Betreff
Gebührenbedarfsberechnung für das Jahr 2015 für die Friedhöfe der Stadt Hilden und 22.Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden
Vorlage
WP 14-20 SV 68/012
Aktenzeichen
IV/68-Fö
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

Nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss nimmt der Rat der Stadt Hilden Kenntnis von der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung für die Friedhöfe für das Jahr 2015 und beschließt die in vollem Wortlaut vorliegende 22. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.06.1996.

 

Die Bürgermeisterin wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

I. Gebührenbedarfsberechnung 2015

 

Die Gebührenbedarfsberechnung (GBB) für die Friedhöfe der Stadt Hilden ist nach dem heute bekannten Zahlenmaterial aufgestellt.

 

Die Einzelansätze sind in der GBB erläutert.

 

1.         Urnenwand und Urnenerdkammern

Neben der Bestattungsart „Urnenhain“, welche weiterhin großen Zuspruch findet, werden auf einem neu herzurichtenden Grabfeld auf dem Südfriedhof Urnen in einer in das Gelände eingefügten Urnenwand – vergleichbar mit Kolumbarien – beigesetzt.

Unmittelbar neben dieser Urnenwand werden Erdkammern vorbereitet, die der Aufnahme von bis zu 2 Urnen dienen. Vergleichbar den Regelungen bei den Baumgräbern können die Nutzungsrechte für 20 Jahre oder direkt für 30 Jahre erworben werden Das neue Grabfeld soll ab Herbst 2015 genutzt werden können.

 

2.         Abschreibungen

Die Abschreibungen sind im Vergleich zum Vorjahr stark gesunken.

Durch die niedrigeren Abschreibungen und Zinsen, verringert sich der Kostenblock ingesamt. Insbesondere durch die niedrigeren Abschreibungsbeträge der Gebäude, konnte der Anteil des Leichenzellendefizites gesenkt werden.

 

3.         Grabbereitung

Die Gebühren für die Grabbereitungen sind im Vergleich zum Vorjahr gestiegen. Die für die Grabbereitung notwendigen Grabverbaukästen können zum Teil nicht mehr repariert werden, so dass im nächsten Jahr zwei neue Kästen beschafft werden müssen. Weiterhin müssen aufgrund von notwendigen Instandhaltungsarbeiten an den vorhandenen Kästen im nächsten Jahr  nicht unerhebliche Kosten eingeplant werden. Hinzu kommt, dass ein Satz „übergroßer“ Kästen beschafft werden muss, da die Anzahl der zu bestattenden Särge in Überlänge bzw. Überbreite zugenommen hat.

 

 

 

II. Änderung der Gebührensatzung

 

1.         Gebührensätze

 

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 22. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beigefügt.

In § 1 der Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund dieser SV beschließt und festsetzt.

 

Anlagen:

Gebührenbedarfsberechnung für die Friedhöfe der Stadt Hilden für das Haushaltsjahr 2015

 

 

 

 

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin         

 

 

22. Nachtragssatzung vom               zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.06.1996

 

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung  am                  folgende 22. Nachtragssatzung für die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden beschlossen:

 

§ 1

 

Die Gebührensatzung vom 20.06.1996 für die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) wird wie folgt geändert:

 

Der gemäß § 1 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung zu dieser Satzung gehörende Gebührentarif erhält folgende Fassung:

 

Gebührentarif zur Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 20.06.1996

 

Tarif-

stelle/Nr.

Gegenstand

Gebühr

€

Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstellen

1

Reihen- u. Wahlgräber

1.1

Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit)

367,-

1.1.2

anonyme Reihengräber für Kinder bis zum vollendeten

5. Lebensjahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit)

367,-

1.2

Reihengräber für Personen über 5 Jahre (20 Jahre Ruhezeit)

478,-

1.2.2

anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

(20 Jahre Ruhezeit)

478,-

1.3

Wahlgräber - je Stelle - (30 Jahre Nutzungsrecht)

1.479,-

1.4

Wahlgräber als Tiefengräber (30 Jahre Nutzungsrecht)

2.266,-

1.5

Nachträgliche Herrichtung einer Wahlgrabstelle als Tiefengrab

für jedes Jahr der Ruhefrist (aufgerundet auf volle Jahre) 1/60 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.4

1.6

Pflegefreie Reihengräber ab vollendetem 5. Lebensjahr (20 Jahre Ruhezeit)

897,-

2

Urnengräber

2.1.1

Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit)

464,-

2.1.2

anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit)

464,-

2.2

Urnenwahlgräber (30 Jahre Nutzungsrecht)

1.459,-

2.3

Aschestreufeld (20 Jahre Ruhezeit)

1.137,-

2.4

Urnenhain (20 Jahre Ruhezeit)

913,-

2.5

Urnenhain (30 Jahre Nutzungsrecht)

1.117,-

2.6

Urnenwand (20 Jahre Ruhezeit)

2.260,-

2.7

Urnenwand (30 Jahre Nutzungsrecht)

2.465,-

2.8

Urnenerdkammer (20 Jahre Ruhezeit)

1.770,-

2.9

Urnenerdkammer (30 Jahre Nutzungsrecht)

1.975,-

3

Sonstige Erwerbskosten

3.1

Wiedererwerb

die jeweils volle Gebühr nach Tarifstelle 1

3.2

Verlängerung des Nutzungsrechts

Unter Beachtung der Ruhezeit (§ 10 der Friedhofssatzung) für jedes Jahr der Verlängerung (aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4, 2.2, 2.4 oder 2.5

