Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Neufassung der „Satzung der Stadt
Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
Kindertagespflege im Stadtgebiet Hilden“ zum 01.09.2015 in den als Anlagen
beigefügten Fassungen. Die Kostenbeitragstabelle Anlage 1 bleibt unverändert.
Erläuterungen und Begründungen:
Der 1. Nachtrag zur Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von
Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege erfolgte zum 01.08.2012. Darin
abgebildet sind die notwendigen Regelungen des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) einschließlich des 1.
KiBiz - Änderungsgesetzes. Zwischenzeitlich besteht gemäß dem Sozialgesetzbuch
VIII (SGB VIII) seit dem 01.08.2013 ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz
ab Vollendung des ersten Lebensjahres (eingeschränkt auch vor Vollendung des
ersten Lebensjahres). Des Weiteren ist seit dem 01.08.2014 das 2. KiBiz -
Änderungsgesetz in Kraft getreten.
Aufgrund der Vielzahl der Änderungen soll die Satzung neu gefasst werden
und zum 01.09.2015 In-Kraft-Treten.
Als redaktionelle Änderungen der Satzung wird der Begriff „Tagespflege“
zur Abgrenzung mit der Tagespflege als Teil des Versorgungssystems für ältere
und behinderte Menschen nach dem SGB XII neu und damit genauer mit
„Kindertagespflege“ benannt.
Mit der Anlage 2 soll eine weitere Kostenbeitragstabelle für
Betreuungszeiten über 45 Stunden pro Woche mit einem additiven Kostenbeitrag
zur Anlage 1 eingeführt werden.
Aus der Anlage 1 – „Synopse“
geht die Neufassung der o.g. Satzung hervor. Die Anlage 2 beinhaltet den Entwurf der Neufassung.
Die Änderungen im Einzelnen:
§ 1 – Allgemeines
Mit Beantragung der Kindertagespflege soll für den Beitragsschuldner
bereits der Bezug zur Satzung hergestellt werden.
Die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes in Hilden wurde für die
Inanspruchnahme von Kindertagespflege neu aufgenommen. Dadurch wird
klargestellt, dass Familien mit auswärtigem Wohnsitz oder Nebenwohnsitz in
Hilden keine Vermittlung oder Finanzierung von Kindertagespflege erhalten
können. Siehe auch § 2 Absatz 6 – Ende der Beitragspflicht.
§ 2 – Entstehung des Beitrages
und Beitragszeitraum
Im Absatz 1 wird die Regelung für den Kostenbeitrag während der
Eingewöhnungszeit (ca. 3 Wochen zu Beginn der Kindertagespflege) neu
aufgenommen. Wird in einem Monat „ausschließlich“ das Kind zur Eingewöhnung
betreut, soll lediglich ein Kostenbeitrag gem. der tatsächlich in Anspruch
genommenen Betreuungszeit erhoben werden. Diese Regelung wird in der Praxis
bereits angewendet und soll nun in die Satzung aufgenommen werden.
In Absatz 3 soll in Anlehnung an schulpflichtig werdende Kinder auch für
zu Beginn des Kindergartenjahres (01.08.) von Kindertagespflege in die Kita
wechselnde Kinder die Kindertagespflege zum 31.07. des jeweiligen Jahres enden
– ohne Kündigung.
Der Absatz 6 greift die Neuregelung zum Hauptwohnsitz auf (Siehe § 1)
und erläutert das automatische Ende der Beitragspflicht zum Ende des Monats, in
dem das Kind nicht mehr mit Hauptwohnsitz in Hilden gemeldet ist.
§ 3 – Fälligkeit des Betrages
Der Absatz 3 wird neu § 5 Kostenbeitrag Absatz 1 zugeordnet und
modifiziert in
·
bis zu
45 Betreuungsstunden und
·
mehr
als 45 Betreuungsstunden.
