Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht zu den Auswirkungen des 2.
KiBiz-Änderungsgesetzes zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
I. Kurzübersicht – gesetzliche Entwicklung:
Mit
dem zum Kindergartenjahr 2011/2012 in
Kraft getretenen Ersten
KiBiz-Änderungsgesetz hat die Landesregierung bereits die Rahmenbedingungen
für die frühkindliche Bildung verbessert und den städt. Haushalt entlastet. So
wurde die U3-Pauschale für den Einsatz von zusätzlichem Personal eingeführt
(jährlich ca. 400.000 €). Der Belastungsausgleich für den Ausbau der
U3-Betreuung durch die Kommunen (jährlich ca. 650.000 €) sowie der Ausgleich
für die Elternbeitragsfreiheit von Kindern im letzten Kindergartenjahr
(jährlich ca. 450.000 €) wurde beschlossen. Seit dem 01.08.2013 hat ein Kind,
das das 1. Lebensjahr vollendet hat einen Anspruch auf frühkindliche Bildung.
Die
Landesregierung sah jedoch weiterhin einen Bedarf von grundlegenden
Verbesserungen im KiBiz, um die frühkindliche Bildung in NRW zu stärken und die
Bildungschancen und die Teilhabe für alle Kinder zu gewährleisten.
Nunmehr ist zum 01.08.2014 das zweite Gesetz zur Änderung des
Kinderbildungsgesetzes NRW (2. KiBiz-Änderungsgesetz) in Kraft.
II. Zielsetzung des 2.
KiBiz-Änderungsgesetzes:
Die
Familie ist der erste und bleibt auch ein wichtiger Lern- und Bildungsort des
Kindes. Der Elementarbereich ist neben der Familie das Fundament für den
weiteren Lebensweg junger Menschen und damit der Schlüssel für eine gelingende
Bildungsbiografie.
Bildungschancen
und – gerechtigkeit für alle Kinder von Anfang an tatsächlich zu verbessern,
hat die höchste Priorität. Die Basis dafür ist ein Bildungsverständnis, bei dem
das Kind und seine Persönlichkeitsentwicklung individuell in den Blick genommen
und ganzheitlich und stärkenorientiert gefördert wird. Dabei handelt es sich um
einen Prozess, der den gesamten Zeitraum der Elementarpädagogik umfasst und mit
regelmäßigen Beobachtungen und Dokumentationen zu begleiten ist.
Die
sprachliche Bildung ist neu, zielgenauer und individuell ausgerichtet als
besonderer Schlüssel zu Bildung und Teilhabe.
Kindertageseinrichtungen
und Familienzentren, die in ihrem Umfeld besondere Sozialraumparameter
aufweisen, sollen zukünftig eine zusätzliche Förderung erhalten.
Eine
weitere wichtige Zielsetzung ist die Unterstützung der Beschäftigten, für die
zusätzliche Landesmittel zur Verfügung gestellt werden (Verfügungspauschale).
Eine
Planungsgarantie nach tatsächlicher Belegung wird ab dem Kindergartenjahr
2015/2016 den 10% - Korridor ablösen. Daneben wird die Möglichkeit der
Rücklagenbildung reglementiert bzw. an bestimmte strengere Voraussetzungen
(Einsatz von Personal) geknüpft.
III. Erläuterungen zu den
Inhalten des 2. KiBiz-Änderungsgesetz:
Die - Anlage 1 - stellt in einer Synopse die
mit dem 2. KiBiz- Änderungsgesetz verbundenen Neuerungen gegenüber
dem derzeitigen Gesetzeswerk dar.
Zu
§ 2 - Allgemeine Grundsätze
Der
Elementarbereich ist neben der Familie das Fundament für den weiteren Lebensweg
junger Menschen und damit der Schlüssel für eine gelingende Bildungsbiografie.
Der Bildungsbegriff wird geschärft. Die kindliche Förderung soll sich
kontinuierlich individuell an den Stärken und dem Wohl des Kindes orientieren.
Zu
§ 3a, § 3b Wunsch- und Wahlrecht/ Bedarfsanzeige und Anmeldung
Unter
der Voraussetzung, dass ein Platz in der gewünschten Kindertageseinrichtung
oder der Tagespflege zur Verfügung steht, ist das Wunsch- und Wahlrecht der
Eltern hinsichtlich des Bedarfes, der Arbeitsplatznähe und des Sozialraums/Ort
gestärkt worden. Auch die Inanspruchnahme eines gemeindefremden
Betreuungsplatzes ist möglich (mit Bezug auf § 21d und § 23 sowie § 13 e).
Zur
Planungssicherheit für Eltern und dem örtlichen Jugendhilfeträger ist eine
einheitliche Bedarfsanzeigefrist von 6 Monaten eingeführt worden (§3b). Bisher
meldeten sich die Eltern überwiegend selbst in den Kitas an und erhielten von
diesen eine Zu- oder Absage. Zukünftig müssen Eltern ihren Betreuungsbedarf
zudem im Jugendamt anmelden. Vier Wochen nach der Bedarfsanzeige hat das
Jugendamt der Familie den Eingang des Antrages zu bestätigen und über die
örtlichen Kostenbeiträge zu informieren.
Sofern
ein einheitliches Anmeldeverfahren eingesetzt wird, kann eine Frist von 9
Monaten zur Bedarfsanmeldung vorgesehen werden.
Zu
§ 9, § 9a und § 9b Zusammenarbeit mit den Eltern/ Elternmitwirkung in der
Kindertages-einrichtung/ Elternmitwirkung auf der Jugendamtsbezirks- und
Landesebene
Diese
Neufassung entspricht der Neuakzentuierung im Bildungsverständnis:
Individualisierung/ Stärkenorientierung/ gleichberechtigte Teilhabe/
Erziehungs- und Bildungspartnerschaft mit den Eltern. Die Zusammenarbeit wird
genauer konkretisiert.
Zu
§ 13a - § 13 c – Frühkindliche Bildung
Diese
§§ umschreiben das neu akzentuierte Bildungsverständnis. Das Kind wird als
aktives und eigeninitiatives Individuum mit eigenen Selbstbildungspotentialen
und mit von Geburt an angelegten Kompetenzen verstanden. Die Bildungs- und
Erziehungsarbeit muss sich an dieser Haltung orientieren. Es ist wesentlich,
die individuellen Interessen, Werte, Einflüsse und die unterschiedlichen
Lebenslagen zu berücksichtigen. Da Bindung und Bildung in einem engen
Zusammenhang stehen, ist der Austausch mit wichtigen Bezugspersonen
(verlässliches pädagogisches Personal) ein maßgeblicher Schlüssel zur
Persönlichkeitsentwicklung und Beziehungserfahrung des Kindes. Das
Selbstbildungspotential soll angeregt und ausgeschöpft werden (§ 13 Abs. 3)
unter Einbezug der familiären, sozialen und kulturellen Situation (§ 13 Abs.4).
Die pädagogische Arbeit in der Kindertagesbetreuung soll den Kindern einen
Rahmen des sozialen Miteinanders bieten (§ 13 Abs. 5). Insbesondere sollen
durch verlässliche Beteiligungsstrukturen Interaktionsprozesse geschaffen
werden, die eine demokratische Mitwirkung einüben (§1 3 Abs. 6).
Das
Bildungsverständnis soll sich in den träger – und einrichtungsspezifischen
Konzeptionen der Kindertageseinrichtungen wiederfinden und einer
Qualitätsentwicklung sowie – sicherung der Bildungs- und Erziehungsarbeit
dienen. Der Erziehungspartnerschaft zwischen dem pädagogischen Personal und den
Eltern kommt eine besondere Bedeutung zu (§ 13 a).
