Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt Kenntnis von
der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung 2013 und beschließt die
Straßenreinigungsgebühren und Winterdienstgebühren 2013 ab 01.01.2013 sowie die
in vollem Wortlaut vorliegende 6. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und
Gebührensatzung) vom 25.04.2008. Hiermit wird unter der Maßgabe beschlossen, dass
in § 1 die mit dieser Sitzungsvorlage beschlossenen und festgesetzten
Gebührensätze zu übernehmen sind:
Straßenreinigungsgebühren:
Straßenart |
Gebühr
2012 |
Gebühr
2013 |
|
0 |
Fußgängerzonen |
1,33 Euro |
1,34 Euro |
1 |
Anliegerstraßen |
1,77 Euro |
1,79 Euro |
2 |
Haupterschließungsstraßen |
1,59 Euro |
1,61 Euro |
3 |
Haupterschließungsstraßen überwiegend dem
innerörtlichen Verkehr dienend |
1,42 Euro |
1,43 Euro |
4 |
Haupterschließungsstraßen überwiegend dem
überörtlichen Verkehr dienend |
1,24 Euro |
1,25 Euro |
Bei mehrmaliger
Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.
Winterdienstgebühren:
Prioritätenstufe |
Gebühr
2012 |
Gebühr
2013 |
|
0 |
Winterdienstklasse
Prioritätenstufe 0 |
2,18 Euro |
2,51 Euro |
1 |
Winterdienstklasse
Prioritätenstufe 1 |
1,64 Euro |
1,88 Euro |
2 |
Winterdienstklasse
Prioritätenstufe 2 |
1,09 Euro |
1,26 Euro |
3 |
Winterdienstklasse
Prioritätenstufe 3 |
0,55 Euro |
0,63 Euro |
4 |
Winterdienstklasse
Prioritätenstufe 4 |
0,00 Euro |
0,00 Euro |
Erläuterungen
und Begründungen:
1. Gebührenbedarfsberechnung für die
Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2013:
Zur
Straßenreinigungsgebühr:
Durch die Einführung der separaten Winterdienstgebühr im Jahr 2012 sank die Straßenreinigungsgebühr auf 1,77 Euro. In 2013 steigt die Gebühr um 0,02 Euro auf 1,79 Euro.
Für das Jahr 2013 bleibt die Deponiegebühr je Tonne bei netto 42,50 Euro. Die gebührenrelevanten Kosten für den anfallenden Straßenkehricht sind im Vergleich zum Vorjahr um -1.347 Euro (-19,38 %) gesunken.
Die gebührenrelevanten Personalkosten der Straßenreinigung ohne Verwaltungskosten sinken um -5.104 Euro (-1,53 %).
Seit 2010 werden die Fahrzeuge und Maschinen der Straßenreinigung über die Interne Leistungsverrechnung verrechnet. Enthalten sind die Unterhaltungskosten, der Aufwand der Kfz-Werkstatt sowie die Abschreibungen und Zinsen. Die gebührenrelevante ILV für Kfz beträgt für 2013 122.258 Euro. Davon sind 70.724 Euro für die Straßenreinigung. Die übrigen 51.534 Euro werden über die Umlage Kfz mit dem Winterdienst verrechnet.
Für die Straßenreinigung steigt somit die ILV Kfz um +335 Euro (+0,48 %)
Die Aufwendungen für die Interne Leistungsverrechnungen mit anderen Ämtern betragen für das Jahr 2013 für die gebührenrelevante Straßenreinigung 28.490 Euro, wovon allein für die ILV Gebührenveranlagung insgesamt eine Steigung von +7.501 € zu verzeichnen ist. Die Steigung für die gebührenrelevante Straßenreinigung beträgt +3.218 Euro (+12,73 %).
Die Erlösseite besteht hauptsächlich aus den Inneren Verrechnungen, die jedoch den nichtgebührenrelevanten Erlösen zugeordnet werden müssen und somit die gebührenrelevanten Kosten nicht decken.
Die Bestimmungen zu den Vorjahresergebnissen wirken sich grundsätzlich positiv auf die Straßenreinigungsgebühr aus. Insgesamt wird in die Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigungsgebühr eine Überdeckung in Höhe von +32.822 Euro einkalkuliert. Dies sind allerdings 5.038 Euro weniger als im Vorjahr.
Insgesamt sind die Aufwendungen für die Straßenreinigung im Vergleich zum Vorjahr um -11.066 € (-2,68 %) gesunken.
