Betreff
Neufestsetzung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Umlegungsausschusses der Stadt Hilden
Vorlage
WP 14-20 SV 61/043
Aktenzeichen
IV/61.3 U / P2
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:


Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss für die Mitglieder des Umlegungsausschusses mit Wirkung ab dem 01.01.2016 folgende Aufwandsentschädigung:

 

a)     Vorsitzende/r                        Pauschale                       200,00 €   für den Monat der Sitzung/en
                                             zzgl. Sitzungsgeld              20,50 €   pro Sitzung

b)     Stellvertr. Vorsitzende/r       Pauschale                       120,00 €   für den Monat der Sitzung/en
                                             zzgl. im Vertretungsfall      80,00 €   für den Monat der Sitzung/en
                                             zzgl. Sitzungsgeld              20,50 €   pro Sitzung

c)     sachverständige Mitglieder  Pauschale                       120,00 €   für den Monat der Sitzung/en
und ihre Stellvertreter          zzgl. Sitzungsgeld              20,50 €   pro Sitzung

 

Für die Mitglieder, die nicht in Hilden wohnen oder arbeiten, werden die Fahrkosten gemäß des Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter des Landes NRW (Landesreisekostengesetz NRW) entschädigt.

 

Die Ratsmitglieder erhalten wie bei den Ausschüssen des Rates der Stadt Hilden je Sitzung ein Sitzungsgeld gemäß der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse NRW (Entschädigungsverordnung NRW).

 

Die Aufwandsentschädigung wird nur gezahlt, wenn das jeweilige Mitglied an mindestens einer der Sitzungen im abzurechnenden Monat teilgenommen hat oder, falls keine Sitzung stattgefunden hat, das Mitglied in einem Monat eine sonstige Tätigkeit für den Umlegungsausschuss der Stadt Hilden durchgeführt hat.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gemäß § 3 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches des Landes NRW hat der Rat der Stadt Hilden zur Durchführung der Umlegung einen Umlegungsausschuss zu bestellen.

Eine Umlegung (auch Baulandumlegung oder gesetzliche Bodenordnung genannt) ist ein gesetzlich geregeltes förmliches Grundstücksflächentauschverfahren (Bodenordnungsverfahren), das im Baugesetzbuch (§§ 45 ff. BauGB) geregelt ist. Bei einer Umlegung sollen zur Umsetzung eines Bebauungsplans bzw. im Gebiet eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34-BauGB-Gebiet) Grundstücke geschaffen werden, die nach Lage, Form und Größe für eine bauliche oder sonstige Nutzung geeignet sind.

Seit Mitte der 1960er Jahre hat die „Umlegung“ – wie die Arbeit des Umlegungsausschusses sowie seiner Geschäftsstelle genannt wird – viele Projekte in Hilden begleitet und durch die Neuordnung der Grundstücksgrenzen überhaupt erst möglich gemacht.
Jedoch ist auch festzustellen, dass sich in den letzten Jahren die Anzahl der durch die Umlegung zu bearbeitenden Projekte erheblich reduziert hat. Die letzten größeren Projekte bestanden in der Neuordnung der Grundstücke im Bereich des Bebauungsplans Nr. 240 („Erweiterung des Museums“), im Bereich des Bebauungsplans Nr. 14B („Geschäfts- und Parkhaus Am Kronengarten“) sowie des Bebauungsplans Nr. 14A, 2. Änderung („C&A“). Daneben sind immer wieder alte Umlegungsfälle neu zu bearbeiten, um Nachfragen und Zuständigkeiten zu klären.
Der Rat hat als noch zu bearbeitende Projekte zur Umsetzung der Bebauungspläne 212 („Walder Straße 50 bis 64“), 165A („Kirchhofstr. 15-25 und Walder Str. 14 bis 24“), 139 („Hofstraße“) und 10C („Poststraße / Bahnhofsallee / Benrather Straße“) die Durchführung der Umlegung angeordnet. Aus unterschiedlichen Gründen ruhen aber die entsprechenden Bebauungsplanverfahren und/oder der Umlegungsausschuss hat die Umlegung aus anderen Gründen noch nicht eingeleitet.

