Betreff
Integriertes Handlungskonzept für die Innenstadt Hildens-Projekt D 2 Gestaltungskonzept:
Ergänzung der Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden um inhaltliche Aspekte zum Thema Gestaltung des öffentlichen Raumes
Aufstellungsbeschluss
Vorlage
WP 14-20 SV 61/049
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll_IHK_D 2_S
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden (Sondernutzungsatzung) soll ergänzt werden, um die Belange der im Rahmen des Integrierten Handlungskonzepts für die Innenstadt Hildens erarbeitete Gestaltungskonzeption bezüglich der Werbeanlagen und Warenauslagen in die Genehmigung von erlaubnispflichtigen Sondernutzungen und Werbeanlagen aufnehmen zu können.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen Satzungsentwurf zu entwickeln und die Öffentlichkeit zu diesem Entwurf zu hören.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Das Thema „Erarbeitung von Gestaltungskonzepten“ ist als Projekt D 2 Bestandteil des Integrierten Handlungskonzeptes für die Innenstadt Hildens.
Die Inhalte der vom Architekturbüro Hamann entwickelten Gestaltungskonzepte sind in der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/051 dargestellt.

 

Eine der Zielsetzungen der Gestaltungskonzeption ist die Aufnahme von inhaltlichen Elementen zum Thema Gestaltung des öffentlichen Raumes in die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden (Sondernutzungsatzung) der Stadt Hilden.

 

Im Zuge der Bearbeitung des IHK-Projektes D 2 wurden zu diesem Thema zwei Beteiligungsforen (Einzelhandel und Gastronomie) durchgeführt, um den betroffenen Innenstadtakteuren die Intention des Projektes und die hierzu denkbaren planerischen Ansätze zu erläutern sowie mit Ihnen zu diskutieren. Die Protokolle des 3. und 4. Beteiligungsforums liegen dieser Sitzungsvorlage bei.

 

Die Sondernutzungssatzung ist die Grundlage über Entscheidungen der Verwaltung, wenn es um die Frage geht, wie die Straßen und Plätze in der Innenstadt (und im Themenfeld der Gestaltungskonzeption insbesondere: in der Fußgängerzone) über ihre eigentliche Zweckbestimmung hinaus genutzt werden können.

Sie enthält u.a. in den Paragraphen 3, 4 und 5 Aussagen zu „erlaubnisfreie Sondernutzungen“, zu „erlaubnisbedürftige Sondernutzungen“ und zu „Werbeanlagen“.

 

Im Rahmen der Aufstellung des Integrierten Handlungskonzeptes (IHK) hat sich herausgestellt, dass die Sondernutzungssatzung in ihrer heutigen Form nicht ausreicht, Auswüchse im Bereich mobiler Werbeanlagen und Warenauslagen zu begrenzen.

Trotz Satzungen und Regelungen über Sondernutzungen und Werbeanlagen besteht in der Hildener Innenstadt das Problem, dass die Haupteinkaufsstraßen häufig durch eine übermäßig hohe Anzahl von „Werbeträgern“ zugestellt bzw. diese unkontrolliert an Plätzen und Gebäuden angebracht werden. So wird bspw. der ungehinderte Lauf der Besucher und Kunden in der Mittelstraße und in den Seitenstraßen durch eine Vielzahl von Werbeträgern vor den Geschäften gestört. Werbetafeln und -fahnen (sog. „Beachflags“), Warenauslagen, Blumenkübel oder Stehtische sind teils inmitten der Laufwege positioniert, so dass den Kunden oftmals nur noch eine Art Slalomlauf um diese herum möglich ist.

Ein großes Hindernis stellt dieses besonders für Geh- und Sehbehinderte dar.

 

Während sich die flächenintensive Möblierung der Außengastronomie auf den Plätzen der Stadt im Verlauf der vergangenen Jahre qualitativ sehr verbessert hat und so zu einer „wohnlichen“ Atmosphäre der Innenstadt beiträgt, ist die „unkontrollierte Vermehrung“ der o.g. Werbeträger / „Kundenstopper“ zunehmend zum Problem geworden. Diese – aus Sicht der Stadtgestaltung – Unsitte lässt sich in praktisch allen Teilen der Fußgängerzonen finden.

 

Aus diesem Grunde schlägt die Verwaltung vor, die Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden als Instrument gegen die geschilderte übermäßige Nutzung zu ergänzen und zu konkretisieren.

Bereits heute enthält die Satzung den Passus (§ 3 Abs. 2), dass erlaubnisfreie Sondernutzungen eingeschränkt oder untersagt werden können, „wenn … die Umsetzung eines Städtebaulichen Konzepts“ dies erfordert. Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen wird in § 10 Abs. 1 der Satzung ausgeführt, dass in einem vom einen Städtebaulichen Konzept umfassten Bereich die Erlaubnis auch versagt werden kann, wenn durch die Gestaltung der beantragten Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird.

Hier soll in einem Satzungsergänzungsverfahren angesetzt, einen positiven Beschluss durch Stadtentwicklungsausschuss und Haupt- und Finanzausschuss vorausgesetzt.

 

Da in der Sondernutzungssatzung neben Gebührenregelungen Ordnungsangelegenheiten enthalten sind, kann nach einer Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss nur der Haupt- und Finanzausschuss oder der Rat die Verwaltung beauftragen, ein Verfahren zur Ergänzung der Sondernutzungssatzung durchzuführen (=Aufstellungsbeschluss).

Das Satzungsänderungsverfahren wird verwaltungsintern in enger Zusammenarbeit durch das Planungs- und Vermessungsamt und dem Ordnungsamt erarbeitet, da in der späteren Anwendung die Anträge auf Sondernutzungen durch das Ordnungsamt zu beurteilen sind. Darüber hinaus würden – ähnlich wie bei dem Thema Gestaltungssatzung Werbeanlagen (siehe SV WP 14-20 SV 61/047) – während des Änderungsverfahrens vor einem Satzungsbeschluss weitere Beteiligungen der Öffentlichkeit – insbesondere der Einzelhändler – durchgeführt.

 

 

Gez.

In Vertretung

Norbert Danscheidt

  1. Beigeordneter