Beschlussvorschlag:
Nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss nimmt der Rat der Stadt Hilden Kenntnis von der
vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung für die Friedhöfe für das Jahr 2015 und beschließt
die in vollem Wortlaut vorliegende 22. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung für
die Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.06.1996.
Die
Bürgermeisterin wird beauftragt, das Weitere zu veranlassen.
Erläuterungen und Begründungen:
I.
Gebührenbedarfsberechnung 2015
Die
Gebührenbedarfsberechnung (GBB) für die Friedhöfe der Stadt Hilden ist nach dem
heute bekannten Zahlenmaterial aufgestellt.
Die Einzelansätze sind in der GBB erläutert.
1.        Urnenwand und Urnenerdkammern
Neben der Bestattungsart „Urnenhain“, welche
weiterhin großen Zuspruch findet, werden auf einem neu herzurichtenden Grabfeld
auf dem Südfriedhof Urnen in einer in das Gelände eingefügten Urnenwand –
vergleichbar mit Kolumbarien – beigesetzt.
Unmittelbar neben dieser
Urnenwand werden Erdkammern vorbereitet, die der Aufnahme von bis zu 2 Urnen
dienen.
Vergleichbar den Regelungen bei den Baumgräbern können die Nutzungsrechte für
20 Jahre oder direkt für 30 Jahre erworben werden Das neue Grabfeld soll ab Herbst 2015
genutzt werden können.
2.        Abschreibungen
Die Abschreibungen sind im Vergleich zum
Vorjahr stark gesunken.
Durch die niedrigeren Abschreibungen und
Zinsen, verringert sich der Kostenblock ingesamt. Insbesondere durch die
niedrigeren Abschreibungsbeträge der Gebäude, konnte der Anteil des
Leichenzellendefizites gesenkt werden.
3.        Grabbereitung
Die Gebühren für die Grabbereitungen sind im Vergleich zum Vorjahr
gestiegen. Die für die Grabbereitung notwendigen Grabverbaukästen können zum
Teil nicht mehr repariert werden, so dass im nächsten Jahr zwei neue Kästen
beschafft werden müssen. Weiterhin müssen aufgrund von notwendigen
Instandhaltungsarbeiten an den vorhandenen Kästen im nächsten Jahr nicht unerhebliche Kosten eingeplant werden.
Hinzu kommt, dass ein Satz „übergroßer“ Kästen beschafft werden muss, da die
Anzahl der zu bestattenden Särge in Überlänge bzw. Überbreite zugenommen hat.
II. Änderung der Gebührensatzung
1.        Gebührensätze
Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf
der 22. Nachtragssatzung zur Friedhofsgebührensatzung beigefügt.
In § 1 der Nachtragssatzung sind die
Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund dieser SV beschließt und
festsetzt.
Anlagen:
Gebührenbedarfsberechnung für die
Friedhöfe der Stadt Hilden für das Haushaltsjahr 2015
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin        Â
22. Nachtragssatzung vom              zur Gebührensatzung für die
Friedhöfe der Stadt Hilden (Friedhofsgebührensatzung) vom 20.06.1996
Aufgrund von § 4 des
Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f
der Gemeindeordnung NRW in der zur Zeit gültigen Fassung, hat der Rat der Stadt
Hilden in seiner Sitzung am                 folgende 22. Nachtragssatzung
für die Gebührensatzung für die Friedhöfe der Stadt Hilden beschlossen:
§ 1
Die
Gebührensatzung vom 20.06.1996 für die Friedhöfe der Stadt Hilden
(Friedhofsgebührensatzung) wird wie folgt geändert:
Der gemäß §
1 Abs. 2 der Friedhofsgebührensatzung zu dieser Satzung gehörende Gebührentarif
erhält folgende Fassung:
Gebührentarif zur Gebührensatzung für
die Friedhöfe der Stadt Hilden vom 20.06.1996
Tarif- stelle/Nr. |
Gegenstand |
Gebühr € |
Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstellen |
||
1 |
Reihen- u. Wahlgräber |
|
1.1 |
Reihengräber für Kinder bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr - Kindergräber (15 Jahre Ruhezeit) |
367,- |
1.1.2 |
anonyme Reihengräber für Kinder bis
zum vollendeten 5. Lebensjahr - Kindergräber (15
Jahre Ruhezeit) |
367,- |
1.2 |
Reihengräber für Personen über 5
Jahre (20 Jahre Ruhezeit) |
478,- |
1.2.2 |
anonyme Reihengräber für Personen
über 5 Jahre (20 Jahre Ruhezeit) |
478,- |
1.3 |
Wahlgräber - je Stelle - (30 Jahre
Nutzungsrecht) |
1.479,- |
1.4 |
Wahlgräber als Tiefengräber (30
Jahre Nutzungsrecht) |
2.266,- |
1.5 |
Nachträgliche Herrichtung einer
Wahlgrabstelle als Tiefengrab |
für jedes Jahr der Ruhefrist
(aufgerundet auf volle Jahre) 1/60 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.4 |
1.6 |
Pflegefreie Reihengräber ab
vollendetem 5. Lebensjahr (20 Jahre Ruhezeit) |
897,- |
2 |
Urnengräber |
|
2.1.1 |
Urnenreihengräber (20 Jahre
Ruhezeit) |
464,- |
2.1.2 |
anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre
Ruhezeit) |
464,- |
2.2 |
Urnenwahlgräber (30 Jahre
Nutzungsrecht) |
1.459,- |
2.3 |
Aschestreufeld (20 Jahre Ruhezeit) |
1.137,- |
2.4 |
Urnenhain (20 Jahre Ruhezeit) |
913,- |
2.5 |
Urnenhain (30 Jahre Nutzungsrecht) |
1.117,- |
2.6 |
Urnenwand (20 Jahre Ruhezeit) |
2.260,- |
2.7 |
Urnenwand (30 Jahre Nutzungsrecht) |
2.465,- |
2.8 |
Urnenerdkammer (20 Jahre Ruhezeit) |
1.770,- |
2.9 |
Urnenerdkammer (30 Jahre
Nutzungsrecht) |
1.975,- |
3 |
Sonstige Erwerbskosten |
|
3.1 |
Wiedererwerb |
die jeweils volle Gebühr nach
Tarifstelle 1 |
3.2 |
Verlängerung des Nutzungsrechts |
Unter Beachtung der Ruhezeit (§ 10
der Friedhofssatzung) für jedes Jahr der Verlängerung (aufgerundet auf volle
Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4, 2.2, 2.4 oder 2.5 |
3.3 |
Hinzuerwerb einer Grabstelle gemäß §
15 Abs. 3 der Friedhofssatzung |
Unter Beachtung des Nutzungsrechts
an der bereits innehabenden Grabstelle für jedes Jahr der Nutzungsdauer
(aufgerundet auf volle Jahre) 1/30 der Gebühr nach Tarif-Nr. 1.3 oder 1.4,
2.2, 2.4 oder 2.5 |
3.4 |
Umschreibung des Nutzungsrechts |
Neuregelung in der Tarifstelle
Sonstige Gebühren |
4 |
Grabbereitung: (Eingeschlossen sind Grabanfertigung,
Grabausschmückung, Grabschließung und Kranzüberführung) |
|
4.1 |
Reihengräber für Kinder bis zum
vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber |
94,- |
4.1.1 |
Anonyme Reihengräber für Kinder bis
zum vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber |
94,- |
4.2 |
Reihengräber für Personen über 5
Jahre |
480,- |
4.2.1 |
Anonyme Reihengräber für Personen
über 5 Jahre |
480,- |
4.3 |
Wahlgräber für Kinder bis zum
vollend.5. Lebensjahr - Kindergräber - auch bei Anfertigung eines
Tiefengrabes |
94,- |
4.4 |
Wahlgräber für Personen über 5 Jahre |
556,- |
4.4.1 |
Wahlgräber für Personen über 5
Jahre-Sondergröße |
748,- |
4.5 |
Wahlgräber für Personen über 5 Jahre
als Tiefengrab |
748,- |
4.6 |
Urnen-Reihengräber |
126,- |
4.6.1 |
Anonyme Urnen-Reihengräber |
126,- |
4.7 |
Urnen-Wahlgräber |
126,- |
4.7.1 |
Urnenhain |
126,- |
4.7.2 |
Urnenwand |
94,- |
4.7.3 |
Urnenerdkammer |
126,- |
4.8 |
Für Aschebeisetzungen in für
Erdbestattungen bestimmte Wahlgräber |
126,- |
4.10 |
Tieferlegung von Gebeinen bei
nachträglicher Herrichtung einer Wahlgrabstätte als Tiefengrab |
Gebühr nach Tarif-Nr. 5.2, 4.11
jeweils in voller Höhe und Gebühr nach |
4.11 |
Zwei gleichzeitige Sargbeisetzungen
in einem Tiefengrab |
Gebühr nach Tarif-Nr. 4.5 |
5 |
Ausgrabungen / Umbettungen |
|
5.1 |
Kinder bis zum vollend. 5.
