Betreff
Änderung der Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder - 1. Nachtrag
Vorlage
WP 09-14 SV 51/176
Aktenzeichen
III/51 - Fu
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss den 1. Nachtrag zur „Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden“ ab dem 01.08.2012 in der als Anlage beigefügten Fassung. Die Kostenbeitragstabelle bleibt unverändert.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit in Kraft treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. KiBiz Änderungsgesetz) ab dem 01.08.2011 wurde für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung eine Elternbeitragsfreiheit eingeführt. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, Zugangsbarrieren zur Kindertagesbetreuung abzubauen. Aus diesem Grund werden Änderungen der o.g. Satzung hinsichtlich der Geschwisterkindermäßigung notwendig.

 

Nach dem Regelsatzurteil zum SGB II des Bundesverfassungsgereichtes hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Regelsätze das Bildungs- und Teilhabepaket erlassen. Seit dem 01.04.2011 können Kindern und Jugendlichen aus einkommensschwachen Familien (zum Teil auch rückwirkend zum 1. Januar 2011) zusätzliche Leistungen zur Verbesserung der Teilhabe an schulischer und außerschulischer Bildung sowie an Angeboten sozialer und kultureller Bildung gewährt werden. Rechtliche Grundlage für das BuT ist das am 25.03.2011 vom Bundespräsidenten unterschriebene Bundesgesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II sowie SGB XII. Aus diesem Grund werden Änderungen der o.g. Satzung hinsichtlich der Teilübernahme der Mittagsverpflegung notwendig.

Es schließen sich redaktionelle Änderungen der o.g. Satzung an.

Der Rat der Stadt Hilden hat sich zuletzt in seiner Sitzung am 07.07.2010 mit der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden befasst. Die Neufassung wurde mit Wirkung zum 01.08.2010 beschlossen.

 

Aus der Anlage 1 „Synopse zum 1. Nachtrag“ gehen alle Änderungen der o.g. Satzung in der Übersicht hervor. In den nachfolgenden Ausführungen wird jeweils auf den betreffenden § verwiesen. Die Anlage 2 beinhaltet den Entwurf der Neufassung, 1. Nachtrag.

 

 

I. Zuschuss Mittagstisch

 

Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung vom 20.07.2011 beschlossen zum 01.08.2011 die Richtlinien für die Teilübernahme von Verpflegungsentgelten in Kindertageseinrichtungen, Ganztagsangeboten offener oder gebundener Ganztagschulen und nachschulischen Betreuungsformen aufzuheben. Der freiwillige Zuschuss zur Teilübernahme von Verpflegungsentgelten ist demnach zum 01.08.2011 entfallen und wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ersetzt (Leistung aus dem Paket zur Bildung und Teilhabe).

 

Im § 5 Absatz 2 sollten die Sätze 2 und 3 demnach gestrichen werden.

 

Hinsichtlich der Einsparungen wird im Einzelnen auf die WP 09-14 SV 51/120 JHA 13.07.2011 verwiesen. Die o.a. Satzungsänderung ist Folge der Aufhebung der Richtlinien für die Teilübernahmen von Verpflegungsentgelten. Insgesamt wird für das Haushaltsjahr 2011 eine Einsparungen in Höhe von 40.000 € erwartet, der Ansatz entfällt ab 2012.

 

Nachrichtlich: Die Leistung aus Bildung und Teilhabe beträgt für Anspruch berechtigte Eltern für Kinder die Städt. Betreuungsangebote über Mittag in Anspruch nehmen monatlich 27,50 €. Es verbleibt ein Verpflegungsentgelt in Höhe von 20 € mtl.

 


 

II. Geschwisterkindermäßigung

 

Der § 5 Kostenbeitrag in der derzeit gültigen Fassung der Satzung regelt in seinem Absatz 3 die sogenannte „Geschwisterkindermäßigung“.

