Betreff
Auswahl Trägerschaft für die 6-gruppige Kindertageseinrichtung - Umbau Gebäudeteil Theodor Heuss Schule
Vorlage
WP 14-20 SV 51/061
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Jugendhilfeausschuss beschließt, dass die Freizeitgemeinschaft für Behinderte und Nichtbehinderte e.V., Der Vorstand, Gerresheimer Str. 20 b, 40724 Hilden, die Trägerschaft der 6-gruppigen Kindertageseinrichtung, Furtwängler Str. 2, 40724 Hilden, erhält.


Erläuterungen und Begründungen:

Die 6-gruppige Kindertagesseinrichtung in dem Gebäude der Theodor Heuss Schule, Furtwängler Str. 2, soll ihren Betrieb nach derzeitiger Umbau - Planung zum 01.08.2017 aufnehmen. Die Kindertageseinrichtung soll inhaltlich neben dem Schwerpunkt der Betreuung von Kindern unter drei Jahren, auch einen inklusiven Schwerpunkt bieten. Um die frühzeitige Beteiligung des Trägers zu ermöglichen, soll bereits jetzt die Trägerauswahl erfolgen.

 

Die Trägerschaft für Kindertageseinrichtungen ist im Kinderbildungsgesetz (KiBiz) im § 6 geregelt. Demnach sind Träger einer Kindertageseinrichtung die anerkannten Träger der Freien Jugendhilfe, Jugendämter und die sonstigen kreisangehörigen Gemeinden, sowie Gemeindeverbände. Für andere Träger, wie z. B. Unternehmen, privatgewerbliche Träger und nicht anerkannte Träger der Freien Jugendhilfe ist keine Bezuschussung bzw. Finanzierung der Betriebskosten im Rahmen des § 20 KiBiz möglich.

 

Ab dem 01.08.2013 gilt nicht nur der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz für drei- bis sechsjährige Kinder, sondern auch für Kinder vom vollendeten ersten Lebensjahr bis unter drei Jahren. Dieser Anspruch richtet sich ausschließlich an den öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Um den Anspruchsberechtigten eine gewisse Auswahl gemäß ihrem weltanschaulichen und kulturellen Hintergrund bieten zu können, sollte eine vielfältige Trägerlandschaft vorhanden sein.

 

Im Stadtgebiet Hilden gibt es

  • drei evangelische,
  • fünf katholische,
  • acht städtische Kindertageseinrichtungen sowie
  • zehn Kindertageseinrichtungen mit anderen freien Trägern.

 

Von den Einrichtungen der anderen freien Trägern gibt es

  • zwei Einrichtungen der AWO Kreis Mettmann gGmbH,
  • drei Einrichtungen Elterninitiativen,
  • eine Einrichtung der SPE Mühle e.V.,
  • eine Einrichtung der Caritas für den Kreis Mettmann,
  • eine Einrichtung der Johanniter-Unfall- Hilfe e.V. und
  • zwei Einrichtungen der Freizeitgemeinschaft für Behinderte und Nichtbehinderte e.V.

 

Durch diese Verteilung wird dem Subsidiaritätsprinzip (Vorrang des freien Träger = Nachrang der kommunalen Aufgabenübernahme) Rechnung getragen. Den Familien in Hilden steht eine breite Auswahl an Einrichtungen im Elementarbereich zur Verfügung.

Bei städtischen Einrichtungen verfügt die Stadt naturgemäß über größere Eingriffs- und Steuerungsmöglichkeiten als bei anderen Trägern.

 

Das Fachamt hat alle oben genannten Träger informiert, damit diese Gelegenheit erhalten, ihr Interesse zur Übernahme einer Trägerschaft für die 6-gruppige Kindertageseinrichtung zu bekunden. Ein spezielles Auswahlverfahren ist nicht vorgeschrieben.

Die Freizeitgemeinschaft für Behinderte und Nichtbehinderte e.V. (FZG), der Vorstand, Gerresheimer Str. 20, Hilden, hat ihr Interesse zur Übernahme der Trägerschaft bekundet.

 

Die Interessensbekundung der FZG ist als Anlage 1 beigefügt. Aus der Anlage 2 ist eine Kurzkonzeption des Bewerbers zu entnehmen.

 

Die FZG widmet sich seit ihrer Entstehung dem Miteinander von Behinderten und Nichtbehinderten. Die Vereinsmitglieder, der Vorstand und die beschäftigten Mitarbeiter/innen sind dem integrativen/inklusiven Gedanken im besonderen Maße verbunden. Wie von der FZG dargestellt, betreibt der Verein seit vielen Jahren 2 nun „inklusive“ Kindertageseinrichtungen in Hilden und verfügt demnach über langjährige und weitreichende Erfahrungen im Bereich der gemeinsamen Förderung und Bildung von Kindern im Alter von 0 Jahren bis zum Eintritt der Schulpflicht. Die Kurzkonzeption greift darüber hinaus die Themen Bewegung und naturnahe Pädagogik auf. Der Einbezug der angrenzenden Turnhalle Furtwänglerstraße, des ebenfalls durch die FZG betriebenen Abenteuerspielplatzes sowie eine angestrebte Kooperation mit dem Jugend- und Kulturzentrum Area 51 würden die räumlichen Überlegungen des Trägers bereichern. Die Konzeption lässt erkennen, dass die Überlegungen zur Raumplanung insgesamt fundiert sind.

