Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege - 1. Nachtrag
Vorlage
WP 09-14 SV 51/177
Aktenzeichen
III/51- Fu
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss den 1. Nachtrag zur „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege im Stadtgebiet Hilden“ ab dem 01.08.2012 in den als Anlagen beigefügten Fassungen. Die Kostenbeitragstabelle bleibt unverändert.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Mit in Kraft treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. KiBiz Änderungsgesetz) ab dem 01.08.2011 wurde für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung eine Elternbeitragsfreiheit eingeführt. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, Zugangsbarrieren zur Kindertagesbetreuung abzubauen. Aus diesem Grund werden Änderungen der o.g. Satzung hinsichtlich der Geschwisterkindermäßigung notwendig.

 

Nach dem Regelsatzurteil zum SGB II des Bundesverfassungsgereichtes hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Regelsätze das Bildungs- und Teilhabepaket erlassen. Seit dem 01.04.2011 können Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwachen Familien (zum Teil auch rückwirkend zum 1. Januar 2011) zusätzliche Leistungen zur Verbesserung der Teilhabe an schulischer und außerschulischer Bildung sowie an Angeboten sozialer und kultureller Bildung gewährt werden. Rechtliche Grundlage für das BuT ist das am 25.03.2011 vom Bundespräsidenten unterschriebene Bundesgesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II sowie SGB XII. Aus diesem Grund werden Änderungen der o.g. Satzung hinsichtlich der Teilübernahme der Mittagsverpflegung notwendig.

 

Es schließen sich redaktionelle Änderungen der o.g. Satzung an.

 

1. Nachtrag zur Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden

 

Der Rat der Stadt Hilden hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 24.06.2009 mit der Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege im Stadtgebiet Hilden befasst und mit Wirkung zum 01.08.2009 die Neufassung beschlossen.

 

Aus der Anlage 1 „Synopse“ gehen alle Änderungen des 1. Nachtrages der o.g. Satzung hervor. Die Anlage 2 beinhaltet den Entwurf der Neufassung, 1. Nachtrag zum 01.08.2012.

 

Die Änderungen im Einzelnen:

 

In der gesamten Satzung wird der Begriff „Elternbeitrag“ gestrichen und durch den Begriff „Kostenbeitrag“ ersetzt. Der bisher in der Satzung verwendete Begriff des Elternbeitrages ist sicherlich die bürgerfreundlichere Formulierung. Zur Klarstellung der Bedeutung als Rechtsbegriffs zur öffentlich-rechtlichen Heranziehung zu den Kosten (und hier auch im Gegensatz zu einem Teilnahmebeitrag), der sich so auch in den Sozialgesetzbüchern wiederfindet, soll einheitlich der Begriff Kostenbeitrag verwendet werden. Nur Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen Kostenbeiträge ganz oder teilweise erlassen.

 

 

§ 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum

Neu Absatz fünf – Ende der Beitragspflicht

 

Der neu eingefügte Absatz (5) stellt klar, dass gemäß des Ersten KiBiz- Änderungsgesetzes § 23 Absatz (3) die Beitragspflicht für die Kinder endet, die am 01.08. des Folgejahres schulpflichtig im Sinne des Schulgesetzes NRW in der jeweils gültigen Fassung werden.

 


 

§ 5 Kostenbeitrag

Finanzielle Auswirkungen der Geschwisterkindermäßigung sowie der Beitragsbefreiung für Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung

 

Der § 5 Kostenbeitrag der derzeit gültigen Fassung der Satzung regelt in seinem Absatz 3 die sogenannte „Geschwisterkindermäßigung“.

 

Diese Regelung besteht grundsätzlich in dieser Form seit dem 01.08.2006 als ein kommunales familienpolitisches Instrument zur finanziellen Entlastung von Familien und um die Attraktivität des Standortes Hilden für Familien zu steigern. Des Weiteren wird mit dieser Regelung erreicht, dass vermehrt Kinder die Kinderbetreuungsangebote wahrnehmen. Die Bestimmung der Satzung ist mit dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vereinbar. Mit dem KiBiz ist anders als nach dem früheren Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder die Gewährung von Beitragsermäßigungen für Geschwisterkinder in die Selbstverwaltung der Jugendämter gestellt. Bei Einführung der Geschwisterkindermäßigung orientierte man sich an dem Wortlaut des § 17 Absatz 2 GTK, bei dem auf den gleichzeitigen Besuch eines zweiten bzw. jeden weiteren Kinder in der Tageseinrichtung abgestellt wurde.

 

Geschwisterkinder von Kindern in der Tagespflege werden in der Regel ebenfalls in der Tageseinrichtung oder einer Offenen Ganztagsschule betreut. Die Kommunen erheben unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Eltern sozial gestaffelte Elternbeiträge. Die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung nach § 77 Gemeindeordnung werden durch die Beitragsstaffelung und der Geschwisterkindermäßigung dennoch eingehalten, da sich der Einnahmeausfall auf ein vertretbares Maß beschränkt.

