Betreff
Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gemäß § 22 ff. Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) der Stadt Hilden - Neufassung
Vorlage
WP 14-20 SV 51/059
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Neufassung zu den „Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. §§ 22 ff Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz – KJHG)“ im Stadtgebiet Hilden zum 01.09.2015 in den als Anlagen beigefügten Fassungen.


Erläuterungen und Begründungen:

Die Kindertagespflege hat gem. § 3 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) einen eigenständigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrag. Der Rat der Stadt Hilden hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 10.04.2013 mit der 3. Änderung der Richtlinien über die Ausgestaltung der Tagespflege gem. §§ 22 ff Sozialgesetzbuch (Achtes Buch) Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) im Stadtgebiet Hilden befasst und mit Wirkung vom 01.08.2013 beschlossen.

Darin enthalten sind die notwendigen Regelungen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) einschließlich des 1. KiBiz - Änderungsgesetzes. Zwischenzeitlich besteht gemäß dem Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) seit dem 01.08.2013 ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz ab Vollendung des ersten Lebensjahres (eingeschränkt auch vor Vollendung des ersten Lebensjahres). Nunmehr ist auch das 2. KiBiz - Änderungsgesetz seit 01.08.2014 in Kraft getreten.

 

Die Änderungen führen insgesamt zu einer Neufassung der Richtlinien:

 

- Der Begriff „Tagespflege“ wird zur Abgrenzung mit der Tagespflege als Teil des Versorgungssystems für ältere und behinderte Menschen nach dem SGB XII neu und damit genauer mit „Kindertagespflege“ benannt.

- In der Praxis hat sich gezeigt, dass Verfahrensregelungen genauer beschrieben werden müssen.

- Es soll die Geldleistung für Tagespflegepersonen (TPP) angehoben werden.

- Zum Wohle des Kindes soll die Betreuungszeit der Kinder im Alter von 0 – 14 Jahre auf grundsätzlich 55 Wochenstunden begrenzt werden.

 

Aus der Anlage 1Synopse zur Neufassung“ können alle Änderungen der oben genannten Richtlinie in der Übersicht entnommen werden. In den nachfolgenden Ausführungen wird jeweils auf den betreffenden Punkt verwiesen. Die Anlage 2 beinhaltet den Entwurf der Neufassung der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege zum 01.09.2015.

 

Die Änderungen im Einzelnen:

 

I.             Zielgruppe und Bildungsauftrag

Der erste Oberpunkt soll in Punkt 1.1. Zielgruppe und neu 1.2. Bildungsauftrag unterteilt werden. Der Bildungsauftrag war zuvor unter 4.5 (eher Ende der Richtlinien) beschrieben und passt redaktionell besser an den Beginn der Richtlinien. Im Zuge des 2. KiBiz-Änderungsgesetzes wurde der Bildungsauftrag um die Formulierungen des § 13 KiBiz zum Bildungsbegriff erweitert.

 

II.            Verfahren bei Antragstellung

Bei Antragstellung soll zukünftig in Anlehnung an die Regelungen für die Aufnahme in eine Kindertageseinrichtung ein Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes (durch Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes des Kindes) geführt werden. Daneben werden Grunderkrankungen oder Anfälligkeiten, Unverträglichkeiten, Allergien usw. abgefragt.

 

Die Kindertagespflege soll nur noch ausschließlich für die Betreuung in den Räumlichkeiten der Tagespflegeperson oder in angemieteten Räumlichkeiten bewilligt werden. Dies hat ausschließlich rechtliche Gründe. Eine TPP, die im Haushalt der Eltern ein Kind betreut, wird als Kinderfrau bezeichnet. Diese besondere Betreuungsform wird durchaus häufig von Eltern nachgefragt. Arbeitsrechtlich gesehen entsteht jedoch zwischen den Eltern und der Kinderfrau ein Beschäftigungsverhältnis, das heißt, die Eltern sind Arbeitgeber mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. So müssen Eltern als Arbeitgeber den Pflichtanteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen von TPP für das Gesamteinkommen, aus dem vereinbarten Arbeitsentgelt und der möglicherweise erhaltenen Geldleistungen aufbringen und an die Sozialversicherungsträger entrichten. Die aus dem Arbeitsentgelt bemessenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung müssen dann grundsätzlich jeweils zur Hälfte von Eltern und TPP getragen werden. Weiterhin sind Abgrenzungen zum „Minijob“ und das Mindestlohngesetz zu beachten.

