Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Neufassung zu den „Richtlinien zur
Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. §§ 22 ff Sozialgesetzbuch (SGB) VIII
(Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG)“ im Stadtgebiet Hilden zum 01.09.2015 in den als Anlagen
beigefügten Fassungen.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Kindertagespflege hat gem. § 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und
Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) einen eigenständigen
Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Der Rat der Stadt Hilden hat sich
zuletzt in seiner Sitzung am 10.04.2013 mit der 3. Änderung der Richtlinien
über die Ausgestaltung der Tagespflege gem. §§ 22 ff Sozialgesetzbuch (Achtes
Buch) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) im Stadtgebiet Hilden befasst und mit
Wirkung vom 01.08.2013 beschlossen.
Darin enthalten sind die notwendigen Regelungen des Gesetzes zur frühen
Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) einschließlich
des 1. KiBiz - Änderungsgesetzes. Zwischenzeitlich besteht gemäß dem
Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) seit dem 01.08.2013 ein Rechtsanspruch auf
einen Betreuungsplatz ab Vollendung des ersten Lebensjahres (eingeschränkt auch
vor Vollendung des ersten Lebensjahres). Nunmehr ist auch das 2. KiBiz - Änderungsgesetz
seit 01.08.2014 in Kraft getreten.
Die Änderungen führen insgesamt zu einer Neufassung der Richtlinien:
- Der Begriff „Tagespflege“ wird zur Abgrenzung mit der Tagespflege als
Teil des Versorgungssystems für ältere und behinderte Menschen nach dem SGB XII
neu und damit genauer mit „Kindertagespflege“ benannt.
- In der Praxis hat sich gezeigt, dass Verfahrensregelungen genauer
beschrieben werden müssen.
- Es soll die Geldleistung für Tagespflegepersonen (TPP) angehoben
werden.
- Zum Wohle des Kindes soll die Betreuungszeit der Kinder im Alter von 0
– 14 Jahre auf grundsätzlich 55 Wochenstunden begrenzt werden.
Aus der Anlage 1 „Synopse zur Neufassung“ können alle Änderungen der oben genannten Richtlinie in
der Übersicht entnommen werden. In den nachfolgenden Ausführungen wird jeweils
auf den betreffenden Punkt verwiesen. Die Anlage
2 beinhaltet den Entwurf der Neufassung der Richtlinien zur
Ausgestaltung der Kindertagespflege zum 01.09.2015.
Die Änderungen im Einzelnen:
I.
Zielgruppe und Bildungsauftrag
Der erste Oberpunkt soll in Punkt 1.1. Zielgruppe und neu 1.2.
Bildungsauftrag unterteilt werden. Der Bildungsauftrag war zuvor unter 4.5
(eher Ende der Richtlinien) beschrieben und passt redaktionell besser an den
Beginn der Richtlinien. Im Zuge des 2. KiBiz-Änderungsgesetzes wurde der
Bildungsauftrag um die Formulierungen des § 13 KiBiz zum Bildungsbegriff
erweitert.
II.
Verfahren bei Antragstellung
Bei Antragstellung soll zukünftig in Anlehnung an die Regelungen für
die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung ein Nachweis über eine
altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes
(durch Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes des Kindes) geführt werden.
Daneben werden Grunderkrankungen oder Anfälligkeiten, Unverträglichkeiten,
Allergien usw. abgefragt.
Die Kindertagespflege
soll nur noch ausschließlich für die Betreuung in den Räumlichkeiten der
Tagespflegeperson oder in angemieteten Räumlichkeiten bewilligt werden.
Dies hat ausschließlich rechtliche Gründe. Eine TPP, die im Haushalt der Eltern
ein Kind betreut, wird als Kinderfrau bezeichnet. Diese besondere
Betreuungsform wird durchaus häufig von Eltern nachgefragt. Arbeitsrechtlich
gesehen entsteht jedoch zwischen den Eltern und der Kinderfrau ein
Beschäftigungsverhältnis, das heißt, die Eltern sind Arbeitgeber mit allen sich
daraus ergebenden Rechten und Pflichten. So müssen Eltern als Arbeitgeber den
Pflichtanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen von TPP für das
Gesamteinkommen, aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt und der möglicherweise
erhaltenen Geldleistungen aufbringen und an die Sozialversicherungsträger
entrichten. Die aus dem Arbeitsentgelt bemessenen Beiträge zur Kranken-,
Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen dann grundsätzlich jeweils zur
Hälfte von Eltern und TPP getragen werden. Weiterhin sind Abgrenzungen zum
„Minijob“ und das Mindestlohngesetz zu beachten.