Die
wahrnehmende und systematische Beobachtung der Kinder ist eine wesentliche
Grundlage für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, um
alltagsintegriert aktiv und zielgerichtet eine individuelle Begleitung und
Förderung des Kindes zu ermöglichen (§ 13 b). Die Dokumentation ist ein
wesentliches Instrument, um mit den Eltern die Entwicklungs- und
Bildungsprozesse ihrer Kinder zu reflektieren. Zur Gestaltung eines gelingenden
Übergangs vom Elementar- in den Primarbereich soll die Dokumentation auch für
Lehrkräfte zugänglich sein und die Grundlage für die weitere
stärkenorientierte, anschlussfähige Förderung der Kinder in der Schule sein.
Der
Unterstützung der kindlichen Sprachentwicklung kommt einer besonderen Bedeutung
zu (§ 13 c). Die Sprachbildung soll auf natürliche Weise, kontinuierlich, alltagsintegriert,
gezielt und individuell erfolgen. Auch andere Erstsprachen als Deutsch sollen
Raum erhalten und für das Erleben von Vielfalt genutzt werden. Der Delfin4 Test
entfällt zugunsten einer Sprachstandserhebung durch regelmäßig geschulte
Erzieherinnen und Erzieher vor Ort (§ 16 b). An Kindertageseinrichtungen mit
einem besonders hohen Anteil an Kindern, in deren Familien kein Deutsch
gesprochen wird und im SGB II - Bezug stehen, können im Rahmen des durch das
Land NRW zugewiesenen Kontingents Sprachförder-Landesmittel in Höhe von 5.000 €
weitergereicht werden (vgl. § 21 b). Für die Umsetzung sind auf Seiten der
Kommunen zusätzliche Verwaltungsschritte erforderlich (Bewilligung, inhaltliche Prüfung, Prüfung des Personaleinsatzes).
Die
Erweiterung der Angebotsstruktur soll ermöglicht werden (§ 13 d), um noch
passgenauer auf die Bedarfe von Familien reagieren zu können.
Beispiele:
-Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Kinder mit Behinderung
gruppenintegriert individuell fördern (§ 13 Abs. 2)
-
wechselnde Gruppenkonstellationen über den Tag oder die
Woche
-
individuelle Betreuungszeiten (Summe des täglichen
Bedarfs = wöchentlicher bzw.       monatlicher
Betreuungsumfang).
-Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â multiprofessionelle
Teams (§ 13 Abs. 3, vgl. § 16a)
-
Teilnahme an der Mittagsverpflegung, unabhängig von der
Betreuungszeit (§ 13            Abs. 4)
-
Teilhabe an allen Bildungsangeboten (§ 13 Abs. 5).
Zu
§ 13 e – Öffnungszeiten und Schließtage
Grundsätzlich
sollen die Kindertageseinrichtungen ein durchgängiges ungeteiltes Angebot in
den Kernzeiten bereitstellen. Durch eine Pluralisierung der Lebenslagen sowie
erhöhte Mobilitäts- und Flexibilitätsanforderungen an die beschäftigten
Elternteile sollen Öffnungszeiten und Begrenzung der Schließtage, die die
Vereinbarkeit von Familie und Beruf tatsächlich ermöglichen.
Im
Bedarfsfall sollen den Familien anderweitige Betreuungsmöglichkeiten angeboten
werden durch kooperierende Kindertageseinrichtungen bzw. Offenen
Ganztagsschulen.
Zu
§ 14, § 14 a -b – Kooperationen/ Übergänge/ Zusammenarbeit
Im
Kleinraum/Sozialraum sollen grundlegende Strukturen und Vernetzungen die
Zusammenarbeit von Kindertageseinrichtungen und Grundschulen regeln. Übergänge
sollen immer aus dem Blickwinkel des Kindes gestaltet werden. Die
Kindertagespflege wird hier erstmals ausdrücklich mit einbezogen.