Die Erlöse für die Straßenreinigung sinken um -6.264 Euro (-7,13 %). Dies liegt hauptsächlich an den geringeren Vorjahresüberschüssen.
Die Gesamtfrontmeter sinken im Vergleich zum Vorjahr um -6.575 m. Dies liegt hauptsächlich daran, dass einige Straßen bezüglich der Reinigung auf die Anlieger übertragen wurden.
Insgesamt sinkt der Gebührenbedarf für die Straßenreinigung um -5.988 Euro (-1,45 %). Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gesamtfrontmeter steigt die Gebühr um 0,02 Euro auf 1,79 Euro (+1,13 %) je Frontmeter.
Die Entwicklung der Gebühr in den letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:
|
2006 |
2007 |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
2013 |
Gebühr je umlagefähigen Frontmeter |
1,90 € |
1,98 € |
1,98 € |
2,04 € |
2,04 € |
2,22 € |
1,77 € |
1,79 € |
Zur
Winterdienstgebühr:
Aufgrund der erhöhten Einsatzzeiten für den Winterdienst, steigen die Personalkosten im Vergleich zum Vorjahr um +2.512 Euro auf 22.332 Euro (+12,67 %)
Die Stadt Hilden beteiligt sich seit dem Winter 2011/2012 an der Einkaufsgemeinschaft für Streusalz. Insgesamt wurden 300 to. Salz für das Jahr 2013 angemeldet. Die Mindestabnahmemenge beträgt 60 % und maximal 160 %.
Um auszuschließen, dass zukünftig das Streusalz ausgeht, hat sich die Stadt Hilden zusätzlich für die landesweite Salzreserve angemeldet.
Die gebührenrelevanten Aufwendungen für Streusalz sinken im Vergleich zum Vorjahr um -1.743 Euro auf 33.684 Euro (-4,92 %).
Die Aufwendungen für die Interne Leistungsverrechnung steigen um +5.469 Euro auf 23.431 Euro (+30,45 %). Dies liegt hauptsächlich daran, dass der zu beschaffende Soleaufbereiter im Ausschreibungsergebnis teurer war als ursprünglich angenommen.
Die Aufwendungen für die Winterdienstgeräte sinken im Vergleich zum Vorjahr um -2.767 Euro auf 51.534 Euro (+5,10 %).
Insgesamt sind die Aufwendungen für den Winterdienst im Vergleich zum Vorjahr um +31.419 € auf 205.292 Euro gestiegen.
Die Bestimmungen zu den Vorjahresergebnissen wirken sich negativ auf die Winterdienstgebühr aus. Insgesamt wird in die Gebührenbedarfsberechnung für den Winterdienst eine Unterdeckung in Höhe von -105.506 Euro eingerechnet.
Insgesamt steigt der Gebührenbedarf für den Winterdienst um +34.851 Euro. Unter Berücksichtigung der Winterdienst-Gesamtfrontmeter wird die Gebühr auf 1,26 Euro je Frontmeter festgelegt.
|
2012 |
2013 |
Gebühr je umlagefähigen Frontmeter |
1,09 € |
1,26 € |
2. 6. Nachtragsatzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008:
Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 6. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungs- und GebührensatÂzung beigefügt.
In § 1 der 6. Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund dieser Sitzungsvorlage beschließt und festsetzt.
Die vorgesehene Änderung der Straßenliste beruht auf Widmung von Straßen und steht ferner in Zusammenhang mit der Änderung der Verkehrsbedeutung, dem Ausbauzustand und Belangen der Verkehrssicherheit einzelner Straßen sowie der Zuordnung zu den Winterdienstklassen.
Die Verwaltung empfiehlt, wie vorgeschlagen zu beschließen.
Anlagen:
1. 6. Nachtragssatzung vom          zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008 und das dazugehörige Straßenverzeichnis
2. Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung für das Jahr 2013
Horst Thiele
Bürgermeister
Anlage 1:
6. Nachtragssatzung
vom                zur Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12.12.2012 folgende 6. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und GebührenÂsatzung) vom 25.04.2008 beschlossen:
§ 1
Der § 6
Abs. 4 und Abs. 6 erhält folgende Fassung
(4)  Bei einmaliger 14-täglicher Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend
|
bei 14 tägl. Reinigung |
a)Â Â dem
Fußgängerverkehr dient (Fußgängerzone) |
1,34 € |
b)Â Â dem
Anliegerverkehr dient (Anliegerstraße) |
1,79 € |
c)Â Â dem
Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten
Ortsteilen dient (Haupterschließungsstraße) |
1,61 € |
d)Â Â dem
durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,43 € |
e)Â Â dem
überörtlichen Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße) |
1,25 € |
Wird eine Straße während des 14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den Festlegungen des Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.
