Ergänzung der Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden um inhaltliche Aspekte zum Thema Gestaltung des öffentlichen Raumes
Aufstellungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und
Finanzausschuss beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
Die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen
Straßen in der Stadt Hilden (Sondernutzungsatzung) soll ergänzt werden, um die
Belange der im Rahmen des Integrierten Handlungskonzepts für die Innenstadt
Hildens erarbeitete Gestaltungskonzeption bezüglich der Werbeanlagen und
Warenauslagen in die Genehmigung von erlaubnispflichtigen Sondernutzungen und
Werbeanlagen aufnehmen zu können.
Die Verwaltung wird beauftragt, einen Satzungsentwurf zu entwickeln und die
Öffentlichkeit zu diesem Entwurf zu hören.
Erläuterungen und Begründungen:
Das Thema „Erarbeitung von Gestaltungskonzepten“ ist als
Projekt D 2 Bestandteil des Integrierten Handlungskonzeptes für die Innenstadt
Hildens.
Die Inhalte der vom Architekturbüro Hamann entwickelten Gestaltungskonzepte
sind in der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 61/051 dargestellt.
Eine der Zielsetzungen der Gestaltungskonzeption ist die Aufnahme von inhaltlichen Elementen zum
Thema Gestaltung des öffentlichen Raumes in die Satzung über Erlaubnisse und
Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Hilden
(Sondernutzungsatzung) der Stadt Hilden.
Im Zuge der
Bearbeitung des IHK-Projektes D 2 wurden zu diesem Thema zwei Beteiligungsforen
(Einzelhandel und Gastronomie) durchgeführt, um den betroffenen
Innenstadtakteuren die Intention des Projektes und die hierzu denkbaren
planerischen Ansätze zu erläutern sowie mit Ihnen zu diskutieren. Die Protokolle
des 3. und 4. Beteiligungsforums liegen dieser Sitzungsvorlage bei.
Die
Sondernutzungssatzung ist die Grundlage über Entscheidungen der Verwaltung,
wenn es um die Frage geht, wie die Straßen und Plätze in der Innenstadt (und im
Themenfeld der Gestaltungskonzeption insbesondere: in der Fußgängerzone) über
ihre eigentliche Zweckbestimmung hinaus genutzt werden können.
Sie enthält u.a. in
den Paragraphen 3, 4 und 5 Aussagen zu „erlaubnisfreie Sondernutzungen“, zu „erlaubnisbedürftige
Sondernutzungen“ und zu „Werbeanlagen“.
Im Rahmen der
Aufstellung des Integrierten Handlungskonzeptes (IHK) hat sich herausgestellt,
dass die Sondernutzungssatzung in ihrer heutigen Form nicht ausreicht,
Auswüchse im Bereich mobiler Werbeanlagen und Warenauslagen zu begrenzen.
Trotz Satzungen und
Regelungen über Sondernutzungen und Werbeanlagen besteht in der Hildener
Innenstadt das Problem, dass die Haupteinkaufsstraßen häufig durch eine
übermäßig hohe Anzahl von „Werbeträgern“ zugestellt bzw. diese unkontrolliert
an Plätzen und Gebäuden angebracht werden. So wird bspw. der ungehinderte Lauf
der Besucher und Kunden in der Mittelstraße und in den Seitenstraßen durch eine
Vielzahl von Werbeträgern vor den Geschäften gestört. Werbetafeln und -fahnen (sog.
„Beachflags“), Warenauslagen, Blumenkübel oder Stehtische sind teils inmitten
der Laufwege positioniert, so dass den Kunden oftmals nur noch eine Art
Slalomlauf um diese herum möglich ist.
Ein großes
Hindernis stellt dieses besonders für Geh- und Sehbehinderte dar.
Während sich die
flächenintensive Möblierung der Außengastronomie auf den Plätzen der Stadt im
Verlauf der vergangenen Jahre qualitativ sehr verbessert hat und so zu einer
„wohnlichen“ Atmosphäre der Innenstadt beiträgt, ist die „unkontrollierte
Vermehrung“ der o.g. Werbeträger / „Kundenstopper“ zunehmend zum Problem
geworden. Diese – aus Sicht der Stadtgestaltung – Unsitte lässt sich in
praktisch allen Teilen der Fußgängerzonen finden.
Aus diesem Grunde schlägt
die Verwaltung vor, die Sondernutzungssatzung der Stadt Hilden als Instrument
gegen die geschilderte übermäßige Nutzung zu ergänzen und zu konkretisieren.
Bereits heute
enthält die Satzung den Passus (§ 3 Abs. 2), dass erlaubnisfreie
Sondernutzungen eingeschränkt oder untersagt werden können, „wenn … die
Umsetzung eines Städtebaulichen Konzepts“ dies erfordert. Für
erlaubnispflichtige Sondernutzungen wird in § 10 Abs. 1 der Satzung ausgeführt,
dass in einem vom einen Städtebaulichen Konzept umfassten Bereich die Erlaubnis
auch versagt werden kann, wenn durch die Gestaltung der beantragten
Sondernutzung das Stadtbild beeinträchtigt wird.
Hier soll in einem
Satzungsergänzungsverfahren angesetzt, einen positiven Beschluss durch
Stadtentwicklungsausschuss und Haupt- und Finanzausschuss vorausgesetzt.
Da in der
Sondernutzungssatzung neben Gebührenregelungen Ordnungsangelegenheiten enthalten
sind, kann nach einer Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss nur der Haupt-
und Finanzausschuss oder der Rat die Verwaltung beauftragen, ein Verfahren zur
Ergänzung der Sondernutzungssatzung durchzuführen (=Aufstellungsbeschluss).
Das
Satzungsänderungsverfahren wird verwaltungsintern in enger Zusammenarbeit durch
das Planungs- und Vermessungsamt und dem Ordnungsamt erarbeitet, da in der
späteren Anwendung die Anträge auf Sondernutzungen durch das Ordnungsamt zu
beurteilen sind. Darüber hinaus würden – ähnlich wie bei dem Thema
Gestaltungssatzung Werbeanlagen (siehe SV WP 14-20 SV 61/047) – während des
Änderungsverfahrens vor einem Satzungsbeschluss weitere Beteiligungen der
Öffentlichkeit – insbesondere der Einzelhändler – durchgeführt.
Gez.
In Vertretung
Norbert Danscheidt
- Beigeordneter