 

III.           Leistungen

3.1.      Bewilligung und Vermittlung

 

Der Satz 3 wird zum letzten Satz.

 

Neu wird an dieser Stelle der Rechtsanspruch der verschiedenen Altersstufen beschrieben.

Die Kindertagespflege soll ergänzend mit anderen öffentlich geförderten Betreuungsformen (insbesondere zur institutionellen Betreuung) nachrangig sein.

Zum Wohle des Kindes soll grundsätzlich die Betreuungszeit auf 55 Wochenstunden insgesamt begrenzt werden. Zur Steuerung soll ab der 46. Betreuungsstunde ein Kostenbeitrag erhoben werden (Vergleiche WP 14-20 SV 51/060 Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege im Stadtgebiet Hilden). Mit Stand 01.04.2015 sind 54 Fälle aktiv, davon 19 Fälle mit 55 bis zu 77 Wochenstunden.

 

Weiterhin wird durch die neue Formulierung eine Eingewöhnungsphase als Regel festgelegt, um den Kindern den Start in die Kindertagespflege zu erleichtern.

 

Um Finanzierungsklarheit für alle Beteiligten zu schaffen (Eltern, Stadt Hilden, auswärtige Gemeinden) wird neu aufgenommen, dass die Finanzierung nur in Zusammenhang mit einem Hauptwohnsitz in Hilden über die Stadt Hilden taggenau erfolgt.

 

3.2.        Auszahlung der Tagespflegesätze

Trotz der insgesamt sehr guten Versorgungssituation an Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren von rd. 56 % in Hilden muss der Rechtsanspruch auf Betreuung der Kinder unter 2 Jahren schwerpunktmäßig über die Kindertagespflege sichergestellt werden. Der Anteil der Kindertagespflege an der Gesamtversorgung beträgt derzeit rd. 20,5%. Eine dauerhafte Versorgung von mindestens 220 der unter 3-jährigen Kinder wird angestrebt (gemäß MESO Stichtag 01.01.2015 21,56%). Es müssen Anreize geschaffen werden, sich für diese Tätigkeit langfristig zu entscheiden.

 

Seit dem 01.08.2013 werden die TPP „pauschal“ (gemäß beantragtem Betreuungsumfang) aufgerundet auf die nächste volle Stunde vergütet. Die Höhe der laufenden Geldleistung pro Stunde und Kind soll ab 01.09.2015 von 4,60 Euro um 0,50 € auf 5,10 € angehoben werden. Auf WP 14 – 20 SV 51/053 – Fortschreibung der Kindergartenbedarfsplanung Zeitraum 2015 – 2017, JHA vom 19.02.2015 wird verwiesen. Damit soll in erster Linie die Attraktivität der Tätigkeit gesteigert werden, um das Betreuungsangebot in Hilden nachhaltig zu sichern. Aktuell gestaltet es sich schwierig, neue TPP für Hilden zu gewinnen und der laufenden Fluktuation entgegenzuwirken.

 

In NRW gibt es keine Empfehlung der Landesregierung, welcher Betrag als „leistungsgerechte“ Bezahlung der TPP angesehen werden kann. Es obliegt dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, die Höhe der Geldleistung entsprechend den Vorgaben der bundesgesetzlichen Regelung des § 23 SGB VIII unter Beachtung der hierzu ergangenen Rechtsprechung auszugestalten. Die Landesregierung respektiert die kommunale Selbstverwaltung und geht entsprechend davon aus, dass die Kommunen ihre kommunalen Aufgaben nach Recht und Gesetz in eigener Verantwortung erfüllen, eine leistungsgerechte Vergütung gem. § 23 SGB VIII als „Mindesthöhe“ ist jedoch Vorgabe.

 

Die umliegenden Gemeinden haben sich zum größten Teil ebenfalls entschieden, die Pflegegeldleistungen anzuheben. Dabei ragt die Nachbarstadt Haan mit 6 € pro Stunde heraus.