(6) Für die Winterwartung wird zusätzlich eine
Benutzungsgebühr erhoben.
Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst
bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße
(Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und
den Winterdienstklassen 0 - 4.
     Die Zugehörigkeit einer Straße zu den
Winterdienstklassen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).
     Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst
je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich
a)
in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 0             2,51 €
b)
in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 1             1,88 €
c)
in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 2             1,26 €
d)
in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 3             0,63 €
e)
in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 4             0,00 €
§ 2
Teil 1 des Straßenverzeichnisses mit Stand
vom 01.01.2012 in der zuletzt gültigen Fassung, das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der
Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie
folgt geändert:
1.
Neuaufnahme und Änderung bestehender
Eintragungen
1111 |
Am
Holterhöfchen |
Ganz |
1141a |
Biesenstraße |
Von
Hochdahler Str. bis Am Jägersteig |
1141b |
BIesenstraße |
Vom
Jägersteig bis Ende |
1143e |
Bismarckstraße |
Von
der Itterbrücke bis zur Einfahrt der Sparkassen-Tiefgarage |
1146 |
Bolthaus |
Ganz
einschl. nördl. und südl. Stichstr. |
1436 |
Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz |
Platz
mit den Zugängen zur Mittelstraße, zur Itterbrücke und zur Bismarckstraße |
1164c |
Dürerweg |
Wohnhof
zu den Häusern 38 – 46 |
1182a |
Felix-Mendelssohn-Straße |
Ganz
ohne 1182b |
1182b |
Felix-Mendelssohn-Straße |
Bereich
Fußweg zur Schumannstraße |
1183a |
Fichtestraße |
Ganz,
außer 1183b |
1183b |
Fichtestraße |
Beide
nördl. Stichstraßen |
1202a |
Grünewald |
Ohne
Nr. 1202b + 1202c |
1202c |
Grünewald |
Von
Steinauer Straße bis Meide |
1400b |
Heinrich-Heine-Straße |
Von
Hans-Sachs-Straße bis einschl. nördlichem Wendehammer |
1400c |
Heinrich-Heine-Straße |
Zufahrt
zur Kleingartenanlage |
1237 |
Itterstraße |
Ganz |
1250a |
Kilvertzheide |
Von
Pungshausstraße bis einschl. Hs.-Nr. 30-32 inkl. Stichstraße |
1250b |
Kilvertzheide |
Östliche
Seite von Haus-Nr. 24-28 bis Grünstraße; westliche Seite von Haus-Nr. 23 bis
Grünstraße |
1272a |
Lievenstraße |
Von
Walder Straße bis Kalstert |
1272b |
Lievenstraße |
Von
Kalstert bis Prießnitzweg |
1334a |
Schalbruch |
Ganz,
ausgen. südl. Stichstraßen und 1334c |
1334c |
Schalbruch |
Von
Herderstr. bis Westring |
1327 |
Sibeliusweg |
ganz |
1399a |
Tucherweg |
Ganz,
mit Ausnahme 1399b und 1399c |
1399c |
Tucherweg |
Drei
vom Hauptzug abzweigende Wohnstraßen |
1360a |
Walder
Straße |
Von
Gabelung bis Berliner Straße |
1365a |
Westring |
Nur
zwei nach Westen abgehende Stichstraßen |
1365b |
Westring |
Nach
Osten abgehende Stichstraße |
Festlegung der Straßenart, Häufigkeit der Reinigung und Festlegung der Reinigungspflichtigen mit Reinigungsabschnitt gemäß nachstehender Liste.