Die Absätze alt 4 + 5 alt
werden zu Absätze neu 3 + 4
§ 5 – Kostenbeitrag
Im Absatz 1 werden die Sätze 4 ff. als neue Kostenbeitragsregelungen für
die Inanspruchnahme einer Betreuungszeit nach KiBiz (bis zu 45 Wochenstunden)
sowie darüber hinaus beschrieben. Wird nur Kindertagespflege in Anspruch
genommen gilt der Kostenbeitrag der Anlage 1. Wird die Kindertagespflege
ergänzend* zur institutionellen Betreuung in Anspruch genommen und ist die
Gesamtbetreuungszeit kleiner/gleich 45 Wochenstunden, gilt ebenfalls die
Kostenbeitragstabelle Anlage 1. Die Betreuungszeiten aus den verschiedenen
Betreuungsformen werden addiert und ergeben einen Gesamtkostenbeitrag.
* Die Regelungen des Nachrangs gemäß der Richtlinien zur Ausgestaltung
der Kindertagespflege sind in diesem Zusammenhang zu beachten.
Beispiel:
Kind unter 3 Jahre, Familieneinkommen Stufe 4
Betreuungszeit Kindertageseinrichtung 35
Stunden Kostenbeitrag 155,00 €
Betreuungszeit Tagespflege 10
Stunden Kostenbeitrag
93,00 €
Gesamt Kostenbeitrag 248,00 €
Das KiBiz begrenzt den Rechtsanspruch auf Bildung und Förderung auf 45
Wochenstunden. Aufgrund der Vereinbarkeit von Familie und Beruf können im
Einzelfall Betreuungsstunden über 45 Wochenstunden hinaus notwendig werden.
Dies stellt ein Zusatzangebot dar. Mit der Anlage 2 sollen Kostenbeiträge für
diese Randzeitenbetreuungsstunden erhoben werden. Randzeiten sind Zeiten für
Kinder im Alter von 0 – 6 Jahren über die Öffnungszeiten der
Kindertageseinrichtungen (gleich über 45 Wochenstunden) hinaus oder aber
ergänzend zur Offenen Ganztagsschule für schulpflichtige Kinder. Mit Stand
01.04.2015 sind 54 Fälle aktiv, davon 19 Fälle mit 55 bis zu 77 Wochenstunden.
Bisher wurden die Eltern, die mehr als 45 Betreuungsstunden pro Woche in Anspruch
nehmen, d.h. ein Angebot über das KiBiz hinaus, nicht zusätzlich zu einem
Kostenbeitrag herangezogen. Der Höchstbeitrag bezieht sich auf 45 Wochenstunden
„oder mehr“. Bezug nehmend auf die Richtlinien zur Ausgestaltung der
Kindertagespflege in Hilden, soll erstens das Betreuungsangebot über KiBiz
hinaus (über 45 Betreuungsstunden) nun kostenpflichtig werden. Zweitens aus
pädagogischen Gründen und zum Wohle des Kindes sollen nun die Betreuung auf 55
Wochenstunden begrenzt werden. Die Erfahrung zeigt, dass bei kostenpflichtigen
Angeboten seitens der Familien strengere Maßstäbe hinsichtlich der
Notwendigkeit angelegt oder aber familiäre Lösungen gefunden werden. Mit dieser
Regelung soll darauf hingewirkt werden, die Fremdbetreuung möglichst gering zu
halten.
Die Kostenbeiträge der Anlage 2 wurden in Anlehnung an Anlage 1,
Kostenbeitrag bis 10 Stunden, festgelegt. Es sollen jeweils rd. 50% für „bis 10
Stunden“ in Randzeit erhoben werden. Die Betreuungszeit soll grundsätzlich gem.
der Richtlinien zur Ausgestaltung der Tagespflege auf 55 Wochenstunden begrenzt
werden. Werden mehr als 10 Wochenstunden in Randzeit benötigt und ist die nicht
aus pädagogischen Gründen abzulehnen oder dem Wohl des Kindes entgegenstehend,
soll für diese Randzeit ebenfalls ein Kostenbeitrag nach Anlage 2 erhoben
werden. Der Kostenbeitrag soll dem 3-fachen Satz von „bis 10 Stunden“
entsprechen und ist „über 10 Stunden“ benannt.