 

Diese Regelung besteht grundsätzlich in dieser Form seit dem 01.08.2006 als ein kommunales familienpolitisches Instrument zur finanziellen Entlastung von Familien und um die Attraktivität des Standortes Hilden für Familien zu steigern. Des Weiteren wird mit dieser Regelung ereicht, dass vermehrt Kinder in Kindertageseinrichtungen angemeldet werden. Die Bestimmung der Satzung ist mit dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vereinbar. Mit dem § 23 Absatz 5 KiBiz ist anders als nach dem früheren Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder die Gewährung von Beitragsermäßigungen für Geschwisterkinder in die Selbstverwaltung der Jugendämter gestellt. Bei Einführung der Satzung orientierte man sich an dem Wortlaut des § 17 Absatz 2 GTK, bei dem auf den gleichzeitigen Besuch eines zweiten bzw. jedes weiteren Kindes in der Tageseinrichtung abgestellt wurde.

 

Das KiBiz geht grundsätzlich zur Finanzierung der Betriebskosten von Kindertageseinrichtungen von einem fiktiven Elternbeitragsaufkommen in Höhe von 19% der Betriebskosten aus. Die Kommunen erheben im Rahmen der Selbstverwaltung unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Eltern, sozial gestaffelte Elternbeiträge. In Hilden wird ein Kostendeckungsgrad von ca. 13,38 % erreicht. Die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung nach § 77 Gemeindeordnung werden durch die Beitragsstaffelung und der Geschwisterkindermäßigung dennoch eingehalten, da sich der Einnahmeausfall auf ein vertretbares Maß beschränkt.

 

Mit in Kraft treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. KiBiz Änderungsgesetz) ab dem 01.08.2011 wurde für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung eine Elternbeitragsfreiheit eingeführt. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, Zugangsbarrieren zur Kindertagesbetreuung abzubauen. Bei den Eltern entsteht damit zweifellos eine Erwartungshaltung nach einer (weiteren) konkreten Beitragsentlastung und demnach die Erwartung, dass die bisher bestehende Geschwisterkindregelung auch weiterhin Bestand hat. Handelt es sich um das ältere Kind, welches sich im letzten Kindergartenjahr befindet, war es gemäß der Satzung der Stadt Hilden seit jeher beitragsbefreit (denn für das jüngere Kind musste der Kostenbeitrag entrichtet werden). Eltern haben demnach durch die neue gesetzliche Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr ggf. keinen finanziellen Vorteil. Gemäß Mitteilung des Ministeriums für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW vom 21.09.2011, Anlage 3, war das Landespolitische Anliegen zur Gesetzesänderung, dass eine beitragsrechtliche Verbesserung auch bei Geschwisterverhältnissen, also eine zusätzliche positive Wirkung zur gültigen Satzung, erzielt wird. Nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragsermäßigung sollte demnach eine mehrfache Begünstigung der Familien umgesetzt und die Satzung der Stadt Hilden entsprechend dem Wortlaut nach angepasst werden. Aufgrund des Konnexitätsausführungsgesetzes (KonnexAG) sind den Kommunen die Einnahmeausfälle zu ersetzen. Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach § 23 Absatz 3 KiBiz ist daher zeitgleich eine Verordnung in Kraft getreten, die 5% der Summe der Kindpauschalen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zu Einschulung gewährt. Nach dieser Verordnung erhält die Stadt Hilden für das laufende Kindergartenjahr rd. 416.500 €. Der Beitragsausfall für Kinder im letzten Kindergartenjahr liegt derzeit bei rd. 338.000 €, hinzurechnen sind rd. 52.300 € für Geschwisterkinder (28.700 € Kinder über drei Jahre/23.600 € Kinder unter drei Jahre).

 

Hinsichtlich der Geschwisterkinderregelung gilt es nun grundsätzlich zu entscheiden, ob die freiwillige 100%ige Beitragsbefreiung ab dem zweiten und jedem weiteren Kind erhalten bleiben soll und ob durch die gesetzliche Regelung der Beitragsbefreiung von Kindern im letzten Kindergartenjahr eine besondere andere Regelung zu treffen ist.


 

Mit dem Stand 01.08.2011 profitieren 188 Kinder von der Geschwisterkinderregelung, 366 Kinder befinden sich im letzten Kindergartenjahr (mit 67 von 188 Geschwisterkindern über oder unter 3 Jahren).

 

Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen auch weiterhin Geschwisterkinder zu 100% von der Beitragspflicht zu befreien. Eine Änderung der Satzung wird nicht vorgeschlagen.