Straßen- schlüssel |
Straßenname Liste zu § 2 |
Reinigung und Winterdienst durch |
Häufigkeit der Reinigung (14-täglich) |
Straßen- art |
Winterdienstklasse |
||||
Stadt |
Grundstücks- eigentümer |
||||||||
Fahr-bahn |
Fuß- gänger- zone |
Gehweg und Radweg |
Fahrbahn, Gehweg und Radweg |
||||||
I. |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
1111 |
Am
Holterhöfchen |
Ganz |
x |
|
x |
1 |
1 |
2 |
|
1141a |
Biesenstraße |
Von
Hochdahler Str. bis Am Jägersteig |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1141b |
Biesenstraße |
Vom
Jägersteig bis Ende |
|
|
|
x |
1 |
1 |
4 |
1143e |
Bismarckstraße |
Von
der Itterbrücke bis zur Einfahrt der Sparkassen-Tiefgarage |
x |
|
x |
|
4 |
1 |
2 |
1146 |
Bolthaus |
Ganz
einschl. nördl. und südl. Stichstr. |
|
|
|
x |
1 |
1 |
4 |
1436 |
Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz |
Platz
mit den Zugängen zur Mittelstraße, zur Itterbrücke und zur Bismarckstraße |
|
x |
x |
|
4 |
0 |
0 |
1164c |
Dürerweg |
Wohnhof
zu den Häusern 38 – 46 |
|
|
|
x |
1 |
1 |
4 |
1182a |
Felix-Mendelssohn-Straße |
Ganz
ohne 1182b |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
3 |
1182b |
Felix-Mendelssohn-Straße |
Bereich
Fußweg zur Schumannstraße |
|
|
|
x |
1 |
1 |
4 |
1183a |
Fichtestraße |
Ganz,
außer 1183b |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
3 |
1183b |
Fichtestraße |
Beide
nördl. Stichstraßen |
|
|
|
x |
1 |
1 |
4 |
1202a |
Grünewald |
Ohne
Nr. 1202b + 1202c |
x |
|
x |
|
1 |
2 |
1 |
1202c |
Grünewald |
Von
Steinauer Straße bis Meide |
x |
|
x |
|
1 |
2 |
3 |
1400b |
Heinrich-Heine-Straße |
Von
Hans-Sachs-Straße bis einschl. nördlichem Wendehammer |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
3 |
1400c |
Heinrich-Heine-Straße |
Zufahrt
zur Kleingartenanlage |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
3 |
1237 |
Itterstraße |
Ganz |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
2 |
1250a |
Kilvertzheide |
Von
Pungshausstraße bis einschl. Hs.-Nr. 30-32 inkl. Stichstraße |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
3 |
1250b |
Kilvertzheide |
Östliche
Seite von Haus.-Nr. 24-28 bis Grünstraße; westliche Seite von Haus.-Nr. 23
bis Grünstraße |
|
|
|
x |
1 |
1 |
4 |
1272a |
Lievenstraße |
Von
Walder Straße bis Kalstert |
x |
|
x |
|
1 |
2 |
2 |
1272b |
Lievenstraße |
Von
Kalstert bis Prießnitzweg |
|
|
|
x |
1 |
2 |
4 |
1334a |
Schalbruch |
Ganz,
ausgen. südl. Stichstraßen und 1334c |
x |
|
x |
|
1 |
2 |
1 |
1334c |
Schalbruch |
Von
Herderstr. bis Westring |
x |
|
x |
|
1 |
2 |
2 |
1327 |
Sibeliusweg |
Ganz |
|
|
|
x |
1 |
1 |
4 |
1399a |
Tucherweg |
Ganz,
mit Ausnahme 1399b und 1399c |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
3 |
1399c |
Tucherweg |
Drei
vom Hauptzug abzweigende Wohnstraßen |
|
|
|
x |
1 |
1 |
4 |
1360a |
Walder
Straße |
Von
Gabelung bis Berliner Straße |
x |
|
x |
|
1 |
2 |
1 |
1365a |
Westring |
Nur
zwei nach Westen abgehende Stichstraßen |
x |
|
x |
|
1 |
1 |
1 |
1365b |
Westring |
Nach
Osten abgehende Stichstraße |
|
|
|
x |
1 |
1 |
4 |
§ 3
Inkrafttreten
Die
Nachtragssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
Ja |
||||||
Produktnummer
/ -bezeichnung |
|
|
|||||
Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
|
|
|||||
Haushaltsjahr: |
|
||||||
Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
|||
|
|||||||
Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
|||||||
Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
|||||||
Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
|||||||
Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
|
|
|
|
|
|||
Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
|||||
Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
|
||||||
Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
|||||
Finanzierung: |
|||||||
Vermerk Kämmerer Die
Auswirkungen werden in den Haushaltsplanentwurf 2013 übernommen. Gesehen
Klausgrete |
|||||||