Betreff
Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes NRW (2. KiBiz-Änderungsgesetz)
Vorlage
WP 14-20 SV 51/002
Aktenzeichen
III/51
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss nimmt den Bericht zu den Auswirkungen des 2. KiBiz-Änderungsgesetzes zur Kenntnis.

 


Erläuterungen und Begründungen:

I. Kurzübersicht – gesetzliche Entwicklung:

 

Mit dem zum Kindergartenjahr 2011/2012 in Kraft getretenen Ersten KiBiz-Änderungsgesetz hat die Landesregierung bereits die Rahmenbedingungen für die frühkindliche Bildung verbessert und den städt. Haushalt entlastet. So wurde die U3-Pauschale für den Einsatz von zusätzlichem Personal eingeführt (jährlich ca. 400.000 €). Der Belastungsausgleich für den Ausbau der U3-Betreuung durch die Kommunen (jährlich ca. 650.000 €) sowie der Ausgleich für die Elternbeitragsfreiheit von Kindern im letzten Kindergartenjahr (jährlich ca. 450.000 €) wurde beschlossen. Seit dem 01.08.2013 hat ein Kind, das das 1. Lebensjahr vollendet hat einen Anspruch auf frühkindliche Bildung.

 

Die Landesregierung sah jedoch weiterhin einen Bedarf von grundlegenden Verbesserungen im KiBiz, um die frühkindliche Bildung in NRW zu stärken und die Bildungschancen und die Teilhabe für alle Kinder zu gewährleisten. Nunmehr ist zum 01.08.2014 das zweite Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes NRW (2. KiBiz-Änderungsgesetz) in Kraft.

 

 

II. Zielsetzung des 2. KiBiz-Änderungsgesetzes:

 

Die Familie ist der erste und bleibt auch ein wichtiger Lern- und Bildungsort des Kindes. Der Elementarbereich ist neben der Familie das Fundament für den weiteren Lebensweg junger Menschen und damit der Schlüssel für eine gelingende Bildungsbiografie.

 

Bildungschancen und – gerechtigkeit für alle Kinder von Anfang an tatsächlich zu verbessern, hat die höchste Priorität. Die Basis dafür ist ein Bildungsverständnis, bei dem das Kind und seine Persönlichkeitsentwicklung individuell in den Blick genommen und ganzheitlich und stärkenorientiert gefördert wird. Dabei handelt es sich um einen Prozess, der den gesamten Zeitraum der Elementarpädagogik umfasst und mit regelmäßigen Beobachtungen und Dokumentationen zu begleiten ist.

 

Die sprachliche Bildung ist neu, zielgenauer und individuell ausgerichtet als besonderer Schlüssel zu Bildung und Teilhabe.

 

Kindertageseinrichtungen und Familienzentren, die in ihrem Umfeld besondere Sozialraumparameter aufweisen, sollen zukünftig eine zusätzliche Förderung erhalten.

 

Eine weitere wichtige Zielsetzung ist die Unterstützung der Beschäftigten, für die zusätzliche Landesmittel zur Verfügung gestellt werden (Verfügungspauschale).

 

Eine Planungsgarantie nach tatsächlicher Belegung wird ab dem Kindergartenjahr 2015/2016 den 10% - Korridor ablösen. Daneben wird die Möglichkeit der Rücklagenbildung reglementiert bzw. an bestimmte strengere Voraussetzungen (Einsatz von Personal) geknüpft.

 

III. Erläuterungen zu den Inhalten des 2. KiBiz-Änderungsgesetz:

 

Die - Anlage 1 - stellt in einer Synopse die mit dem 2. KiBiz- Änderungsgesetz verbundenen Neuerungen gegenüber dem derzeitigen Gesetzeswerk dar.

