Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Jugendhilfeausschuss den 1. Nachtrag zur „Satzung der Stadt
Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen
für Kinder im Stadtgebiet Hilden“ ab dem 01.08.2012 in der als Anlage
beigefügten Fassung. Die Kostenbeitragstabelle bleibt unverändert.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit in Kraft treten des Ersten Gesetzes zur
Änderung des Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur
Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. KiBiz Änderungsgesetz) ab
dem 01.08.2011 wurde für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung
eine Elternbeitragsfreiheit eingeführt. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das
Ziel, Zugangsbarrieren zur Kindertagesbetreuung abzubauen. Aus diesem Grund
werden Änderungen der o.g. Satzung hinsichtlich der Geschwisterkindermäßigung
notwendig.
Nach dem Regelsatzurteil zum SGB II des
Bundesverfassungsgereichtes hat der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Regelsätze
das Bildungs- und Teilhabepaket erlassen. Seit dem 01.04.2011 können Kindern
und Jugendlichen aus einkommensschwachen Familien (zum Teil auch rückwirkend
zum 1. Januar 2011) zusätzliche Leistungen zur Verbesserung der Teilhabe an
schulischer und außerschulischer Bildung sowie an Angeboten sozialer und
kultureller Bildung gewährt werden. Rechtliche Grundlage für das BuT ist das am
25.03.2011 vom Bundespräsidenten unterschriebene Bundesgesetz zur Ermittlung
von Regelbedarfen und zur Änderung des SGB II sowie SGB XII. Aus diesem Grund
werden Änderungen der o.g. Satzung hinsichtlich der Teilübernahme der
Mittagsverpflegung notwendig.
Es schließen sich redaktionelle Änderungen
der o.g. Satzung an.
Der Rat der Stadt Hilden hat sich zuletzt in seiner Sitzung am
07.07.2010 mit der Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von
Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden befasst. Die Neufassung
wurde mit Wirkung zum 01.08.2010 beschlossen.
Aus der Anlage 1 „Synopse
zum 1. Nachtrag“ gehen alle Änderungen der o.g. Satzung in der Übersicht hervor.
In den nachfolgenden Ausführungen wird jeweils auf den betreffenden § verwiesen.
Die Anlage 2 beinhaltet den Entwurf der Neufassung, 1. Nachtrag.
I. Zuschuss Mittagstisch
Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung vom 20.07.2011
beschlossen zum 01.08.2011 die Richtlinien für die Teilübernahme von
Verpflegungsentgelten in Kindertageseinrichtungen, Ganztagsangeboten offener
oder gebundener Ganztagschulen und nachschulischen Betreuungsformen aufzuheben.
Der freiwillige Zuschuss zur Teilübernahme von Verpflegungsentgelten ist
demnach zum 01.08.2011 entfallen und wurde durch das Gesetz zur Ermittlung von
Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
ersetzt (Leistung aus dem Paket zur Bildung und Teilhabe).
Im § 5 Absatz 2 sollten die Sätze 2 und 3 demnach gestrichen werden.
Hinsichtlich der Einsparungen wird im Einzelnen auf die WP 09-14 SV
51/120 JHA 13.07.2011 verwiesen. Die o.a. Satzungsänderung ist Folge der
Aufhebung der Richtlinien für die Teilübernahmen von Verpflegungsentgelten.
Insgesamt wird für das Haushaltsjahr 2011 eine Einsparungen in Höhe von 40.000
€ erwartet, der Ansatz entfällt ab 2012.
Nachrichtlich: Die Leistung aus Bildung und Teilhabe beträgt für Anspruch
berechtigte Eltern für Kinder die Städt. Betreuungsangebote über Mittag in
Anspruch nehmen monatlich 27,50 €. Es verbleibt ein Verpflegungsentgelt in Höhe
von 20 € mtl.
II. Geschwisterkindermäßigung
Der § 5 Kostenbeitrag in der derzeit gültigen Fassung der Satzung
regelt in seinem Absatz 3 die sogenannte „Geschwisterkindermäßigung“.
Diese Regelung besteht grundsätzlich in dieser Form seit dem 01.08.2006
als ein kommunales familienpolitisches Instrument zur finanziellen Entlastung
von Familien und um die Attraktivität des Standortes Hilden für Familien zu
steigern. Des Weiteren wird mit dieser Regelung ereicht, dass vermehrt Kinder
in Kindertageseinrichtungen angemeldet werden. Die Bestimmung der Satzung ist
mit dem Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz) vereinbar. Mit dem § 23 Absatz 5 KiBiz ist
anders als nach dem früheren Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder die
Gewährung von Beitragsermäßigungen für Geschwisterkinder in die
Selbstverwaltung der Jugendämter gestellt. Bei Einführung der Satzung
orientierte man sich an dem Wortlaut des § 17 Absatz 2 GTK, bei dem auf den
gleichzeitigen Besuch eines zweiten bzw. jedes weiteren Kindes in der
Tageseinrichtung abgestellt wurde.
Das KiBiz geht grundsätzlich zur Finanzierung der Betriebskosten von
Kindertageseinrichtungen von einem fiktiven Elternbeitragsaufkommen in Höhe von
19% der Betriebskosten aus. Die Kommunen erheben im Rahmen der Selbstverwaltung
unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Eltern,
sozial gestaffelte Elternbeiträge. In Hilden wird ein Kostendeckungsgrad von
ca. 13,38 % erreicht. Die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung nach § 77
Gemeindeordnung werden durch die Beitragsstaffelung und der
Geschwisterkindermäßigung dennoch eingehalten, da sich der Einnahmeausfall auf
ein vertretbares Maß beschränkt.
Mit in Kraft treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des
Kinderbildungsgesetzes und zur Änderung des Ersten Gesetzes zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. KiBiz Änderungsgesetz) ab dem 01.08.2011
wurde für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung eine
Elternbeitragsfreiheit eingeführt. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel,
Zugangsbarrieren zur Kindertagesbetreuung abzubauen. Bei den Eltern entsteht
damit zweifellos eine Erwartungshaltung nach einer (weiteren) konkreten
Beitragsentlastung und demnach die Erwartung, dass die bisher bestehende
Geschwisterkindregelung auch weiterhin Bestand hat. Handelt es sich um das
ältere Kind, welches sich im letzten Kindergartenjahr befindet, war es gemäß
der Satzung der Stadt Hilden seit jeher beitragsbefreit (denn für das jüngere
Kind musste der Kostenbeitrag entrichtet werden). Eltern haben demnach durch
die neue gesetzliche Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr ggf. keinen
finanziellen Vorteil. Gemäß Mitteilung des Ministeriums für Familie, Kinder,
Jugend, Kultur und Sport des Landes NRW vom 21.09.2011, Anlage 3, war das Landespolitische Anliegen zur Gesetzesänderung,
dass eine beitragsrechtliche Verbesserung auch bei Geschwisterverhältnissen,
also eine zusätzliche positive Wirkung zur gültigen Satzung, erzielt wird. Nach
Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragsermäßigung sollte demnach eine
mehrfache Begünstigung der Familien umgesetzt und die Satzung der Stadt Hilden
entsprechend dem Wortlaut nach angepasst werden. Aufgrund des
Konnexitätsausführungsgesetzes (KonnexAG) sind den Kommunen die
Einnahmeausfälle zu ersetzen. Zum Ausgleich des Einnahmeausfalls nach § 23
Absatz 3 KiBiz ist daher zeitgleich eine Verordnung in Kraft getreten, die 5%
der Summe der Kindpauschalen für Kinder im Alter von drei Jahren bis zu
Einschulung gewährt. Nach dieser Verordnung erhält die Stadt Hilden für das
laufende Kindergartenjahr rd. 416.500 €. Der Beitragsausfall für Kinder im
letzten Kindergartenjahr liegt derzeit bei rd. 338.000 €, hinzurechnen sind rd.
52.300 € für Geschwisterkinder (28.700 € Kinder über drei Jahre/23.600 € Kinder
unter drei Jahre).
Hinsichtlich der
Geschwisterkinderregelung gilt es nun grundsätzlich zu entscheiden, ob die
freiwillige 100%ige Beitragsbefreiung ab dem zweiten und jedem weiteren Kind
erhalten bleiben soll und ob durch die gesetzliche Regelung der Beitragsbefreiung
von Kindern im letzten Kindergartenjahr eine besondere andere Regelung zu
treffen ist.
Mit dem Stand 01.08.2011 profitieren 188 Kinder von der
Geschwisterkinderregelung, 366 Kinder befinden sich im letzten Kindergartenjahr
(mit 67 von 188 Geschwisterkindern über oder unter 3 Jahren).
Verwaltungsseitig wird vorgeschlagen auch weiterhin Geschwisterkinder
zu 100% von der Beitragspflicht zu befreien. Eine Änderung der Satzung wird
nicht vorgeschlagen.
