Betreff
Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2013 und 6. Nachtragssatzung vom ... zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren der Stadt Hilden vom 25.04.2008
Vorlage
WP 09-14 SV 68/043
Aktenzeichen
IV/68.05.06/01/2013
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

 

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt Kenntnis von der vorgelegten Gebührenbedarfsberechnung 2013 und beschließt die Straßenreinigungsgebühren und Winterdienstgebühren 2013 ab 01.01.2013 sowie die in vollem Wortlaut vorliegende 6. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008. Hiermit wird unter der Maßgabe beschlossen, dass in § 1 die mit dieser Sitzungsvorlage beschlossenen und festgesetzten Gebührensätze zu übernehmen sind:

 

Straßenreinigungsgebühren:

 

Straßenart

Gebühr 2012

Gebühr 2013

0

Fußgängerzonen

1,33 Euro

1,34 Euro

1

Anliegerstraßen

1,77 Euro

1,79 Euro

2

Haupterschließungsstraßen

1,59 Euro

1,61 Euro

3

Haupterschließungsstraßen

überwiegend dem innerörtlichen Verkehr dienend

1,42 Euro

1,43 Euro

4

Haupterschließungsstraßen

überwiegend dem überörtlichen Verkehr dienend

1,24 Euro

1,25 Euro

 

Bei mehrmaliger Reinigung vervielfacht sich die Gebühr entsprechend.

 

 

Winterdienstgebühren:

 

Prioritätenstufe

Gebühr 2012

Gebühr 2013

0

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 0

2,18 Euro

2,51 Euro

1

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 1

1,64 Euro

1,88 Euro

2

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 2

1,09 Euro

1,26 Euro

3

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 3

0,55 Euro

0,63 Euro

4

Winterdienstklasse Prioritätenstufe 4

0,00 Euro

0,00 Euro

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

1. Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung und den Winterdienst für das Jahr 2013:

 

Zur Straßenreinigungsgebühr:

 

Durch die Einführung der separaten Winterdienstgebühr im Jahr 2012 sank die Straßenreinigungsgebühr auf 1,77 Euro. In 2013 steigt die Gebühr um 0,02 Euro auf 1,79 Euro.

Für das Jahr 2013 bleibt die Deponiegebühr je Tonne bei netto 42,50 Euro. Die gebührenrelevanten Kosten für den anfallenden Straßenkehricht sind im Vergleich zum Vorjahr um -1.347 Euro (-19,38 %) gesunken.

Die gebührenrelevanten Personalkosten der Straßenreinigung ohne Verwaltungskosten sinken um -5.104 Euro (-1,53 %).

Seit 2010 werden die Fahrzeuge und Maschinen der Straßenreinigung über die Interne Leistungsverrechnung verrechnet. Enthalten sind die Unterhaltungskosten, der Aufwand der Kfz-Werkstatt sowie die Abschreibungen und Zinsen. Die gebührenrelevante ILV für Kfz beträgt für 2013 122.258 Euro. Davon sind 70.724 Euro für die Straßenreinigung. Die übrigen 51.534 Euro werden über die Umlage Kfz mit dem Winterdienst verrechnet.

Für die Straßenreinigung steigt somit die ILV Kfz um +335 Euro (+0,48 %)

Die Aufwendungen für die Interne Leistungsverrechnungen mit anderen Ämtern betragen für das Jahr 2013 für die gebührenrelevante Straßenreinigung 28.490 Euro, wovon allein für die ILV Gebührenveranlagung insgesamt eine Steigung von +7.501 € zu verzeichnen ist. Die Steigung für die gebührenrelevante Straßenreinigung beträgt +3.218 Euro (+12,73 %).

Die Erlösseite besteht hauptsächlich aus den Inneren Verrechnungen, die jedoch den nichtgebührenrelevanten Erlösen zugeordnet werden müssen und somit die gebührenrelevanten Kosten nicht decken.

Die Bestimmungen zu den Vorjahresergebnissen wirken sich grundsätzlich positiv auf die Straßenreinigungsgebühr aus. Insgesamt wird in die Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigungsgebühr eine Überdeckung in Höhe von +32.822 Euro einkalkuliert. Dies sind allerdings 5.038 Euro weniger als im Vorjahr.

Insgesamt sind die Aufwendungen für die Straßenreinigung im Vergleich zum Vorjahr um -11.066 € (-2,68 %) gesunken.

