Betreff
Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege - Neufassung
Vorlage
WP 14-20 SV 51/060
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Neufassung der „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege im Stadtgebiet Hilden“ zum 01.09.2015 in den als Anlagen beigefügten Fassungen. Die Kostenbeitragstabelle Anlage 1 bleibt unverändert.

 


Erläuterungen und Begründungen:

Der 1. Nachtrag zur Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege erfolgte zum 01.08.2012. Darin abgebildet sind die notwendigen Regelungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) einschließlich des 1. KiBiz - Änderungsgesetzes. Zwischenzeitlich besteht gemäß dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) seit dem 01.08.2013 ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab Vollendung des ersten Lebensjahres (eingeschränkt auch vor Vollendung des ersten Lebensjahres). Des Weiteren ist seit dem 01.08.2014 das 2. KiBiz - Änderungsgesetz in Kraft getreten.

 

Aufgrund der Vielzahl der Änderungen soll die Satzung neu gefasst werden und zum 01.09.2015 In-Kraft-Treten.

 

Als redaktionelle Änderungen der Satzung wird der Begriff „Tagespflege“ zur Abgrenzung mit der Tagespflege als Teil des Versorgungssystems für ältere und behinderte Menschen nach dem SGB XII neu und damit genauer mit „Kindertagespflege“ benannt.

Mit der Anlage 2 soll eine weitere Kostenbeitragstabelle für Betreuungszeiten über 45 Stunden pro Woche mit einem additiven Kostenbeitrag zur Anlage 1 eingeführt werden.

 

Aus der Anlage 1 – „Synopse“ geht die Neufassung der o.g. Satzung hervor. Die Anlage 2 beinhaltet den Entwurf der Neufassung.

 

Die Änderungen im Einzelnen:

 

§ 1 – Allgemeines

Mit Beantragung der Kindertagespflege soll für den Beitragsschuldner bereits der Bezug zur Satzung hergestellt werden.

Die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes in Hilden wurde für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege neu aufgenommen. Dadurch wird klargestellt, dass Familien mit auswärtigem Wohnsitz oder Nebenwohnsitz in Hilden keine Vermittlung oder Finanzierung von Kindertagespflege erhalten können. Siehe auch § 2 Absatz 6 – Ende der Beitragspflicht.

 

§ 2 – Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum

Im Absatz 1 wird die Regelung für den Kostenbeitrag während der Eingewöhnungszeit (ca. 3 Wochen zu Beginn der Kindertagespflege) neu aufgenommen. Wird in einem Monat „ausschließlich“ das Kind zur Eingewöhnung betreut, soll lediglich ein Kostenbeitrag gem. der tatsächlich in Anspruch genommenen Betreuungszeit erhoben werden. Diese Regelung wird in der Praxis bereits angewendet und soll nun in die Satzung aufgenommen werden.

 

In Absatz 3 soll in Anlehnung an schulpflichtig werdende Kinder auch für zu Beginn des Kindergartenjahres (01.08.) von Kindertagespflege in die Kita wechselnde Kinder die Kindertagespflege zum 31.07. des jeweiligen Jahres enden – ohne Kündigung.

 

Der Absatz 6 greift die Neuregelung zum Hauptwohnsitz auf (Siehe § 1) und erläutert das automatische Ende der Beitragspflicht zum Ende des Monats, in dem das Kind nicht mehr mit Hauptwohnsitz in Hilden gemeldet ist.

 

§ 3 – Fälligkeit des Betrages

Der Absatz 3 wird neu § 5 Kostenbeitrag Absatz 1 zugeordnet und modifiziert in

·        bis zu 45 Betreuungsstunden und

·        mehr als 45 Betreuungsstunden.