Um einen kurzen Einblick in die Arbeit des Umlegungsausschusses und seiner Geschäftsstelle zu geben, ist dieser Sitzungsvorlage als Anlage ein Informationsfaltblatt des Umlegungsausschusses der Stadt Hilden beigefügt, das nach Anordnung eines Umlegungsverfahrens von der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses den künftig betroffenen Grundstückseigentümern im Rahmen der Anhörung zur geplanten Einleitung des Verfahrens übersandt wird.

Vor dem Hintergrund der gegenüber den früheren Jahrzehnten geringen Anzahl von Projekten hat die Verwaltung untersucht, ob durch eine Änderung der bisher in Hilden praktizierten Zahlung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Umlegungsausschusses Einsparungen möglich sind.

Der Umlegungsausschuss besteht gemäß
§ 4 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches des Landes NRW aus fünf Mitgliedern einschließlich der oder des Vorsitzenden. Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst, ein Mitglied die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst besitzen oder als Öffentlich bestellte/r Vermessungsingenieur/in in NRW zugelassen und ein Mitglied Sachverständige/r für die Ermittlung von Grundstückswerten sein. Die „sachverständigen“ Mitglieder dürfen nicht Mitglied des Rates der Stadt Hilden sein oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis mit der Stadt stehen. Die beiden übrigen zwei Mitglieder müssen dem Rat der Stadt Hilden angehören. Für jedes Mitglied des Umlegungsausschusses sind eine oder mehrere Personen als Vertretung zu bestellen, die dieselben Voraussetzungen wie das vertretene Mitglied erfüllen müssen.

Die Zahlung der Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Umlegungsausschusses wurde durch den Rat der Stadt Hilden am 25.04.1973 beschlossen. Seit diesem Beschluss hat es keine Änderungen oder Anpassungen gegeben. Die damals beschlossenen DM-Beträge wurden im Zuge der Euro-Währungsumstellung in Euro umgerechnet und gerundet.
Die Aufwandsentschädigung beträgt neben der Erstattung der Fahrkosten (0,30 €/km einfache Fahrt) zurzeit:

a)    Vorsitzende/r                                 Pauschale                128,00 €     monatlich
                                                      Sitzungsgeld               20,50 €     pro Sitzung

b)    Stellvertretende/r Vorsitzende/r     Pauschale                  77,00 €     monatlich
                                                      Sitzungsgeld               20,50 €     pro Sitzung

c)    „sachverständige“ Mitglieder         Pauschale                  77,00 €     monatlich
und ihre Stellvertreter                    Sitzungsgeld               20,50 €     pro Sitzung

d)    Ratsmitglieder                               Sitzungsgeld               20,50 €     pro Sitzung
und ihre Stellvertreter


Bei dieser bisher praktizierten Zahlung der Aufwandsentschädigung entstehen – unabhängig davon, ob eine Sitzung stattfindet oder nicht – Jahresfixkosten in Höhe von 6.156 €. Bei drei Sitzungen im Jahr entstehen insgesamt Kosten in Höhe von 6.771 € zzgl. der Fahrkostenentschädigung.

Zur Vorbereitung des Einsparvorschlags wurden diverse Geschäftsstellen von Umlegungsausschüssen gefragt, welche Aufwandsentschädigungen dort gezahlt werden. Das Ergebnis ist, dass es keine einheitliche Vorgehensweise gibt. [1]
Von einigen Geschäftsstellen kam der Hinweis, dass es immer schwieriger wird, tatsächlich im Bodenordnungsrecht fachkundige Sachverständige zu finden, die bereit sind, in einem Umlegungsausschuss neben ihrer normalen beruflichen Tätigkeit ehrenamtlich tätig zu sein. Deshalb ist es bei einer gewollten Einsparung im Bereich der Aufwandsentschädigung notwendig, trotzdem auch aus finanzieller Sicht noch „attraktiv“ zu sein.

