Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss
gemäß § 31 Abs. 1 Satz 3 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO NRW) Kenntnis von der
Dienstanweisung für die Finanzbuchhaltung, der Dienstanweisung für das
Anordnungswesen, der Dienstanweisung
über die Einrichtung und Verwaltung von Handvorschusskassen und der Dienstanweisung
über Stundungen, Niederschlagungen und Erlasse von Forderungen.“
Erläuterungen und Begründungen:
In § 31 Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
NRW ist geregelt, dass vom Bürgermeister nähere Vorschriften unter
Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten zu erlassen sind, um die
ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der Finanzbuchhaltung unter besonderer
Berücksichtigung des Umgangs mit Zahlungsmitteln sowie die Verwahrung und
Verwaltung von Wertgegenständen sicherzustellen.
Um dieser Vorschrift
Rechnung zu tragen, wurden die bisher geltende Dienstanweisung
für das Anordnungswesen und die bisher geltende Dienstanweisung über die
Behandlung und Verwahrung der Wertgegenstände bei der Stadtkasse Hilden zu
einer neuen Dienstanweisung für das Anordnungswesen zusammengefasst.
Ebenfalls neu gefasst wurde die Dienstanweisung für die
Finanzbuchhaltung, durch die die bisherige Dienstanweisung für die Stadtkasse
außer Kraft gesetzt werden soll.
Das Rechnungsprüfungsamt, die
Gleichstellungsbeauftragte und der Personalrat haben den beigefügten
Dienstanweisungen zugestimmt.
Die Dienstanweisungen wurden im städtischen
Mitteilungsblatt vom 25.08.2011 bekanntgegeben und sind am 01.09.2011 in Kraft
getreten.
Die beiden neuen Dienstanweisungen – ebenso
wie die bereits geltende Dienstanweisung über die Einrichtung und Verwaltung
von Handvorschusskassen und die Dienstanweisung über Stundungen,
Niederschlagungen und Erlasse von Forderungen – regeln die in § 31 GemHVO aufgeführten
Punkte.
Gem. § 31 Abs. 1 Satz 3 GemHVO sind diese
Regelungen dem Rat zur Kenntnis zu geben.
Horst Thiele
Bürgermeister