Synergieeffekte
sollen genutzt und vorhandene Ressourcen gebündelt werden, denn die
verschiedenen Ergebnisse aus diagnostischen, medizinischen, therapeutischen und
pädagogischen Betrachtungen der verschiedenen Dienste sind insgesamt sehr
wertvoll für die Planung einer individuellen Förderung des Kindes (und hier
insbesondere für Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedroht).
§ 14 b konkretisiert die gemeinsame Verantwortung von
Kindertageseinrichtungen und Grundschulen zur Sicherung einer gelingenden
Zusammenarbeit und Gestaltung des Ãœbergangs vom Elementar- zum Primarbereich.
Gemäß Absatz 3 soll es weiterhin gemeinsame Informationsveranstaltung (Kitas –
Grundschulen) über Fördermöglichkeiten im Elementarbereich für die Eltern
geben, deren Kinder in drei Jahren eingeschult werden. Vor dem Hintergrund der
Neuausrichtung der sprachlichen Bildung, sollen die Elterninformationen jedoch
noch früher als bisher (2 Jahre vor der Einschulung) fließen.
Grundsätzlich
erfolgt die Sprachstandsfeststellung, unter Abschaffung des Delfin4-Verfahres,
nun durch die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen (vgl. §
13 c). Gemäß §14 b Absatz 4 werden Kinder, die keine Kindertageseinrichtung
besuchen, weiterhin 2 Jahre vor ihrer Einschulung gemäß § 36 Schulgesetz NRW
vom Schulträger hinsichtlich der Sprachentwicklung beurteilt.
Zu
§ 16 - Familienzentren
Familienzentren
bieten im Sozialraum niederschwellige familienunterstützende Angebote an. Die
Pflichten zur Unterstützung und Ergänzung der Erziehung und Bildung in den
Familien und der damit für die Familienzentren verbundenen Aufgaben sind nun
ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen. Familienzentren sollen ein Teil
des Netzwerkes Früher Hilfen und kommunaler Präventionsketten sein und sich
dabei am Lebensweg von Kindern und Jugendlichen orientieren.
Zu
§ 16 a - plusKITA
Diese
neue Regelung bezieht sich auf das Kernanliegen der Gesetzesänderung, nämlich
gerechte Bildungschancen von Anfang an zu ermöglichen. Zukünftig sollen Kitas
mit einem hohen Anteil an Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf mit
zusätzlichen Landesmitteln finanziell gestützt werden. Die Entscheidung über
die Verteilung der Landesmittel trifft die örtliche Jugendhilfeplanung per
Beschluss. Dabei fällt es der Stadt Hilden zu, eigene kleinräumige
Sozialindikatoren zu prüfen und Auswahlkriterien zu erstellen. Die ausgewählten
Kitas zeichnen sich durch besondere, an das die kleinräumige
Unterstützungsbedarfs angepasste, Profile aus und erhalten zur Umsetzung der
Angebote 25.000 € jährlich (für zunächst 5 Jahre, vgl. § 20 Absatz 3 und § 21
a). Für die Umsetzung sind auf Seiten der Kommunen zusätzliche
Verwaltungsschritte erforderlich (Bewilligung,
inhaltliche Prüfung, Prüfung des Personaleinsatzes).
Zu
§19 Absatz 4 und § 21 e
Zur Reduzierung des Betriebskostenrisikos für Träger wird
zum 01.08.2015 eine Planungsgarantie eingeführt und der bisherige 10%
Korridor (für eine Über- oder Unterschreitung der Kinderzahlen/Betriebskosten)
abgeschafft. Bei sinkender Kinderzahl wird zunächst die gleiche
Betriebskostensumme des Vorjahres gewährt und erst im laufenden
Kindergartenjahr erfolgt die Anpassung an die Ist-Zahlen. Insgesamt werden
durch diese Regelung nicht mehr Landesmittel zur Erfüllung der Aufgaben
bereitgestellt. Die pauschalierte Abrechnung wird von einer Spitzabrechnung
abgelöst. Für die Umsetzung sind auf Seiten der Kommunen zusätzliche
Verwaltungsschritte erforderlich (mehrfache
unterjährige Prüfungen und Bewilligungen zusätzlich zur Endabrechnung). Die
endgültige Festsetzung mündet in eine Spitzabrechnung von Kindpauschalen.
