Betreff
Streikbedingte Erstattung von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen
Vorlage
WP 14-20 SV 51/067
Aktenzeichen
III/51
Art
Beschlussvorlage
Untergeordnete Vorlage(n)

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss den vom Streik in Kindertageseinrichtungen betroffenen Eltern

-      a) das Verpflegungsentgelt anteilig zu erstatten

-       b) den Kostenbeitrag anteilig zu erstatten.

 

Die Erstattung erfolgt ab dem ersten Tag, an dem das Kind keinen regulären Betreuungsplatz, bzw. keinen Platz in einer Notgruppe in Anspruch genommen hat. Die Verwaltung nimmt zu diesem Zwecke eine personenscharfe Abrechnung vor und erstattet die anteiligen Aufwendungen der Eltern von Amts wegen. 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Nach ersten Warnstreiks im März und April riefen die Gewerkschaften Verdi, DBB, und GEW ab dem 11. Mai zu z.T. unbefristeten Streiks im Sozial- und Erziehungsdienst auf.

Tageweise bestreikt wurden insbesondere die kommunale Jugendförderung und die OGS.

Unbefristete Aufrufe bestanden für die Arbeitsbereiche Allgemeiner Sozialer Dienst, Stellwerk und Kindertageseinrichtungen. Die Streiks dauern derzeit (Stand 26.05.) noch an. Geschlossen sind aktuell die Kindertageseinrichtungen Itterpänz und Rappelkiste. In den Einrichtungen Kunterbunt und Arche ist nur ein eingeschränkter Betrieb möglich. Alle berufstätigen Eltern, die keine private Betreuung arrangieren konnten, wurde ein Notgruppenplatz offeriert. In der OGS konnte der Betrieb mit stundenweisen Einschränkungen stattfinden. Zu tageweisen Schließungen kam es hier nicht, weshalb dieser Betreuungsbereich in den weiteren Ausführungen keine Berücksichtigung findet.  

 

Für die Betreuung und Bildung ihrer Kinder in den Kitas entrichten Eltern einen einkommensabhängigen Beitrag. Schon früh entspannte sich in der Presse eine Diskussion, ob dieser Beitrag zu erstatten sei. Nach anfänglicher Zurückhaltung aller Städte veränderte sich mit der Dauer des Streiks die diesbezügliche Haltung einiger Kommunen. Nach derzeitigem Kenntnisstand erstatten eine Reihe von Kommunen u.a. die Städte Düsseldorf, Dortmund, Köln, Osnabrück, Erkrath, Ratingen, Wuppertal etc ihren Eltern die Kostenbeiträge.

 

Bereits zum letzten großen Streik im Sozial- und Erziehungsdienst in 2009 gab das Innenministerium des Landes NRW mit Schreiben vom 17.07.2009 Empfehlungen zur Thematik aus. Diese wurden vom Städte und Gemeindebund mit Datum vom 07.05.2015 aufgegriffen und wie folgt kommentiert:

 

„Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen werden auf der Grundlage des § 90 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 3 SGB VIII und des § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KiBiz NRW in Verbindung mit der Elternbeitragssatzung erhoben. Sofern die Beitragssatzung eine spezielle Regelung zu Elternbeiträgen im Falle eines Streiks von Tageseinrichtungen enthält, ist hierauf abzustellen. Vielfach existiert vor Ort allerdings keine spezielle Regelung. Dann ist zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beiträgen nicht um Entgelte bzw. Beiträge im Sinne des Kommunalabgabenrechtes handelt. In Nordrhein-Westfalen gilt bezüglich der Elternbeiträge eine Obergrenze von 19%, in der Praxis liegt die Summe der Elternanteile oftmals unter einem Fünftel der Gesamtkosten.

 

Aus diesem Grunde gelten weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip im vollen Umfang. Elternbeiträge sind auch nicht als direkte Bezahlung einer Betreuungsleistung zu werten. Es handelt sich vielmehr lediglich um einen anteiligen Zuschuss zu den Jahresbetriebskosten für einen Platz in einer Kindertagesstätte. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Personalkosten streikbedingt soweit sinken werden, dass von einem unzulässigen Kostendeckungsgrad auszugehen ist. Die Geschäftsstelle steht daher auf dem Standpunkt, dass die Erhebung von Elternbeiträgen auch an Tagen des Streikes rechtlich zulässig ist.

 

Kommunen, die den Restriktionen des kommunalen Haushaltsrechts nicht unterliegen, haben die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die Elternbeiträge zu erstatten. Von der Geschäftsstelle wird ein solches Vorgehen allerdings nicht empfohlen.

Anders stellt sich die Situation im Umgang mit den Entgelten für die Mittagsverpflegung dar, da hier Leistung gegen Gegenleistung deutlicher in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Der Kostenanteil der Eltern beträgt in der Regel mehr als ein Fünftel der Gesamtkosten. Nach Einschätzung der Geschäftsstelle liegt die Deckungsquote oftmals zwischen 50 und 100 % der tatsächlich anfallenden Kosten. Auf dieser Grundlage ist ein Rückforderungsanspruch der Eltern grundsätzlich zu bejahen“.

 

Zwischenzeitlich ist es auch Kommunen, welche sich im Nothaushalt bzw. in der Haushaltssicherung befinden, möglich Beiträge zurück zu erstatten; z.B. Wuppertal.


Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Elternbeiträge erstattet werden können, die Entgelte für die Mittagsverpflegung erstattet werden sollten.

 

In Hilden werden durch die Elternbeiträge in den Kitas ca. 14% der laufenden Kosten gedeckt.

 

Die Höhe der Erstattung wird personenscharf ermittelt. Hierzu werden die jeweiligen Monatsbeiträge durch 20 geteilt und entsprechend der streikbedingt nicht in Anspruch genommenen Betreuungstage multipliziert. Dieses Verfahren kommt auch in einer Reihe von anderen Kommunen so zur Anwendung.

Der so ermittelte Erstattungsanspruch bewegt sich derzeit (Stand 26. Mai) bei insgesamt 6890 €. Die Höhe der Rückerstattung für das Verpflegungsentgelt beläuft sich auf 5244 €. Der tatsächliche Betrag ist von der Dauer des Streiks abhängig. Aus den eingesparten Kitapersonalkosten können somit die Erstattungen vollständig gedeckt werden.

 

Die Verwaltung schlägt vor, den betroffenen Eltern die Kostenbeiträge und die Verpflegungsentgelte für die Tage, an denen keine Betreuung in Anspruch genommen werden konnte, anteilig zu erstatten. Aufgrund der erwarteten Personalkosteneinsparungen ist dies aufwandsneutral möglich.

Um den Aufwand für die Bürger und die Verwaltung möglichst gering zu halten, soll eine Erstattung von Amts wegen erfolgen. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich, da das Fachamt frühzeitig die entsprechenden Daten erhoben und dokumentiert hat.

 

 

gez.

 

Birgit Alkenings 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

Ja

Produktnummer / -bezeichnung

060101

Förderung von Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

x

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2015

0601010030/80

523800

Erstattungen an übrige Bereiche

N.N.

 

 

 

 

N.N

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2015

 

50er

Personalaufwendungen

N.N

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 x

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

x

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete