Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und
Finanzausschuss für die Mitglieder des Umlegungsausschusses mit Wirkung ab dem
01.01.2016 folgende Aufwandsentschädigung:
a)
Vorsitzende/r Pauschale 200,00 € für den Monat der Sitzung/en
zzgl.
Sitzungsgeld 20,50 € pro Sitzung
b)
Stellvertr.
Vorsitzende/r Pauschale 120,00 € für den Monat der Sitzung/en
zzgl.
im Vertretungsfall 80,00 € für den Monat der Sitzung/en
zzgl.
Sitzungsgeld 20,50 € pro Sitzung
c)
sachverständige
Mitglieder Pauschale 120,00 € für den Monat der Sitzung/en
und ihre Stellvertreter zzgl.
Sitzungsgeld 20,50 € pro Sitzung
Für die Mitglieder, die nicht in Hilden
wohnen oder arbeiten, werden die Fahrkosten gemäß des Gesetzes über die
Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des
Landes NRW (Landesreisekostengesetz NRW) entschädigt.
Die Ratsmitglieder
erhalten wie bei den Ausschüssen des Rates der Stadt Hilden je Sitzung ein
Sitzungsgeld gemäß der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder
kommunaler Vertretungen und Ausschüsse NRW (Entschädigungsverordnung NRW).
Die
Aufwandsentschädigung wird nur gezahlt, wenn das jeweilige Mitglied an
mindestens einer der Sitzungen im abzurechnenden Monat teilgenommen hat oder,
falls keine Sitzung stattgefunden hat, das Mitglied in einem Monat eine
sonstige Tätigkeit für den Umlegungsausschuss der Stadt Hilden durchgeführt hat.
Erläuterungen und Begründungen:
Gemäß § 3 der Verordnung zur Durchführung des
Baugesetzbuches des Landes NRW hat der Rat der Stadt Hilden zur Durchführung
der Umlegung einen Umlegungsausschuss zu bestellen.
Eine Umlegung (auch Baulandumlegung oder gesetzliche Bodenordnung genannt) ist
ein gesetzlich geregeltes förmliches Grundstücksflächentauschverfahren
(Bodenordnungsverfahren), das im Baugesetzbuch (§§ 45 ff. BauGB) geregelt ist.
Bei einer Umlegung sollen zur Umsetzung eines Bebauungsplans bzw. im Gebiet
eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34-BauGB-Gebiet) Grundstücke
geschaffen werden, die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche oder sonstige
Nutzung geeignet sind.
Seit Mitte der 1960er Jahre hat die „Umlegung“ – wie die Arbeit des
Umlegungsausschusses sowie seiner Geschäftsstelle genannt wird – viele Projekte
in Hilden begleitet und durch die Neuordnung der Grundstücksgrenzen überhaupt
erst möglich gemacht.
Jedoch ist auch festzustellen, dass sich in den letzten Jahren die Anzahl der
durch die Umlegung zu bearbeitenden Projekte erheblich reduziert hat. Die
letzten größeren Projekte bestanden in der Neuordnung der Grundstücke im
Bereich des Bebauungsplans Nr. 240 („Erweiterung des Museums“), im Bereich des
Bebauungsplans Nr. 14B („Geschäfts- und Parkhaus Am Kronengarten“) sowie des
Bebauungsplans Nr. 14A, 2. Änderung („C&A“). Daneben sind immer wieder alte
Umlegungsfälle neu zu bearbeiten, um Nachfragen und Zuständigkeiten zu klären.
Der Rat hat als noch zu bearbeitende Projekte zur Umsetzung der Bebauungspläne
212 („Walder Straße 50 bis 64“), 165A („Kirchhofstr. 15-25 und Walder Str. 14
bis 24“), 139 („Hofstraße“) und 10C („Poststraße / Bahnhofsallee / Benrather
Straße“) die Durchführung der Umlegung angeordnet. Aus unterschiedlichen
Gründen ruhen aber die entsprechenden Bebauungsplanverfahren und/oder der
Umlegungsausschuss hat die Umlegung aus anderen Gründen noch nicht eingeleitet.
Um einen kurzen Einblick in die Arbeit des Umlegungsausschusses und seiner
Geschäftsstelle zu geben, ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage ein
Informationsfaltblatt des Umlegungsausschusses der Stadt Hilden beigefügt, das
nach Anordnung eines Umlegungsverfahrens von der Geschäftsstelle des
Umlegungsausschusses den künftig betroffenen Grundstückseigentümern im Rahmen
der Anhörung zur geplanten Einleitung des Verfahrens übersandt wird.
Vor dem Hintergrund der gegenüber den früheren Jahrzehnten geringen Anzahl von
Projekten hat die Verwaltung untersucht, ob durch eine Änderung der bisher in Hilden praktizierten Zahlung der
Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Umlegungsausschusses Einsparungen
möglich sind.
Der Umlegungsausschuss besteht gemäß § 4 der Verordnung zur Durchführung
des Baugesetzbuches des Landes NRW aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder
des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt
oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, ein Mitglied die Befähigung zum
höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen oder als Öffentlich
bestellte/r Vermessungsingenieur/in in NRW zugelassen und ein Mitglied
Sachverständige/r für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Die
„sachverständigen“ Mitglieder dürfen nicht Mitglied des Rates der Stadt Hilden
sein oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Stadt stehen. Die
beiden übrigen zwei Mitglieder müssen dem Rat der Stadt Hilden angehören. Für
jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind eine oder mehrere Personen als
Vertretung zu bestellen, die dieselben Voraussetzungen wie das vertretene
Mitglied erfüllen müssen.
Die Zahlung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des
Umlegungsausschusses wurde durch den Rat der Stadt Hilden am 25.04.1973 beschlossen.
