Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt
Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss den vom Streik in
Kindertageseinrichtungen betroffenen Eltern
-
a) das
Verpflegungsentgelt anteilig zu erstatten
-
b) den Kostenbeitrag anteilig zu erstatten.
Die Erstattung
erfolgt ab dem ersten Tag, an dem das Kind keinen regulären Betreuungsplatz,
bzw. keinen Platz in einer Notgruppe in Anspruch genommen hat. Die Verwaltung
nimmt zu diesem Zwecke eine personenscharfe Abrechnung vor und erstattet die anteiligen
Aufwendungen der Eltern von Amts wegen.
Erläuterungen und Begründungen:
Nach ersten Warnstreiks im März und April riefen die Gewerkschaften Verdi, DBB, und GEW ab dem 11. Mai zu z.T. unbefristeten Streiks im Sozial- und Erziehungsdienst auf.
Tageweise bestreikt wurden insbesondere die kommunale Jugendförderung und die OGS.
Unbefristete Aufrufe bestanden für die Arbeitsbereiche Allgemeiner Sozialer Dienst, Stellwerk und Kindertageseinrichtungen. Die Streiks dauern derzeit (Stand 26.05.) noch an. Geschlossen sind aktuell die Kindertageseinrichtungen Itterpänz und Rappelkiste. In den Einrichtungen Kunterbunt und Arche ist nur ein eingeschränkter Betrieb möglich. Alle berufstätigen Eltern, die keine private Betreuung arrangieren konnten, wurde ein Notgruppenplatz offeriert. In der OGS konnte der Betrieb mit stundenweisen Einschränkungen stattfinden. Zu tageweisen Schließungen kam es hier nicht, weshalb dieser Betreuungsbereich in den weiteren Ausführungen keine Berücksichtigung findet.
Für die Betreuung und Bildung ihrer Kinder in den Kitas entrichten Eltern einen einkommensabhängigen Beitrag. Schon früh entspannte sich in der Presse eine Diskussion, ob dieser Beitrag zu erstatten sei. Nach anfänglicher Zurückhaltung aller Städte veränderte sich mit der Dauer des Streiks die diesbezügliche Haltung einiger Kommunen. Nach derzeitigem Kenntnisstand erstatten eine Reihe von Kommunen u.a. die Städte Düsseldorf, Dortmund, Köln, Osnabrück, Erkrath, Ratingen, Wuppertal etc ihren Eltern die Kostenbeiträge.
Bereits zum letzten großen Streik im Sozial- und Erziehungsdienst in 2009 gab das Innenministerium des Landes NRW mit Schreiben vom 17.07.2009 Empfehlungen zur Thematik aus. Diese wurden vom Städte und Gemeindebund mit Datum vom 07.05.2015 aufgegriffen und wie folgt kommentiert:
„Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von
Kindertageseinrichtungen werden auf der Grundlage des § 90 Abs. 1 Satz 1 Ziffer
3 SGB VIII und des § 23 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 KiBiz NRW in Verbindung
mit der Elternbeitragssatzung erhoben. Sofern die Beitragssatzung eine
spezielle Regelung zu Elternbeiträgen im Falle eines Streiks von
Tageseinrichtungen enthält, ist hierauf abzustellen. Vielfach existiert vor Ort
allerdings keine spezielle Regelung. Dann ist zu berücksichtigen, dass es sich
bei den Beiträgen nicht um Entgelte bzw. Beiträge im Sinne des Kommunalabgabenrechtes
handelt. In Nordrhein-Westfalen gilt bezüglich der Elternbeiträge eine
Obergrenze von 19%, in der Praxis liegt die Summe der Elternanteile oftmals
unter einem Fünftel der Gesamtkosten.
Aus diesem Grunde gelten weder das
Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip im vollen Umfang. Elternbeiträge
sind auch nicht als direkte Bezahlung einer Betreuungsleistung zu werten. Es
handelt sich vielmehr lediglich um einen anteiligen Zuschuss zu den
Jahresbetriebskosten für einen Platz in einer Kindertagesstätte. Vor diesem
Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass die Personalkosten streikbedingt
soweit sinken werden, dass von einem unzulässigen Kostendeckungsgrad auszugehen
ist. Die Geschäftsstelle steht daher auf dem Standpunkt, dass die Erhebung von
Elternbeiträgen auch an Tagen des Streikes rechtlich zulässig ist.
Kommunen, die den Restriktionen des kommunalen
Haushaltsrechts nicht unterliegen, haben die Möglichkeit, auf freiwilliger
Basis - ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - die Elternbeiträge zu erstatten.
Von der Geschäftsstelle wird ein solches Vorgehen allerdings nicht empfohlen.
Anders stellt sich die Situation im Umgang
mit den Entgelten für die Mittagsverpflegung dar, da hier Leistung gegen
Gegenleistung deutlicher in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen. Der Kostenanteil
der Eltern beträgt in der Regel mehr als ein Fünftel der Gesamtkosten. Nach
Einschätzung der Geschäftsstelle liegt die Deckungsquote oftmals zwischen 50
und 100 % der tatsächlich anfallenden Kosten. Auf dieser Grundlage ist ein
Rückforderungsanspruch der Eltern grundsätzlich zu bejahen“.
Zwischenzeitlich ist es auch Kommunen, welche sich im Nothaushalt bzw. in der Haushaltssicherung befinden, möglich Beiträge zurück zu erstatten; z.B. Wuppertal.
Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die Elternbeiträge erstattet werden
können, die Entgelte für die Mittagsverpflegung erstattet werden sollten.
In Hilden werden durch die Elternbeiträge in den Kitas ca. 14% der laufenden Kosten gedeckt.
Die Höhe der Erstattung wird personenscharf ermittelt. Hierzu werden die jeweiligen Monatsbeiträge durch 20 geteilt und entsprechend der streikbedingt nicht in Anspruch genommenen Betreuungstage multipliziert. Dieses Verfahren kommt auch in einer Reihe von anderen Kommunen so zur Anwendung.
Der so ermittelte Erstattungsanspruch bewegt sich derzeit (Stand 26. Mai) bei insgesamt 6890 €. Die Höhe der Rückerstattung für das Verpflegungsentgelt beläuft sich auf 5244 €. Der tatsächliche Betrag ist von der Dauer des Streiks abhängig. Aus den eingesparten Kitapersonalkosten können somit die Erstattungen vollständig gedeckt werden.
Die Verwaltung schlägt vor, den betroffenen Eltern die Kostenbeiträge und die Verpflegungsentgelte für die Tage, an denen keine Betreuung in Anspruch genommen werden konnte, anteilig zu erstatten. Aufgrund der erwarteten Personalkosteneinsparungen ist dies aufwandsneutral möglich.
Um den Aufwand für die Bürger und die Verwaltung möglichst gering zu halten, soll eine Erstattung von Amts wegen erfolgen. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich, da das Fachamt frühzeitig die entsprechenden Daten erhoben und dokumentiert hat.
gez.
Birgit Alkenings
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
Ja |
|||||
Produktnummer
/ -bezeichnung |
060101 |
Förderung von Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren |
||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
x (hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2015 |
0601010030/80 |
523800 |
Erstattungen an übrige
Bereiche |
N.N. |
||
|
|
|
|
N.N |
||
|
|
|
|
|
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2015 |
|
50er |
Personalaufwendungen |
N.N |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein x (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein x (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
||||||