 

Aus der nachfolgenden Übersicht können die Leistungen für TPP der kreisangehörigen Gemeinden entnommen werden:

 

Kommune

Ab

Pflegegeld

Erkrath

01.01.2014

4,50 €/4,70 €/4,90 € *

Haan

01.08.2014

6,00 €

Heiligenhaus

aktuell

4,50 €

Hilden

01.08.2013

4,60 €

Langenfeld

01.10.2014

rd. 4,60 € **

Mettmann

01.08.2014

5,50 €

Monheim

01.01.2013

4,50€/ 4,70 €/4,90 €*

Ratingen

01.08.2014

5,20 €

Velbert

01.01.2015

4,50 €/ 4,70 €/ 4,90 €*

Wülfrath

01.08.2014

4,00 €

Düsseldorf

01.08.2014

5,00 €/5,50 €*

Neuss

01.03.2014

4,50 €/ 5,00 €*

 

* nach Qualifikation

** mtl. Festbeträge auf Basis 25, 35 oder 45 Stunden

Der Durchschnittswert liegt bei rd. 4,90 €.

 

Auf eine Staffelung der Pflegegeldleistungen nach Qualifikation soll verzichtet werden, weil dadurch ein nicht unerheblicher Verwaltungsaufwand entsteht. Mit der geplanten Anpassung würde die Stadt Hilden im Mittelfeld des Städtevergleichs liegen und dennoch marktorientiert gut die pädagogische Arbeit der TPP entlohnen.

 

Als leistungsgerechte Bezahlung von TPP werden die genannten 5,10 € pro Stunde und Kind inkl. Sachleistungen vorgeschlagen. Dabei orientiert sich die Stadt Hilden an der aktuellen Vergütung der Stadt Düsseldorf, die je nach Qualifikation einen Betrag zwischen 5,- € und 5,50 € die Stunde gewährt sowie an der dargestellten Durchschnittsvergütung von 4,90 €.

 

In dem Entgeltstundensatz ist weiterhin, in Anlehnung an die Betriebsausgabenpauschale gem. Bundesministerium der Finanzen vom 20.05.2009, für diese Tätigkeit ein Sachkostenanteil in Höhe von 1,88 € pro Kind und Stunde enthalten. Mit „Sachaufwand“ sind die Ausgaben erfasst, die für das Kind oder im Zusammenhang mit der Kindertagespflege anfallen, wie z. B. Pflegematerialien und Hygienebedarf, Ausgaben für Ausstattungsgegenstände, Spielmaterialien und Freizeitgestaltung, Verbrauchskosten wie Miete, Strom, Wasser, Heizung, Müllgebühren etc., Kosten der Steuerberatung, Reinigung, Buchführung, Bearbeitung der Korrespondenz mit der Rentenversicherung und der Krankenversicherung).

 

Es ergibt sich für die TPP durch die Anhebung des Pflegegeldes eine Einkommenssteigerung in Höhe von je ca. 11,48% für 35 Stunden bzw. in Höhe von 11,42% für 45 Stunden Betreuungszeit.

Das Fachamt geht davon aus, dass diese Maßnahme einerseits bereits tätige TPP bindet, aber auch die Attraktivität der Tätigkeit für neue TPP steigert.

Bei Umsetzung des Vorschlages der Verwaltung würde sich ein Mehraufwand von jährlich rd. 160.000 € ergeben. Der Mehraufwand in Höhe von rd. 66.000 € für den Zeitraum 09.2015 bis 12.2015 ist bereits im Haushaltsplan 2015 enthalten

 

Wird vorübergehend die Kindertagespflege in Vollzeit (Tag- und Nachtbetreuung) erforderlich, soll keine pauschale Vergütung nach Aufwand, sondern eine maximal pauschale Vergütung gem. der Vergütung für Pflege- und Erziehungsstellen erfolgen (Stand 01.01.2015: Kinder unter 8 Jahre 738 €/Kinder unter 15 Jahre 809 €).