III.
Leistungen
3.1. Bewilligung und
Vermittlung
Der Satz 3 wird zum letzten Satz.
Neu wird an dieser Stelle der Rechtsanspruch der verschiedenen
Altersstufen beschrieben.
Die Kindertagespflege soll ergänzend mit anderen öffentlich geförderten
Betreuungsformen (insbesondere zur institutionellen Betreuung) nachrangig sein.
Zum Wohle des Kindes soll grundsätzlich die Betreuungszeit auf 55
Wochenstunden insgesamt begrenzt werden. Zur Steuerung soll ab der 46.
Betreuungsstunde ein Kostenbeitrag erhoben werden (Vergleiche WP 14-20 SV 51/060
Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die
Betreuung von Kindern in Kindertagespflege im Stadtgebiet Hilden). Mit Stand 01.04.2015 sind 54 Fälle aktiv,
davon 19 Fälle mit 55 bis zu 77 Wochenstunden.
Weiterhin wird durch die neue Formulierung eine Eingewöhnungsphase als
Regel festgelegt, um den Kindern den Start in die Kindertagespflege zu
erleichtern.
Um Finanzierungsklarheit für alle Beteiligten zu schaffen (Eltern,
Stadt Hilden, auswärtige Gemeinden) wird neu aufgenommen, dass die Finanzierung
nur in Zusammenhang mit einem Hauptwohnsitz in Hilden über die Stadt Hilden
taggenau erfolgt.
3.2.
Auszahlung
der Tagespflegesätze
Trotz der insgesamt sehr guten Versorgungssituation an
Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren von rd. 56 % in Hilden muss der
Rechtsanspruch auf Betreuung der Kinder unter 2 Jahren schwerpunktmäßig über
die Kindertagespflege sichergestellt werden. Der Anteil der Kindertagespflege
an der Gesamtversorgung beträgt derzeit rd. 20,5%. Eine dauerhafte Versorgung
von mindestens 220 der unter 3-jährigen Kinder wird angestrebt (gemäß MESO
Stichtag 01.01.2015 21,56%). Es müssen Anreize geschaffen werden, sich für
diese Tätigkeit langfristig zu entscheiden.
Seit dem 01.08.2013 werden die TPP „pauschal“ (gemäß beantragtem Betreuungsumfang) aufgerundet auf die nächste volle Stunde vergütet. Die Höhe der laufenden Geldleistung pro Stunde und Kind soll ab 01.09.2015 von 4,60 Euro um 0,50 € auf 5,10 € angehoben werden. Auf WP 14 – 20 SV 51/053 – Fortschreibung der Kindergartenbedarfsplanung Zeitraum 2015 – 2017, JHA vom 19.02.2015 wird verwiesen. Damit soll in erster Linie die Attraktivität der Tätigkeit gesteigert werden, um das Betreuungsangebot in Hilden nachhaltig zu sichern. Aktuell gestaltet es sich schwierig, neue TPP für Hilden zu gewinnen und der laufenden Fluktuation entgegenzuwirken.
In NRW gibt es keine Empfehlung der
Landesregierung, welcher Betrag als „leistungsgerechte“ Bezahlung der TPP
angesehen werden kann. Es obliegt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
die Höhe der Geldleistung entsprechend den Vorgaben der bundesgesetzlichen Regelung
des § 23 SGB VIII unter Beachtung der hierzu ergangenen Rechtsprechung
auszugestalten. Die Landesregierung respektiert die kommunale Selbstverwaltung
und geht entsprechend davon aus, dass die Kommunen ihre kommunalen Aufgaben
nach Recht und Gesetz in eigener Verantwortung erfüllen, eine leistungsgerechte
Vergütung gem. § 23 SGB VIII als „Mindesthöhe“ ist jedoch Vorgabe.
Die umliegenden Gemeinden haben sich zum
größten Teil ebenfalls entschieden, die Pflegegeldleistungen anzuheben. Dabei
ragt die Nachbarstadt Haan mit 6 € pro Stunde heraus.
Aus der nachfolgenden Übersicht können die Leistungen für TPP der
kreisangehörigen Gemeinden entnommen werden:
Kommune |
Ab |
Pflegegeld |
Erkrath |
01.01.2014 |
4,50 €/4,70 €/4,90 € * |
Haan |
01.08.2014 |
6,00 € |
Heiligenhaus |
aktuell |
4,50 € |
Hilden |
01.08.2013 |
4,60 € |
Langenfeld |
01.10.2014 |
rd. 4,60 € ** |
Mettmann |
01.08.2014 |
5,50 € |
Monheim |
01.01.2013 |
4,50€/ 4,70 €/4,90 €* |
Ratingen |
01.08.2014 |
5,20 € |
Velbert |
01.01.2015 |
4,50 €/ 4,70 €/ 4,90 €* |
Wülfrath |
01.08.2014 |
4,00 € |
Düsseldorf |
01.08.2014 |
5,00 €/5,50 €* |
Neuss |
01.03.2014 |
4,50 €/ 5,00 €* |
* nach Qualifikation
** mtl. Festbeträge auf Basis 25, 35 oder 45 Stunden
Der Durchschnittswert liegt bei rd. 4,90 €.
Auf eine Staffelung der Pflegegeldleistungen nach Qualifikation soll
verzichtet werden, weil dadurch ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand
entsteht. Mit der geplanten Anpassung würde die Stadt Hilden im Mittelfeld des
Städtevergleichs liegen und dennoch marktorientiert gut die pädagogische Arbeit
der TPP entlohnen.
Als leistungsgerechte Bezahlung von TPP
werden die genannten 5,10 € pro Stunde und Kind inkl. Sachleistungen
vorgeschlagen. Dabei orientiert sich die Stadt Hilden an der aktuellen
Vergütung der Stadt Düsseldorf, die je nach Qualifikation einen Betrag zwischen
5,- € und 5,50 € die Stunde gewährt sowie an der dargestellten
Durchschnittsvergütung von 4,90 €.
In dem Entgeltstundensatz ist weiterhin, in Anlehnung an die
Betriebsausgabenpauschale gem. Bundesministerium der Finanzen vom 20.05.2009,
für diese Tätigkeit ein
Sachkostenanteil in Höhe von 1,88 € pro Kind und Stunde enthalten. Mit
„Sachaufwand“ sind die Ausgaben erfasst, die für das Kind oder im Zusammenhang
mit der Kindertagespflege anfallen, wie z. B. Pflegematerialien und
Hygienebedarf, Ausgaben für Ausstattungsgegenstände, Spielmaterialien und
Freizeitgestaltung, Verbrauchskosten wie Miete, Strom, Wasser, Heizung,
Müllgebühren etc., Kosten der Steuerberatung, Reinigung, Buchführung,
Bearbeitung der Korrespondenz mit der Rentenversicherung und der
Krankenversicherung).
Es ergibt sich für die TPP durch die Anhebung des Pflegegeldes eine
Einkommenssteigerung in Höhe von je ca. 11,48%
für 35 Stunden bzw. in Höhe von 11,42%
für 45 Stunden Betreuungszeit.
Das Fachamt geht davon aus, dass diese Maßnahme einerseits bereits
tätige TPP bindet, aber auch die Attraktivität der Tätigkeit für neue TPP
steigert.
Bei Umsetzung des Vorschlages der Verwaltung würde sich ein Mehraufwand
von jährlich rd. 160.000 € ergeben. Der Mehraufwand in
Höhe von rd. 66.000 € für den
Zeitraum 09.2015 bis 12.2015 ist bereits im Haushaltsplan 2015 enthalten
Wird vorübergehend die Kindertagespflege in Vollzeit (Tag- und
Nachtbetreuung) erforderlich, soll keine pauschale Vergütung nach Aufwand,
sondern eine maximal pauschale Vergütung gem. der Vergütung für Pflege- und
Erziehungsstellen erfolgen (Stand 01.01.2015: Kinder unter 8 Jahre 738 €/Kinder
unter 15 Jahre 809 €).
Auch bei einer pauschalen Vergütung muss grundsätzlich der Nachweis von
der TPP und den Eltern geführt werden, dass die Betreuung antragsgemäß
stattgefunden hat. Der Verwaltungsaufwand hat sich an dieser Stelle als stetig
steigend erwiesen, obwohl der Beleg standardisiert als Formular den Beteiligten
zur Verfügung gestellt wurde und z.B. auch als PDF- Email akzeptiert wird. Eine
Zeiterfassung ist in jedem Unternehmen die Regel und ein Teil der
Mitwirkungspflicht. In die Richtlinien soll nun neu eine Formulierung über die
Dokumentation und den Nachweis über geleistete Betreuungsstunden aufgenommen
werden. Sollte ein Beleg auch auf schriftliche Aufforderung ausbleiben, ist das
Fachamt zukünftig berechtigt, die Pflegegeldleistungen ab dem Folgemonat
einzustellen.
Im Folgenden werden die Beitragsätze zur Unfall-, Kranken- und
Pflegeversicherung sowie zur Alterssicherung aktualisiert. Die Kosten einer
freiwilligen Rentenversicherung sollen maximal in Höhe des Mindestbetrages zur
gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen.
Zur Erstattung von erforderlichen Fahrtkosten (z.B. Fahrten zur
Kindertageseinrichtung für Kinder) wird an der Stelle der konkreten
Kilometerpauschale zur Klarheit und in Anlehnung an die steuerliche Regelung
für Werbungskosten „einfache Wegstrecke“ ergänzt. Der Hinweis auf Kinderfrauen
entfällt.
3.3.
Verfahren
Das Verfahren für „Zahlungen im Urlaubs- und
Krankheitsfall“ der TPP oder der Kinder wird genauer erläutert. Hier hat es
sich gezeigt, dass die bestehende Regelung zu viele rechtliche Spielräume
eröffnete. Die Urlaubsregelungen sollen vorrangig zwischen der Pflegeperson und
den Eltern abgestimmt werden, die grundsätzliche Zuständigkeit liegt jedoch
beim Fachamt.
IV.
Begleitung von Pflegestellen
4.1. Eignung der
Tagespflegeperson
Als Teil der Eignungsprüfung von TPP werden
nun auch explizit Haustiere benannt. Haustiere, von denen einen Gefahr ausgehen
kann, können die Eignung einer TPP ausschließen. Des Weiteren wird auch auf
4.5. Mitteilungs– und Mitwirkungspflichten verwiesen. Hier wurden die Punkte
„beabsichtigte Aufnahme bzw. Änderungen bzgl. Haltung von Haustieren in den
Räumlichkeiten der Kindertagespflege“ neu aufgenommen.
4.3. Qualifizierung
Für bestimmte Berufsgruppen mit pädagogischer Vorbildung im Umgang mit
Kindern im Alter von 0 – 14 Jahren, und hier insbesondere mit Kindern im Alter
von 0 – 3 Jahren, soll grundsätzlich eine verkürzte Basis-Grundqualifikation
von 80 Stunden möglich sein. Die Inhalte der 80 Stunden sollen individuell auf
den Bewerber/die Bewerberin abgestimmt werden.
Des Weiteren ist eine Aufbauqualifikation von 100 Stunden von einem
zertifizierten Anbieter notwendig, sofern die TPP Kinder mit Behinderung
betreuen soll. Dies ist insbesondere eine Auflage des Landesjugendamtes. Die
fachlichen Standards dieser Qualifikation werden beschrieben. Daneben sind
ebenfalls eine besondere Eignung und Erfahrung notwendig.
Die erforderlichen Fortbildungen zur Sicherung und Weiterentwicklung
der Qualität der Kindertagespflege (60 Stunden in 5 Jahren) werden
grundsätzlich über den Kooperationspartner Ev. Erwachsenenbildung Hilden der
Ev. Kirchengemeinde Hilden (als Teil der Ev. Erwachsenenbildungswerk Nordrhein
e.V.) oder über Inhouse- Seminare angeboten. Um die Nutzung weiterer externer
Anbieter zu ermöglichen, die Kosten jedoch zu begrenzen, wird vorgeschlagen,
zukünftig den TPP auf Antrag maximal 50 € pro Jahr für erforderliche
kostenpflichtige Fortbildungen zu erstatten.