Zu
§ 20 a – Rücklagen
In
einem Kindergartenjahr nicht verbrauchte Mittel dürfen, sofern die Personal-
Mindestbesetzung aus § 19 Absatz 1 vorgehalten wurde, bis zur Höhe von 10% des
Einrichtungsbudgets einer Rücklage zugeführt werden. Da Eigentümer und
wirtschaftlich gleichgestellte Träger in der Regel höhere Aufwendungen haben,
können diese ein um ca. 17.000 € erhöhte Rücklage bilden (i.V.m. § 20 Absatz 2
Satz 3). Für die Umsetzung sind auf Seiten der Kommunen zusätzliche
Verwaltungsschritte erforderlich (mehrfache
unterjährige Prüfungen und Bewilligungen in Abhängigkeit zur Planungsgarantie §
19 Abs. 4 und § 21 e zusätzlich zur Endabrechnung).
§
20 Zuschuss des Jugendamtes
zum
Abschluss eines Kindergartenjahres wird weiterhin ein Verwendungsnachweis
gefordert, der nun um die Verfügungspauschale, die zusätzliche U3-Pauschale,
plusKITA Landesmittel sowie zusätzlichen Sprachförder-Landesmittel erweitert
wird. Für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel sind auf
Seiten der Kommunen zusätzliche Verwaltungsschritte erforderlich.
Zu
§ 21 Landeszuschuss
Gemäß
§ 21 Absatz 3 stellt das Land für zusätzliches pädagogisches oder
hauswirtschaftliches Personal je nach Anzahl Gruppen in den
Kindertageseinrichtungen eine sogenannte „Verfügungspauschale“ zwischen 3.000 €
(eingruppige Kita) - 11.000 € (siebengruppig und mehr) bereit. Für die
Umsetzung sind auf Seiten der Kommunen zusätzliche Verwaltungsschritte
erforderlich.
§
22 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege
Weiterhin
wird, trotz der Gleichrangigkeit des Angebotes, lediglich ein geringfügig
erhöhter Landeszuschuss für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege
gewährt, nun 758 € pro Kind/ pro Kindergartenjahr.
Zum
Vergleich:
Betreuungszeit |
Pflegegeld Kind/mtl. |
Pflegegeld Kind/Jahr |
25 Stunden |
rd. 498 € |
rd. Â
5.980 € |
35 Stunden |
rd. 698 € |
rd. Â
8.370 € |
45 Stunden |
rd. 897 € |
rd. 10.765 € |
Zu
§ 21 d - ortsfremde Kinder und § 23 - Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit
Für
ortsfremde Kinder kann die Stadt Hilden zukünftig, neben dem Kostenbeitrag von
Eltern, einen Finanzausgleich von der abgebenden Kommune verlangen (§ 21 d). Für
die Umsetzung sind auf Seiten der Kommunen zusätzliche Verwaltungsschritte
erforderlich.
Ein
Entgelt für die Mittagsmahlzeit kann verlangt werden (§ 23 Absatz 4)
           - wird von allen Trägern praktiziert
Tagespflegepersonen
dürfen keine Zusatzzahlungen von Eltern verlangen (§ 23 Absatz 1)
           - in Hilden bereits seit 01.08.2009
ausgeschlossen
Kostenbeitragsbefreiung
Geschwister von Kindern im letzten Kindergartenjahr (§ 23 Absatz 5)
-
in Hilden bereits seit 01.08.2011 vorhanden.
