Betreff
Benutzungs- und Gebührenordnung für den Heinrich-Strangmeier-Saal im "Alten Helmholtz"
Vorlage
WP 04-09 SV 41/003
Aktenzeichen
II/41 7 Kl
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

"   Der Rat beschließt nach Vorberatung im Kulturausschuss die Benutzungs- und Gebührenordnung für den Heinrich-Strangmeier-Saal im "Alten Helmholtz" in der vorgelegten Form. "

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Am 06.01.2004 wurde das Kultur- und Weiterbildungszentrum "Altes Helmholtz" feierlich eröffnet. Alle Nutzer haben nunmehr die erforderlichen Rahmenbedingungen, um die Attraktivität der nachgefragten kulturellen und sozialen Dienstleistungen zu erhalten und zukunftsorientiert weiter zu entwickeln.

 

Die frühere Schulaula wurde zu einem modernen und funktionsgerechten Unterrichts- und Veranstaltungsraum gestaltet, der vorrangig der Musikschule zur Verfügung steht. Bühnenausstattung und Bühnentechnik als auch die gesamte Ton- und Lichttechnik dieses Raumes einschl. der eingebauten Küche sind hochwertig und erfüllen die heutigen Anforderungen, die an eine solche Unterrichts- und Veranstaltungsstätte gestellt werden.

 

Neben der vorrangigen Musikschulnutzung soll dieser Saal auch Dritten und dort auch den Hildener Vereinen für Konzerte und andere kulturelle Veranstaltungen zur Verfügung stehen. Er kann für Veranstaltungen mit bis zu 199 Besuchern genutzt werden.

 

Die vorhandene Ausstattung des Saales, insbesondere aber die vorhandene Ton- und Lichttechnik, die Bühnenausstattung und die Bühnentechnik erfordert unter Beachtung der Versammlungsstättenverordnung und der entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften den Einsatz von geschulten sachkundigen Aufsichtspersonen und unter Umständen  auch Bühnenfachkräfte. Dies verursacht entsprechende Kosten. Hinzu kommt der Kostenaufwand für Reinigung, Energie und Hausmeistereinsatz.

 

Von daher ist es unverzichtbar, die Nutzung des Saales durch Dritte durch eine Benutzungs- und Gebührenordnung zu regeln. Andernfalls ist es einerseits nicht sichergestellt, dass die jetzige Ausstattung ordnungsgemäß erhalten werden kann und andererseits würden dem Kulturamt zusätzliche Kosten entstehen, die nicht im Haushaltsplan veranschlagt sind.

Da noch keine Aussage darüber getroffen werden kann, wie oft der Heinrich-Strangmeier-Saal zukünftig über die Nutzung der Musikschule hinaus vermietet wird, wurde überschlägig ein geschätzter Betrag ausgehend von 10 Vermietungen des gesamten Saales zugrunde gelegt und als Einnahme für das Haushaltsjahr 2005 angesetzt.

Der Entwurf der Benutzungs- und Gebührenordnung ist als Anlage beigefügt.

 

Die Gebühren orientieren sich an einer Kostenermittlung durch das Amt für Gebäudewirtschaft und an den Miethöhen, die für die Nutzung vergleichbarer Räume erhoben werden.

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 

 

 

 

 

Benutzungs- und Gebührenordnung für den Heinrich-Strangmeier-Saal

15.12.2004

 

01.01.2005

 

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), und der §§ 1,2,4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen ( KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GVNRW S: 712/SGV NRW 610), in den derzeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden  in seiner Sitzung am 15.12.2004 folgende Benutzungs- und Gebührenordnung beschlossen:

 

Gliederung:

 

§   1     Allgemeines

§   2     Pflichten der Nutzer

§   3     Benutzungsgebühr

§   4     Widerruf der Genehmigung

§   5     Anmeldepflichten

§   6     Einbringen von Einrichtungsgegenständen

§   7     Sicherheitsvorschriften

§   8     Hausrecht

§   9     Bedienung der technischen Anlagen

§ 10     Werbung

§ 11     Gewerbeausübung

§ 12     Bewirtschaftung

§ 13     Verkehrssicherungspflicht

§ 14     Haftung

§ 15     In-Kraft-Treten

 

§  1

Allgemeines

 

(1)     Der Heinrich-Strangmeier-Saal des „Alten Helmholtz“ wird außerhalb der vorrangigen Musikschulnutzung als  öffentliche Einrichtung betrieben. Er steht in soweit für Konzerte, Theater, Filmvorführungen und andere kulturelle Veranstaltungen zur Verfügung.

 

(2)     Die Stadt Hilden entscheidet darüber, ob eine Veranstaltung entsprechend ihrem Charakter im Heinrich-Strangmeier-Saal zugelassen wird. Die Terminabsprache erfolgt unter Berücksichtigung des laufenden Schulbetriebes und diesbezüglicher Sonderveranstaltungen.

 

(3)     Die Nutzung der Einrichtung ist nach schriftlicher Antragstellung aufgrund der schriftlichen Zulassung durch den Bürgermeister zulässig.  Aus dem Antrag (Formular) müssen sich eindeutige Angaben zu Nutzungsart, Nutzungsumfang, Zeitdauer und Anzahl der teilnehmenden Personen ergeben.

 

 (4)    Nutzer können sein:

In Hilden ansässige juristische Personen und Vereinigungen sowie Privatpersonen.

 

 

(5)     Die Nutzungsberechtigung ist nicht ohne vorherige Einwilligung der Stadt auf Dritte übertragbar. Terminvormerkungen sind unverbindlich und begründen keinen Rechtsanspruch auf Zulassung der Nutzung.

 

(6)     Die Zulassung kann der den Antrag stellenden Person oder Vereinigung versagt werden, wenn diese in der Vergangenheit fällige Benutzungsgebühren für gleichartige Veranstaltungsräume nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt hat. Nicht rechtzeitig bezahlt ist eine Benutzungsgebühr insbesondere dann, wenn diese nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW beigetrieben werden musste.

 

 

§  2

Pflichten der Nutzer

 

(1)     Die öffentliche Einrichtung darf nur für die im Antrag genannte Veranstaltung und für die vereinbarte Zeit benutzt werden. Soweit Schlüssel für Räume oder Schränke überlassen werden, ist der Nutzer für den ordnungsgemäßen Verschluss der Räume bzw. der Schränke verantwortlich, solange er die Schlüssel besitzt.

 

(2)     Für die Bestuhlung ist der von der Stadt erstellte Bestuhlungsplan maßgebend. Der gesamte Heinrich-Strangmeier-Saal ist aufgrund einschlägiger Bauvorschriften auf 199 Besucher begrenzt. Der Saal ist aber durch ein Schiebewandsystem teilbar. Daher ist auch sowohl der Bühnenteil als auch der hintere Teil jeweils separat für eine geringere Besucherzahl nutzbar. Der Nutzer hat bei Veranstaltungen insbesondere auch für solche, für die er ein Eintrittsgeld verlangt, die zugelassene Personenzahl zu beachten.

 

(3)     Sämtliche Veranstaltungen müssen von Beginn bis Ende unter Aufsicht einer verantwortlichen  

   Leitung stehen. Diese ist im Antrag auf Nutzung namentlich zu nennen.

 

 

§  3

Benutzungsgebühr

 

(1)     Für die Nutzung von Räumlichkeiten und Einrichtungen des Heinrich-Strangmeier-Saales wird    

          eine Gebühr erhoben.

 

(2)     Die Gebühr wird durch einen Gebührenbescheid festgesetzt und ist vom Nutzer auf ein im Gebührenbescheid angegebenes Konto der Stadtkasse einzuzahlen. Die Gebühr wird mit Zugang des Gebührenbescheides fällig. Rückständige Gebühren werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW, in der jeweils gültigen Fassung, beigetrieben.

 

(3)    Bei Wiederholungsnutzung werden die Zahlungstermine im Genehmigungsbescheid festgesetzt. Die Benutzungsgebühren werden dann jeweils zu den genannten Zahlungsterminen fällig.

        

(4)    Sofern ein Nutzer von der Nutzungsgenehmigung keinen Gebrauch machen möchte, kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden, wenn ein entsprechender schriftlicher Antrag vor dem Nutzungstermin eingereicht wird. Der Nutzer hat der Stadt alle durch den Nutzungsantrag entstandenen Kosten zu ersetzen.

         Die Pflicht zur Zahlung der Gebühr entfällt für den Antragsteller nicht, wenn ein Antrag eines anderen berechtigten Nutzers vorliegt, der wegen der nunmehr unterbleibenden Veranstaltung seinerzeit negativ beschieden werden musste.

 

(5)     Die Gebührenhöhe für die Nutzung des Saales richtet sich nach der Größe des Raumes, nach Personal aus dem Einsatz städtischer Bediensteter und nach der Inanspruchnahme der technischen Einrichtung und der Kücheneinrichtung.

 

(6)     Zur Zahlung der festgesetzten Gebühr ist verpflichtet, wer den Antrag auf Nutzung des Heinrich-Strangmeier-Saales Hilden gestellt hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

 

(7)    Für die Benutzung des Saales oder eines Teiles des Saales werden folgende Benutzungsgebühren festgesetzt:

 

         a)   4     Für die Benutzung des gesamten Saales inkl. Bühne, Stuhllager, Küche             

                        beträgt die Gebühr pro Tag                                                                               150 €

 

               4     Bei Nutzung der Hälfte des Heinrich-Strangmeier Saales ohne Bühne,

                                   mit Stuhllager, Küche beträgt die Gebühr                                              75 €

 

               4     Bei Nutzung der Hälfte des Saales ohne Bühne, mit Stuhllager, ohne Küche

                                   beträgt die Gebühr                                                                                    60 €

 

         b)   4     Für die Abschlussreinigung wird ein einmaliger Betrag festgesetzt,

                        mindestens jedoch                                                                                             100 €

                                                                                                                                              

               4     Bei besonderer Verschmutzung ( nicht besenreine Rückgabe der Räume oder

                        besondere Verschmutzung der Küche oder z. B. der Wände ) wird ein

                        Kostenersatz erhoben entsprechend des zusätzlichen Reinigungsaufwandes

                        in Höhe von mind.                                                                                                  30 €

 

   c)   Der Hausmeisterdienst ( z.B. Bestuhlung, Schließdienst ) wird nach tatsächlich

               anfallendem Aufwand pro Stunde abgerechnet                                                            25 €

 

   d)   Die Bedienung von Licht-, Bühnen- und Tontechnik wird nach Rechnungsstellung durch das von der Stadt beauftragte Fachunternehmen  mit dem Nutzer abgerechnet. Eine Bedienung der Licht, Bühnen- und Tontechnik durch den Nutzer selbst scheidet aus.

 

   e)   Sollte für eine Veranstaltung nach Prüfung der Veranstaltungsunterlagen durch die sachkundige Sicherheitsfachkraft eine Bühnenfachkraft erforderlich sein, werden die Kosten für die von der Stadt beauftragte Bühnenfachkraft mit dem Nutzer gesondert nach Rechnungsstellung durch das Fachunternehmen abgerechnet.

 

   f)    Bei Inanspruchnahme von Podestelementen werden pro Stück 5,00 € erhoben.

 

   g)   Einsatz von Technik

   4  Funkmikrophon                                                                   30 €

   4  CD – Player                                                                        10 €

   4  Cassettendeck                                                                    10 €

   4  Standardausstattung (Ton, Regie,Tonübertragung)         100 €

4     erweiterte Tontechnik (z. B.Monitorlautsprecher,

zusätzliche Basslautsprecher)                                            80 €

   4  Beamer                                                                                40 €     

               4  Bühnenlichttechnik                                                             100 €

           

h)      Erfordert die Benutzung eines oder mehrerer Flügel eine Stimmung, werden die dadurch   

      anfallenden Kosten des Fachunternehmens dem Nutzer in Rechnung gestellt ( s. § 9 Abs. 2 ).

 

 

 

 

 

 

 

§   4

Widerruf der Genehmigung

 

Die Stadt Hilden ist berechtigt, entschädigungslos eine Nutzungsgenehmigung zu widerrufen, wenn

 

1.      außergewöhnliche Umstände dies im öffentlichen Interesse erfordern,

 

2.      die Stadt Hilden die Räumlichkeit wegen unvorhersehbarer Umstände (höhere Gewalt) oder aus sonstigen wichtigen Gründen für eine im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung dringend benötigt,

 

3.      eine vereinbarte Veranstalterhaftpflichtversicherung mit umfänglicher Risikoversicherung nicht  

          nachgewiesen wird,

 

4.      Tatsachen vorliegen, die eine Störung der öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung durch eine Veranstaltung befürchten lassen.

 

§  5

Anmeldepflichten

 

(1)     Alle für die Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind vom Nutzer rechtzeitig zu erwirken. Vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen sind beim Steueramt der Stadt Hilden anzumelden. Auch die Anmeldung und Zahlung der GEMA-Gebühren sowie die Einholung der Erlaubnis der GEMA für Musikaufnahmen sind Angelegenheit des Nutzers.

 

(2)     Die Erfüllung dieser Verpflichtungen muss der Nutzer der Stadt Hilden vor der Veranstaltung nachweisen.

 

§  6

Einbringen von Einrichtungsgegenständen

 

(1)     Die Nutzung berechtigt nicht zum Einbringen eigener Dekorationen, Geräte und Einrichtungsgegenstände aller Art. Dies ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt zulässig.

         Für dieses Gut übernimmt die Stadt Hilden keine Haftung. Genehmigte Gegenstände sind      nach 

         der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflamm-

         bare Gegenstände verwendet werden.

 

(2)     Die Flure, Treppenhäuser und Ausgänge, die Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und 

         Feuermelder dürfen nicht verstellt oder verhängt werden.

 

 

§  7

Sicherheitsvorschriften

 

(1)     Der Nutzer hat die sich aus der Art der einzelnen Veranstaltungen ergebenden Sicherheitsvorschriften wie z. B. die ordnungsbehördlichen Vorschriften, die Vorschriften für den Feuerschutz hinsichtlich der Zulassung der Teilnehmerzahl, die feuerpolizeilichen und betriebstechnischen Bestimmungen bei Bühnenbenutzung zu beachten.

 

(2)     Stellt das Ordnungsamt wegen der Art und Größe der Veranstaltung die Notwendigkeit einer

         Brandsicherheitswache fest, wird diese von der Feuerwehr der Stadt Hilden gestellt. Die Kosten

         werden dem Nutzer in Rechnung gestellt.

 

 

§  8

Hausrecht

 

Die von der Stadt Hilden beauftragten Dienstkräfte üben gegenüber dem Nutzer und neben dem Nutzer gegenüber den Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Nutzers nach dem Versammlungsgesetz gegenüber den Besuchern bleibt unberührt.

 

§  9

Bedienung der technischen Anlagen

 

(1)     Die technischen Anlagen der Bühne dürfen nur von mit der Technik vertrauten Fachkräften der  Stadt oder eigens für die Bedienung über die Stadt beauftragte technische Fachunternehmen bedient werden.

 

(2)    Die Benutzung des Flügels im Saal  ist kostenlos, aber zusätzlich zu genehmigen und im Genehmigungsbescheid zu vermerken. Die Genehmigung erfolgt nur für Kulturveranstaltungen mit mehrjährig vorgebildeten Musikern. Die Kosten einer notwendigen Stimmung gehen zu Lasten des Nutzers.  Die Stimmung erfolgt über die Stadt bei einem Fachunternehmen.

 

§  10

Werbung

 

Jede Art der Werbung innerhalb des „Alten Helmholtz“ und auf seinem Außengelände bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt Hilden.

