Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden stellt nach Vorberatung durch den
Wahlprüfungsausschuss gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Kommunalwahlgesetzes
die Gültigkeit des Ergebnisses der Wahl des Integrationsrates der Stadt Hilden 2014
fest.
Erläuterungen
und Begründungen:
Für die Wahl des Integrationsrates der Stadt
Hilden gelten gem. § 27 Abs. 11 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen die Vorschriften über die Wahlprüfung entsprechend. Danach
hat die neue Vertretung gemäß § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG)
nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss)
über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu
beschließen.
Der Wahlausschuss
hat in seiner Sitzung am 10.04.2014 alle eingereichten Wahlvorschläge
für die Wahl des Integrationsrates der Stadt Hilden nach Vorprüfung
durch die Verwaltung zugelassen. Es wurden im Zulassungsverfahren keinerlei
Mängel festgestellt.
Die zugelassenen
Wahlvorschläge wurden am 25.04.2014 im Amtsblatt der Stadt Hilden öffentlich
bekannt gemacht.
Die Wahl des
Integrationsrates der Stadt Hilden fand in den Wahllokalen der Kommunalwahl
statt. Es wurden separate Wahlurnen eingesetzt. Um das Wahlgeheimnis zu
gewährleisten, erfolgte die Auszählung der Stimmen durch einen zentralen
Wahlvorstand.
Das vorläufige
Ergebnis der Wahl des Integrationsrates der Stadt Hilden wurde am 28.05.2014
durch den Wahlausschuss geprüft. Es wurden keine rechnerischen Fehler
festgestellt. Bedenken gegen die Entscheidungen des zentralen Wahlvorstandes
über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln wurden nicht erhoben.
Das endgültige Ergebnis
der Wahl wurde im Amtsblatt der Stadt Hilden am 02.06.2014 bekannt gemacht.
Gemäß § 39 des
Kommunalwahlgesetzes können gegen die Gültigkeit der Wahl
•
jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
•
die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher
Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
•
die Aufsichtsbehörde
binnen eines
Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung
über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) Kommunalwahlgesetz
für erforderlich halten. In der Einspruchsfrist von einem Monat sind keine
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt worden.
Der Rat hat
dennoch nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss die Wahl des Integrationsrates
der Stadt Hilden für gültig zu erklären. (§ 40 Abs. 1 Buchstabe d Kommunalwahlgesetz).
gez.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin