Beschlussvorschlag:
" Der
Rat beschließt nach Vorberatung im Kulturausschuss die Benutzungs- und Gebührenordnung
für den Heinrich-Strangmeier-Saal im "Alten Helmholtz" in der vorgelegten
Form. "
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Am 06.01.2004 wurde das
Kultur- und Weiterbildungszentrum "Altes Helmholtz" feierlich
eröffnet. Alle Nutzer haben nunmehr die erforderlichen Rahmenbedingungen, um
die Attraktivität der nachgefragten kulturellen und sozialen Dienstleistungen
zu erhalten und zukunftsorientiert weiter zu entwickeln.
Die frühere Schulaula wurde
zu einem modernen und funktionsgerechten Unterrichts- und Veranstaltungsraum
gestaltet, der vorrangig der Musikschule zur Verfügung steht. Bühnenausstattung
und Bühnentechnik als auch die gesamte Ton- und Lichttechnik dieses Raumes einschl.
der eingebauten Küche sind hochwertig und erfüllen die heutigen Anforderungen,
die an eine solche Unterrichts- und Veranstaltungsstätte gestellt werden.
Neben der vorrangigen
Musikschulnutzung soll dieser Saal auch Dritten und dort auch den Hildener
Vereinen für Konzerte und andere kulturelle Veranstaltungen zur Verfügung stehen.
Er kann für Veranstaltungen mit bis zu 199 Besuchern genutzt werden.
Die vorhandene Ausstattung
des Saales, insbesondere aber die vorhandene Ton- und Lichttechnik, die Bühnenausstattung
und die Bühnentechnik erfordert unter Beachtung der
Versammlungsstättenverordnung und der entsprechenden Unfallverhütungsvorschriften
den Einsatz von geschulten sachkundigen Aufsichtspersonen und unter Umständen auch Bühnenfachkräfte. Dies verursacht
entsprechende Kosten. Hinzu kommt der Kostenaufwand für Reinigung, Energie und
Hausmeistereinsatz.
Von daher ist es
unverzichtbar, die Nutzung des Saales durch Dritte durch eine Benutzungs- und
Gebührenordnung zu regeln. Andernfalls ist es einerseits nicht sichergestellt,
dass die jetzige Ausstattung ordnungsgemäß erhalten werden kann und
andererseits würden dem Kulturamt zusätzliche Kosten entstehen, die nicht im
Haushaltsplan veranschlagt sind.
Da noch keine Aussage darüber
getroffen werden kann, wie oft der Heinrich-Strangmeier-Saal zukünftig über die
Nutzung der Musikschule hinaus vermietet wird, wurde überschlägig ein
geschätzter Betrag ausgehend von 10 Vermietungen des gesamten Saales zugrunde
gelegt und als Einnahme für das Haushaltsjahr 2005 angesetzt.
Der Entwurf der Benutzungs-
und Gebührenordnung ist als Anlage beigefügt.
Die Gebühren orientieren
sich an einer Kostenermittlung durch das Amt für Gebäudewirtschaft und an den
Miethöhen, die für die Nutzung vergleichbarer Räume erhoben werden.
Günter Scheib
Benutzungs-
und Gebührenordnung für den Heinrich-Strangmeier-Saal |
15.12.2004 |
|
01.01.2005 |
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW
S. 666/SGV NRW 2023), und der §§ 1,2,4, und 6 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein- Westfalen ( KAG NW) vom 21. Oktober 1969 (GVNRW S: 712/SGV
NRW 610), in den derzeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 15.12.2004 folgende
Benutzungs- und Gebührenordnung beschlossen:
Gliederung:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Pflichten der Nutzer
§ 3 Benutzungsgebühr
§ 4 Widerruf der Genehmigung
§ 5 Anmeldepflichten
§ 6 Einbringen von Einrichtungsgegenständen
§ 7 Sicherheitsvorschriften
§ 8 Hausrecht
§ 9 Bedienung der technischen Anlagen
§ 10 Werbung
§ 11 Gewerbeausübung
§ 12 Bewirtschaftung
§ 13 Verkehrssicherungspflicht
§ 14 Haftung
§ 15 In-Kraft-Treten
§ 1
Allgemeines
(1) Der
Heinrich-Strangmeier-Saal des „Alten Helmholtz“ wird außerhalb der vorrangigen
Musikschulnutzung als öffentliche
Einrichtung betrieben. Er steht in soweit für Konzerte, Theater, Filmvorführungen
und andere kulturelle Veranstaltungen zur Verfügung.