Vor diesem Hintergrund wird vorgeschlagen, die Zahlung der Aufwandsentschädigung in ein Verfahren umzustellen, das zurzeit ähnlich bei der Stadt Meerbusch praktiziert wird.
Dieses Modell würde folgendes vorsehen:
Die Aufwandsentschädigung wird pauschal nur für einen Monat gezahlt, in dem mindestens eine Sitzung stattgefunden hat, an der teilgenommen wurde, oder das Mitglied eine sonstige Tätigkeit für den Umlegungsausschuss der Stadt Hilden durchgeführt hat – wie z.B. die Bewertung einer Stellungnahme durch die/den Vorsitzende/n des Umlegungsausschusses. Diese Aufwandsentschädigung beläuft sich – so der Vorschlag der Verwaltung – auf 200 € für die/den Vorsitzenden und auf 120 € für alle übrigen fachkundigen Mitglieder des Umlegungsausschusses (stellvertretende/r Vorsitzende/r, Sachverständige und ihre Stellvertreter/innen). Zusätzlich würde weiterhin je Sitzung an unterschiedlichen Tagen ein Sitzungsgeld von 20,50 € zzgl. Fahrkostenerstattung gezahlt. Sollte die/der stellvertretende Vorsitzende die/den Vorsitzende/n aufgrund deren/dessen Abwesenheit vertreten, erhält sie/er eine zusätzliche Aufwandsentschädigung von 80 € in dem jeweiligen Monat.
Für die Ratsmitglieder soll – wie bei den anderen Ausschüssen des Rates – das Sitzungsgeld an die Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse NRW (Entschädigungsverordnung NRW) angepasst werden. Zurzeit wird auf dieser Grundlage von der Stadt Ratsmitgliedern ein Sitzungsgeld in Höhe von 17,80 € gezahlt.
In diesem Modell würden keine fixen Jahreskosten entstehen, sondern die Entschädigung nach der Tätigkeit für den Umlegungsausschuss gezahlt.

Für die Aufstellung des Haushalts wird immer davon ausgegangen, dass voraussichtlich drei Sitzungen im Jahr durchgeführt werden.
Bei drei Sitzungen in drei Monaten und drei zusätzliche Tätigkeiten durch z.B. die/den Vorsitzende/n oder ihre/seine/n Stellvertreter/in in weiteren drei Monaten würden in dem vorgeschlagenen Modell Kosten in Höhe von 3.369 € im Jahr zzgl. der Fahrkosten und zzgl. der Aufwandsentschädigung für die vier Ratsmitglieder entstehen.
Gegenüber dem Ratsbeschluss vom 25.04.1973 könnte somit durch die Umstellung der Aufwandsentschädigung im Haushalt eine jährliche Einsparung von rund 3.200 € erzielt werden.

In einer Anfrage an die bisherigen Fach-Mitglieder des Umlegungsausschusses haben sich alle mit der vorgeschlagenen Änderung der Erstattungsregelung einverstanden erklärt.


Deshalb schlägt die Verwaltung vor, die Aufwandsentschädigung ab dem 01.01.2016 auf das neue Modell umzustellen.


gez.
Birgit Alkenings



[1]    Da die Geschäftsstellen der Umlegungsausschüsse die Angaben über die Aufwandsentschädigungen nur vertraulich zur Verfügung gestellt haben, können sie der Sitzungsvorlage nicht beigefügt werden.


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja

Produktnummer / -bezeichnung

090501

Grundstücksneuordnung und -wertermittlung

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2015 ff.

0905010010

541800

Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit

7.000

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2016 ff.

0905010010

541800

Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeit

3.800

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

X

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

Gesehen Klausgrete