmen von rd. 95.000 € pro Jahr erzielt werden.
Fazit:
Die Neufassung der Satzung soll zum
01.01.2016 in Kraft treten, die neue Anlage zu § 5 der Satzung
-Kostenbeitragstabelle zum 01.08.2016.
Teil I – Allgemeine
Vorschriften
Die Bestimmungen des § 1 – Allgemeines
werden neu strukturiert und um die Regelung hinsichtlich der Bedarfsanmeldung
erweitert. Regelungen für auswärtige Kinder bzw. für Kinder mit Nebenwohnsitz
werden getroffen. Insbesondere für den Verzug von Familien. Hier soll grundsätzlich der Anspruch
auf einen Kindergartenplatz in Hilden entfallen.
Der Abschluss eines Betreuungsvertrages wird automatisch mit der
Anerkennung der Satzung, die Grundlage für die Kostenbeitragserhebung ist,
verknüpft. Die Datenerhebung wird, mit Hinweis auf § 9 – Auskunfts- und
Anzeigepflicht sowie § 10 Datenverarbeitung und Datenschutz, konkretisiert.
Gem. § 2 Entstehung des
Beitrages und Beitragszeitraum soll bei Verzug aus Hilden in eine
auswärtige Gemeinde grundsätzlich der Betreuungsvertrag automatisch, d.h. ohne
eine besondere Kündigung, zum Ende des Kindergartenjahres (31.07.) enden.
Die Erfordernisse im Falle des interkommunalen
Ausgleichs gem. § 21 d KiBiz werden in den § 2 - Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum eingefügt.
Die Regelungen zur Datenverarbeitung
und zum Datenschutz wurden neu durch §
10 aufgenommen.
Der Teil II - Beteiligung der Sorgeberechtigten stellt
durch
·
§ 12 – Allgemeines zur Beteiligung – enge Zusammenarbeit mit den
Sorgeberechtigten,
·
§ 13 – Grundsätze – Wahl und Wählbarkeit, Elternversammlung und
Elternbeirat,
·
§ 14 – Aufgaben des Elternbeirates – Zusammenarbeit, Anhörung und Zustimmung,
·
§ 15 - Zusammenarbeit zwischen Stadt und
Jugendamtselternbeirat
die Beteiligung der Eltern durch den örtlichen Jugendhilfeträger dar.
Die Aufnahme der Regelungen soll die Sorgeberechtigten transparent zur
Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte auffordern.
Es werden 3 neue
Einkommensstufen eingeführt, mit einer Höchstbeitragsgrenze
von 130.000 € jährlichem Familien-Bruttoeinkommen. Die zugehörigen
Kostenbeiträge werden an die derzeitige Kostenbeitragsstruktur angepasst.
Gez. Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
|||||
Produktnummer
/ -bezeichnung |
060101 |
Förderung von Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2016 |
0601010030 |
433110 |
Elternbeiträge |
437.000 |
||
2017 ff |
0601010030 |
433110 |
Elternbeiträge |
446.000 |
||
2016 |
0601010050 |
433110 |
Elternbeiträge |
1.040.000 |
||
2017 |
0601010050 |
433110 |
Elternbeiträge |
1.110.000 |
||
2018 ff |
0601010050 |
433110 |
Elternbeiträge |
1.155.000 |
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
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|
|
|
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|
|
|
|
|
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Klausgrete |
||||||