 

Auch bei einer pauschalen Vergütung muss grundsätzlich der Nachweis von der TPP und den Eltern geführt werden, dass die Betreuung antragsgemäß stattgefunden hat. Der Verwaltungsaufwand hat sich an dieser Stelle als stetig steigend erwiesen, obwohl der Beleg standardisiert als Formular den Beteiligten zur Verfügung gestellt wurde und z.B. auch als PDF- Email akzeptiert wird. Eine Zeiterfassung ist in jedem Unternehmen die Regel und ein Teil der Mitwirkungspflicht. In die Richtlinien soll nun neu eine Formulierung über die Dokumentation und den Nachweis über geleistete Betreuungsstunden aufgenommen werden. Sollte ein Beleg auch auf schriftliche Aufforderung ausbleiben, ist das Fachamt zukünftig berechtigt, die Pflegegeldleistungen ab dem Folgemonat einzustellen.

 

Im Folgenden werden die Beitragsätze zur Unfall-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Alterssicherung aktualisiert. Die Kosten einer freiwilligen Rentenversicherung sollen maximal in Höhe des Mindestbetrages zur gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen.

 

Zur Erstattung von erforderlichen Fahrtkosten (z.B. Fahrten zur Kindertageseinrichtung für Kinder) wird an der Stelle der konkreten Kilometerpauschale zur Klarheit und in Anlehnung an die steuerliche Regelung für Werbungskosten „einfache Wegstrecke“ ergänzt. Der Hinweis auf Kinderfrauen entfällt.

 

 

3.3.        Verfahren

Das Verfahren für „Zahlungen im Urlaubs- und Krankheitsfall“ der TPP oder der Kinder wird genauer erläutert. Hier hat es sich gezeigt, dass die bestehende Regelung zu viele rechtliche Spielräume eröffnete. Die Urlaubsregelungen sollen vorrangig zwischen der Pflegeperson und den Eltern abgestimmt werden, die grundsätzliche Zuständigkeit liegt jedoch beim Fachamt.

 

 

IV.          Begleitung von Pflegestellen

 

4.1.      Eignung der Tagespflegeperson

Als Teil der Eignungsprüfung von TPP werden nun auch explizit Haustiere benannt. Haustiere, von denen einen Gefahr ausgehen kann, können die Eignung einer TPP ausschließen. Des Weiteren wird auch auf 4.5. Mitteilungs– und Mitwirkungspflichten verwiesen. Hier wurden die Punkte „beabsichtigte Aufnahme bzw. Änderungen bzgl. Haltung von Haustieren in den Räumlichkeiten der Kindertagespflege“ neu aufgenommen.

 

4.3.      Qualifizierung

Für bestimmte Berufsgruppen mit pädagogischer Vorbildung im Umgang mit Kindern im Alter von 0 – 14 Jahren, und hier insbesondere mit Kindern im Alter von 0 – 3 Jahren, soll grundsätzlich eine verkürzte Basis-Grundqualifikation von 80 Stunden möglich sein. Die Inhalte der 80 Stunden sollen individuell auf den Bewerber/die Bewerberin abgestimmt werden.

Des Weiteren ist eine Aufbauqualifikation von 100 Stunden von einem zertifizierten Anbieter notwendig, sofern die TPP Kinder mit Behinderung betreuen soll. Dies ist insbesondere eine Auflage des Landesjugendamtes. Die fachlichen Standards dieser Qualifikation werden beschrieben. Daneben sind ebenfalls eine besondere Eignung und Erfahrung notwendig.

 

Die erforderlichen Fortbildungen zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der Kindertagespflege (60 Stunden in 5 Jahren) werden grundsätzlich über den Kooperationspartner Ev. Erwachsenenbildung Hilden der Ev. Kirchengemeinde Hilden (als Teil der Ev. Erwachsenenbildungswerk Nordrhein e.V.) oder über Inhouse- Seminare angeboten. Um die Nutzung weiterer externer Anbieter zu ermöglichen, die Kosten jedoch zu begrenzen, wird vorgeschlagen, zukünftig den TPP auf Antrag maximal 50 € pro Jahr für erforderliche kostenpflichtige Fortbildungen zu erstatten.