Die Erlöse für die Straßenreinigung sinken um -6.264 Euro (-7,13 %). Dies liegt hauptsächlich an den geringeren Vorjahresüberschüssen.

Die Gesamtfrontmeter sinken im Vergleich zum Vorjahr um -6.575 m. Dies liegt hauptsächlich daran, dass einige Straßen bezüglich der Reinigung auf die Anlieger übertragen wurden.

Insgesamt sinkt der Gebührenbedarf für die Straßenreinigung um -5.988 Euro (-1,45 %). Unter Berücksichtigung der Entwicklung der Gesamtfrontmeter steigt die Gebühr um 0,02 Euro auf 1,79 Euro (+1,13 %) je Frontmeter.


Die Entwicklung der Gebühr in den letzten Jahren kann wie folgt dargestellt werden:

 

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Gebühr je

umlagefähigen

Frontmeter

1,90 €

1,98 €

1,98 €

2,04 €

2,04 €

2,22 €

1,77 €

1,79 €

 

 

Zur Winterdienstgebühr:

 

Aufgrund der erhöhten Einsatzzeiten für den Winterdienst, steigen die Personalkosten im Vergleich zum Vorjahr um +2.512 Euro auf 22.332 Euro (+12,67 %)

Die Stadt Hilden beteiligt sich seit dem Winter 2011/2012 an der Einkaufsgemeinschaft für Streusalz. Insgesamt wurden 300 to. Salz für das Jahr 2013 angemeldet. Die Mindestabnahmemenge beträgt 60 % und maximal 160 %.

Um auszuschließen, dass zukünftig das Streusalz ausgeht, hat sich die Stadt Hilden zusätzlich für die landesweite Salzreserve angemeldet.

Die gebührenrelevanten Aufwendungen für Streusalz sinken im Vergleich zum Vorjahr um -1.743 Euro auf 33.684 Euro (-4,92 %).

Die Aufwendungen für die Interne Leistungsverrechnung steigen um +5.469 Euro auf 23.431 Euro (+30,45 %). Dies liegt hauptsächlich daran, dass der zu beschaffende Soleaufbereiter im Ausschreibungsergebnis teurer war als ursprünglich angenommen.

Die Aufwendungen für die Winterdienstgeräte sinken im Vergleich zum Vorjahr um -2.767 Euro auf 51.534 Euro (+5,10 %).

Insgesamt sind die Aufwendungen für den Winterdienst im Vergleich zum Vorjahr um +31.419 € auf 205.292 Euro gestiegen.

Die Bestimmungen zu den Vorjahresergebnissen wirken sich negativ auf die Winterdienstgebühr aus. Insgesamt wird in die Gebührenbedarfsberechnung für den Winterdienst eine Unterdeckung in Höhe von -105.506 Euro eingerechnet.

Insgesamt steigt der Gebührenbedarf für den Winterdienst um +34.851 Euro. Unter Berücksichtigung der Winterdienst-Gesamtfrontmeter wird die Gebühr auf 1,26 Euro je Frontmeter festgelegt.

 

 

2012

2013

Gebühr je

umlagefähigen

Frontmeter

1,09 €

1,26 €

 

 

 

 

 


 

2. 6. Nachtragsatzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008:

 

 

Dieser Sitzungsvorlage ist der Entwurf der 6. Nachtragssatzung zur Straßenreinigungs- und Gebührensat­zung beigefügt.

In § 1 der 6. Nachtragssatzung sind die Gebührensätze zu übernehmen, die der Rat aufgrund dieser Sitzungsvorlage beschließt und festsetzt.

Die vorgesehene Änderung der Straßenliste beruht auf Widmung von Straßen und steht ferner in Zusammenhang mit der Änderung der Verkehrsbedeutung, dem Ausbauzustand und Belangen der Verkehrssicherheit einzelner Straßen sowie der Zuordnung zu den Winterdienstklassen.

Die Verwaltung empfiehlt, wie vorgeschlagen zu beschließen.

 

 

Anlagen:

1.    6. Nachtragssatzung vom           zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008 und das dazugehörige Straßenverzeichnis

2.    Gebührenbedarfsberechnung für die Straßenreinigung für das Jahr 2013

 

 

 

 

 

Horst Thiele

Bürgermeister


Anlage 1:

 

6. Nachtragssatzung vom                 zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der Stadt Hilden vom 25.04.2008

 

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StReinG NW) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW), jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen, hat der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am 12.12.2012 folgende 6. Nachtragssatzung zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebühren­satzung) vom 25.04.2008 beschlossen:

 

 

 

§ 1

Der § 6 Abs. 4 und Abs. 6 erhält folgende Fassung

 

(4)   Bei einmaliger 14-täglicher Reinigung der Fahrbahn beträgt die Benutzungsgebühr jährlich je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3), wenn das Grundstück erschlossen wird durch eine Straße, die überwiegend

 

bei 14 tägl.

Reinigung

a)   dem Fußgängerverkehr dient (Fußgängerzone)

1,34 €

b)   dem Anliegerverkehr dient (Anliegerstraße)

1,79 €

c)   dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient (Haupterschließungsstraße)

1,61 €

d)   dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dient (Hauptverkehrsstraße)

1,43 €

e)   dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (Hauptverkehrsstraße)

1,25 €

 

Wird eine Straße während des 14-täglichen Reinigungsintervalls gemäß den Festlegungen des Straßenverzeichnisses mehrmals gereinigt, vervielfacht sich die Benutzungsgebühr entsprechend.

 

(6)  Für die Winterwartung wird zusätzlich eine Benutzungsgebühr erhoben.

Die Benutzungsgebühren für den Winterdienst bemessen sich nach den Längen der das Grundstück erschließenden Straße (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten i.S. des § 6 Abs. 1 - 3 und den Winterdienstklassen 0 - 4.

      Die Zugehörigkeit einer Straße zu den Winterdienstklassen 0 - 4 ergibt sich aus dem Straßenverzeichnis (§ 2 Abs. 1).

      Die Benutzungsgebühr für den Winterdienst je Meter Grundstücksseite (Abs. 1 - 3) beträgt jährlich

 

a)    in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 0              2,51 €

 

b)    in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 1              1,88 €

 

c)    in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 2              1,26 €

d)    in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 3              0,63 €

e)    in der Winterdienstklasse Prioritätenstufe 4              0,00 €


§ 2

Teil 1 des Straßenverzeichnisses mit Stand vom 01.01.2012 in der zuletzt gültigen Fassung, das gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der Straßenreinigungs- und Gebührensatzung Bestandteil dieser Satzung ist, wird wie folgt geändert:

1.    Neuaufnahme und Änderung bestehender Eintragungen

 

1111

Am Holterhöfchen

Ganz

 

1141a

Biesenstraße

Von Hochdahler Str. bis Am Jägersteig

1141b

BIesenstraße

Vom Jägersteig bis Ende

1143e

Bismarckstraße

Von der Itterbrücke bis zur Einfahrt der Sparkassen-Tiefgarage

1146

Bolthaus

Ganz einschl. nördl. und südl. Stichstr.

 

1436

Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz

Platz mit den Zugängen zur Mittelstraße, zur Itterbrücke und zur Bismarckstraße

 

1164c

Dürerweg

Wohnhof zu den Häusern 38 – 46

1182a

Felix-Mendelssohn-Straße

Ganz ohne 1182b

 

1182b

Felix-Mendelssohn-Straße

Bereich Fußweg zur Schumannstraße

 

1183a

Fichtestraße

Ganz, außer 1183b

1183b

Fichtestraße

Beide nördl. Stichstraßen

1202a

Grünewald

Ohne Nr. 1202b + 1202c

1202c

Grünewald

Von Steinauer Straße bis Meide

1400b

Heinrich-Heine-Straße

Von Hans-Sachs-Straße bis einschl. nördlichem Wendehammer

1400c

Heinrich-Heine-Straße

Zufahrt zur Kleingartenanlage

1237

Itterstraße

Ganz

 

1250a

Kilvertzheide

Von Pungshausstraße bis einschl. Hs.-Nr. 30-32 inkl. Stichstraße

 

1250b

Kilvertzheide

Östliche Seite von Haus-Nr. 24-28 bis Grünstraße; westliche Seite von Haus-Nr. 23 bis Grünstraße

 

1272a

Lievenstraße

Von Walder Straße bis Kalstert

 

1272b

Lievenstraße

Von Kalstert bis Prießnitzweg

 

1334a

Schalbruch

Ganz, ausgen. südl. Stichstraßen und 1334c

1334c

Schalbruch

Von Herderstr. bis Westring

1327

Sibeliusweg

ganz

1399a

Tucherweg

Ganz, mit Ausnahme 1399b und 1399c

1399c

Tucherweg

Drei vom Hauptzug abzweigende Wohnstraßen

1360a

Walder Straße

Von Gabelung bis Berliner Straße

1365a

Westring

Nur zwei nach Westen abgehende Stichstraßen

1365b

Westring

Nach Osten abgehende Stichstraße

 

Festlegung der Straßenart, Häufigkeit der Reinigung und Festlegung der Reinigungspflichtigen mit Reinigungsabschnitt gemäß nachstehender Liste.

