Antragstext:
Sehr geehrter Herr Gatzke,
wie ich Ihnen bereits telefonisch angekündigt habe, möchte ich hiermit den Antrag auf zwei Sitze für eine beratende Funktion des Jugendamtselternrates Hilden im Jugendhilfeausschuss der Stadt Hilden stellen.
Nach der Wahl gem. § 9 KiBiz zum Jugendamtselternbeirat der Stadt Hilden möchten wir uns als legitimierte Vertreter der Elternschaft der Hildener Kitas und kompetente Bürger auch in den politischen Prozess einbringen.
Ich bitte, den Antrag an die Gremien weiter zuleiten und zur Entscheidung vorzulegen.
Ich würde mich freuen, wenn sie einen positiven Beschluss treffen, den Sie mir im Anschluss bitte mitteilen.Â
Stellungnahme der
Verwaltung:
Mit dem ersten Gesetz zur Änderung des Kinderbildungsgesetzes - Erstes
KiBiz- Änderungsgesetz – wird die Mitwirkung von Eltern im Bereich der
Kindertageseinrichtungen ab dem Kindergartenjahr 2011/2012 neu geregelt. Hier
werden die gesetzlichen Mitwirkungsmöglichkeiten der Eltern in Angelegenheiten
der Kindertageseinrichtungen gestärkt.
Gem. § 9 Abs. 6 KiBiz wählt die Versammlung der Elternbeiräte in der
Zeit zwischen dem 11. Oktober und dem 10. November einen
Jugendamtselternbeirat.
Dieser Jugendamtselternbeirat soll auf der Ebene des Jugendamtes und auf
der Ebene des Landes die Interessen gegenüber den Trägern der Jugendhilfe
vertreten.
Aus der gesetzlichen Regelung lässt sich folgern, dass der Wille des
Gesetzgebers, Eltern von Kindern in Tageseinrichtungen mehr
Mitwirkungsmöglichkeiten einzuräumen, auf örtlicher Ebene umzusetzen ist.
Einen Elternbeirat auf örtlicher Ebene gab es in Hilden bereits seit dem
22.11.2010. Am 03.11.2011 wurde ein neuer Beirat auf der Basis des ersten
KiBiz- Änderungsgesetzes für die zweite Wahlperiode gewählt. Der
Jugendamtselternbeirat ist durch eine Geschäftsführung entsprechend legitimiert
(Geschäftsordnung siehe Anlage 2)
Der neu gewählte Jugendamtselternbeirat hat am 17.01.2012 den Antrag gestellt,
mit zwei Sitzen mit beratender Stimme im Jugendhilfeausschuss vertreten zu sein
(Antrag siehe Anlage 3).
Gemäß § 5 Abs. 3 AG-KJHG kann durch Satzung bestimmt werden, dass
weitere sachkundige Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss als beratende
Mitglieder angehören können.
In der Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden
werden die beratenden Mitglieder in § 4 Abs. 3 benannt. Hierbei sind Vertreter
der einzelnen Organisationen mit jeweils einem beratenden Mitglied angegeben.
Für die jeweiligen Mitglieder ist je ein persönlicher Vertreter/ eine
persönliche Vertreterin zu bestellen.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die beratenden Mitglieder des
Jugendhilfeausschusses um eine sachkundige Person aus dem
Jugendamtselternbeirat Hilden zu ergänzen.
Nach dem Vorschlag der Verwaltung muss somit § 4 Abs. 3 der Satzung für
das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden um ein beratendes
Mitglied ergänzt werden. Die Anzahl der beratenden Mitglieder erhöht sich somit
auf 11 Personen. Als Anlage 1 ist dieser Änderungsvorschlag beigefügt.