 

4.4.1    Pflegeerlaubnis- Allgemein

Der Punkt 4.4.1 wird um die möglich maximale Anzahl von 8 Betreuungsverträgen erweitert. Dies ist eine gesetzliche Vorgabe.

 

Im Folgenden werden die Mindestanforderungen an die Räumlichkeiten einer Tagespflegeperson beschrieben. Redaktionell werden unverzichtbare und grundsätzliche Voraussetzungen beschrieben.

 

4.4.2    Pflegeerlaubnis - Großtagespflege

Die Regelungen des Verbundes von Tagespflegepersonen (Großtagespflegestelle) werden konkretisiert. Die maximale Anzahl der möglichen Betreuungsverträge, die maximale Anzahl der TPP inkl. Vertretungskraft sowie die genaue Zuordnung der Kinder zu einer TPP werden benannt. Diese Regelungen entsprechen gesetzlichen Vorgaben, ohne Ermessenspielraum.

Bei 10 oder mehr Kindern ist eine Betriebserlaubnis notwendig.

 

Im Folgenden werden die räumlichen Mindeststandards für eine Großtagespflegestelle benannt. Redaktionell werden unverzichtbare und grundsätzliche Voraussetzungen beschrieben.

 

 

4.5.      Bildungsauftrag entfällt an dieser Stelle, auf Punkt I.1.2 wird verwiesen.

 

4.5 Mitteilungs- und Mitwirkungspflichten

Ehemals Punkt 4.6.

Die beschriebenen Pflichten von TPP und Eltern dienen der umfassenden Rechtssicherheit aller Belange eines Betreuungsverhältnisses und werden um die Punkte „Änderungen bzgl. Haltung von Haustieren in den Räumlichkeiten der Kindertagespflege“ sowie „Aufnahme von Haustieren“ erweitert. Diese Angaben haben eine hohe Relevanz für die Erteilung einer Pflegeerlaubnis und die Vermittlung.

 

VIII.     Inkrafttreten

Die neuen Richtlinien sollen ab dem 01.09.2015 in Kraft treten. Sofern gesetzliche Änderungen betroffen sind (z.B. Höhe des Unfallversicherungsbeitrages), werden die genannten Änderungen bereits jetzt angewendet.

 

 

Fazit:

Neben redaktionellen Änderungen in der Richtlinie zur Ausgestaltung der Kindertagespflege in Hilden sollen die Leistungen an die TPP zur Steigerung der Attraktivität dieser Tätigkeit und zur dauerhaften Sicherung dieses Betreuungsangebotes um 0,50 € auf dann 5,10 € pro Kind und Stunde erhöht werden.

 

Es ergibt sich für die TPP durch die Anhebung des Pflegegeldes eine Einkommenssteigerung in Höhe von je ca. 11,48% für 35 Stunden bzw. in Höhe von 11,42% für 45 Stunden Betreuungszeit.

Das Fachamt geht davon aus, dass diese Maßnahme einerseits bereits tätige TPP bindet, aber auch die Attraktivität der Tätigkeit für neue TPP steigert.

Bei Umsetzung des Vorschlages der Verwaltung würde sich ein Mehraufwand von jährlich rd. 160.000 € ergeben. Der Mehraufwand in Höhe von rd. 66.000 € für den Zeitraum 09.2015 bis 12.2015 ist bereits im Haushaltsplan 2015 enthalten

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

Ja

Produktnummer / -bezeichnung

060101

Förderung von Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Folgende Mittel sind im Ergebnis- / Finanzplan veranschlagt:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

2015

0601010010

533400

Leist.d.Jugendhilfe

an nat. Personen a.E.

66.000

2016

0601010010

533400

s.o.

160.000

 

bereits im HHplan 15 enthalten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aus der Sitzungsvorlage ergeben sich folgende neue Ansätze:

(Ertrag und Aufwand im Ergebnishaushalt / Einzahlungen und Auszahlungen bei Investitionen)

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

Bei über-/außerplanmäßigem Aufwand oder investiver Auszahlung ist die Deckung  gewährleistet durch:

Haushaltsjahr

Kostenträger/ Investitions-Nr.

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 X

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung/Vermerk Kämmerer

 

 

 

 



Personelle Auswirkungen NEIN