 

§  11

Gewerbeausübung

 

Der Nutzer darf keine Gewerbeausübung in den ihm überlassenen Räumen dulden, soweit nicht die Stadt Hilden vorher zustimmt.

 

§  12

Bewirtschaftung

 

Die beabsichtigte Bewirtung der Besucher ist ebenfalls mit der Stadt Hilden vorher abzusprechen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass in der vorhandenen Küche im Heinrich-Strangmeier-Saal auf Grund der bestehenden Hygienebestimmungen keine Speisen für den Weiterverzehr gegart werden dürfen.

 

§  13

Verkehrssicherungspflicht

 

Durch die Auswahl geeigneter Ordnungskräfte hat der Nutzer dafür zu sorgen, dass durch die Veranstaltungsbesucher keine Schäden am Gebäude oder den Einrichtungen verursacht werden.

 

 

 

 

 

 

 

 

§  14

Haftung

 

(1)     Die  Stadt Hilden  übergibt das  Benutzungsobjekt  in  ordnungsgemäßem  Zustand.  Die Übergabe /

         Übernahme erfolgt zwischen dem Nutzer und der Stadt oder einem Beauftragten der Stadt Hilden. Vor der Übergabe / Übernahmeverhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der evtl. Beschädigungen zu vermerken sind.

 

(2)     Der Nutzer trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung.

Der Nutzer hat der Stadt Hilden das Benutzungsobjekt mit Ablauf der vereinbarten Benutzungszeit wieder in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben.

 

(3)     Für das Versagen irgendwelcher Einrichtungen, für Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung beeinträchtigende Ereignisse haftet die Stadt Hilden, soweit die Beeinträchtigung                          auf vorsätzlichem Verhalten oder grober Fahrlässigkeit beruht.

 

(4)     Der Nutzer haftet insbesondere für alle Personen- und Sachschäden, die von ihm, sowie den Veranstaltungsbesuchern, seinen Beauftragten oder sonstigen Dritten bei der Benutzung der Räumlichkeit, des Inventars, der dazu gehörenden Außenanlagen und sonstigen Einrichtungen verursachten und verschuldeten Schäden.

 

(5)    Für sämtliche vom Nutzer und Dritten eingebrachten Gegenstände übernimmt die Stadt Hilden keine    Haftung; sie lagern vielmehr ausschließlich auf Gefahr des Nutzers in den ihm zugewiesenen Räumen.

Die Stadt Hilden kann nach ihrer Wahl Schadensbeseitigung durch den Nutzer verlangen oder zur Schadensbeseitigung notwendige Arbeiten auf seine Kosten vornehmen lassen.

 

(6)    Die Stadt Hilden fordert vom Nutzer den Abschluss und Nachweis einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit umfänglicher Risikoabsicherung bis spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn.

 

(7)    Der Nutzer haftet der Stadt Hilden für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen und Verluste an der überlassenen Räumlichkeit. Die vom Nutzer an den überlassenen Sachen/Räumen zu vertretenden Schäden werden von der Stadt auf Kosten des Nutzers behoben.

 

(8)    Die  Stadt Hilden  haftet  nur  für Schäden, die auf  mangelnde  Beschaffenheit  der zur  Nutzung

        überlassenen Räume und Einrichtungen oder auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung   der von ihr übernommenen Verpflichtungen zurückzuführen sind.

 

 

§  15

In-Kraft-Treten

 

Die Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am 01.01.2005 in Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

                                   Zusätzliche Erläuterungen und Begründungen:

 

Nach ausführlicher kontroverser Diskussion verwies der Kulturausschuss diese SV ohne Beschlussfassung weiter an den Rat.

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 



Finanzielle Auswirkungen

 

Finanzielle Auswirkungen

Ja

 

Haushaltstelle:

3330.1400

Bezeichnung:

Entgelte aus Vermietung        1.000, 00 €

 

Haushaltsstelle:

3330.6790      Innere Verrechnungen - Mieten     235.250,00 €

Sichtvermerk Kämmerer