Horst Thiele
Anlagen
Satzungsänderung
Geschäftsordnung des Jugendamtselternbeirates
Antrag des Jugendamtselternbeirates
Anlage 1
Satzung
für das Amt für Jugend, Schule und Sport der
Stadt Hilden
Satzung |
Datum |
Änderungen |
in Kraft getreten |
Satzung |
03.06.2011 |
|
08.06.2011 |
1. Änderung |
|
§ 4 |
|
Der Rat der Stadt
Hilden hat am __.__.2012 auf Grund des § 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Ausführung
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG vom 12.12.1990 (GV NRW S. 664/SGV
NW 216), der §§ 69 ff des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), Gesetz zur
frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 30.10.2007 und des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) in ihrer jeweils geltenden
Fassung folgende Satzung für das Amt
für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden beschlossen:
Auszug:
§ 4   Mitglieder
(1)    Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15
stimmberechtigte und 11 beratende
Mitglieder aus den in § 4 Abs. 3 Buchstabe a) -l) dieser Satzung genannten Institutionen sowie jeweils ein Ratsmitglied
oder einem sachkundigen Bürger, der von den Fraktionen zu benennen ist, die
nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, an.
(2)Â Â Â Â Stimmberechtigt sind:
a)Â Â Â Â Â Neun Mitglieder des Rates oder von ihm
gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
b)     Sechs Frauen und Männer, die von den im
Bereich des Amtes für Jugend, Schule und Sport wirkenden und anerkannten freien
Trägern vorgeschlagen sind.
Die
stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Hilden gewählt.
Für jedes Mitglied
ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet
sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(AG-KJHG) und der Gemeindeordnung NRW sowie der Geschäftsordnung des Rates.
(3)Â Â Â Â Beratende Mitglieder sind:
a)     der Bürgermeister oder der Sozialdezernent
als sein Vertreter;
b)Â Â Â Â Â die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung
des Amtes für Jugend, Schule und Sport oder deren Vertretung;
c)Â Â Â Â Â eine Richterin/ ein Richter des
Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ ein Jugendrichter, die/ der von
der zuständigen Präsidentin/ dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes
Düsseldorf bestellt wird;
d)Â Â Â Â Â eine Vertreterin/ ein Vertreter der
Arbeitsverwaltung, die/ der von der Leiterin/ dem Leiter der Agentur für Arbeit
Düsseldorf bestellt wird;
e)Â Â Â Â Â eine Vertreterin/ ein Vertreter der
Grund-, Haupt- und Förderschulen, die/ der vom Schulamt Mettmann bestellt wird;
f)Â Â Â Â Â Â eine Vertreterin/ ein Vertreter der
übrigen weiterführenden Schulen, die/ der vom Regierungspräsidenten Düsseldorf
bestellt wird;
g)Â Â Â Â Â eine Vertreterin/ ein Vertreter der
Polizei, die/ der vom Landrat des Kreises Mettmann zu benennen ist;
h)Â Â Â Â Â je eine Vertreterin/ ein Vertreter der
evangelischen und der katholischen Kirche, die/ der von der evangelischen bzw.
katholischen Kirchengemeinde Hilden bestellt wird;
i)Â Â Â Â Â Â eine Vertreterin/ ein Vertreter des
Gesundheitsamtes Mettmann, die/ der von der Leiterin/ dem Leiter des
Gesundheitsamtes Mettmann benannt wird,
j)Â Â Â Â Â Â eine Vertreterin/ ein Vertreter des
Jugendparlamentes, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des
Jugendparlamentes bestellt wird,
k)Â Â Â Â Â je ein Ratsmitglied oder sachkundige/r
Bürger/in, das/ die/ der von der Fraktionen zu benennen sind, die nicht im
Jugendhilfeausschuss vertreten sind.
l)Â Â Â Â Â Â eine Vertreterin/ ein Vertreter des
Jugendamtselternrat Hilden, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des
Jugendamtselternrat Hilden zu benennen ist;
Für die Mitglieder
nach Buchstaben c) – l) ist je ein/e
persönliche/r Vertreter/in zu bestellen.
Finanzielle Auswirkungen Â
Nein