Bewertungen:
Der Landschaftsverband
Rheinland und Westfalen-Lippe haben in ihrer Stellungnahme die Bereitstellung
weiterer Landesmittel für den Einsatz von Personal und dessen Qualifizierung
grundsätzlich positiv bewertet, jedoch auch festgestellt, dass der Effekt in
der einzelnen Kita noch relativ gering sei. Gleichzeitig sei die
Gesamtfinanzierung der Betriebskosten mit einer jährlichen gesetzlichen
Steigerung um 1,5% im Vergleich mit den tatsächlichen Tarifsteigerungen bei den
Personalkosten – und damit die Finanzierung eines angemessenen
Personaleinsatzes – nicht mehr auskömmlich. Eine spürbare Verbesserung der
Fachkraft-Kind-Relation würde auch mit dem 2. KiBiz-Änderungsgesetz nicht
erreicht. Beide Verbände benennen eine deutliche Erhöhung des
Verwaltungsaufwandes durch die neuen Regelungen für Träger, Jugendämter und
Landesjugendämter.
Auch der Städte- und Gemeindebund führt folgendes in
einer Stellungnahme vom 28.01.2014 an [Zitat]:
...Mit der zweiten Stufe der KiBiz-Reform werden unter
Beibehaltung der Finanzierungssystematik grundsätzlich sinnvolle Veränderungen
vorgenommen, die den bisherigen in der Praxis der Kindertagesbetreuung
Rechnung tragen und zugleich in ihren finanziellen Dimensionen den begrenzten
Handlungsspielräumen von Land und Kommunen entsprechen. Problematisch ist, dass
viele Neuerungen mit einem Anstieg des Verwaltungsaufwands in den Jugendämtern
verbunden sein werden, die bereits durch die Einführung der zusätzlichen
U3-Pauschalen, die mehrfach unterjährig zu melden sind, zusätzlich belastet
werden.
Auch wenn das Land die zusätzlich 100 Mio. p.a.
alleine finanziert, ergeben sich für die Kommunen durch die Neuregelungen
unmittelbare Folgekosten sowie insbesondere ein erheblicher kommunaler
Mehraufwand, der sich auf Grund der hierfür erforderlichen personellen
Ressourcen auch finanziell auswirken wird. So sollen die zusätzlichen
Leistungen z.B. im Rahmen der Verfügungspauschale, den Regelungen zur
Planungssicherheit und zum neuen Einrichtungstyp KITAplus durch
verwaltungsseitige Erhebungen und Datenerfassungen begründet, in Bescheidform
gewährt und zumindest teilweise im Rahmen von Verwendungsnachweisen geprüft
werden. Hierzu sind in den Kommunen einrichtungsbezogene Unterlagen der
Einrichtung oft mehrfach jährlich hinzuziehen. Ein verwaltungsinterner Mehraufwand,
der von unseren Mitgliedskommunen unter Einbeziehung des bereits in den
Vorjahren entstandenen Verwaltungsmehraufwands, hier sind beispielhaft die
zusätzliche U3-Pauschale sowie die Möglichkeit der nachträglichen Meldung von
Integrationsplätzen zu nennen, wird mit mindestens 2 -3 zusätzlich
erforderlichen Stellen pro größere Kommune beziffert. …..[Zitat Ende].
In Hilden ist für die Abwicklung der Betriebskosten
von 26 Kindertageseinrichtungen eine 0,25 VZ – Stelle vorhanden. Eine weitere
0,25 VZ - Stelle ist für die Berechnung und Controlling der Betriebskosten,
Sicherstellung der Mindestbesetzung usw. von 8 Kindertageseinrichtungen in eigener Trägerschaft eingesetzt. Personelle Ressourcen sind
bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vorhanden.