 

Die Absätze alt 4 + 5 alt werden zu Absätze neu 3 + 4

 

§ 5 – Kostenbeitrag

Im Absatz 1 werden die Sätze 4 ff. als neue Kostenbeitragsregelungen für die Inanspruchnahme einer Betreuungszeit nach KiBiz (bis zu 45 Wochenstunden) sowie darüber hinaus beschrieben. Wird nur Kindertagespflege in Anspruch genommen gilt der Kostenbeitrag der Anlage 1. Wird die Kindertagespflege ergänzend* zur institutionellen Betreuung in Anspruch genommen und ist die Gesamtbetreuungszeit kleiner/gleich 45 Wochenstunden, gilt ebenfalls die Kostenbeitragstabelle Anlage 1. Die Betreuungszeiten aus den verschiedenen Betreuungsformen werden addiert und ergeben einen Gesamtkostenbeitrag.

* Die Regelungen des Nachrangs gemäß der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege sind in diesem Zusammenhang zu beachten.

 

Beispiel:

Kind unter 3 Jahre, Familieneinkommen Stufe 4

Betreuungszeit Kindertageseinrichtung         35 Stunden     Kostenbeitrag             155,00 €

Betreuungszeit Tagespflege                          10 Stunden     Kostenbeitrag               93,00 €

                                                                                  Gesamt           Kostenbeitrag             248,00 €

 

Das KiBiz begrenzt den Rechtsanspruch auf Bildung und Förderung auf 45 Wochenstunden. Aufgrund der Vereinbarkeit von Familie und Beruf können im Einzelfall Betreuungsstunden über 45 Wochenstunden hinaus notwendig werden. Dies stellt ein Zusatzangebot dar. Mit der Anlage 2 sollen Kostenbeiträge für diese Randzeitenbetreuungsstunden erhoben werden. Randzeiten sind Zeiten für Kinder im Alter von 0 – 6 Jahren über die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen (gleich über 45 Wochenstunden) hinaus oder aber ergänzend zur Offenen Ganztagsschule für schulpflichtige Kinder. Mit Stand 01.04.2015 sind 54 Fälle aktiv, davon 19 Fälle mit 55 bis zu 77 Wochenstunden. Bisher wurden die Eltern, die mehr als 45 Betreuungsstunden pro Woche in Anspruch nehmen, d.h. ein Angebot über das KiBiz hinaus, nicht zusätzlich zu einem Kostenbeitrag herangezogen. Der Höchstbeitrag bezieht sich auf 45 Wochenstunden „oder mehr“. Bezug nehmend auf die Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in Hilden, soll erstens das Betreuungsangebot über KiBiz hinaus (über 45 Betreuungsstunden) nun kostenpflichtig werden. Zweitens aus pädagogischen Gründen und zum Wohle des Kindes sollen nun die Betreuung auf 55 Wochenstunden begrenzt werden. Die Erfahrung zeigt, dass bei kostenpflichtigen Angeboten seitens der Familien strengere Maßstäbe hinsichtlich der Notwendigkeit angelegt oder aber familiäre Lösungen gefunden werden. Mit dieser Regelung soll darauf hingewirkt werden, die Fremdbetreuung möglichst gering zu halten.

 

Die Kostenbeiträge der Anlage 2 wurden in Anlehnung an Anlage 1, Kostenbeitrag bis 10 Stunden, festgelegt. Es sollen jeweils rd. 50% für „bis 10 Stunden“ in Randzeit erhoben werden. Die Betreuungszeit soll grundsätzlich gem. der Richtlinien zur Ausgestaltung der Tagespflege auf 55 Wochenstunden begrenzt werden. Werden mehr als 10 Wochenstunden in Randzeit benötigt und ist die nicht aus pädagogischen Gründen abzulehnen oder dem Wohl des Kindes entgegenstehend, soll für diese Randzeit ebenfalls ein Kostenbeitrag nach Anlage 2 erhoben werden. Der Kostenbeitrag soll dem 3-fachen Satz von „bis 10 Stunden“ entsprechen und ist „über 10 Stunden“ benannt.

 

Die umliegenden Gemeinden begrenzen ebenfalls mehrheitlich das Betreuungsangebot grundsätzlich auf 55 Stunden und erheben separate Kostenbeiträge für Betreuungszeiten über 45 Stunden hinaus. Erkrath und Ratingen schließen auch die Geschwisterkinderregelung für diese Fälle aus.

 

Beispiel:

Kind unter 3 Jahre, Familieneinkommen Stufe 4

Betreuungszeit Kindertageseinrichtung         45 Stunden     Kostenbeitrag             248,00 €

Betreuungszeit Tagespflege                          10 Stunden     Kostenbeitrag               32,00 €/neu

                                                                                  Gesamt           Kostenbeitrag             280,00 €

 

Beispiel:

Kind 7 Jahre, Familieneinkommen Stufe 4

Betreuungszeit OGS                                                            Kostenbeitrag             115,00 €

Betreuungszeit Tagespflege                          10 Stunden     Kostenbeitrag               21,00 €/neu

                                                                                  Gesamt           Kostenbeitrag             136,00 €

 

Da es sich um ein Zusatzangebot handelt, soll der Kostenbeitrag je Kind ohne Anwendung der Geschwisterkinderegelung nach § 5 Absatz 3, erhoben werden. D.h. es errechnet sich ein Kostenbeitrag pro Kind.

 

Mit Stand 01.04.2015 müssen für insgesamt 537 Stunden derzeit rd. 129.000 € pro Jahr an Pflegegelder aufgewendet werden, mit der Neuregelung 5,10 € pro Kind/Stunde rd. 143.000 €. Durch die neue Randzeitenregelung wird in Abhängigkeit von derzeitigen Betreuungsstunden mit Mehreinnahmen in Höhe von rd. 15.000 € pro Jahr gerechnet.

 

§ 6 Einkommen

Aufgrund eines Hinweises des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf wird im Absatz 1 Satz 6 genauer definiert, dass bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit der Gewinn (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben) als Einkommen zu Grunde gelegt wird.

 

§ 9 Auskunfts- und Anzeigepflichten

Die Formulierung des Absatzes 1 wird an die Reglungen für den Bereich Kindertageseinrichtungen angepasst.

 

§ 10 Datenverarbeitung und Datenschutz

Die Regelungen werden neu aufgenommen und insgesamt mit den Reglungen für den Bereich Kindertageseinrichtungen formuliert.

 

§ 12 In-Kraft-Treten

Sofern der Jugendhilfeausschuss und der Rat zustimmen, soll die Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege im Stadtgebiet Hilden zum 01.09.2015 in Kraft treten.

 

Fazit:

Aufgrund der Vielzahl der Änderungen soll die Satzung neu gefasst werden und zum 01.09.2015 In-Kraft-Treten.

 

Der Hauptwohnsitz Hilden soll in der Satzung verankert werden.

 

Für Randzeiten (über 45 Wochenstunden hinaus für Kinder im Alter von 0 Jahre bis zum Eintritt der Schulpflicht) oder ergänzend zum Angebot der Offenen Ganztagsschule soll zukünftig ein weiterer Kostenbeitrag gemäß der Anlage 2 erhoben werden. Da es sich um ein Zusatzangebot handelt, soll der Kostenbeitrag je Kind ohne Anwendung der Geschwisterkinderegelung nach § 5 Absatz 3, erhoben werden. D.h. es errechnet sich ein Kostenbeitrag pro Kind. Die Betreuungszeit soll grundsätzlich gem. der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege auf 55 Wochenstunden begrenzt werden.

Durch die neue Randzeitenregelung wird in Abhängigkeit von derzeitigen Betreuungsstunden mit Mehreinnahmen in Höhe von rd. 15.000 € pro Jahr gerechnet.

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja

Produktnummer / -bezeichnung

060101

Förderung von Kindern im Alter 0 – 6 Jahren

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2015

0601010010

421100

Kostenbeiträge

188.000,-

2016 - 2018

0601010010

421100

Kostenbeiträge

188.000,-

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2015

0601010010

421100

Kostenbeiträge

193.000

2016 - 2018

0601010010

421100

Kostenbeiträge

203.000

 

 

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete