Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Jugendhilfeausschuss den 1. Nachtrag zur „Satzung der Stadt
Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
Tagespflege im Stadtgebiet Hilden“ ab dem 01.08.2012 in den als Anlagen
beigefügten Fassungen. Die Kostenbeitragstabelle bleibt unverändert.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit in Kraft treten des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. KiBiz Änderungsgesetz) ab
dem 01.08.2011 wurde für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung
eine Elternbeitragsfreiheit eingeführt. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das
Ziel, Zugangsbarrieren zur Kindertagesbetreuung abzubauen. Aus diesem Grund
werden Änderungen der o.g. Satzung hinsichtlich der Geschwisterkindermäßigung
notwendig.
Nach dem Regelsatzurteil zum SGB II des
Bundesverfassungsgereichtes hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Regelsätze
das Bildungs- und Teilhabepaket erlassen. Seit dem 01.04.2011 können Kindern
und Jugendlichen aus einkommensschwachen Familien (zum Teil auch rückwirkend
zum 1. Januar 2011) zusätzliche Leistungen zur Verbesserung der Teilhabe an
schulischer und außerschulischer Bildung sowie an Angeboten sozialer und
kultureller Bildung gewährt werden. Rechtliche Grundlage für das BuT ist das am
25.03.2011 vom Bundespräsidenten unterschriebene Bundesgesetz zur Ermittlung
von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II sowie SGB XII. Aus diesem Grund
werden Änderungen der o.g. Satzung hinsichtlich der Teilübernahme der
Mittagsverpflegung notwendig.
Es schließen sich redaktionelle Änderungen
der o.g. Satzung an.
1. Nachtrag zur Satzung der
Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für Besuch von
Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden
Der Rat der Stadt Hilden hat sich zuletzt in seiner Sitzung am
24.06.2009 mit der Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die
Betreuung von Kindern in Tagespflege im Stadtgebiet Hilden befasst und mit Wirkung zum 01.08.2009 die
Neufassung beschlossen.
Aus der Anlage 1 „Synopse“ gehen
alle Änderungen des 1. Nachtrages der
o.g. Satzung
hervor. Die Anlage 2 beinhaltet den Entwurf der Neufassung, 1. Nachtrag zum
01.08.2012.
Die Änderungen im Einzelnen:
In der gesamten Satzung wird der Begriff „Elternbeitrag“ gestrichen und
durch den Begriff „Kostenbeitrag“ ersetzt. Der bisher in der Satzung verwendete
Begriff des Elternbeitrages ist sicherlich die bürgerfreundlichere
Formulierung. Zur Klarstellung der Bedeutung als Rechtsbegriffs zur
öffentlich-rechtlichen Heranziehung zu den Kosten (und hier auch im Gegensatz
zu einem Teilnahmebeitrag), der sich so auch in den Sozialgesetzbüchern
wiederfindet, soll einheitlich der Begriff Kostenbeitrag verwendet werden. Nur
Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen Kostenbeiträge ganz oder teilweise
erlassen.
§ 2 Entstehung des Beitrages
und Beitragszeitraum
Neu Absatz fünf – Ende der
Beitragspflicht
Der neu eingefügte Absatz (5) stellt klar, dass gemäß des Ersten KiBiz-
Änderungsgesetzes § 23 Absatz (3) die Beitragspflicht für die Kinder endet, die
am 01.08. des Folgejahres schulpflichtig im Sinne des Schulgesetzes NRW in der
jeweils gültigen Fassung werden.
§ 5 Kostenbeitrag
Finanzielle Auswirkungen der
Geschwisterkindermäßigung sowie der Beitragsbefreiung für Kinder im letzten
Jahr vor der Einschulung
Der § 5 Kostenbeitrag der derzeit gültigen Fassung der Satzung regelt
in seinem Absatz 3 die sogenannte „Geschwisterkindermäßigung“.
