Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden stellt nach Vorberatung durch den
Wahlprüfungsausschuss gem. § 40 Abs. 1 Buchstabe d) des
Kommunalwahlgesetzes die Gültigkeit des Ergebnisses der Kommunalwahl 2014 fest.
Erläuterungen
und Begründungen:
Die neue Vertretung hat gemäß § 40 Abs. 1
des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten
Ausschuss (Wahlprüfungsausschuss) über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit
der Wahl von Amts wegen zu beschließen.
Die Einteilung der
städtischen Wahlbezirke wurde durch den Wahlausschuss in seiner Sitzung am
13.06.2013 beschlossen. Die Bekanntmachung erfolgte im Amtsblatt vom
20.06.2013.
Der Wahlausschuss
hat in seiner Sitzung am 10.04.2014 alle eingereichten Wahlvorschläge
für die Direktwahl des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin sowie für die
Stadtratswahlen in Hilden, die Wahlvorschläge in den Wahlbezirken und die
Reservelisten nach Prüfung zugelassen. Es wurden im Zulassungsverfahren
keinerlei Mängel festgestellt. Die zugelassenen Wahlvorschläge wurden am
25.04.2014 im Amtsblatt der Stadt Hilden öffentlich bekannt gemacht.
Das vorläufige
Ergebnis der Kommunalwahl wurde am 28.05.2014 durch den Wahlausschuss geprüft.
Es wurden keine rechnerischen Fehler festgestellt. Bedenken gegen die
Entscheidungen der Wahlvorstände über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von
Stimmzetteln wurden nicht erhoben.
Das endgültige
Wahlergebnis der Stadtratswahl wurde im Amtsblatt der Stadt Hilden am
02.06.2014 bekannt gemacht.
Da keine der
Kandidatinnen/keiner der Kandidaten für das Amt des Bürgermeisters/ der Bürgermeisterin
die erforderliche Mehrheit erhalten hatte, fand am 15.06.2014 die Stichwahl
statt.
Das Ergebnis der
Stichwahl wurde vom Wahlausschuss in seiner Sitzung am 17.06.2014 geprüft. Bedenken
gegen die rechnerische Richtigkeit und die Beschlüsse der Wahlvorstände wurden
nicht erhoben.
Das endgültige
Ergebnis der Stichwahl wurde am 18.06.2014 im Amtsblatt bekannt gemacht.
Gemäß § 39 des
Kommunalwahlgesetzes können gegen die Gültigkeit der Wahl
•
jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes,
•
die für das Wahlgebiet zuständige Leitung solcher
Parteien und Wählergruppen, die an der Wahl teilgenommen haben, sowie
•
die Aufsichtsbehörde
binnen eines
Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch erheben, wenn sie eine Entscheidung
über die Gültigkeit der Wahl gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) Kommunalwahlgesetz
für erforderlich halten. In der Einspruchsfrist von einem Monat sind keine
Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt worden.
Der Rat hat
dennoch nach Vorprüfung durch den Wahlprüfungsausschuss die Kommunalwahl für
gültig zu erklären. (§ 40 Abs. 1 Buchstabe d Kommunalwahlgesetz).
gez.
Birgit Alkenings
Bürgermeisterin