 

Zu § 2 - Allgemeine Grundsätze

Der Elementarbereich ist neben der Familie das Fundament für den weiteren Lebensweg junger Menschen und damit der Schlüssel für eine gelingende Bildungsbiografie. Der Bildungsbegriff wird geschärft. Die kindliche Förderung soll sich kontinuierlich individuell an den Stärken und dem Wohl des Kindes orientieren.

 

Zu § 3a, § 3b Wunsch- und Wahlrecht/ Bedarfsanzeige und Anmeldung

 

Unter der Voraussetzung, dass ein Platz in der gewünschten Kindertageseinrichtung oder der Tagespflege zur Verfügung steht, ist das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern hinsichtlich des Bedarfes, der Arbeitsplatznähe und des Sozialraums/Ort gestärkt worden. Auch die Inanspruchnahme eines gemeindefremden Betreuungsplatzes ist möglich (mit Bezug auf § 21d und § 23 sowie § 13 e).

 

Zur Planungssicherheit für Eltern und dem örtlichen Jugendhilfeträger ist eine einheitliche Bedarfsanzeigefrist von 6 Monaten eingeführt worden (§3b). Bisher meldeten sich die Eltern überwiegend selbst in den Kitas an und erhielten von diesen eine Zu- oder Absage. Zukünftig müssen Eltern ihren Betreuungsbedarf zudem im Jugendamt anmelden. Vier Wochen nach der Bedarfsanzeige hat das Jugendamt der Familie den Eingang des Antrages zu bestätigen und über die örtlichen Kostenbeiträge zu informieren.

Sofern ein einheitliches Anmeldeverfahren eingesetzt wird, kann eine Frist von 9 Monaten zur Bedarfsanmeldung vorgesehen werden.

 

Zu § 9, § 9a und § 9b Zusammenarbeit mit den Eltern/ Elternmitwirkung in der Kindertages-einrichtung/ Elternmitwirkung auf der Jugendamtsbezirks- und Landesebene

 

Diese Neufassung entspricht der Neuakzentuierung im Bildungsverständnis: Individualisierung/ Stärkenorientierung/ gleichberechtigte Teilhabe/ Erziehungs- und Bildungspartnerschaft mit den Eltern. Die Zusammenarbeit wird genauer konkretisiert.

 

 

Zu § 13a - § 13 c – Frühkindliche Bildung

 

Diese §§ umschreiben das neu akzentuierte Bildungsverständnis. Das Kind wird als aktives und eigeninitiatives Individuum mit eigenen Selbstbildungspotentialen und mit von Geburt an angelegten Kompetenzen verstanden. Die Bildungs- und Erziehungsarbeit muss sich an dieser Haltung orientieren. Es ist wesentlich, die individuellen Interessen, Werte, Einflüsse und die unterschiedlichen Lebenslagen zu berücksichtigen. Da Bindung und Bildung in einem engen Zusammenhang stehen, ist der Austausch mit wichtigen Bezugspersonen (verlässliches pädagogisches Personal) ein maßgeblicher Schlüssel zur Persönlichkeitsentwicklung und Beziehungserfahrung des Kindes. Das Selbstbildungspotential soll angeregt und ausgeschöpft werden (§ 13 Abs. 3) unter Einbezug der familiären, sozialen und kulturellen Situation (§ 13 Abs.4). Die pädagogische Arbeit in der Kindertagesbetreuung soll den Kindern einen Rahmen des sozialen Miteinanders bieten (§ 13 Abs. 5). Insbesondere sollen durch verlässliche Beteiligungsstrukturen Interaktionsprozesse geschaffen werden, die eine demokratische Mitwirkung einüben (§1 3 Abs. 6).

 

Das Bildungsverständnis soll sich in den träger – und einrichtungsspezifischen Konzeptionen der Kindertageseinrichtungen wiederfinden und einer Qualitätsentwicklung sowie – sicherung der Bildungs- und Erziehungsarbeit dienen. Der Erziehungspartnerschaft zwischen dem pädagogischen Personal und den Eltern kommt eine besondere Bedeutung zu (§ 13 a).