Beitragsbefreiung letztes
Kindergartenjahr:
Der Ausgleich des Landes NRW für den Beitragsausfall von Kindern im
letzten Kindergartenjahr beträgt für das Kindergartenjahr 416.500 €. Dem
gegenüber steht ein tatsächlicher Beitragsausfall in Höhe von ca. 338.080 € für
366 Kinder. Durch die Geschwisterkindbefreiung entsteht in der Folge ein
weiterer Beitragsausfall in Höhe von ca. 52.300 €, der dennoch über die
Erstattung des Landes NRW abgedeckt wird.
Die Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr macht es notwendig,
den § 2 Entstehung des Beitrages und
Beitragszeitraum um den Absatz 7 zu erweitern. Mit diesem Absatz wird
klargestellt, dass die Beitragspflicht für das Kind endet, wenn es sich im
seinen letzten Kindergartenjahr gemäß Schulgesetz NRW befindet.
Fazit:
Der Rat der Stadt Hilden hat in seiner Sitzung vom 20.07.2011 zum
01.08.2011 die Richtlinien für die Teilübernahme von Verpflegungsentgelten in
Kindertageseinrichtungen, Ganztagsangeboten offener oder gebundener
Ganztagschulen und nachschulischen Betreuungsformen aufgehoben. Daraus folgend
sind die bisherigen Satzungsregelungen aufzuheben.
Die Regelung der Geschwisterkindermäßigung besteht grundsätzlich seit
dem 01.08.2006 als ein kommunales familienpolitisches Instrument zur
finanziellen Entlastung von Familien und um die Attraktivität des Standortes
Hilden für Familien zu steigern. Sie soll auch zukünftig beibehalten werden.
Würde keine Geschwisterbeitragsfreiheit gewährt (ohne Kinder im letzten
Kindergartenjahr und ohne deren Geschwister) würde eine Mehreinnahme in Höhe
von 112.100 € erzielt. Die Geschwisterkindbefreiung wurde in der Planung für
das Haushaltsjahr 2012 berücksichtigt.
Mit in Kraft treten des 1. KiBiz Änderungsgesetz zum 01.08.2011 wurde
für Kinder im letzten Kindergartenjahr vor der Einschulung eine
Elternbeitragsfreiheit eingeführt. Der Gesetzgeber verfolgt hiermit das Ziel,
durch finanzielle Entlastung der Eltern Zugangsbarrieren zur Kindertagesbetreuung
abzubauen. Sofern sich bereits Vergünstigungen für Eltern aus den örtlichen
Satzungen ergeben, soll nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Beitragsermäßigung
eine mehrfache Begünstigung von Familien umgesetzt werden.
Aufgrund des KonnexAG wird der Stadt Hilden der Einnahmeausfall ersetzt
(derzeit 5% der Summe der Kindpauschalen für Kinder im Alter von drei Jahren
bis zu Einschulung). Nach dieser Verordnung erhält die Stadt Hilden für das
laufende Kindergartenjahr rd. 416.500 €. Der Beitragsausfall für Kinder im
letzten Kindergartenjahr liegt derzeit bei rd. 338.000 €. Auch unter Einbezug
der Geschwisterkinder, die einen Einnahmeausfall in Höhe von ca. 52.300 €
auslösen, liegt die Ausgleichszahlung des Landes NRW über dem Einnahmeausfall.
Ab 01.08.2012 soll auch das zweite und jedes weitere Kind bei
zeitgleicher Nutzung eines Betreuungsangebotes (Kindertageseinrichtung,
Kindertagespflege, Offene Ganztagsschule) wie bisher keinen Kostenbeitrag
auslösen, sofern sich das Geschwisterkind im letzten Kindergartenjahr befindet.
Horst Thiele
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
ja |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
060101 |
Förderung von Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2012 |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige
Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
X (hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
(hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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0601010050 |
Förderung von Kindern in Einrichtungen freier Träger |
414100 |
Landeszuweisung Ausgleich Beitragsfreiheit im letzten Kindergartenjahr |
292.800 |
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0601010030 |
Förderung von Kindern in städt. Kindertageseinrichtungen |
414100 |
s. oben |
123.700 |
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0601010050 |
Förderung von Kindern in Einrichtungen freier Träger |
433100 |
Elternbeiträge |
847.700 |
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0601010030 |
Förderung von Kindern in städt. Kindertageseinrichtungen |
433100 |
s. oben |
248.650 |
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Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist
gewährleistet durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein X (hier ankreuzen) |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja X (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer Ges.
Klausgrete |
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