Diese Regelung besteht grundsätzlich in dieser Form seit dem 01.08.2006
als ein kommunales familienpolitisches Instrument zur finanziellen Entlastung
von Familien und um die Attraktivität des Standortes Hilden für Familien zu
steigern. Des Weiteren wird mit dieser Regelung erreicht, dass vermehrt Kinder
die Kinderbetreuungsangebote wahrnehmen. Die Bestimmung der Satzung ist mit dem
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –
KiBiz) vereinbar. Mit dem KiBiz ist anders als nach dem früheren Gesetz über
Tageseinrichtungen für Kinder die Gewährung von Beitragsermäßigungen für
Geschwisterkinder in die Selbstverwaltung der Jugendämter gestellt. Bei
Einführung der Geschwisterkindermäßigung orientierte man sich an dem Wortlaut
des § 17 Absatz 2 GTK, bei dem auf den gleichzeitigen Besuch eines zweiten bzw.
jeden weiteren Kinder in der Tageseinrichtung abgestellt wurde.
Geschwisterkinder von Kindern in der Tagespflege werden in der Regel
ebenfalls in der Tageseinrichtung oder einer Offenen Ganztagsschule betreut. Die
Kommunen erheben unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
von Eltern sozial gestaffelte Elternbeiträge. Die Grundsätze der
Finanzmittelbeschaffung nach § 77 Gemeindeordnung werden durch die Beitragsstaffelung
und der Geschwisterkindermäßigung dennoch eingehalten, da sich der
Einnahmeausfall auf ein vertretbares Maß beschränkt.
Mit in Kraft treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. KiBiz Änderungsgesetz) ab dem 01.08.2011,
wurde für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung eine
Elternbeitragsfreiheit eingeführt. Die Regelungen gelten analog für die
Tagespflege. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, Zugangsbarrieren zur
Kindertagesbetreuung abzubauen. Bei den Eltern entsteht damit zweifellos eine
Erwartungshaltung nach einer (weiteren) konkreten Beitragsentlastung und
demnach die Erwartung, dass die bisher bestehende Geschwisterkindregelung auch
weiterhin Bestand hat. Handelt es sich um das ältere Kind, welches sich im
letzten Kindergartenjahr befindet, war es gemäß der Satzung der Stadt Hilden
seit jeher beitragsbefreit (denn für das jüngere Kind musste der Kostenbeitrag
entrichtet werden). Eltern haben demnach durch die neue gesetzliche
Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr ggf. keinen finanziellen Vorteil.
Gemäß einer Mitteilung des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und
Sport des Landes NRW vom 21.09.2011, war das landespolitische Anliegen zur
Gesetzesänderung, dass eine beitragsrechtliche Verbesserung auch bei
Geschwisterverhältnissen, also eine zusätzliche positive Wirkung zur gültigen
Satzung, erzielt wird. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragsermäßigung
sollte demnach eine mehrfache Begünstigung der Familien umgesetzt und die
Satzung der Stadt Hilden entsprechend dem Wortlaut nach angepasst werden.
Aufgrund des Konnexitätsausführungsgesetzes (KonnexAG) sind den Kommunen die
Einnahmeausfälle zu ersetzen.
Grundsätzlich entsprechen die Regelungen über die Erhebung eines
Kostenbeitrages für die Inanspruchnahme der Tagespflege den Regelungen, die für
die Nutzung von Kindertageinrichtungen gelten. Dies insbesondere, da viele
Eltern beide Angebote zeitgleich nutzen.
Geschwisterkindermäßigung:
Hinsichtlich der Geschwisterkinderregelung gilt es nun grundsätzlich zu
entscheiden, ob die freiwillige 100%ige Beitragsbefreiung ab dem zweiten und
jedem weiteren Kind erhalten bleiben soll und ob durch die gesetzliche Regelung
der Beitragsbefreiung von Kindern im letzten Kindergartenjahr eine besondere
andere Regelung zu treffen ist.