 

Die wahrnehmende und systematische Beobachtung der Kinder ist eine wesentliche Grundlage für die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags, um alltagsintegriert aktiv und zielgerichtet eine individuelle Begleitung und Förderung des Kindes zu ermöglichen (§ 13 b). Die Dokumentation ist ein wesentliches Instrument, um mit den Eltern die Entwicklungs- und Bildungsprozesse ihrer Kinder zu reflektieren. Zur Gestaltung eines gelingenden Übergangs vom Elementar- in den Primarbereich soll die Dokumentation auch für Lehrkräfte zugänglich sein und die Grundlage für die weitere stärkenorientierte, anschlussfähige Förderung der Kinder in der Schule sein.

 

Der Unterstützung der kindlichen Sprachentwicklung kommt einer besonderen Bedeutung zu (§ 13 c). Die Sprachbildung soll auf natürliche Weise, kontinuierlich, alltagsintegriert, gezielt und individuell erfolgen. Auch andere Erstsprachen als Deutsch sollen Raum erhalten und für das Erleben von Vielfalt genutzt werden. Der Delfin4 Test entfällt zugunsten einer Sprachstandserhebung durch regelmäßig geschulte Erzieherinnen und Erzieher vor Ort (§ 16 b). An Kindertageseinrichtungen mit einem besonders hohen Anteil an Kindern, in deren Familien kein Deutsch gesprochen wird und im SGB II - Bezug stehen, können im Rahmen des durch das Land NRW zugewiesenen Kontingents Sprachförder-Landesmittel in Höhe von 5.000 € weitergereicht werden (vgl. § 21 b). Für die Umsetzung sind auf Seiten der Kommunen zusätzliche Verwaltungsschritte erforderlich (Bewilligung, inhaltliche Prüfung, Prüfung des Personaleinsatzes).

 

Die Erweiterung der Angebotsstruktur soll ermöglicht werden (§ 13 d), um noch passgenauer auf die Bedarfe von Familien reagieren zu können.

Beispiele:

-           Kinder mit Behinderung gruppenintegriert individuell fördern (§ 13 Abs. 2)

-                    wechselnde Gruppenkonstellationen über den Tag oder die Woche

-                    individuelle Betreuungszeiten (Summe des täglichen Bedarfs = wöchentlicher bzw.        monatlicher Betreuungsumfang).

-           multiprofessionelle Teams (§ 13 Abs. 3, vgl. § 16a)

-                    Teilnahme an der Mittagsverpflegung, unabhängig von der Betreuungszeit (§ 13             Abs. 4)

-                    Teilhabe an allen Bildungsangeboten (§ 13 Abs. 5).

 

Zu § 13 e – Öffnungszeiten und Schließtage

 

Grundsätzlich sollen die Kindertageseinrichtungen ein durchgängiges ungeteiltes Angebot in den Kernzeiten bereitstellen. Durch eine Pluralisierung der Lebenslagen sowie erhöhte Mobilitäts- und Flexibilitätsanforderungen an die beschäftigten Elternteile sollen Öffnungszeiten und Begrenzung der Schließtage, die die Vereinbarkeit von Familie und Beruf tatsächlich ermöglichen.

Im Bedarfsfall sollen den Familien anderweitige Betreuungsmöglichkeiten angeboten werden durch kooperierende Kindertageseinrichtungen bzw. Offenen Ganztagsschulen.

 

Zu § 14, § 14 a -b – Kooperationen/ Übergänge/ Zusammenarbeit

 

Im Kleinraum/Sozialraum sollen grundlegende Strukturen und Vernetzungen die Zusammenarbeit von Kindertageseinrichtungen und Grundschulen regeln. Übergänge sollen immer aus dem Blickwinkel des Kindes gestaltet werden. Die Kindertagespflege wird hier erstmals ausdrücklich mit einbezogen.