3.3

Hinzuerwerb einer Grabstelle gemäß § 15 Abs. 3 der Friedhofssatzung

Unter Beachtung des Nutzungsrechts an der bereits innehabenden Grabstelle für jedes Jahr der Nutzungsdauer (aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4, 2.2, 2.4 oder 2.5

3.4

Umschreibung des Nutzungsrechts

Neuregelung in der Tarifstelle Sonstige Gebühren

4

Grabbereitung:

(Eingeschlossen sind Grabanfertigung, Grabausschmückung, Grabschließung und Kranzüberführung)

4.1

Reihengräber für Kinder bis zum vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber

94,-

4.1.1

Anonyme Reihengräber für Kinder bis zum vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber

94,-

4.2

Reihengräber für Personen über 5 Jahre

480,-

4.2.1

Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

480,-

4.3

Wahlgräber für Kinder bis zum vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber - auch bei Anfertigung eines Tiefengrabes

94,-

4.4

Wahlgräber für Personen über 5 Jahre

556,-

4.4.1

Wahlgräber für Personen über 5 Jahre-Sondergröße

748,-

4.5

Wahlgräber für Personen über 5 Jahre als Tiefengrab

748,-

4.6

Urnen-Reihengräber

126,-

4.6.1

Anonyme Urnen-Reihengräber

126,-

4.7

Urnen-Wahlgräber

126,-

4.7.1

Urnenhain

126,-

4.7.2

Urnenwand

94,-

4.7.3

Urnenerdkammer

126,-

4.8

Für Aschebeisetzungen in für Erdbestattungen bestimmte Wahlgräber

126,-

 

4.10

Tieferlegung von Gebeinen bei nachträglicher Herrichtung einer Wahlgrabstätte als Tiefengrab

Gebühr nach Tarif-Nr. 5.2, 4.11 jeweils in voller Höhe und Gebühr nach
Tarif-Nr.1.5

4.11

Zwei gleichzeitige Sargbeisetzungen in einem Tiefengrab

Gebühr nach Tarif-Nr. 4.5

5

Ausgrabungen / Umbettungen

5.1

Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr vor Ablauf der Ruhezeit

824,-

5.2

Personen über 5 Jahre vor Ablauf der Ruhezeit

2.472,-

5.3

Kinder bis zum vollend. 5. Lebensjahr nach Ablauf der Ruhezeit

515,-

5.4

Personen über 5 Jahre nach Ablauf der Ruhezeit

529,-

5.5

Urnen

414,-

5.6

Wiederbeisetzung auf Friedhöfen der Stadt Hilden

In den Gebühren sind die Kosten für Gebeinsärge und für an Grabanlagen entstehende Schäden sowie Gestellung von Hilfskräften nicht enthalten.

Gebühr nach Tarif-St. 4

6

Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen jeglicher Art

6.1

Reihengräber

stehende Grabmale (15 Jahre)

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

stehende Grabmale (20 Jahre)

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

liegende Grabmale

(ohne Standfestigkeitsprüfung)

 

39,-

 

44,-

 

24,-

6.2

Wahlgräber

stehende Grabmale

(incl. Standfestigkeitsprüfung)

liegende Grabmale

(ohne Standfestigkeitsprüfung)

 

54,-

 

24,-

6.3

Genehmigungen von Einfassungen im alten Teil des Stadtfriedhofes

24,-

7

Sonstige Gebühren

7.1

Umschreibung des Nutzungsrechts

24,-

7.2

Genehmigung zum Befahren der Friedhöfe mit Privat - PKW

24,-

7.3

Benutzung der Leichenzelle

86,-

7.4

Benutzung und Ausschmückung der Trauerhalle

248,-

7.5

Abräumen Wahlgrabstelle

 

 

- 1. Stelle

216,-

 

- jede weitere Stelle

108,-

 

- Urnengräber

72,-

7.6

Abräumen Grabhügel

135,-

 

- Urnengräber

45,-

7.7

Sonderreinigung Leichenzelle

185,-

 

 

 

8

Unterhaltung von Grabstellen

8.1

Unterhaltung anonymer Begräbnisstätten

 

8.1.1

Anonyme Reihengräber bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

(15 Jahre Ruhezeit)

257,-

8.1.2

Anonyme Reihengräber für Personen über 5 Jahre

(20 Jahre Ruhezeit)

343,-

8.1.3

Anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre Ruhezeit)

130,-

8.2

Unterhaltung bei Rückgabe des Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhefrist € / Jahr.

Die Jahresgebühr zu Ziffer 8.2.1, 8.2.2 und 8.2.3 kann bis zum Ablauf der Ruhefrist vom Nutzungsberechtigten abgelöst werden.

Der Betrag ist jeweils für das gesamte Jahr zu zahlen.

8.2.1

Wahlgrab - je Stelle

51,-

8.2.2

Reihengrab

43,-

8.2.3

Urnenreihengrab / Urnenwahlgrab

26,-

8.3

Unterhaltung pflegefreier Grabstätten

8.3.1

Pflegefreies Reihengrab

515,-

8.3.2

Aschestreufeld

343,-

8.3.3

Urnenhain (20 Jahre)

515,-

8.3.4

Urnenhain (30 Jahre)

772,-

8.3.5

Urnenwand (20 Jahre )

515,-

8.3.6

Urnenwand (30 Jahre)

772,-

8.3.7

Urnenerdkammer (20 Jahre)

515,-

8.3.8

Urnenerdkammer (30 Jahre)

772,-

9.

Nicht im Gebührentarif aufgeführte Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert) berechnet.

 

10.

Eine darüber hinausgehende Gebührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

 

 

 

§2

 

Diese Nachtragssatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.