(2) Die Stadt Hilden
entscheidet darüber, ob eine Veranstaltung entsprechend ihrem Charakter im
Heinrich-Strangmeier-Saal zugelassen wird. Die Terminabsprache erfolgt unter
Berücksichtigung des laufenden Schulbetriebes und diesbezüglicher
Sonderveranstaltungen.
(3) Die Nutzung der
Einrichtung ist nach schriftlicher Antragstellung aufgrund der schriftlichen
Zulassung durch den Bürgermeister zulässig.
Aus dem Antrag (Formular) müssen sich eindeutige Angaben zu Nutzungsart,
Nutzungsumfang, Zeitdauer und Anzahl der teilnehmenden Personen ergeben.
(4) Nutzer
können sein:
In
Hilden ansässige juristische Personen und Vereinigungen sowie Privatpersonen.
(5) Die Nutzungsberechtigung
ist nicht ohne vorherige Einwilligung der Stadt auf Dritte übertragbar.
Terminvormerkungen sind unverbindlich und begründen keinen Rechtsanspruch auf Zulassung
der Nutzung.
(6) Die Zulassung kann der den
Antrag stellenden Person oder Vereinigung versagt werden, wenn diese in der
Vergangenheit fällige Benutzungsgebühren für gleichartige Veranstaltungsräume
nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt hat. Nicht rechtzeitig bezahlt ist eine
Benutzungsgebühr insbesondere dann, wenn diese nach dem
Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW beigetrieben werden musste.
§ 2
Pflichten der Nutzer
(1) Die öffentliche
Einrichtung darf nur für die im Antrag genannte Veranstaltung und für die vereinbarte
Zeit benutzt werden. Soweit Schlüssel für Räume oder Schränke überlassen werden,
ist der Nutzer für den ordnungsgemäßen Verschluss der Räume bzw. der Schränke
verantwortlich, solange er die Schlüssel besitzt.
(2) Für die Bestuhlung ist der
von der Stadt erstellte Bestuhlungsplan maßgebend. Der gesamte Heinrich-Strangmeier-Saal
ist aufgrund einschlägiger Bauvorschriften auf 199 Besucher begrenzt. Der Saal
ist aber durch ein Schiebewandsystem teilbar. Daher ist auch sowohl der
Bühnenteil als auch der hintere Teil jeweils separat für eine geringere Besucherzahl
nutzbar. Der Nutzer hat bei Veranstaltungen insbesondere auch für solche, für
die er ein Eintrittsgeld verlangt, die zugelassene Personenzahl zu beachten.
(3) Sämtliche Veranstaltungen müssen von Beginn
bis Ende unter Aufsicht einer verantwortlichen
Leitung stehen. Diese ist im Antrag auf
Nutzung namentlich zu nennen.
§ 3
Benutzungsgebühr
(1) Für die Nutzung von Räumlichkeiten und
Einrichtungen des Heinrich-Strangmeier-Saales wird
eine Gebühr erhoben.
(2) Die Gebühr wird durch einen Gebührenbescheid
festgesetzt und ist vom Nutzer auf ein im Gebührenbescheid angegebenes Konto
der Stadtkasse einzuzahlen. Die Gebühr wird mit Zugang des Gebührenbescheides
fällig. Rückständige Gebühren werden nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz
NW, in der jeweils gültigen Fassung, beigetrieben.
(3) Bei Wiederholungsnutzung werden die
Zahlungstermine im Genehmigungsbescheid festgesetzt. Die Benutzungsgebühren
werden dann jeweils zu den genannten Zahlungsterminen fällig.
(4) Sofern ein Nutzer von der Nutzungsgenehmigung
keinen Gebrauch machen möchte, kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet
werden, wenn ein entsprechender schriftlicher Antrag vor dem Nutzungstermin
eingereicht wird. Der Nutzer hat der Stadt alle durch den Nutzungsantrag
entstandenen Kosten zu ersetzen.
Die
Pflicht zur Zahlung der Gebühr entfällt für den Antragsteller nicht, wenn ein
Antrag eines anderen berechtigten Nutzers vorliegt, der wegen der nunmehr
unterbleibenden Veranstaltung seinerzeit negativ beschieden werden musste.
(5) Die Gebührenhöhe für die Nutzung des Saales richtet sich
nach der Größe des Raumes, nach Personal aus dem Einsatz städtischer
Bediensteter und nach der Inanspruchnahme der technischen Einrichtung und der
Kücheneinrichtung.
(6) Zur Zahlung der festgesetzten Gebühr ist
verpflichtet, wer den Antrag auf Nutzung des Heinrich-Strangmeier-Saales Hilden
gestellt hat. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.
(7) Für die Benutzung des Saales oder eines Teiles des Saales werden
folgende Benutzungsgebühren festgesetzt:
a)
4 Für
die Benutzung des gesamten Saales inkl. Bühne, Stuhllager, Küche
beträgt die Gebühr pro
Tag 150 €
4 Bei
Nutzung der Hälfte des Heinrich-Strangmeier Saales ohne Bühne,
mit
Stuhllager, Küche beträgt die Gebühr
75 €
4 Bei
Nutzung der Hälfte des Saales ohne Bühne, mit Stuhllager, ohne Küche
beträgt die
Gebühr 60 €
b)
4 Für
die Abschlussreinigung wird ein einmaliger Betrag festgesetzt,
mindestens jedoch 100 €
4 Bei
besonderer Verschmutzung ( nicht besenreine Rückgabe der Räume oder
besondere Verschmutzung
der Küche oder z. B. der Wände ) wird ein
Kostenersatz
erhoben entsprechend des zusätzlichen Reinigungsaufwandes
in Höhe von mind. 30 €
c) Der
Hausmeisterdienst ( z.B. Bestuhlung, Schließdienst ) wird nach tatsächlich
anfallendem
Aufwand pro Stunde abgerechnet 25 €
d) Die Bedienung von Licht-, Bühnen- und
Tontechnik wird nach Rechnungsstellung durch das von der Stadt beauftragte
Fachunternehmen mit dem Nutzer
abgerechnet. Eine Bedienung der Licht, Bühnen- und Tontechnik durch den Nutzer selbst
scheidet aus.
e) Sollte für eine Veranstaltung nach Prüfung
der Veranstaltungsunterlagen durch die sachkundige Sicherheitsfachkraft eine
Bühnenfachkraft erforderlich sein, werden die Kosten für die von der Stadt
beauftragte Bühnenfachkraft mit dem Nutzer gesondert nach Rechnungsstellung
durch das Fachunternehmen abgerechnet.
f) Bei
Inanspruchnahme von Podestelementen werden pro Stück 5,00 € erhoben.
g) Einsatz
von Technik
4 Funkmikrophon 30 €
4 CD – Player 10 €
4 Cassettendeck 10 €
4 Standardausstattung (Ton,
Regie,Tonübertragung) 100 €
4 erweiterte Tontechnik (z.
B.Monitorlautsprecher,
zusätzliche
Basslautsprecher) 80
€
4 Beamer 40 €
4 Bühnenlichttechnik 100 €
h)
Erfordert
die Benutzung eines oder mehrerer Flügel eine Stimmung, werden die dadurch
anfallenden Kosten des Fachunternehmens
dem Nutzer in Rechnung gestellt ( s. § 9 Abs. 2 ).
§ 4
Widerruf der Genehmigung
Die Stadt Hilden ist berechtigt,
entschädigungslos eine Nutzungsgenehmigung zu widerrufen, wenn
1. außergewöhnliche Umstände dies im
öffentlichen Interesse erfordern,
2. die Stadt Hilden die Räumlichkeit wegen
unvorhersehbarer Umstände (höhere Gewalt) oder aus sonstigen wichtigen Gründen
für eine im öffentlichen Interesse liegende Veranstaltung dringend benötigt,
3. eine vereinbarte Veranstalterhaftpflichtversicherung
mit umfänglicher Risikoversicherung nicht
nachgewiesen wird,
4. Tatsachen vorliegen, die eine Störung der
öffentlichen Sicherheit und/oder Ordnung durch eine Veranstaltung befürchten
lassen.
§ 5
Anmeldepflichten
(1) Alle für die Veranstaltung
erforderlichen behördlichen Genehmigungen sind vom Nutzer rechtzeitig zu
erwirken. Vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltungen sind beim Steueramt der
Stadt Hilden anzumelden. Auch die Anmeldung und Zahlung der GEMA-Gebühren sowie
die Einholung der Erlaubnis der GEMA für Musikaufnahmen sind Angelegenheit des
Nutzers.
(2) Die Erfüllung dieser
Verpflichtungen muss der Nutzer der Stadt Hilden vor der Veranstaltung nachweisen.
§ 6
Einbringen von
Einrichtungsgegenständen
(1) Die Nutzung berechtigt
nicht zum Einbringen eigener Dekorationen, Geräte und Einrichtungsgegenstände
aller Art. Dies ist nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt zulässig.
Für
dieses Gut übernimmt die Stadt Hilden keine Haftung. Genehmigte Gegenstände
sind nach
der
Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Zur Ausschmückung dürfen nur schwer entflamm-
bare
Gegenstände verwendet werden.
(2) Die Flure, Treppenhäuser und Ausgänge, die
Notbeleuchtungen, Feuerlöscheinrichtungen und
Feuermelder
dürfen nicht verstellt oder verhängt werden.
§ 7
Sicherheitsvorschriften
(1) Der Nutzer hat die sich
aus der Art der einzelnen Veranstaltungen ergebenden Sicherheitsvorschriften
wie z. B. die ordnungsbehördlichen Vorschriften, die Vorschriften für den Feuerschutz
hinsichtlich der Zulassung der Teilnehmerzahl, die feuerpolizeilichen und
betriebstechnischen Bestimmungen bei Bühnenbenutzung zu beachten.
(2) Stellt das Ordnungsamt
wegen der Art und Größe der Veranstaltung die Notwendigkeit einer
Brandsicherheitswache
fest, wird diese von der Feuerwehr der Stadt Hilden gestellt. Die Kosten
werden dem Nutzer in Rechnung gestellt.
§ 8
Hausrecht
Die von der Stadt Hilden beauftragten
Dienstkräfte üben gegenüber dem Nutzer und neben dem Nutzer gegenüber den
Besuchern das Hausrecht aus. Das Hausrecht des Nutzers nach dem Versammlungsgesetz
gegenüber den Besuchern bleibt unberührt.
§ 9
Bedienung der technischen
Anlagen
(1) Die technischen Anlagen
der Bühne dürfen nur von mit der Technik vertrauten Fachkräften der Stadt oder eigens für die Bedienung über die
Stadt beauftragte technische Fachunternehmen bedient werden.
(2) Die Benutzung des Flügels
im Saal ist kostenlos, aber zusätzlich
zu genehmigen und im Genehmigungsbescheid zu vermerken. Die Genehmigung erfolgt
nur für Kulturveranstaltungen mit mehrjährig vorgebildeten Musikern. Die Kosten
einer notwendigen Stimmung gehen zu Lasten des Nutzers. Die Stimmung erfolgt über die Stadt bei einem
Fachunternehmen.
§ 10
Werbung
Jede Art der Werbung innerhalb des „Alten
Helmholtz“ und auf seinem Außengelände bedarf der besonderen Erlaubnis der
Stadt Hilden.
§ 11
Gewerbeausübung
Der Nutzer darf keine Gewerbeausübung in den
ihm überlassenen Räumen dulden, soweit nicht die Stadt Hilden vorher zustimmt.