 

Synergieeffekte sollen genutzt und vorhandene Ressourcen gebündelt werden, denn die verschiedenen Ergebnisse aus diagnostischen, medizinischen, therapeutischen und pädagogischen Betrachtungen der verschiedenen Dienste sind insgesamt sehr wertvoll für die Planung einer individuellen Förderung des Kindes (und hier insbesondere für Kinder mit Behinderung oder von Behinderung bedroht).

 

§ 14 b konkretisiert die gemeinsame Verantwortung von Kindertageseinrichtungen und Grundschulen zur Sicherung einer gelingenden Zusammenarbeit und Gestaltung des Übergangs vom Elementar- zum Primarbereich. Gemäß Absatz 3 soll es weiterhin gemeinsame Informationsveranstaltung (Kitas – Grundschulen) über Fördermöglichkeiten im Elementarbereich für die Eltern geben, deren Kinder in drei Jahren eingeschult werden. Vor dem Hintergrund der Neuausrichtung der sprachlichen Bildung, sollen die Elterninformationen jedoch noch früher als bisher (2 Jahre vor der Einschulung) fließen.

Grundsätzlich erfolgt die Sprachstandsfeststellung, unter Abschaffung des Delfin4-Verfahres, nun durch die pädagogischen Fachkräfte in den Kindertageseinrichtungen (vgl. § 13 c). Gemäß §14 b Absatz 4 werden Kinder, die keine Kindertageseinrichtung besuchen, weiterhin 2 Jahre vor ihrer Einschulung gemäß § 36 Schulgesetz NRW vom Schulträger hinsichtlich der Sprachentwicklung beurteilt.

 

Zu § 16 - Familienzentren

 

Familienzentren bieten im Sozialraum niederschwellige familienunterstützende Angebote an. Die Pflichten zur Unterstützung und Ergänzung der Erziehung und Bildung in den Familien und der damit für die Familienzentren verbundenen Aufgaben sind nun ausdrücklich in den Gesetzestext aufgenommen. Familienzentren sollen ein Teil des Netzwerkes Früher Hilfen und kommunaler Präventionsketten sein und sich dabei am Lebensweg von Kindern und Jugendlichen orientieren.

 

Zu § 16 a - plusKITA

Diese neue Regelung bezieht sich auf das Kernanliegen der Gesetzesänderung, nämlich gerechte Bildungschancen von Anfang an zu ermöglichen. Zukünftig sollen Kitas mit einem hohen Anteil an Kindern mit besonderem Unterstützungsbedarf mit zusätzlichen Landesmitteln finanziell gestützt werden. Die Entscheidung über die Verteilung der Landesmittel trifft die örtliche Jugendhilfeplanung per Beschluss. Dabei fällt es der Stadt Hilden zu, eigene kleinräumige Sozialindikatoren zu prüfen und Auswahlkriterien zu erstellen. Die ausgewählten Kitas zeichnen sich durch besondere, an das die kleinräumige Unterstützungsbedarfs angepasste, Profile aus und erhalten zur Umsetzung der Angebote 25.000 € jährlich (für zunächst 5 Jahre, vgl. § 20 Absatz 3 und § 21 a). Für die Umsetzung sind auf Seiten der Kommunen zusätzliche Verwaltungsschritte erforderlich (Bewilligung, inhaltliche Prüfung, Prüfung des Personaleinsatzes).

 

Zu §19 Absatz 4 und § 21 e

 

Zur Reduzierung des Betriebskostenrisikos für Träger wird zum 01.08.2015 eine Planungsgarantie eingeführt und der bisherige 10% Korridor (für eine Über- oder Unterschreitung der Kinderzahlen/Betriebskosten) abgeschafft. Bei sinkender Kinderzahl wird zunächst die gleiche Betriebskostensumme des Vorjahres gewährt und erst im laufenden Kindergartenjahr erfolgt die Anpassung an die Ist-Zahlen. Insgesamt werden durch diese Regelung nicht mehr Landesmittel zur Erfüllung der Aufgaben bereitgestellt. Die pauschalierte Abrechnung wird von einer Spitzabrechnung abgelöst. Für die Umsetzung sind auf Seiten der Kommunen zusätzliche Verwaltungsschritte erforderlich (mehrfache unterjährige Prüfungen und Bewilligungen zusätzlich zur Endabrechnung). Die endgültige Festsetzung mündet in eine Spitzabrechnung von Kindpauschalen.