Mit dem Stand 01.08.2011 profitieren 15 Kinder von der
Geschwisterkinderregelung, 3 Kinder befinden sich im letzten Kindergartenjahr
(mit 1 von 15 Geschwisterkindern unter 3 Jahren).
Der Beitragsausfall für 14 Kinder, auf die die derzeitige
Geschwisterkindermäßigung Anwendung findet, beträgt rd. 17.000 € im Jahr.
In Hilden gibt es keine Fälle von Kindern über 3 Jahren, die nicht in
der Hauptsache in einer Kindertageseinrichtung betreut werden. Die
institutionelle Betreuung über eine Kindertageseinrichtung wird ab Beginn des
dritten Lebensjahres als vorrangig betrachtet und bisher konnte die Versorgung
aller Kinder im Alter von über drei Jahren in einer Kindertageseinrichtung
sichergestellt werden. Eine Randzeitbetreuung von Kindern über drei Jahren,
d.h. über die gebuchte Betreuungszeit in der Kindertageseinrichtung hinaus, ist
durchaus nicht selten und betrifft derzeit 14 Kinder. Für diese Kinder werden
keine Landeszuschüsse zur grundsätzlichen Finanzierung der Kindertagespflege
und kein Ausgleich für den Beitragsausfall gezahlt. In der Regel zahlen Eltern
für die Randzeitbetreuung ohnehin keinen Kostenbeitrag, da bereits ein
Kostenbeitrag für eine 45 – Stunden-Betreuung in der Kindertageseinrichtung
entrichtet wird. Bei einer Einführung eines Kostenbeitrages für
Geschwisterkinder können zusätzliche Einnahmen von 17.000 € erzielt werden.
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen, auch weiterhin Geschwisterkinder zu 100%
von einem Kostenbeitrag zu befreien.
Beitragsbefreiung letztes
Kindergartenjahr:
Die Beitragsfreiheit für Kinder im letzten Kindergartenjahr, die auch
für Kinder in Tagespflege Gültigkeit besitzt, macht es notwendig, den § 2
Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum um den Absatz 3 zu erweitern. Mit
diesem Absatz wird klargestellt, dass die Beitragspflicht für das Kind endet,
wenn es sich im seinen letzten Kindergartenjahr gemäß Schulgesetz NRW befindet.
Eine Erstattung des Beitragsausfalls durch das Land erfolgt für den Bereich
Tagespflege nicht. Dies wirkt sich finanziell nicht aus, da Kinder im letzten
Kindergartenjahr grundsätzlich in einer Kindertageseinrichtung und nicht im
Rahmen der Tagespflege betreut werden.
Fazit:
Für Kinder im letzten Jahr vor der Einschulung werden keine
Landeszuschüsse für den Beitragsausfall gezahlt. Es fallen jedoch in der Regel
auch keine Kostenbeiträge an. Die Geschwisterkindregelung für diese Fälle ist
in der Regel kostenneutral.
Würde keine Geschwisterkindbeitragsfreiheit gewährt, ließe sich eine
Mehreinnahme von ca. 17.000 € pro Jahr erzielen.
Die Regelung der Geschwisterkindermäßigung besteht grundsätzlich seit
dem 01.08.2006 als ein kommunales familienpolitisches Instrument zur
finanziellen Entlastung von Familien und um die Attraktivität des Standortes
Hilden für Familien zu steigern. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen
Beitragsermäßigung sollte eine mehrfache Begünstigung der Familien umgesetzt
und die Satzung der Stadt Hilden entsprechend dem Wortlaut nach angepasst
werden.
Die bestehenden Regelungen sollen beibehalten werden und werden um die
Regelungen für Kinder im letzten Kindergartenjahr erweitert. Die
Kostenbeitragstabelle der Satzung bleibt unberührt. Die Regelungen entsprechen
der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von
Tageseinrichtungen für Kinder (WP 09-14 SV 51/176)
Horst Thiele
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
nein |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
060101 |
Förderung von Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2012 |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein X (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja X (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer Gesehen
Klausgrete |
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