 

Das Fachamt schlägt vor, der FZG die Trägerschaft für die 6-gruppige Kindertageseinrichtung, Furtwängler Str. 2, mit den Schwerpunkten

  • Inklusion
  • Bewegung
  • Naturpädagogik

zu übertragen und an den weiteren Planungen konkret zu beteiligen. Da aus Sicht des Fachamtes mit der geplanten Kindertageseinrichtung ein inklusiver Förderschwerpunkt in Hilden Nord entstehend soll, ist der Bewerber als besonders geeignet einzustufen.

 

Die Auswahl steht dem Subsidiaritätsprinzip nicht entgegen.

 

Über diese Auswahl konnte mit den anderen in Hilden vertretenen Trägern ein Einvernehmen erzielt werden.

 

Die Träger von Kindertageseinrichtungen erhalten von den öffentlichen Trägern der Jugendhilfe, gestaffelt nach Art der Trägerschaft, einen Zuschuss, an dem sich das Land in unterschiedlicher Höhe, ebenfalls gestaffelt nach Art der Trägerschaft, beteiligt. Die nachfolgende Tabelle zeigt beispielhaft die Betriebskosten für die geplanten 6 Gruppen in der neuen Kindertageseinrichtung auf:

 

Beispielrechnung für Betriebskosten nach KiBiz

 

Gruppe

Typ

Plätze U3

Plätze Ü3

Gesamt

Betriebskosten 100 %

1

I

6

14

20    (35 Std.)

127.559,00 €

2

I

6

14

20    (45 Std.)

163.585,80 €

3

II

10

0

10    (35 Std.)

129.835,20 €

4

II

10

0

10    (45 Std.)

168.865,10 €

5

III

0

25

25    (35 Std.)

117.237,50 €

6

III

0

20

20    (45 Std.)

150.314,20 €

 

 

32

73

105

857.396,80 €

 

Kostenverteilung der Betriebkosten                    Träger nach § 21 KiBiz

 

Kommune                 Anderer freier Tr.

Rechtsgrundlage:       Träger Anteil                          180.053,33 €              77.165,71 €

§ 20 Abs. 1 KiBiz        JA Anteil                                 677.343,47 €              780.231,09 €

Rechtsgrundlage:       Refinanzierung Land              257.219,04 €              308.662,85 €

§ 21 Abs. 1 KiBiz        Vorteil zur kommunalen     0,00 €                         51.443,81 €

Trägerschaft

 

Durch die Übertragung der Trägerschaft auf einen „anderen freien Träger“, hier die FZG, ergibt sich ein finanzieller Vorteil zu den Betriebskosten der Kindertageseinrichtung gegenüber einer städtischen Trägerschaft von 6%. Dies entspricht rd. 50.000 € pro Jahr.

 

 

Fazit:

Das Fachamt hat alle in Hilden vertretenen Träger informiert, damit diese Gelegenheit erhalten, ihr Interesse zur Übernahme einer Trägerschaft für die 6-gruppige Kindertageseinrichtung zu bekunden.

Die Freizeitgemeinschaft für Behinderte und Nichtbehinderte e.V. (FZG), der Vorstand, Gerresheimer Str. 20, Hilden, hat ihr Interesse zur Übernahme der Trägerschaft bekundet.

 

Die FZG hat durch die Vorlage einer Kurzkonzeption dargelegt, dass sie durch langjährige und weitreichende Erfahrungen im Bereich der gemeinsamen Förderung und Bildung von Kindern im Alter von 0 Jahren bis zum Eintritt der Schulpflicht als besonders geeigneter Bewerber einzustufen ist.

 

Die Auswahl steht dem Subsidiaritätsprinzip nicht entgegen.

 

Das Fachamt schlägt vor, der FZG die Trägerschaft für die 6-gruppige Kindertageseinrichtung, Furtwänglerstr. 2 mit den konzeptionellen Schwerpunkten

  • Inklusion
  • Bewegung
  • Naturpädagogik

zu übertragen.

 

Über diese Auswahl konnte mit den anderen in Hilden vertretenen Trägern ein Einvernehmen erzielt werden.

 

Durch die Übertragung der Trägerschaft auf einen „anderen freien Träger“, hier die FZG, ergibt sich ein finanzieller Vorteil zu den Betriebskosten der Kindertageseinrichtung gegenüber einer städtischen Trägerschaft von 6%. Dies entspricht rd. 50.000 € pro Jahr.

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

 

Produktnummer / -bezeichnung

060101

Förderung von Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete