Betreff
Feststellung der Gültigkeit des Wahlergebnisses der Kommunalwahl 2014
Vorlage
WP 14-20 SV 10/005
Aktenzeichen
I/10.4
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden stellt nach Vorberatung durch den Wahlprüfungsausschuss gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des Kommunalwahlgesetzes die Gültigkeit des Ergebnisses der Kommunalwahl 2014 fest.

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die neue Vertretung hat gemäß § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen.

 

Die Einteilung der städtischen Wahlbezirke wurde durch den Wahlausschuss in seiner Sitzung am 13.06.2013 beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt vom 20.06.2013.

 

Der Wahlausschuss hat in seiner Sitzung am 10.04.2014 alle eingereichten Wahlvorschläge für die Direktwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin sowie für die Stadtratswahlen in Hilden, die Wahlvorschläge in den Wahlbezirken und die Reservelisten nach Prüfung zugelassen. Es wurden im Zulassungsverfahren keinerlei Mängel festgestellt. Die zugelassenen Wahlvorschläge wurden am 25.04.2014 im Amtsblatt der Stadt Hilden öffentlich bekannt gemacht.

 

Das vorläufige Ergebnis der Kommunalwahl wurde am 28.05.2014 durch den Wahlausschuss geprüft. Es wurden keine rechnerischen Fehler festgestellt. Bedenken gegen die Entscheidungen der Wahlvorstände über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln wurden nicht erhoben.

 

Das endgültige Wahlergebnis der Stadtratswahl wurde im Amtsblatt der Stadt Hilden am 02.06.2014 bekannt gemacht.

 

Da keine der Kandidatinnen/keiner der Kandidaten für das Amt des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin die erforderliche Mehrheit erhalten hatte, fand am 15.06.2014 die Stichwahl statt.

 

Das Ergebnis der Stichwahl wurde vom Wahlausschuss in seiner Sitzung am 17.06.2014 geprüft. Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit und die Beschlüsse der Wahlvorstände wurden nicht erhoben.

 

Das endgültige Ergebnis der Stichwahl wurde am 18.06.2014 im Amtsblatt bekannt gemacht.

 

Gemäß § 39 des Kommunalwahlgesetzes können gegen die Gültigkeit der Wahl

 

•      jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,

•      die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie

•      die Aufsichtsbehörde

 

binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) Kommunalwahlgesetz für erforderlich halten. In der Einspruchsfrist von einem Monat sind keine Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt worden.

 

Der Rat hat dennoch nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss die Kommunalwahl für gültig zu erklären. (§ 40 Abs. 1 Buchstabe d Kommunalwahlgesetz).

 

gez.

Birgit Alkenings

Bürgermeisterin