Betreff
Wahl der /des stellv. Ausschussvorsitzenden des Haupt- und Finanzausschusses
Vorlage
WP 14-20 SV 01/017
Aktenzeichen
01-rb
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Haupt- und Finanzausschuss wählt aus seiner Mitte

 

Herrn / Frau                                               zur/ zum 1. stv. Vorsitzenden

 

und

 

Herrn / Frau                                               zur/ zum 2. stv. Vorsitzenden

 

des Haupt- und Finanzausschusses.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen -GO NW- führt der Bürgermeister (die Bürgermeisterin) den Vorsitz im Haupt- und Finanzausschuss.

Die stellvertretenden Bürgermeister sind nicht kraft Amtes auch stellvertretende Vorsitzende. Vielmehr hat nach Satz 3 der Vorschrift der Haupt- und Finanzausschuss aus seiner Mitte einen oder mehrere Vertreter/Vertreterinnen des Vorsitzenden zu wählen.

 

Kraft Gemeindeordnung führt der hauptamtliche Bürgermeister / die hauptamtliche Bürgermeisterin den Vorsitz - damit kann diese/r auch nicht einer Fraktion zugerechnet werden. Dies führt in der Konsequenz dazu, dass auch der stellvertretende Vorsitz nicht einer Fraktion zugerechnet werden kann. Anders also als bei dem sonst üblichen Zugriffsverfahren auf die Ausschussvorsitze hat hier eine eigenständige Wahl zu erfolgen.

 

Für die Wahl selbst gilt § 50 Abs. 2 GO NW, wonach Wahlen, wenn niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von Stimmzetteln vollzogen werden. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist dann, wer in dieser Wahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt.

 

Eine Listenwahl ist nach dem Wortlaut des Gesetzestextes in diesem Fall nicht vorgesehen.

 

 

Die Bürgermeisterin hat Stimmrecht.

 

gez. Birgit Alkenings