 

Zu § 20 a – Rücklagen

 

In einem Kindergartenjahr nicht verbrauchte Mittel dürfen, sofern die Personal- Mindestbesetzung aus § 19 Absatz 1 vorgehalten wurde, bis zur Höhe von 10% des Einrichtungsbudgets einer Rücklage zugeführt werden. Da Eigentümer und wirtschaftlich gleichgestellte Träger in der Regel höhere Aufwendungen haben, können diese ein um ca. 17.000 € erhöhte Rücklage bilden (i.V.m. § 20 Absatz 2 Satz 3). Für die Umsetzung sind auf Seiten der Kommunen zusätzliche Verwaltungsschritte erforderlich (mehrfache unterjährige Prüfungen und Bewilligungen in Abhängigkeit zur Planungsgarantie § 19 Abs. 4 und § 21 e zusätzlich zur Endabrechnung).

 

§ 20 Zuschuss des Jugendamtes

 

zum Abschluss eines Kindergartenjahres wird weiterhin ein Verwendungsnachweis gefordert, der nun um die Verfügungspauschale, die zusätzliche U3-Pauschale, plusKITA Landesmittel sowie zusätzlichen Sprachförder-Landesmittel erweitert wird. Für die Prüfung der zweckentsprechenden Verwendung der Mittel sind auf Seiten der Kommunen zusätzliche Verwaltungsschritte erforderlich.

 

Zu § 21 Landeszuschuss

 

Gemäß § 21 Absatz 3 stellt das Land für zusätzliches pädagogisches oder hauswirtschaftliches Personal je nach Anzahl Gruppen in den Kindertageseinrichtungen eine sogenannte „Verfügungspauschale“ zwischen 3.000 € (eingruppige Kita) - 11.000 € (siebengruppig und mehr) bereit. Für die Umsetzung sind auf Seiten der Kommunen zusätzliche Verwaltungsschritte erforderlich.

 

§ 22 Landeszuschuss für Kinder in Kindertagespflege

 

Weiterhin wird, trotz der Gleichrangigkeit des Angebotes, lediglich ein geringfügig erhöhter Landeszuschuss für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege gewährt, nun 758 € pro Kind/ pro Kindergartenjahr.

 

Zum Vergleich:

Betreuungszeit

Pflegegeld Kind/mtl.

Pflegegeld Kind/Jahr

25 Stunden

rd. 498 €

rd.   5.980 €

35 Stunden

rd. 698 €

rd.   8.370 €

45 Stunden

rd. 897 €

rd. 10.765 €

 

Zu § 21 d - ortsfremde Kinder und § 23 - Elternbeiträge und Elternbeitragsfreiheit

 

Für ortsfremde Kinder kann die Stadt Hilden zukünftig, neben dem Kostenbeitrag von Eltern, einen Finanzausgleich von der abgebenden Kommune verlangen (§ 21 d). Für die Umsetzung sind auf Seiten der Kommunen zusätzliche Verwaltungsschritte erforderlich.

 

Ein Entgelt für die Mittagsmahlzeit kann verlangt werden (§ 23 Absatz 4)

            - wird von allen Trägern praktiziert

Tagespflegepersonen dürfen keine Zusatzzahlungen von Eltern verlangen (§ 23 Absatz 1)

            - in Hilden bereits seit 01.08.2009 ausgeschlossen

Kostenbeitragsbefreiung Geschwister von Kindern im letzten Kindergartenjahr (§ 23 Absatz 5)

-                    in Hilden bereits seit 01.08.2011 vorhanden.

 

Bewertungen:

 

Der Landschaftsverband Rheinland und Westfalen-Lippe haben in ihrer Stellungnahme die Bereitstellung weiterer Landesmittel für den Einsatz von Personal und dessen Qualifizierung grundsätzlich positiv bewertet, jedoch auch festgestellt, dass der Effekt in der einzelnen Kita noch relativ gering sei. Gleichzeitig sei die Gesamtfinanzierung der Betriebskosten mit einer jährlichen gesetzlichen Steigerung um 1,5% im Vergleich mit den tatsächlichen Tarifsteigerungen bei den Personalkosten – und damit die Finanzierung eines angemessenen Personaleinsatzes – nicht mehr auskömmlich. Eine spürbare Verbesserung der Fachkraft-Kind-Relation würde auch mit dem 2. KiBiz-Änderungsgesetz nicht erreicht. Beide Verbände benennen eine deutliche Erhöhung des Verwaltungsaufwandes durch die neuen Regelungen für Träger, Jugendämter und Landesjugendämter.


 

Auch der Städte- und Gemeindebund führt folgendes in einer Stellungnahme vom 28.01.2014 an [Zitat]:

...Mit der zweiten Stufe der KiBiz-Reform werden unter Beibehaltung der Finanzierungssystematik grundsätzlich sinnvolle Veränderungen vorgenommen, die den bisherigen in der Praxis der Kindertagesbetreuung Rechnung tragen und zugleich in ihren finanziellen Dimensionen den begrenzten Handlungsspielräumen von Land und Kommunen entsprechen. Problematisch ist, dass viele Neuerungen mit einem Anstieg des Verwaltungsaufwands in den Jugendämtern verbunden sein werden, die bereits durch die Einführung der zusätzlichen U3-Pauschalen, die mehrfach unterjährig zu melden sind, zusätzlich belastet werden.

Auch wenn das Land die zusätzlich 100 Mio. p.a. alleine finanziert, ergeben sich für die Kommunen durch die Neuregelungen unmittelbare Folgekosten sowie insbesondere ein erheblicher kommunaler Mehraufwand, der sich auf Grund der hierfür erforderlichen personellen Ressourcen auch finanziell auswirken wird. So sollen die zusätzlichen Leistungen z.B. im Rahmen der Verfügungspauschale, den Regelungen zur Planungssicherheit und zum neuen Einrichtungstyp KITAplus durch verwaltungsseitige Erhebungen und Datenerfassungen begründet, in Bescheidform gewährt und zumindest teilweise im Rahmen von Verwendungsnachweisen geprüft werden. Hierzu sind in den Kommunen einrichtungsbezogene Unterlagen der Einrichtung oft mehrfach jährlich hinzuziehen. Ein verwaltungsinterner Mehraufwand, der von unseren Mitgliedskommunen unter Einbeziehung des bereits in den Vorjahren entstandenen Verwaltungsmehraufwands, hier sind beispielhaft die zusätzliche U3-Pauschale sowie die Möglichkeit der nachträglichen Meldung von Integrationsplätzen zu nennen, wird mit mindestens 2 -3 zusätzlich erforderlichen Stellen pro größere Kommune beziffert. …..[Zitat Ende].

 

In Hilden ist für die Abwicklung der Betriebskosten von 26 Kindertageseinrichtungen eine 0,25 VZ – Stelle vorhanden. Eine weitere 0,25 VZ - Stelle ist für die Berechnung und Controlling der Betriebskosten, Sicherstellung der Mindestbesetzung usw. von 8 Kindertageseinrichtungen in eigener Trägerschaft eingesetzt. Personelle Ressourcen sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vorhanden.