§ 12
Bewirtschaftung
Die beabsichtigte Bewirtung der Besucher ist
ebenfalls mit der Stadt Hilden vorher abzusprechen. In diesem Zusammenhang wird
darauf hingewiesen, dass in der vorhandenen Küche im Heinrich-Strangmeier-Saal
auf Grund der bestehenden Hygienebestimmungen keine Speisen für den Weiterverzehr
gegart werden dürfen.
§ 13
Verkehrssicherungspflicht
Durch die Auswahl geeigneter Ordnungskräfte
hat der Nutzer dafür zu sorgen, dass durch die Veranstaltungsbesucher keine
Schäden am Gebäude oder den Einrichtungen verursacht werden.
§ 14
Haftung
(1) Die Stadt Hilden
übergibt das
Benutzungsobjekt in ordnungsgemäßem Zustand.
Die Übergabe /
Übernahme erfolgt
zwischen dem Nutzer und der Stadt oder einem Beauftragten der Stadt Hilden. Vor
der Übergabe / Übernahmeverhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der
evtl. Beschädigungen zu vermerken sind.
(2) Der Nutzer trägt das
gesamte Risiko der Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und Abwicklung.
Der
Nutzer hat der Stadt Hilden das Benutzungsobjekt mit Ablauf der vereinbarten
Benutzungszeit wieder in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben.
(3) Für das Versagen
irgendwelcher Einrichtungen, für Betriebsstörungen oder sonstige die Veranstaltung
beeinträchtigende Ereignisse haftet die Stadt Hilden, soweit die
Beeinträchtigung
auf vorsätzlichem Verhalten oder grober Fahrlässigkeit beruht.
(4) Der Nutzer haftet
insbesondere für alle Personen- und Sachschäden, die von ihm, sowie den
Veranstaltungsbesuchern, seinen Beauftragten oder sonstigen Dritten bei der
Benutzung der Räumlichkeit, des Inventars, der dazu gehörenden Außenanlagen und
sonstigen Einrichtungen verursachten und verschuldeten Schäden.
(5) Für sämtliche vom Nutzer
und Dritten eingebrachten Gegenstände übernimmt die Stadt Hilden keine Haftung; sie lagern vielmehr ausschließlich
auf Gefahr des Nutzers in den ihm zugewiesenen Räumen.
Die Stadt Hilden kann
nach ihrer Wahl Schadensbeseitigung durch den Nutzer verlangen oder zur
Schadensbeseitigung notwendige Arbeiten auf seine Kosten vornehmen lassen.
(6) Die Stadt Hilden fordert
vom Nutzer den Abschluss und Nachweis einer Veranstaltungshaftpflichtversicherung
mit umfänglicher Risikoabsicherung bis spätestens 10 Tage vor Veranstaltungsbeginn.
(7) Der Nutzer haftet der Stadt
Hilden für alle über die übliche Abnutzung hinausgehenden Beschädigungen und
Verluste an der überlassenen Räumlichkeit. Die vom Nutzer an den überlassenen
Sachen/Räumen zu vertretenden Schäden werden von der Stadt auf Kosten des
Nutzers behoben.
(8) Die Stadt Hilden
haftet nur für Schäden, die auf mangelnde
Beschaffenheit der zur Nutzung
überlassenen Räume und
Einrichtungen oder auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der von ihr übernommenen Verpflichtungen
zurückzuführen sind.
§ 15
In-Kraft-Treten
Die Benutzungs- und Gebührenordnung tritt am
01.01.2005 in Kraft.
Zusätzliche Erläuterungen und Begründungen:
Nach ausführlicher
kontroverser Diskussion verwies der Kulturausschuss diese SV ohne
Beschlussfassung weiter an den Rat.
Günter Scheib
Finanzielle
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen |
Ja |
|
|
Haushaltstelle: 3330.1400 |
Bezeichnung: Entgelte aus Vermietung
1.000, 00 € |
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Haushaltsstelle: 3330.6790 Innere Verrechnungen - Mieten 235.250,00 € |
Sichtvermerk Kämmerer |
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