4.4.1 Pflegeerlaubnis-
Allgemein
Der Punkt 4.4.1 wird um die möglich maximale Anzahl von 8
Betreuungsverträgen erweitert. Dies ist eine gesetzliche Vorgabe.
Im Folgenden werden die Mindestanforderungen an die Räumlichkeiten
einer Tagespflegeperson beschrieben. Redaktionell werden unverzichtbare und
grundsätzliche Voraussetzungen beschrieben.
4.4.2 Pflegeerlaubnis -
Großtagespflege
Die Regelungen des Verbundes von Tagespflegepersonen
(Großtagespflegestelle) werden konkretisiert. Die maximale Anzahl der möglichen
Betreuungsverträge, die maximale Anzahl der TPP inkl. Vertretungskraft sowie
die genaue Zuordnung der Kinder zu einer TPP werden benannt. Diese Regelungen
entsprechen gesetzlichen Vorgaben, ohne Ermessenspielraum.
Bei 10 oder mehr Kindern ist eine Betriebserlaubnis notwendig.
Im Folgenden werden die räumlichen Mindeststandards für eine
Großtagespflegestelle benannt. Redaktionell werden unverzichtbare und
grundsätzliche Voraussetzungen beschrieben.
4.5. Bildungsauftrag entfällt
an dieser Stelle, auf Punkt I.1.2 wird verwiesen.
4.5 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten
Ehemals Punkt 4.6.
Die beschriebenen Pflichten von TPP und Eltern dienen der umfassenden
Rechtssicherheit aller Belange eines Betreuungsverhältnisses und werden um die
Punkte „Änderungen bzgl. Haltung von Haustieren in den Räumlichkeiten der
Kindertagespflege“ sowie „Aufnahme von Haustieren“ erweitert. Diese Angaben
haben eine hohe Relevanz für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis und die
Vermittlung.
VIII. Inkrafttreten
Die neuen Richtlinien sollen ab dem 01.09.2015 in Kraft treten. Sofern
gesetzliche Änderungen betroffen sind (z.B. Höhe des
Unfallversicherungsbeitrages), werden die genannten Änderungen bereits jetzt
angewendet.
Fazit:
Neben redaktionellen Änderungen in der
Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in Hilden sollen die
Leistungen an die TPP zur Steigerung der Attraktivität dieser Tätigkeit und zur
dauerhaften Sicherung dieses Betreuungsangebotes um 0,50 € auf dann 5,10 € pro
Kind und Stunde erhöht werden.
Es ergibt sich für die TPP durch die Anhebung des Pflegegeldes eine
Einkommenssteigerung in Höhe von je ca. 11,48%
für 35 Stunden bzw. in Höhe von 11,42%
für 45 Stunden Betreuungszeit.
Das Fachamt geht davon aus, dass diese Maßnahme einerseits bereits tätige
TPP bindet, aber auch die Attraktivität der Tätigkeit für neue TPP steigert.
Bei Umsetzung des Vorschlages der Verwaltung würde sich ein Mehraufwand
von jährlich rd. 160.000 € ergeben. Der Mehraufwand in
Höhe von rd. 66.000 € für den
Zeitraum 09.2015 bis 12.2015 ist bereits im Haushaltsplan 2015 enthalten
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
Ja |
|||||
Produktnummer
/ -bezeichnung |
060101 |
Förderung von Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren |
||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
||
|
||||||
Folgende Mittel sind im Ergebnis- /
Finanzplan veranschlagt: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
2015 |
0601010010 |
533400 |
Leist.d.Jugendhilfe an nat.
Personen a.E. |
66.000 |
||
2016 |
0601010010 |
533400 |
s.o. |
160.000 |
||
|
bereits im
HHplan 15 enthalten |
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich
folgende neue Ansätze: (Ertrag und Aufwand im
Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen) |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
Bei über-/außerplanmäßigem
Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung gewährleistet durch: |
||||||
Haushaltsjahr |
Kostenträger/
Investitions-Nr. |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
||
|
|
|
|
|
||
|
|
|
|
|
||
Stehen
Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur
Verfügung? (ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein X (hier ankreuzen) |
||||
Freiwillige
wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet. Die
Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
|||||
Wurde die Zuschussgewährung Dritter
durch den Antragsteller geprüft – siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
||||
Finanzierung/Vermerk
Kämmerer |
||||||
Personelle Auswirkungen NEIN