 

 

Beitragsbefreiung letztes Kindergartenjahr:

 

Der Ausgleich des Landes NRW für den Beitragsausfall von Kindern im letzten Kindergartenjahr beträgt für das Kindergartenjahr 416.500 €. Dem gegenüber steht ein tatsächlicher Beitragsausfall in Höhe von ca. 338.080 € für 366 Kinder. Durch die Geschwisterkindbefreiung entsteht in der Folge ein weiterer Beitragsausfall in Höhe von ca. 52.300 €, der dennoch über die Erstattung des Landes NRW abgedeckt wird.

 

Die Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr macht es notwendig, den § 2 Entstehung des Beitrages und Beitragszeitraum um den Absatz 7 zu erweitern. Mit diesem Absatz wird klargestellt, dass die Beitragspflicht für das Kind endet, wenn es sich im seinen letzten Kindergartenjahr gemäß Schulgesetz NRW befindet.

 

 

Fazit:

 

Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung vom 20.07.2011 zum 01.08.2011 die Richtlinien für die Teilübernahme von Verpflegungsentgelten in Kindertageseinrichtungen, Ganztagsangeboten offener oder gebundener Ganztagschulen und nachschulischen Betreuungsformen aufgehoben. Daraus folgend sind die bisherigen Satzungsregelungen aufzuheben.

 

Die Regelung der Geschwisterkindermäßigung besteht grundsätzlich seit dem 01.08.2006 als ein kommunales familienpolitisches Instrument zur finanziellen Entlastung von Familien und um die Attraktivität des Standortes Hilden für Familien zu steigern. Sie soll auch zukünftig beibehalten werden.

 

Würde keine Geschwisterbeitragsfreiheit gewährt (ohne Kinder im letzten Kindergartenjahr und ohne deren Geschwister) würde eine Mehreinnahme in Höhe von 112.100 € erzielt. Die Geschwisterkindbefreiung wurde in der Planung für das Haushaltsjahr 2012 berücksichtigt.

 

Mit in Kraft treten des 1. KiBiz Änderungsgesetz zum 01.08.2011 wurde für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung eine Elternbeitragsfreiheit eingeführt. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel, durch finanzielle Entlastung der Eltern Zugangsbarrieren zur Kindertagesbetreuung abzubauen. Sofern sich bereits Vergünstigungen für Eltern aus den örtlichen Satzungen ergeben, soll nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragsermäßigung eine mehrfache Begünstigung von Familien umgesetzt werden.

 

Aufgrund des KonnexAG wird der Stadt Hilden der Einnahmeausfall ersetzt (derzeit 5% der Summe der Kindpauschalen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zu Einschulung). Nach dieser Verordnung erhält die Stadt Hilden für das laufende Kindergartenjahr rd. 416.500 €. Der Beitragsausfall für Kinder im letzten Kindergartenjahr liegt derzeit bei rd. 338.000 €. Auch unter Einbezug der Geschwisterkinder, die einen Einnahmeausfall in Höhe von ca. 52.300 € auslösen, liegt die Ausgleichszahlung des Landes NRW über dem Einnahmeausfall.

 

Ab 01.08.2012 soll auch das zweite und jedes weitere Kind bei zeitgleicher Nutzung eines Betreuungsangebotes (Kindertageseinrichtung, Kindertagespflege, Offene Ganztagsschule) wie bisher keinen Kostenbeitrag auslösen, sofern sich das Geschwisterkind im letzten Kindergartenjahr befindet.

 

 

 

 

 

Horst Thiele

 


 

Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja

Produktnummer / -bezeichnung

060101

Förderung von Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2012

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

X

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

0601010050

Förderung von Kindern in Einrichtungen freier Träger

414100

Landeszuweisung Ausgleich Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr

292.800

0601010030

Förderung von Kindern in städt. Kindertageseinrichtungen

414100

s. oben

123.700

0601010050

Förderung von Kindern in Einrichtungen freier Träger

433100

Elternbeiträge

847.700

0601010030

Förderung von Kindern in städt. Kindertageseinrichtungen

433100

s. oben

248.650

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

X

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

X

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

Vermerk Kämmerer

 

Ges. Klausgrete