Betreff
2. Änderung der Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden
Vorlage
WP 09-14 SV 51/266
Aktenzeichen
III/51-St
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Zahl der bestehenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses um einen Vertreter / eine Vertreterin des Kreisgesundheitsamtes zu erweitern und die „Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden“ anzupassen und in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen.


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit beigefügtem Schreiben beantragt der Kreis Mettmann eine beratende Mitgliedschaft des Kreisgesundheitsamtes im Jugendhilfeausschuss der Stadt Hilden.

Die Begründung kann dem Schreiben vom 30.09.2013 entnommen werden.

 

Die Verwaltung steht diesem Antrag grundsätzlich positiv gegenüber und votiert vor diesem Hintergrund für die entsprechend erforderliche Satzungsänderung.

 

Die Änderung ist in der als Anlage 1 beigefügten Fassung der „Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden“ berücksichtigt.

 

 

Horst Thiele

 

Anlage

 

Satzungsänderung

 


 

Anlage 1

 

Satzung

für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden

 

Satzung

Datum

Änderungen

in Kraft getreten

Satzung

03.06.2011

 

08.06.2011

1. Änderung

04.07.2012

§ 4

12.07.2012

2. Änderung

    .     2013

§ 4

 

 

 

Der Rat der Stadt Hilden hat am __.__.2013 auf Grund des § 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG vom 12.12.1990 (GV NRW S. 664/SGV NW 216), der §§ 69 ff des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 30.10.2007 und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden beschlossen:

 

Auszug:

 

§ 4    Mitglieder

 

(1)     Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 13 beratende Mitglieder aus den in § 4 Abs. 3 Buchstabe a) - n) dieser Satzung genannten Institutionen sowie jeweils ein Ratsmitglied oder ein/e sachkundige/r Bürger/in, der/die von den Fraktionen zu benennen ist, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, an.

 

(2)     Stimmberechtigt sind:

a)      Neun Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

b)      Sechs Frauen und Männer, die von den im Bereich des Amtes für Jugend, Schule und Sport wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind.

Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Hilden gewählt.

 

Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der Gemeindeordnung NRW sowie der Geschäftsordnung des Rates.

 

(3)     Beratende Mitglieder sind:

a)      der Bürgermeister oder der Sozialdezernent als sein Vertreter;

b)      die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport oder deren Vertretung;

c)      eine Richterin/ ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ ein Jugendrichter, die/ der von der zuständigen Präsidentin/ dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes Düsseldorf bestellt wird;

d)      eine Vertreterin/ ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/ der von der Leiterin/ dem Leiter der Agentur für Arbeit Düsseldorf bestellt wird;

e)      eine Vertreterin/ ein Vertreter der Grund-, Haupt- und Förderschulen, die/ der vom Schulamt Mettmann bestellt wird;

f)       eine Vertreterin/ ein Vertreter der übrigen weiterführenden Schulen, die/ der vom Regierungspräsidenten Düsseldorf bestellt wird;

g)      eine Vertreterin/ ein Vertreter der Polizei, die/ der vom Landrat des Kreises Mettmann zu benennen ist;

h)      je eine Vertreterin/ ein Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche, die/ der von der evangelischen bzw. katholischen Kirchengemeinde Hilden bestellt wird;

i)       eine Vertreterin/ ein Vertreter des Gesundheitsamtes Mettmann, die/ der von der Leiterin/ dem Leiter des Gesundheitsamtes Mettmann benannt wird,

j)       eine Vertreterin/ ein Vertreter des Jugendparlamentes, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Jugendparlamentes bestellt wird,

k)      je ein Ratsmitglied oder sachkundige/r Bürger/in, das/ die/ der von der Fraktionen zu benennen sind, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind.

l)       eine Vertreterin/ ein Vertreter des Jugendamtselternbeirat Hilden, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Jugendamtselternbeirat Hilden zu benennen ist.

m)     eine Vertreterin/ ein Vertreter des Integrationsrates Hilden, die/ der durch den Integrationsrat Hilden gewählt wird.

n)      eine Vertreterin / einen Vertreter des Kreisgesundheitsamtes, die / der vom Landrat zu benennen ist.

 

 

 

Für die Mitglieder nach Buchstaben c) – n) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen.

 

 

Horst Thiele


 

Finanzielle Auswirkungen   Nein


Personelle Auswirkungen: Nein