Betreff
Feststellung der Gültigkeit des Wahlergebnisses der Wahl des Integrationsrates der Stadt Hilden 2014
Vorlage
WP 14-20 SV 10/006
Aktenzeichen
I/10.4
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden stellt nach Vorberatung durch den Wahlprüfungsausschuss gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Kommunalwahlgesetzes die Gültigkeit des Ergebnisses der Wahl des Integrationsrates der Stadt Hilden 2014 fest.


Erläuterungen und Begründungen:

 

Für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Hilden gelten gem. § 27 Abs. 11 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Vorschriften über die Wahlprüfung entsprechend. Danach hat die neue Vertretung gemäß § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen.

 

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 10.04.2014 alle eingereichten Wahlvorschläge für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Hilden nach Vorprüfung durch die Verwaltung zugelassen. Es wurden im Zulassungsverfahren keinerlei Mängel festgestellt.

 

Die zugelassenen Wahlvorschläge wurden am 25.04.2014 im Amtsblatt der Stadt Hilden öffentlich bekannt gemacht.

 

Die Wahl des Integrationsrates der Stadt Hilden fand in den Wahllokalen der Kommunalwahl statt. Es wurden separate Wahlurnen eingesetzt. Um das Wahlgeheimnis zu gewährleisten, erfolgte die Auszählung der Stimmen durch einen zentralen Wahlvorstand.

 

Das vorläufige Ergebnis der Wahl des Integrationsrates der Stadt Hilden wurde am 28.05.2014 durch den Wahlausschuss geprüft. Es wurden keine rechnerischen Fehler festgestellt. Bedenken gegen die Entscheidungen des zentralen Wahlvorstandes über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln wurden nicht erhoben.

 

Das endgültige Ergebnis der Wahl wurde im Amtsblatt der Stadt Hilden am 02.06.2014 bekannt gemacht.

 

Gemäß § 39 des Kommunalwahlgesetzes können gegen die Gültigkeit der Wahl

 

•      jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,

•      die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie

•      die Aufsichtsbehörde

 

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) Kommunalwahlgesetz für erforderlich halten. In der Einspruchsfrist von einem Monat sind keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt worden.

 

Der Rat hat dennoch nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss die Wahl des Integrationsrates der Stadt Hilden für gültig zu erklären. (§ 40 Abs. 1 Buchstabe d Kommunalwahlgesetz).

 

gez.

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin