Anordnung der Umlegung
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
Gemäß § 46 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 G des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509), ordnet die Stadt Hilden für einen Teilbereich des räumlichen Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 212 die Umlegung an.
Die Anordnung der Umlegung umfasst den Teil
des Verfahrensgebiets des Bebauungsplans Nr. 212, der die Grundstücke Walder
Straße Nr. 50 bis 64 (gerade Ziffern) mit der Katasterbezeichnung Flur 60,
Flurstücke 3, 5 bis 9, 12, 467, 469, 470, 477, 478, 1380 und 1381in der
Gemarkung Hilden beinhaltet.
Erläuterungen und Begründungen:
Der Bebauungsplan 212 ist bereits seit dem
28.07.1995 rechtskräftig. Er sieht insbesondere die Errichtung einer neuen öffentlichen
Erschließungsstraße vor, die die Bebauung des überwiegenden Teils der hinteren
Grundstücksflächen erst ermöglicht. Zur Realisierung dieser Erschließungsstraße
ist - wie im Rahmen der Abhandlung der damaligen Anregungen bereits erläutert -
ein Bodenordnungsverfahren unbedingt erforderlich.
Bisher wurde von der Anordnung der Umlegung
abgesehen, da die Grundstückseigentümer kein Interesse an einer Bebauung
zeigten.
In den vergangenen 17 Jahren wurde nur der
Bereich hinter den Hausnummern 70 und 72 bebaut. In diesem speziellen Fall
erfolgt die Erschließung, wie auch im Bebauungsplan vorgesehen, von der Walder
Straße auf privatem Grund.
In der letzten Zeit häufen sich die Anfragen
von Interessenten an einer Neubebauung der hinteren Grundstücke.
Daher besteht aus Sicht der Verwaltung jetzt
die Möglichkeit, ein Umlegungsverfahren ergebnisorientiert durchzuführen.
Deshalb sollte es angeordnet werden.
Zur Durchführung dieses Umlegungsverfahrens
sind wahrscheinlich künftig finanzielle Mittel für den „Erwerb“ der für die
öffentliche Verkehrsfläche etc. benötigten Grundstücksflächen und die
notwendigen baulichen Maßnahmen bereit zu stellen, wobei die tatsächliche Höhe
erst nach Durchführung der Verhandlungen mit den Beteiligten festgelegt werden
kann.
Nach der Anordnung einer Umlegung werden die
Eigentümer im Plangebiet über die beabsichtigte Einleitung der Umlegung
informiert und angehört. Nach der Anhörung erfolgt die weitere inhaltliche
Beratung zur Umsetzung des Bebauungsplanes im Umlegungsausschuss - z. B. ob
gemäß § 47 BauGB die Umlegung tatsächlich eingeleitet wird. Vom
Umlegungsverfahren wären aus heutiger Sicht 12 Eigentümer betroffen.
gez. Horst Thiele
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Zur
Durchführung der Umlegung sind finanzielle Mittel bereit zu stellen. Die Höhe
der erforderlichen Mittel kann derzeit noch nicht abgeschätzt werden, sie ist
von den Verhandlungen mit den umlegungsbeteiligten Eigentümern abhängig. Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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