Betreff
Änderung des § 3 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hilden und seiner Ausschüsse (Ladungsfrist)
Vorlage
WP 09-14 SV 01/063
Aktenzeichen
01-rb
Art
Beschlussvorlage

 

Beschlussvorschlag:

Die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Hilden und seine Ausschüsse erhält in § 3 Abs. 1  folgenden neuen Wortlaut:

§ 3     Ladungsfrist

 

(1)  Zu den Ratssitzungen ist so zeitig wie möglich einzuladen, mindestens unter Einhaltung einer Frist von 9 Tagen (Sitzungstag mit eingerechnet).

      Die Frist am Zustelltag endet um 24.00 Uhr. Sofern Zustellunterlagen vom Umfang her nicht in den Briefkasten eingeworfen werden können und der Empfänger nicht anwesend ist oder die Zustellung erst nach 22.00 Uhr erfolgt wird eine Benachrichtigungskarte als Nachweis eines erfolglosen Zustellversuches hinterlassen. Die Einhaltung der Ladungsfrist  gilt damit als gewahrt. Die Unterlagen werden am folgenden Tag der  jeweiligen Fraktionsgeschäftsstelle übergeben.  In dringenden Fällen kann die Bürgermeisterin/der Bürgermeister die Ladungsfrist auf 3 Tage abkürzen.

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 rügt Dr. Schnatenberg die Zustellung für die Sitzung des Rates am 20. Juli im speziellen und die Regelung in § 3 Geschäftsordnung für den Rat der Stadt Hilden im Allgemeinen:

 

 

(1)  Zu den Ratssitzungen ist so zeitig wie möglich einzuladen, mindestens unter Einhaltung einer Frist von 9 Tagen. (…)

 

 

Zur Begründung verweist er auf die gesetzliche Fristenberechnung wonach der Zustell- und Sitzungstag bei der Berechnung der 9 Tagesfrist nicht mit gerechnet werden.

 

Die Rechtsabteilung bestätigte die Auffassung von Dr. Schnatenberg. D.h. bei unveränderter  Beibehaltung der jetzigen Regelung müsste für die mittwochs stattfindenden Sitzungen spätestens am Sonntag der Vorwoche eingeladen werden, de facto also freitags.

 

Die Fristenberechnung nach BGB ist allerdings nur solange maßgebend, wie keine andere Regelung getroffen wurde. Tatsächlich kann der Rat eine andere Fristenberechnung auch vorgeben, beispielsweise durch den Zusatz „Zustellungs- und Sitzungstag mit eingerechnet“.

 

Unabhängig von den unterschiedlichen Rechtsauffassungen über die Folgen bei solchen Verstößen gegen die Geschäftsordnung soll aus Gründen der Rechtssicherheit die Regelung in § 3 klarer und eindeutiger formuliert werden. Dies gilt in gleichem Maße für die seit einigen Jahren geübte Praxis der Zustellung selber, die bislang nur auf Absprachen beruhen.

 

Der im Beschlussvorschlag genannte Textentwurf entspricht der Übereinkunft im Ältestenrat.

 

 

gez. Horst Thiele