Betreff
Kenntnisnahme der Dienstanweisungen gemäß § 31 Gemeindehaushaltsverordnung NW
Vorlage
WP 09-14 SV 20/051
Aktenzeichen
II/20.1 - En
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss gemäß  § 31 Abs. 1 Satz 3 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) Kenntnis von der Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung, der Dienstanweisung für das Anordnungswesen, der Dienstanweisung

über die Einrichtung und Verwaltung von Handvorschusskassen und der Dienstanweisung

über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von Forderungen.“


Erläuterungen und Begründungen:

 

In § 31 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) NRW ist geregelt, dass vom Bürgermeister nähere Vorschriften unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen sind, um die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen.

 

Um dieser Vorschrift Rechnung zu tragen, wurden die bisher geltende Dienstanweisung für das Anordnungswesen und die bisher geltende Dienstanweisung über die Behandlung und Verwahrung der Wertgegenstände bei der Stadtkasse Hilden zu einer neuen Dienstanweisung für das Anordnungswesen zusammengefasst.

Ebenfalls neu gefasst wurde die Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung, durch die die bisherige Dienstanweisung für die Stadtkasse außer Kraft gesetzt werden soll.

 

Das Rechnungsprüfungsamt, die Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat haben den beigefügten Dienstanweisungen zugestimmt.

 

Die Dienstanweisungen wurden im städtischen Mitteilungsblatt vom 25.08.2011 bekanntgegeben und sind am 01.09.2011 in Kraft getreten.

 

Die beiden neuen Dienstanweisungen – ebenso wie die bereits geltende Dienstanweisung über die Einrichtung und Verwaltung von Handvorschusskassen und die Dienstanweisung über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von Forderungen – regeln die in § 31 GemHVO aufgeführten Punkte.

 

Gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 GemHVO sind diese Regelungen dem Rat zur Kenntnis zu geben.

 

 

 

 

 

 

Horst Thiele

Bürgermeister