Seit diesem Beschluss hat es keine Änderungen oder Anpassungen gegeben. Die
damals beschlossenen DM-Beträge wurden im Zuge der Euro-Währungsumstellung in
Euro umgerechnet und gerundet.
Die Aufwandsentschädigung beträgt neben der Erstattung der Fahrkosten (0,30
€/km einfache Fahrt) zurzeit:
a)
Vorsitzende/r Pauschale 128,00 € monatlich
Sitzungsgeld 20,50 € pro Sitzung
b)
Stellvertretende/r
Vorsitzende/r Pauschale 77,00 € monatlich
Sitzungsgeld 20,50 € pro Sitzung
c)
„sachverständige“
Mitglieder Pauschale 77,00 € monatlich
und ihre Stellvertreter Sitzungsgeld 20,50 € pro Sitzung
d)
Ratsmitglieder Sitzungsgeld 20,50 € pro Sitzung
und ihre Stellvertreter
Bei dieser bisher praktizierten
Zahlung der Aufwandsentschädigung entstehen – unabhängig davon, ob eine Sitzung
stattfindet oder nicht – Jahresfixkosten in Höhe von 6.156 €. Bei drei Sitzungen
im Jahr entstehen insgesamt Kosten in Höhe von 6.771 € zzgl. der Fahrkostenentschädigung.
Zur Vorbereitung des Einsparvorschlags wurden diverse Geschäftsstellen von
Umlegungsausschüssen gefragt, welche Aufwandsentschädigungen dort gezahlt
werden. Das Ergebnis ist, dass es keine einheitliche Vorgehensweise gibt. [1]
Von einigen Geschäftsstellen kam der Hinweis, dass es immer schwieriger wird,
tatsächlich im Bodenordnungsrecht fachkundige Sachverständige zu finden, die
bereit sind, in einem Umlegungsausschuss neben ihrer normalen beruflichen
Tätigkeit ehrenamtlich tätig zu sein. Deshalb ist es bei einer gewollten
Einsparung im Bereich der Aufwandsentschädigung notwendig, trotzdem auch aus
finanzieller Sicht noch „attraktiv“ zu sein.
Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Zahlung der
Aufwandsentschädigung in ein Verfahren umzustellen, das zurzeit ähnlich bei der
Stadt Meerbusch praktiziert wird.
Dieses Modell würde folgendes vorsehen:
Die Aufwandsentschädigung wird pauschal nur für einen Monat gezahlt, in dem
mindestens eine Sitzung stattgefunden hat, an der teilgenommen wurde, oder das
Mitglied eine sonstige Tätigkeit für den Umlegungsausschuss der Stadt Hilden
durchgeführt hat – wie z.B. die Bewertung einer Stellungnahme durch die/den
Vorsitzende/n des Umlegungsausschusses. Diese Aufwandsentschädigung beläuft
sich – so der Vorschlag der Verwaltung – auf 200 € für die/den Vorsitzenden und
auf 120 € für alle übrigen fachkundigen Mitglieder des Umlegungsausschusses
(stellvertretende/r Vorsitzende/r, Sachverständige und ihre Stellvertreter/innen).
Zusätzlich würde weiterhin je Sitzung an unterschiedlichen Tagen ein Sitzungsgeld
von 20,50 € zzgl. Fahrkostenerstattung gezahlt. Sollte die/der stellvertretende
Vorsitzende die/den Vorsitzende/n aufgrund deren/dessen Abwesenheit vertreten,
erhält sie/er eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 80 € in dem jeweiligen
Monat.
Für die Ratsmitglieder soll – wie bei den anderen Ausschüssen des Rates – das
Sitzungsgeld an die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler
Vertretungen und Ausschüsse NRW (Entschädigungsverordnung NRW) angepasst
werden. Zurzeit wird auf dieser Grundlage von der Stadt Ratsmitgliedern ein Sitzungsgeld
in Höhe von 17,80 € gezahlt.
In diesem Modell würden keine fixen Jahreskosten entstehen, sondern die
Entschädigung nach der Tätigkeit für den Umlegungsausschuss gezahlt.
Für die Aufstellung des Haushalts wird immer davon ausgegangen, dass
voraussichtlich drei Sitzungen im Jahr durchgeführt werden.
Bei drei Sitzungen in drei Monaten und drei zusätzliche Tätigkeiten durch z.B. die/den
Vorsitzende/n oder ihre/seine/n Stellvertreter/in in weiteren drei Monaten
würden in dem vorgeschlagenen Modell Kosten in Höhe von 3.369 € im Jahr zzgl.
der Fahrkosten und zzgl. der Aufwandsentschädigung für die vier Ratsmitglieder
entstehen.
Gegenüber dem Ratsbeschluss vom 25.04.1973 könnte somit durch die Umstellung
der Aufwandsentschädigung im Haushalt eine jährliche Einsparung von rund 3.200
€ erzielt werden.
In einer Anfrage an die bisherigen Fach-Mitglieder des Umlegungsausschusses
haben sich alle mit der vorgeschlagenen Änderung der Erstattungsregelung
einverstanden erklärt.
Deshalb schlägt die Verwaltung vor, die Aufwandsentschädigung ab dem 01.01.2016
auf das neue Modell umzustellen.
gez.
Birgit Alkenings
[1] Da die Geschäftsstellen der Umlegungsausschüsse die Angaben über die Aufwandsentschädigungen nur vertraulich zur Verfügung gestellt haben, können sie der Sitzungsvorlage nicht beigefügt werden.
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
090501 |
Grundstücksneuordnung und
-wertermittlung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2015 ff. |
0905010010 |
541800 |
Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit |
7.000 |
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Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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2016 ff. |
0905010010 |
541800 |
Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit |
3.800 |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein X (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen Klausgrete |
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