 

Mit in Kraft treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. KiBiz Änderungsgesetz) ab dem 01.08.2011, wurde für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung eine Elternbeitragsfreiheit eingeführt. Die Regelungen gelten analog für die Tagespflege. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, Zugangsbarrieren zur Kindertagesbetreuung abzubauen. Bei den Eltern entsteht damit zweifellos eine Erwartungshaltung nach einer (weiteren) konkreten Beitragsentlastung und demnach die Erwartung, dass die bisher bestehende Geschwisterkindregelung auch weiterhin Bestand hat. Handelt es sich um das ältere Kind, welches sich im letzten Kindergartenjahr befindet, war es gemäß der Satzung der Stadt Hilden seit jeher beitragsbefreit (denn für das jüngere Kind musste der Kostenbeitrag entrichtet werden). Eltern haben demnach durch die neue gesetzliche Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr ggf. keinen finanziellen Vorteil. Gemäß einer Mitteilung des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW vom 21.09.2011, war das landespolitische Anliegen zur Gesetzesänderung, dass eine beitragsrechtliche Verbesserung auch bei Geschwisterverhältnissen, also eine zusätzliche positive Wirkung zur gültigen Satzung, erzielt wird. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragsermäßigung sollte demnach eine mehrfache Begünstigung der Familien umgesetzt und die Satzung der Stadt Hilden entsprechend dem Wortlaut nach angepasst werden. Aufgrund des Konnexitätsausführungsgesetzes (KonnexAG) sind den Kommunen die Einnahmeausfälle zu ersetzen.

 

Grundsätzlich entsprechen die Regelungen über die Erhebung eines Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme der Tagespflege den Regelungen, die für die Nutzung von Kindertageinrichtungen gelten. Dies insbesondere, da viele Eltern beide Angebote zeitgleich nutzen.


 

Geschwisterkindermäßigung:

 

 

Hinsichtlich der Geschwisterkinderregelung gilt es nun grundsätzlich zu entscheiden, ob die freiwillige 100%ige Beitragsbefreiung ab dem zweiten und jedem weiteren Kind erhalten bleiben soll und ob durch die gesetzliche Regelung der Beitragsbefreiung von Kindern im letzten Kindergartenjahr eine besondere andere Regelung zu treffen ist.

 

Mit dem Stand 01.08.2011 profitieren 15 Kinder von der Geschwisterkinderregelung, 3 Kinder befinden sich im letzten Kindergartenjahr (mit 1 von 15 Geschwisterkindern unter 3 Jahren).

Der Beitragsausfall für 14 Kinder, auf die die derzeitige Geschwisterkindermäßigung Anwendung findet, beträgt rd. 17.000 € im Jahr.

 

In Hilden gibt es keine Fälle von Kindern über 3 Jahren, die nicht in der Hauptsache in einer Kindertageseinrichtung betreut werden. Die institutionelle Betreuung über eine Kindertageseinrichtung wird ab Beginn des dritten Lebensjahres als vorrangig betrachtet und bisher konnte die Versorgung aller Kinder im Alter von über drei Jahren in einer Kindertageseinrichtung sichergestellt werden. Eine Randzeitbetreuung von Kindern über drei Jahren, d.h. über die gebuchte Betreuungszeit in der Kindertageseinrichtung hinaus, ist durchaus nicht selten und betrifft derzeit 14 Kinder. Für diese Kinder werden keine Landeszuschüsse zur grundsätzlichen Finanzierung der Kindertagespflege und kein Ausgleich für den Beitragsausfall gezahlt. In der Regel zahlen Eltern für die Randzeitbetreuung ohnehin keinen Kostenbeitrag, da bereits ein Kostenbeitrag für eine 45 – Stunden-Betreuung in der Kindertageseinrichtung entrichtet wird. Bei einer Einführung eines Kostenbeitrages für Geschwisterkinder können zusätzliche Einnahmen von 17.000 € erzielt werden. Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, auch weiterhin Geschwisterkinder zu 100% von einem Kostenbeitrag zu befreien.

 

 

Beitragsbefreiung letztes Kindergartenjahr:

 

Die Beitragsfreiheit für Kinder im letzten Kindergartenjahr, die auch für Kinder in Tagespflege Gültigkeit besitzt, macht es notwendig, den § 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum um den Absatz 3 zu erweitern. Mit diesem Absatz wird klargestellt, dass die Beitragspflicht für das Kind endet, wenn es sich im seinen letzten Kindergartenjahr gemäß Schulgesetz NRW befindet. Eine Erstattung des Beitragsausfalls durch das Land erfolgt für den Bereich Tagespflege nicht. Dies wirkt sich finanziell nicht aus, da Kinder im letzten Kindergartenjahr grundsätzlich in einer Kindertageseinrichtung und nicht im Rahmen der Tagespflege betreut werden.

 

 

 

 

 

 

 


Fazit:

 

Für Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung werden keine Landeszuschüsse für den Beitragsausfall gezahlt. Es fallen jedoch in der Regel auch keine Kostenbeiträge an. Die Geschwisterkindregelung für diese Fälle ist in der Regel kostenneutral.

 

Würde keine Geschwisterkindbeitragsfreiheit gewährt, ließe sich eine Mehreinnahme von ca. 17.000 € pro Jahr erzielen.

 

Die Regelung der Geschwisterkindermäßigung besteht grundsätzlich seit dem 01.08.2006 als ein kommunales familienpolitisches Instrument zur finanziellen Entlastung von Familien und um die Attraktivität des Standortes Hilden für Familien zu steigern. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragsermäßigung sollte eine mehrfache Begünstigung der Familien umgesetzt und die Satzung der Stadt Hilden entsprechend dem Wortlaut nach angepasst werden.

 

Die bestehenden Regelungen sollen beibehalten werden und werden um die Regelungen für Kinder im letzten Kindergartenjahr erweitert. Die Kostenbeitragstabelle der Satzung bleibt unberührt. Die Regelungen entsprechen der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder (WP 09-14 SV 51/176)

 

 

Horst Thiele


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

nein

Produktnummer / -bezeichnung

060101

Förderung von Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2012

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

X

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

X

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer

Gesehen Klausgrete