Betreff
Antrag der Stadtmarketing Hilden GmbH auf Verkaufsöffnungen an Sonntagen im Jahr 2013
Vorlage
WP 09-14 SV 32/023
Aktenzeichen
I/32-MS
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt die in der Anlage beigefügte Ordnungsbehördliche Verordnung über zusätzliche Verkaufsöffnungen an Sonntagen in Hilden im Jahr 2013


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Die Stadtmarketing Hilden GmbH hat mit Datum vom 29.11.2012 die Durchführung von verkaufs­offenen Sonntagen im Jahr 2013 beantragt und dabei, wie auch in den Vorjahren, diesen Antrag sowohl für das gesamte Stadtgebiet und davon abweichend nur für das Gewerbegebiet Ellerstraße/Westring (hier: Handelszweig Möbelbranche) gestellt:

 

1. Verkaufsöffnungen für das gesamte Stadtgebiet (mit Einschränkung s. Ziffer 2):

 

5. Mai 2013, 15. September 2013, 3. November 2013, 8. Dezember 2013.

 

 

2. Verkaufsöffnungen nur für das Gewerbegebiet Ellerstraße/Westring (Handelszweig Möbelbranche) :

 

3. Februar 2013, 10. März 2013, 15. September 2013, 3. November 2013.

 

Einschränkung:

 

Die unter Ziffer 1 aufgeführten Termine am 5. Mai 2013 und 8. Dezember 2013 betreffen nicht den Bereich des Gewerbegebietes Ellerstraße/Westring (Handelszweig Möbelbranche), da dort bereits zwei hiervon abweichende Verkaufsöffnungen am 3. Februar 2013 und am 10. März 2013 stattfinden sollen.

 

Hinweis:

 

Mit dem Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz – LÖG NRW) vom 16. November 2006 hat die Landesregierung die Ladenöffnungszeiten liberalisiert. Danach ist die Durchführung von vier zusätzlichen Verkaufsöffnungen an Sonntagen für Verkaufsstellen im Jahr möglich, ohne dass deren Genehmigungsfähigkeit abhängig von dem zeitgleichen Stattfinden einer Veranstaltung nach der Gewerbeordnung als Genehmigungsgrund ist. Auch müssen Stellungnahmen der Kirchen und Gewerkschaft nicht eingeholt werden.

 

Weitere Besonderheit ist, dass die Freigabe von bis zu vier Verkaufsöffnungen nicht auf das gesamte Stadtgebiet bezogen sein muss, sondern sich auch auf bestimmte Bezirke, Ortsteile und Handelszweige beschränken kann (§ 6 Abs. 3 LÖG NRW).

 

Die beantragten Termine fallen nicht unter die Ausschlussregelung des § 6 Abs. 4 LÖG NRW, wonach von der Freigabe drei Adventssonntage, der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag, der Ostersonntag, der Pfingstsonntag sowie die stillen Feiertage ausgenommen sind.

 

Allerdings beabsichtigt die Landesregierung NRW eine Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes. Hiernach soll die Genehmigungsfähigkeit zukünftig wieder im Zusammenhang mit dem zeitgleichen Stattfinden einer festsetzungsfähigen Veranstaltung nach der Gewerbeordnung stehen (u.a. Itterfest, Autoschau). Diese Rückkehr zur alten Regelung würde dann im Ergebnis dazu führen, dass die gesonderten Verkaufsöffnungen im Bereich des Gewerbegebietes Ellerstraße/Westring ohne zeitgleich stattfindende Veranstaltung nicht mehr möglich sind.

 

 

gez. Horst Thiele

Bürgermeister