 

 

IV – Finanzielle Auswirkungen

 

IV.1 – § 21 Absatz 3 Verfügungspauschale

 

Es werden Landesmittel in Höhe von insgesamt 144.500 € jährlich erwartet, davon entfallen rd. 60.200 € auf das Jahr 2014. Davon ergeben sich für Kindertageseinrichtungen in städtischer Trägerschaft voraussichtlich 41.500 € jährlich, rd. 17.300 € entfallen auf das Jahr 2014.

 

IV. 2 - § 21 Absatz 4 U3-Pauschale

 

Da die Landesmittel kindbezogen gewährt werden und von den freien Trägern zum jetzigen Zeitpunkt dazu keine vollständigen Daten vorliegen, können die Landesmittel insgesamt nicht benannt werden. Für Kinder in städtische Kindertageseinrichtungen werden für das kommende Kindergartenjahr rd. 141.000 € erwartet, davon entfallen rd. 58.800 € auf das Jahr 2014.

 

IV.3 – § 21 a plusKITA – Mittel

 

Gemäß Rdschr. 42/857/2014 wurde der Stadt Hilden ein Kontingent in Höhe von 125.000 € für Verteilung an bis zu 5 Kindertageseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Auf die Ausführungen der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 51/003 wird verwiesen.

 

IV.4 – § 21 b Sprachfördermittel

 

Gemäß Rdschr. 42/857/2014 wurde der Stadt Hilden ein Kontingent in Höhe von 65.000 € für Verteilung an bis zu 13 Kindertageseinrichtungen zur Verfügung gestellt. Auf die Ausführungen der Sitzungsvorlage WP 14-20 SV 51/003 wird verwiesen.

 

Fazit:

 

Zum 01.08.2014 ist das zweite Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes NRW (2. KiBiz-Änderungsgesetz) in Kraft getreten mit dem Ziel, die frühkindliche Bildung in NRW weiter zu stärken und die Bildungschancen und die Teilhabe für alle Kinder zu gewährleisten.

 

Die sprachliche Bildung ist neu, zielgenauer und individuell auf das einzelne Kind und dessen Umfeld ausgerichtet als besonderer Schlüssel zu Bildung und Teilhabe.

 

Kindertageseinrichtungen und Familienzentren, die in ihrem Umfeld besondere Sozialraumparameter aufweisen, sollen zukünftig zusätzliche Landesmittel für die Sprachförderung sowie für die Erweiterung niederschwelliger Familien unterstützender Angebote (plusKITA) erhalten.

 

Eine weitere wichtige Zielsetzung ist die Unterstützung der Beschäftigten, für die zusätzliche Landesmittel zur Verfügung gestellt werden (Verfügungspauschale).

 

Eine Planungsgarantie nach tatsächlicher Belegung wird ab dem Kindergartenjahr 2015/2016 den 10% - Korridor ablösen.

 

Die Möglichkeit der Rücklagenbildung reglementiert bzw. an bestimmte strengere Voraussetzungen (Einsatz von Personal) geknüpft.

 

Insgesamt werden mit der zweiten Stufe der KiBiz-Reform grundsätzlich sinnvolle Veränderungen vorgenommen. Problematisch ist, dass viele Neuerungen mit einem Anstieg des Verwaltungsaufwands einhergehen, mit unmittelbaren Folgekosten auch im Bereich der erforderlichen personellen Ressourcen.

 

In Hilden ist für die Abwicklung der Betriebskosten von 26 Kindertageseinrichtungen eine 0,25 VZ – Stelle vorhanden, eine weitere 0,25 VZ - Stelle für die Berechnung und Controlling der Betriebskosten, Sicherstellung der Mindestbesetzung usw. von 8 Kindertageseinrichtungen in eigener Trägerschaft. Personelle Ressourcen sind bereits zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr vorhanden.


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

Ja

Produktnummer / -bezeichnung

060101

 

Vermerk Kämmerer

Gesehen, in Vertretung gez. Danscheidt

 

 

 

 


Personelle Auswirkungen

 

Nein

Vermerk Personaldezernent