Erläuterungen
und Begründungen:
Mit der Prüfung des kommunalen Gesamtabschlusses betritt die örtliche Rechnungsprüfung Neuland.
Laut § 116 Absatz 6 GO NRW ist der Gesamtabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- Finanzgesamtlage der Gemeinde unter der Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde erwecken.
Um die mit dieser Prüfung verbundenen Anforderungen und Konsequenzen aufzuzeigen, soll der Rechnungsprüfungsausschuss mit einer Präsentation im Rahmen dieser Mitteilungsvorlage über
- den rechtlichen Rahmen
- die Organisation und den Prüfungsablauf sowie
- die Prüfungsinhalte
informiert werden.
Der erste Gesamtabschluss und stichprobenartig auch die danach erstellten Gesamtabschlüsse werden auch von der Gemeindeprüfungsanstalt überörtlich geprüft; der dortige Prüfungsansatz und die dort vorgesehenen Inhalte und Schwerpunktthemen sind hier im Rechnungsprüfungsamt bereits bekannt und sollten naheliegender Weise zur Vermeidung späterer Anmerkungen bereits bei der örtlichen Prüfung berücksichtigt werden.
gez.
1. Beigeordneter