Lebensjahr vor Ablauf der Ruhezeit |
824,- |
5.2 |
Personen über 5 Jahre vor Ablauf der
Ruhezeit |
2.472,- |
5.3 |
Kinder bis zum vollend. 5.
Lebensjahr nach Ablauf der Ruhezeit |
515,- |
5.4 |
Personen über 5 Jahre nach Ablauf
der Ruhezeit |
529,- |
5.5 |
Urnen |
414,- |
5.6 |
Wiederbeisetzung auf Friedhöfen der
Stadt Hilden In den Gebühren sind die Kosten für
Gebeinsärge und für an Grabanlagen entstehende Schäden sowie Gestellung von
Hilfskräften nicht enthalten. |
Gebühr nach Tarif-St. 4 |
6 |
Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen jeglicher Art |
|
6.1 |
Reihengräber stehende Grabmale (15 Jahre) (incl. Standfestigkeitsprüfung) stehende Grabmale (20 Jahre) (incl. Standfestigkeitsprüfung) liegende Grabmale (ohne Standfestigkeitsprüfung) |
39,- 44,- 24,- |
6.2 |
Wahlgräber stehende Grabmale (incl. Standfestigkeitsprüfung) liegende Grabmale (ohne Standfestigkeitsprüfung) |
54,- 24,- |
6.3 |
Genehmigungen von Einfassungen im
alten Teil des Stadtfriedhofes |
24,- |
7 |
Sonstige Gebühren |
|
7.1 |
Umschreibung des Nutzungsrechts |
24,- |
7.2 |
Genehmigung zum Befahren der
Friedhöfe mit Privat - PKW |
24,- |
7.3 |
Benutzung der Leichenzelle |
86,- |
7.4 |
Benutzung und Ausschmückung der
Trauerhalle |
248,- |
7.5 |
Abräumen Wahlgrabstelle |
|
|
- 1. Stelle |
216,- |
|
- jede weitere Stelle |
108,- |
|
- Urnengräber |
72,- |
7.6 |
Abräumen Grabhügel |
135,- |
|
- Urnengräber |
45,- |
7.7 |
Sonderreinigung Leichenzelle |
185,- |
|
|
|
8 |
Unterhaltung von Grabstellen |
|
8.1 |
Unterhaltung anonymer Begräbnisstätten |
|
8.1.1 |
Anonyme Reihengräber bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr (15 Jahre Ruhezeit) |
257,- |
8.1.2 |
Anonyme Reihengräber für Personen
über 5 Jahre (20 Jahre Ruhezeit) |
343,- |
8.1.3 |
Anonyme Urnenreihengräber (20 Jahre
Ruhezeit) |
130,- |
8.2 |
Unterhaltung bei Rückgabe des
Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der Ruhefrist € / Jahr. Die Jahresgebühr zu Ziffer 8.2.1,
8.2.2 und 8.2.3 kann bis zum Ablauf der Ruhefrist vom Nutzungsberechtigten
abgelöst werden. Der Betrag ist jeweils für das
gesamte Jahr zu zahlen. |
|
8.2.1 |
Wahlgrab - je Stelle |
51,- |
8.2.2 |
Reihengrab |
43,- |
8.2.3 |
Urnenreihengrab / Urnenwahlgrab |
26,- |
8.3 |
Unterhaltung pflegefreier
Grabstätten |
|
8.3.1 |
Pflegefreies Reihengrab |
515,- |
8.3.2 |
Aschestreufeld |
343,- |
8.3.3 |
Urnenhain (20 Jahre) |
515,- |
8.3.4 |
Urnenhain (30 Jahre) |
772,- |
8.3.5 |
Urnenwand (20 Jahre ) |
515,- |
8.3.6 |
Urnenwand (30 Jahre) |
772,- |
8.3.7 |
Urnenerdkammer (20 Jahre) |
515,- |
8.3.8 |
Urnenerdkammer (30 Jahre) |
772,- |
9. |
Nicht im Gebührentarif aufgeführte
Bestattungsleistungen werden entsprechend dem Aufwand (Stundendurchschnittswert)
berechnet. |
|
10. |
Eine darüber hinausgehende
Gebührenerhebung nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Hilden
in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. |
|
§2
Diese Nachtragssatzung tritt am 1.
Januar 2015 in Kraft.