Betreff
Pilotprojekt Sozialticket im VRR,
Aufgabenträgerschaft der Stadt Hilden
Vorlage
WP 09-14 SV 61/118
Aktenzeichen
IV/61.1 Groll-ÖPNV
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Aufgabenträgerschaft der Stadt Hilden für den Öffentlichen Straßen Personen Verkehr (ÖSPV) im Stadtgebiet Hilden zur Kenntnis.

 

 

 

H. Thiele


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

In der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 21.09.2011 wurde folgender Beschluss mehrheitlich gefasst:

 

„a)     Die Verwaltung wird beauftragt, dem Kreis Mettmann als Aufgabenträger des ÖSPV (mit Ausnahme der Ortsbuslinie O3) auch in Hilden mitzuteilen, dass sich die Stadt Hilden vorbehaltlich der für die Pilotphase zugesagten Landesmittel zunächst für die Dauer des Pilotprojektes SozialTicket vom 01.11.2011 bis längstens einschließlich 31.12.2012 an diesem Projekt beteiligt.

 

b)      Als Aufgabenträger für die Ortsbuslinie O3 stimmt die Stadt Hilden vorbehaltlich der für die Pilotphase zugesagten Landesmittel der Teilnahme am VRR-SozialTicket für die Pilotphase vom frühest möglichem Zeitpunkt bis längstens einschließlich 31.12.2012 zu.

Die Stadt Hilden nimmt die „Richtlinie der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR über die Festsetzung der Tarife des Sozialtickets im Gemeinschaftstarif für den Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) als Höchsttarif" zur Kenntnis.

Gemäß Ziffer 3 der Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung des SozialTickets im Öffentlichen Personennahverkehr Nordrhein-Westfalen (Richtlinien SozialTicket 2011) wird die Abwicklung der Finanzierung des SozialTickets über den Zweckverband VRR / die VRR AöR bestätigt.“

 

Diesem Beschluss ist die Verwaltung umgehend nachgekommen und hat sowohl den Kreis Mettmann als auch den Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) über den Beschluss informiert.

 

Nun ist es so, dass im Stadtgebiet Hilden lediglich die Ortsbuslinie O 3 durch die VGH (Verkehrsgesellschaft Hilden) betrieben wird, die anderen Linien dagegen durch die Kreisverkehrsgesellschaft Mettmann (KVGM).

Der Kreis Mettmann wiederum hat durch Beschluss des Kreistages am 29.09.2011 eine Teilnahme am Pilotprojekt Sozialticket abgelehnt.

Allerdings wurde ergänzend beschlossen:

 

„Der Kreistag des Kreises Mettmann stimmt der Teilnahme am Sozialticket in den kreisangehörigen Städten zu, welche eigenständige Aufgabenträger i.S. § 3 Abs. 1 ÖPNVG NRW sind und die Teilnahme an dem Pilotprojekt des VRR zur Einführung des Sozialtickets vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2012 ausdrücklich erklärt haben.“

 

Damit nun in Hilden alle im Stadtgebiet verkehrenden Linien genutzt werden können (und zwar im gesamten Tarifgebiet Erkrath/Haan/Hilden) – aber nur von Sozialticket-Berechtigten aus Hilden – ist die Klarstellung erforderlich, dass die Stadt Hilden Aufgabenträger im Sinne des ÖPNVG NRW ist.

 

Dies gilt seit einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen der Stadt Hilden und dem Zweckverband Verkehrsverbund Rhein-Ruhr vom 04.05.2007 (genehmigt durch die Bezirksregierung Düsseldorf am 20.08.2007; veröffentlicht im Amtsblatt der Bezirksregierung Düsseldorf am 30.08.2011).

 

Dieser Sachverhalt soll hier, im Zusammenhang mit der Diskussion über die Einführung des Sozialtickets, auf Wunsch der Kreisverwaltung Mettmann dem Rat der Stadt Hilden noch einmal in Erinnerung gebracht werden.

 

H. Thiele