 

 

 

 

Straßen-

schlüssel

 

 

 

Straßenname

 

Liste zu § 2

Reinigung und Winterdienst durch

 

 

 

Häufigkeit

der

Reinigung

(14-täglich)

 

 

 

Straßen-

art

 

 

 

Winterdienstklasse

Stadt

Grundstücks-

eigentümer

Fahr-bahn

Fuß-

gänger-

zone

Gehweg

und

Radweg

Fahrbahn,

Gehweg

und

Radweg

I.

 

 

 

 

 

 

 

 

1111

Am Holterhöfchen

Ganz

x

 

x

1

1

2

1141a

Biesenstraße

Von Hochdahler Str. bis Am Jägersteig

x

 

x

 

1

1

2

1141b

Biesenstraße

Vom Jägersteig bis Ende

 

 

 

x

1

1

4

1143e

Bismarckstraße

Von der Itterbrücke bis zur Einfahrt der Sparkassen-Tiefgarage

x

 

x

 

4

1

2

1146

Bolthaus

Ganz einschl. nördl. und südl. Stichstr.

 

 

 

x

1

1

4

1436

Dr.-Ellen-Wiederhold-Platz

Platz mit den Zugängen zur Mittelstraße, zur Itterbrücke und zur Bismarckstraße

 

x

x

 

4

0

0

1164c

Dürerweg

Wohnhof zu den Häusern 38 – 46

 

 

 

x

1

1

4

1182a

Felix-Mendelssohn-Straße

Ganz ohne 1182b

x

 

x

 

1

1

3

1182b

Felix-Mendelssohn-Straße

Bereich Fußweg zur Schumannstraße

 

 

 

x

1

1

4

1183a

Fichtestraße

Ganz, außer 1183b

x

 

x

 

1

1

3

1183b

Fichtestraße

Beide nördl. Stichstraßen

 

 

 

x

1

1

4

1202a

Grünewald

Ohne Nr. 1202b + 1202c

x

 

x

 

1

2

1

1202c

Grünewald

Von Steinauer Straße bis Meide

x

 

x

 

1

2

3

1400b

Heinrich-Heine-Straße

Von Hans-Sachs-Straße bis einschl. nördlichem Wendehammer

x

 

x

 

1

1

3

1400c

Heinrich-Heine-Straße

Zufahrt zur Kleingartenanlage

x

 

x

 

1

1

3

1237

Itterstraße

Ganz

x

 

x

 

1

1

2

1250a

Kilvertzheide

Von Pungshausstraße bis einschl. Hs.-Nr. 30-32 inkl. Stichstraße

x

 

x

 

1

1

3

1250b

Kilvertzheide

Östliche Seite von Haus.-Nr. 24-28 bis Grünstraße; westliche Seite von Haus.-Nr. 23 bis Grünstraße

 

 

 

x

1

1

4

1272a

Lievenstraße

Von Walder Straße bis Kalstert

x

 

x

 

1

2

2

1272b

Lievenstraße

Von Kalstert bis Prießnitzweg

 

 

 

x

1

2

4

1334a

Schalbruch

Ganz, ausgen. südl. Stichstraßen und 1334c

x

 

x

 

1

2

1

1334c

Schalbruch

Von Herderstr. bis Westring

x

 

x

 

1

2

2

1327

Sibeliusweg

Ganz

 

 

 

x

1

1

4

1399a

Tucherweg

Ganz, mit Ausnahme 1399b und 1399c

x

 

x

 

1

1

3

1399c

Tucherweg

Drei vom Hauptzug abzweigende Wohnstraßen

 

 

 

x

1

1

4

1360a

Walder Straße

Von Gabelung bis Berliner Straße

x

 

x

 

1

2

1

1365a

Westring

Nur zwei nach Westen abgehende Stichstraßen

x

 

x

 

1

1

1

1365b

Westring

Nach Osten abgehende Stichstraße

 

 

 

x

1

1

4

 

 

 

 

 

 

 

§ 3

Inkrafttreten

 

Die Nachtragssatzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

 


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

Ja

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer

 

Die Auswirkungen werden in den Haushaltsplanentwurf 2013 übernommen.

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