Betreff
Antrag auf Förderung gemäß § 74 SGB VIII des Vereins Hand in Hand e.V.
Vorlage
WP 09-14 SV 51/279
Aktenzeichen
III/51/Au/Ste
Art
Antragsvorlage

Erläuterungen zum Antrag:

Siehe Anlage

 


Antragstext:

 

Antrag auf Förderung gemäß § 74 SGB VIII

 

Sehr geehrter Herr Thiele,

 

hiermit beantragen wir die finanzielle Förderung gemäß § 74 SGB III als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 des Kinder- und Jugendhilfegesetzt (KJHG).

In der Anlage begründen wir den Antrag.

 

Für Ihre freundliche Förderung unseres Antrages danken wir und verbleiben

 

mit freundlichen Grüßen

Bildungs- und Erziehungsverein Hand in Hand e.V.

 

Bekir Arslan (Vorstandsvorsitzender) 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Der Bildungs- und Erziehungsverein Hand in Hand e.V. hat mit Schreiben vom 25.05.2013 einen Antrag auf Bezuschussung gemäß § 74 SGB VIII in Höhe von jährlich 9.780,00€ für die Bewirtschaftung eigener Räume zur Durchführung des Leistungsangebotes sowie einmalig 2.750,00€ als Ausstattungspauschale gestellt. Das Schreiben kann der Anlage entnommen werden.

 

§ 74 SGB VIII führt dazu folgendes aus:

 

§74 Förderung der freien Jugendhilfe

(1)   Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die freiwillige Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe anregen; sie sollen sie fördern, wenn der jeweilige Träger

1. die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt,

2. die Gewähr für eine zweckentsprechende und wirtschaftliche Verwendung der Mittel bietet,

3. gemeinnützige Ziele verfolgt,

4. eine angemessene Eigenleistung erbringt und

5. die Gewährung für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bietet.

Eine auf Dauer angelegte Förderung setzt in der Regel die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach §75 voraus.

(2) Soweit von der freien Jugendhilfe Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen geschaffen werden, um die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch zu ermöglichen, kann die Förderung von der Bereitschaft abhängig gemacht werden, diese Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung und unter Beachtung der in § 9 genannten Grundsätze anzubieten. § 4 Abs. 1 bleibt unberührt.

(3) Über die Art und Höhe der Förderung entscheidet der Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen. Entsprechendes gilt, wenn mehrere Antragsteller die Förderungsvoraussetzungen erfüllen und die von ihnen vorgesehenen Maßnahmen gleich geeignet sind, zur Befriedigung des Bedarfs jedoch nur eine Maßnahme notwendig ist. Bei der Bemessung der Eigenleistung sind die unterschiedliche Finanzkraft und die sonstigen Verhältnisse zu berücksichtigen.

(4) Bei sonst gleich geeigneten Maßnahmen soll solchen der Vorzug gegeben werden, die stärker an den Interessen der Betroffenen orientiert sind und ihre Einflußnahme auf die Ausgestaltung der Maßnahme gewährleisten.

(5) Bei der Förderung gleichartiger Maßnahmen mehrerer Träger sind unter Berücksichtigung ihrer Eigenleistungen gleiche Grundsätze und Maßstäbe anzulegen. Werden gleichartige Maßnahmen von der freien und der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführt, so sind bei der Förderung die Grundsätze und Maßstäbe anzuwenden, die für die Finanzierung der Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe gelten.

(6) Die Förderung von anerkannten Trägern der Jugendhilfe soll auch Mittel für die Fortbildung der haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiter sowie im Bereich der Jugendarbeit Mittel für die Errichtung und Unterhaltung von Jugendfreizeit- und Jugendbildungsstätten einschließen.

 

 

Der Antrag wurde nach Einreichung geprüft. Die formalen Voraussetzungen gemäß § 74, Absatz 1 werden seitens des Trägers erfüllt. Eine Reihe von inhaltlichen Fragen musste im Nachgang noch geklärt werden. Zudem wurden weitere Angaben vom Verein eingefordert. Die Antworten liegen zwischenzeitlich schriftlich vor und erlaubten eine eingehendere Prüfung.

 

 

Da die beantragte Förderung sich auf die Anmietung von Räumlichkeiten und die diesbezüglichen Sachkosten bezieht, wurde dieser Bereich im Detail beleuchtet.

