Betreff
Beratende Sitze im Jugendhilfeausschuss -Antrag des Jugendamtselternbeirates vom 17.01.2012
Vorlage
WP 09-14 SV 51/175
Art
Antragsvorlage

Antragstext:

 

Sehr geehrter Herr Gatzke,

 

wie ich Ihnen bereits telefonisch angekündigt habe, möchte ich hiermit den Antrag auf zwei Sitze für eine beratende Funktion des Jugendamtselternrates Hilden im Jugendhilfeausschuss der Stadt Hilden stellen.

Nach der Wahl gem. § 9 KiBiz zum Jugendamtselternbeirat der Stadt Hilden möchten wir uns als legitimierte Vertreter der Elternschaft der Hildener Kitas und kompetente Bürger auch in den politischen Prozess einbringen.

Ich bitte, den Antrag an die Gremien weiter zuleiten und zur Entscheidung vorzulegen.

Ich würde mich freuen, wenn sie einen positiven Beschluss treffen, den Sie mir im Anschluss bitte mitteilen. 

 

 

 


 

 


Stellungnahme der Verwaltung:

 

Mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes - Erstes KiBiz- Änderungsgesetz – wird die Mitwirkung von Eltern im Bereich der Kindertageseinrichtungen ab dem Kindergartenjahr 2011/2012 neu geregelt. Hier werden die gesetzlichen Mitwirkungsmöglichkeiten der Eltern in Angelegenheiten der Kindertageseinrichtungen gestärkt.

Gem. § 9 Abs. 6 KiBiz wählt die Versammlung der Elternbeiräte in der Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem 10. November einen Jugendamtselternbeirat.

Dieser Jugendamtselternbeirat soll auf der Ebene des Jugendamtes und auf der Ebene des Landes die Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe vertreten.

 

Aus der gesetzlichen Regelung lässt sich folgern, dass der Wille des Gesetzgebers, Eltern von Kindern in Tageseinrichtungen mehr Mitwirkungsmöglichkeiten einzuräumen, auf örtlicher Ebene umzusetzen ist.

 

Einen Elternbeirat auf örtlicher Ebene gab es in Hilden bereits seit dem 22.11.2010. Am 03.11.2011 wurde ein neuer Beirat auf der Basis des ersten KiBiz- Änderungsgesetzes für die zweite Wahlperiode gewählt. Der Jugendamtselternbeirat ist durch eine Geschäftsführung entsprechend legitimiert (Geschäftsordnung siehe Anlage 2)

 

 

Der neu gewählte Jugendamtselternbeirat hat am 17.01.2012 den Antrag gestellt, mit zwei Sitzen mit beratender Stimme im Jugendhilfeausschuss vertreten zu sein (Antrag siehe Anlage 3).

 

 

Gemäß § 5 Abs. 3 AG-KJHG kann durch Satzung bestimmt werden, dass weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss als beratende Mitglieder angehören können.

 

In der Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden werden die  beratenden Mitglieder in  § 4 Abs. 3 benannt. Hierbei sind Vertreter der einzelnen Organisationen mit jeweils einem beratenden Mitglied angegeben. Für die jeweiligen Mitglieder ist je ein persönlicher Vertreter/ eine persönliche Vertreterin zu bestellen.

 

Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die beratenden Mitglieder des Jugendhilfeausschusses um eine sachkundige Person aus dem Jugendamtselternbeirat Hilden zu ergänzen.

 

Nach dem Vorschlag der Verwaltung muss somit § 4 Abs. 3 der Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden um ein beratendes Mitglied ergänzt werden. Die Anzahl der beratenden Mitglieder erhöht sich somit auf 11 Personen. Als Anlage 1 ist dieser Änderungsvorschlag beigefügt.

 

 

 

 

 

 

Horst Thiele

 

Anlagen

 

Satzungsänderung

Geschäftsordnung des Jugendamtselternbeirates

Antrag des Jugendamtselternbeirates

 


Anlage 1

 

Satzung

für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden

 

Satzung

Datum

Änderungen

in Kraft getreten

Satzung

03.06.2011

 

08.06.2011

1. Änderung

 

§ 4

 

 

 

Der Rat der Stadt Hilden hat am __.__.2012 auf Grund des § 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG vom 12.12.1990 (GV NRW S. 664/SGV NW 216), der §§ 69 ff des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 30.10.2007 und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden beschlossen:

 

Auszug:

 

§ 4    Mitglieder

 

(1)     Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 11 beratende Mitglieder aus den in § 4 Abs. 3 Buchstabe a) -l) dieser Satzung genannten Institutionen sowie jeweils ein Ratsmitglied oder einem sachkundigen Bürger, der von den Fraktionen zu benennen ist, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, an.

 

(2)     Stimmberechtigt sind:

a)      Neun Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

b)      Sechs Frauen und Männer, die von den im Bereich des Amtes für Jugend, Schule und Sport wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind.

Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Hilden gewählt.

 

Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der Gemeindeordnung NRW sowie der Geschäftsordnung des Rates.

 

(3)     Beratende Mitglieder sind:

a)      der Bürgermeister oder der Sozialdezernent als sein Vertreter;

b)      die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport oder deren Vertretung;

c)      eine Richterin/ ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ ein Jugendrichter, die/ der von der zuständigen Präsidentin/ dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes Düsseldorf bestellt wird;

d)      eine Vertreterin/ ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/ der von der Leiterin/ dem Leiter der Agentur für Arbeit Düsseldorf bestellt wird;

e)      eine Vertreterin/ ein Vertreter der Grund-, Haupt- und Förderschulen, die/ der vom Schulamt Mettmann bestellt wird;

f)       eine Vertreterin/ ein Vertreter der übrigen weiterführenden Schulen, die/ der vom Regierungspräsidenten Düsseldorf bestellt wird;

g)      eine Vertreterin/ ein Vertreter der Polizei, die/ der vom Landrat des Kreises Mettmann zu benennen ist;

h)      je eine Vertreterin/ ein Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche, die/ der von der evangelischen bzw. katholischen Kirchengemeinde Hilden bestellt wird;

i)       eine Vertreterin/ ein Vertreter des Gesundheitsamtes Mettmann, die/ der von der Leiterin/ dem Leiter des Gesundheitsamtes Mettmann benannt wird,

j)       eine Vertreterin/ ein Vertreter des Jugendparlamentes, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Jugendparlamentes bestellt wird,

k)      je ein Ratsmitglied oder sachkundige/r Bürger/in, das/ die/ der von der Fraktionen zu benennen sind, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind.

l)       eine Vertreterin/ ein Vertreter des Jugendamtselternrat Hilden, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Jugendamtselternrat Hilden zu benennen ist;

 

 

Für die Mitglieder nach Buchstaben c) – l) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen.

 

 

 

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen  

Nein