IV – Finanzielle
Auswirkungen
IV.1 – § 21 Absatz 3 Verfügungspauschale
Es werden Landesmittel in Höhe von insgesamt
144.500 € jährlich erwartet, davon entfallen rd. 60.200 € auf das Jahr 2014.
Davon ergeben sich für Kindertageseinrichtungen in städtischer Trägerschaft
voraussichtlich 41.500 € jährlich, rd. 17.300 € entfallen auf das Jahr 2014.
IV. 2 - § 21 Absatz 4 U3-Pauschale
Da die Landesmittel kindbezogen gewährt
werden und von den freien Trägern zum jetzigen Zeitpunkt dazu keine vollständigen
Daten vorliegen, können die Landesmittel insgesamt nicht benannt werden. Für
Kinder in städtische Kindertageseinrichtungen werden für das kommende
Kindergartenjahr rd. 141.000 € erwartet, davon entfallen rd. 58.800 € auf das
Jahr 2014.
IV.3 – § 21 a plusKITA – Mittel
Gemäß Rdschr. 42/857/2014 wurde der Stadt
Hilden ein Kontingent in Höhe von 125.000 € für Verteilung an bis zu 5
Kindertageseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Auf die Ausführungen der
Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 51/003 wird verwiesen.
IV.4 – § 21 b Sprachfördermittel
Gemäß Rdschr. 42/857/2014 wurde der Stadt
Hilden ein Kontingent in Höhe von 65.000 € für Verteilung an bis zu 13
Kindertageseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Auf die Ausführungen der
Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 51/003 wird verwiesen.
Fazit:
Zum 01.08.2014 ist das zweite Gesetz zur Änderung des
Kinderbildungsgesetzes NRW (2. KiBiz-Änderungsgesetz) in Kraft getreten mit
dem Ziel, die frühkindliche Bildung in NRW weiter zu stärken und die
Bildungschancen und die Teilhabe für alle Kinder zu gewährleisten.
Die
sprachliche Bildung ist neu, zielgenauer und individuell auf das einzelne Kind
und dessen Umfeld ausgerichtet als besonderer Schlüssel zu Bildung und
Teilhabe.
Kindertageseinrichtungen
und Familienzentren, die in ihrem Umfeld besondere Sozialraumparameter
aufweisen, sollen zukünftig zusätzliche Landesmittel für die Sprachförderung
sowie für die Erweiterung niederschwelliger Familien unterstützender Angebote
(plusKITA) erhalten.
Eine
weitere wichtige Zielsetzung ist die Unterstützung der Beschäftigten, für die
zusätzliche Landesmittel zur Verfügung gestellt werden (Verfügungspauschale).
Eine
Planungsgarantie nach tatsächlicher Belegung wird ab dem Kindergartenjahr
2015/2016 den 10% - Korridor ablösen.
Die
Möglichkeit der Rücklagenbildung reglementiert bzw. an bestimmte strengere
Voraussetzungen (Einsatz von Personal) geknüpft.
Insgesamt werden mit der zweiten Stufe der KiBiz-Reform
grundsätzlich sinnvolle Veränderungen vorgenommen.
Problematisch ist, dass viele Neuerungen mit einem Anstieg des
Verwaltungsaufwands einhergehen, mit unmittelbaren Folgekosten auch im Bereich
der erforderlichen personellen
Ressourcen.
In Hilden ist für die Abwicklung der Betriebskosten von 26 Kindertageseinrichtungen eine 0,25 VZ – Stelle vorhanden, eine weitere 0,25 VZ - Stelle für die Berechnung und Controlling der Betriebskosten, Sicherstellung der Mindestbesetzung usw. von 8 Kindertageseinrichtungen in eigener Trägerschaft. Personelle Ressourcen sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vorhanden.
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
Ja |
|
Produktnummer
/ -bezeichnung |
060101 |
|
Vermerk Kämmerer Gesehen, in
Vertretung gez. Danscheidt |
Personelle Auswirkungen
Nein
Vermerk Personaldezernent |