Da der Verein auf einer ehrenamtlichen Struktur basiert, kann er aus eigenen Mitteln keine eigenen Räume bewirtschaften.

 

Derzeit werden zur Umsetzung der Leistungen städtische Räumlichkeiten genutzt. Dies sind:

-           Stadtbücherei Hilden

-           Städt. Sekundarschule Hilden

-           Städt. Gemeinschaftsgrundschule Schulstraße

-           Städt. Familienzentrum DIE ARCHE

-           Städt. Adolf-Reichwein-Grundschule

 

Der Verein begründet den Bedarf an eigenen Räumlichkeiten insbesondere damit, dass individuelle Gespräche und beratungsintensive Angebote in den derzeit genutzten Räumen, vor allem im Hinblick auf die Privatatmosphäre, nicht angemessen sind. Hinzu kommen die „engen Öffnungszeiten und Nutzungsmöglichkeiten“ innerhalb der derzeit zur Verfügung stehenden Institutionen.

 

Folgende Kurse und Angebote werden derzeit in den genannten Räumen durchgeführt:

-           Hausaufgabenbetreuung

-           Sprachförderung

-           Mütter- / Frauensprachkurs mit Kinderbetreuung

-           Elternseminare

-           Erstkontakt / -beratung

 

Dies wären auch die Leistungen auf die sich eine Förderung beziehen würde und die im Falle einer Förderung vom Verein künftig erbracht werden müssten. Der Nachweis dieser Leistungen würde über den standardisierten Jahresbericht erfolgen, der jeweils in der Sommersitzung des Fachausschusses für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen ist. 

 

 

Ab dem 02.01.2014 steht im Haus der Jugend, Schulstraße 44, ein geeigneter Raum zur Verfügung.

Der Verein Hand in Hand e.V. kann diese Räumlichkeiten für die Durchführung des Leistungsangebotes nutzen. Durch die Nutzung des städtischen Raumes entfallen die beantragten Kosten für Miete, Mietnebenkosten, Strom, Versicherung und Reparaturen in Höhe von 7.860,00€.

 

Der verbleibende Betrag in Höhe von 1.920€ beinhaltet nach Angabe des Vereins folgende Kostenpunkte:

600,00€ Sachmittel

600,00€ Porto

120,00€ Raumpflege

600,00€ Telefon / Internet

 

Die Verwaltung akzeptiert folgende Beträge:

600,00€ Sachmittel

300,00€ Porto (durchschnittlich 40 Briefe im Monat a 0,60€ Porto)

120,00€ Raumpflege

420,00€ Telefon / Internet (Vergleich Angebot der Telekom: ein Flatrate-Anschluss für Festnetz und Internet)

Sie sind nach Prüfung marktüblich und somit anerkennungsfähig.

 

Somit ergibt sich ein Zuschussbetrag in Höhe von 1.440,00€ jährlich.

 

Die beantragte Ausstattungspauschale in Höhe von 2.750,00€ kann entfallen, da mit der Nutzung der städtischen Räumlichkeiten keine Kosten für Kaution, Courtage und Renovierung anfallen.

 

Die Verwaltung schlägt vor, dem Antrag auf Förderung grundsätzlich stattzugeben und dem Verein den Raum im Haus der Jugend kostenfrei, zunächst für die Dauer von drei Jahren, zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus würde der Verein eine Sachkostenpauschale in Höhe von 1.440,00 € p.a. ebenfalls auf zunächst drei Jahre befristet erhalten.

 

Der Verein verpflichtet sich im Gegenzug zur Durchführung der o.g. Angebote und zur jährlichen fristgerechten Vorlage des Jahresberichtes.

 

 

Horst Thiele


Finanzielle Auswirkungen  Ja  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja

Produktnummer / -bezeichnung

060305

Beratungsangebote für Familien und Bildung

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2014-2016

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

X

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

0603050040

Interkulturelle Bildung

531700

Aufwendungen für Zuschüsse an private Unternehmen

1.440,- €

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

X

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

31.12.2016

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

x

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

Mittel müssten im Rahmen der Haushaltsplanberatung bereitgestellt werden.

 

 

Vermerk Kämmerer

Gesehen Klausgrete