Die umliegenden Gemeinden begrenzen ebenfalls mehrheitlich das
Betreuungsangebot grundsätzlich auf 55 Stunden und erheben separate
Kostenbeiträge für Betreuungszeiten über 45 Stunden hinaus. Erkrath und
Ratingen schließen auch die Geschwisterkinderregelung für diese Fälle aus.
Beispiel:
Kind unter 3 Jahre, Familieneinkommen Stufe 4
Betreuungszeit Kindertageseinrichtung 45
Stunden Kostenbeitrag 248,00 €
Betreuungszeit Tagespflege 10
Stunden Kostenbeitrag
32,00 €/neu
Gesamt Kostenbeitrag 280,00 €
Beispiel:
Kind 7 Jahre, Familieneinkommen Stufe 4
Betreuungszeit OGS Kostenbeitrag 115,00 €
Betreuungszeit Tagespflege 10
Stunden Kostenbeitrag
21,00 €/neu
Gesamt Kostenbeitrag 136,00 €
Da es sich um ein Zusatzangebot handelt, soll der Kostenbeitrag je Kind
ohne Anwendung der Geschwisterkinderegelung nach § 5 Absatz 3, erhoben werden.
D.h. es errechnet sich ein Kostenbeitrag pro Kind.
Mit Stand 01.04.2015 müssen für insgesamt 537 Stunden derzeit rd.
129.000 € pro Jahr an Pflegegelder aufgewendet werden, mit der Neuregelung 5,10
€ pro Kind/Stunde rd. 143.000 €. Durch die neue Randzeitenregelung wird in
Abhängigkeit von derzeitigen Betreuungsstunden mit Mehreinnahmen in Höhe von
rd. 15.000 € pro Jahr gerechnet.
§ 6 Einkommen
Aufgrund eines Hinweises des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf wird im
Absatz 1 Satz 6 genauer definiert, dass bei Einkünften aus selbstständiger
Tätigkeit der Gewinn (Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben) als
Einkommen zu Grunde gelegt wird.
§ 9 Auskunfts- und
Anzeigepflichten
Die Formulierung des Absatzes 1 wird an die Reglungen für den Bereich
Kindertageseinrichtungen angepasst.
§ 10 Datenverarbeitung und
Datenschutz
Die Regelungen werden neu aufgenommen und insgesamt mit den Reglungen
für den Bereich Kindertageseinrichtungen formuliert.
§ 12 In-Kraft-Treten
Sofern der Jugendhilfeausschuss und der Rat zustimmen, soll die Satzung
der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von
Kindern in Kindertagespflege im Stadtgebiet Hilden zum 01.09.2015 in Kraft treten.
Fazit:
Aufgrund der Vielzahl der Änderungen soll die Satzung neu gefasst werden
und zum 01.09.2015 In-Kraft-Treten.
Der Hauptwohnsitz Hilden soll in der Satzung verankert werden.
Für Randzeiten (über 45 Wochenstunden hinaus für Kinder im Alter von 0
Jahre bis zum Eintritt der Schulpflicht) oder ergänzend zum Angebot der Offenen
Ganztagsschule soll zukünftig ein weiterer Kostenbeitrag gemäß der Anlage 2
erhoben werden. Da es sich um ein Zusatzangebot handelt, soll der Kostenbeitrag
je Kind ohne Anwendung der Geschwisterkinderegelung nach § 5 Absatz 3, erhoben
werden. D.h. es errechnet sich ein Kostenbeitrag pro Kind. Die Betreuungszeit soll
grundsätzlich gem. der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege auf
55 Wochenstunden begrenzt werden.
Durch die neue Randzeitenregelung wird in Abhängigkeit von derzeitigen
Betreuungsstunden mit Mehreinnahmen in Höhe von rd. 15.000 € pro Jahr
gerechnet.
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
060101 |
Förderung von Kindern im Alter 0 – 6 Jahren |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
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Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung/Vermerk
Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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