Beschlussvorschlag:
Der
Jugendhilfeausschuss beschließt, die in der Anlage aufgeführten Personen als
Jugendhauptschöffinnen/Jugendhauptschöffen und Jugendhilfsschöffinnen/Jugendhilfsschöffen
für die Amtsperiode vom 01.01.2014 bis 31.12.2018 dem Amtsgericht Langenfeld
vorzuschlagen.
Erläuterungen und Begründungen:
Die Vorbereitung
und Durchführung der Wahl der Jugendhauptschöffen und Jugendhilfeschöffen ist
im gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Inneres und Justiz (3221-IB.2)
und des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit (IV B 2 – 6153)
vom 27.08.1998 (JMBI. NW S. 257) geregelt.
Gemäß Ziffer 7.2
des Bezugserlasses hat der Präsident des Landgerichts Düsseldorf mitgeteilt,
dass der Jugendhilfeausschuss 17 Jugendhauptschöffinnen/-schöffen und drei
Jugendhilfsschöffinnen/-schöffen dem Amtsgericht in Langenfeld vorzuschlagen
hat. Hierbei handelt es sich um die einfache Anzahl der nach Nr. 7.1 des
Erlasses vom 27.08.1998 erforderlichen Zahl von
Jugendhauptschöffinnen/-schöffen und Jugendhilfsschöffinnen/-schöffen. In die
Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl der benötigten
Jugendhauptschöffinnen/-schöffen und Jugendhilfsschöffinnen/-schöffen
aufgenommen werden, und zwar Männer und Frauen in gleicher Anzahl. Die
vorgeschlagenen Personen für das Amt des Jugendschöffen sollen erzieherisch
befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein (§ 35 Abs. 2 JGG). Es sind
nur solche Personen in die Vorschlagsliste aufzunehmen, die bereit und in der
Lage sind, das Amt der Jugendschöffinnen/-schöffen zu übernehmen und auszuüben.
Das Schöffenamt
kann nach § 31 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) nur von Deutschen versehen
werden. In das Amt eines Jugendhauptschöffen und Jugendhilfsschöffen dürfen
nicht berufen werden:
-
Personen,
die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von
mehr als 6 Monaten verurteilt sind
-
Personen,
gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, die den Verlust der
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann
-
Personen,
die infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt
sind
-
Personen,
die wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem Amt nicht geeignet sind
-
Personen,
die bei Beginn der Amtsperiode (01.01.2014) das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben
-
Personen,
die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode
(01.01.2014) vollenden würden.
Die Vorschlagsliste
soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer
Stellung angemessen berücksichtigen (§ 36 Abs. 2 Satz 1 GVG). Das
verantwortungsvolle Amt eines Schöffen verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit,
Selbstständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und
–wegen des anstrengenden Sitzungsdienstes- körperliche Eignung.
Bei der Beratung
und Entscheidung über die Schöffenvorschläge ist insbesondere darauf zu achten,
dass die Persönlichkeitsrechte oder sonstige schützenswerte Interessen der
Betroffenen nicht verletzt werden. Ãœber die Aufnahme in die Vorschlagsliste
soll in nichtöffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.
Für die Aufnahme in
die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten
Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erforderlich (§ 35 Abs. 3
Jugendgerichtsgesetz).
Die Vorschlagsliste
wird anschließend im Amt für Jugend, Schule und Sport eine Woche lang zu
jedermanns Einsicht ausgelegt. Der Zeitpunkt der Auslegung wird vorher unter
Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsmöglichkeit öffentlich bekannt gegeben.
Danach ist die Vorschlagsliste des Jugendhilfeausschusses mit evtl. Einsprüchen
und einer Bescheinigung über die Bekanntmachung und Auslegung bis zum
15.08.2013 beim Amtsgericht Langenfeld einzureichen.
Zur Erstellung
einer Vorschlagsliste wurden die im Rat der Stadt vertretenen Parteien, die
Kirchen und die in der Jugendarbeit tätigen Freien Verbände schriftlich um
Vorschläge für die Wahl von Jugendhauptschöffinnen/-schöffen und
Jugendhilfeschöffinnen/-schöffen gebeten. Die als Anlage 1 und Anlage 2
beigefügten Vorschlagslisten enthalten die beim Amt für Jugend, Schule und
Sport eingegangenen Vorschläge.
Horst Thiele
Finanzielle Auswirkungen Â
Nein
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
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Pflichtaufgabe
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Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer |
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