Betreff
Kenntnisnahme der über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und investiven Auszahlungen für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.08.2011
Vorlage
WP 09-14 SV 20/050
Aktenzeichen
II/20.1 - En
Art
Mitteilungsvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt nimmt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss Kenntnis von den in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.08.2011 erteilten Genehmigungen zur Leistung von unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (s. Anlage 1) und investiven Auszahlungen (siehe Anlage 2).“

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Gemäß § 9 der Zuständigkeitsordnung des Rates der Stadt vom 01.10.1999, zuletzt geändert mit Datum vom 07.07.2010, gilt für die Zustimmung von über- / außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW folgende Regelung:

 

Aufwendungen innerhalb eines Budgets und investive Auszahlungen innerhalb einer Investition sind als erheblich im Sinne des § 83 Abs. 2 GO NW anzusehen und bedürfen der Zustimmung des Rates, wenn sie 25.000,- € übersteigen.

Sonstige Auszahlungen gelten generell als unerheblich.

 

Aufwendungen und investive Auszahlungen innerhalb eines Budgets, die einen Betrag von 5.000,- € übersteigen, sind dem Rat zur Kenntnis vorzulegen.

 

In unbeschränkter Höhe als unerheblich anzusehen sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen auf Grund:

 

a)    gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtung (inkl. der Auswirkungen aus dem Gemeinderefinanzierungsgesetz, z. B. Gewerbesteuerumlagen, Solidarbeitrag, Kreisumlage).

b)    Interne Leistungsverrechungen,

c)    kalkulatorische Kosten,

d)    Mehrwert- / Vorsteuern,

e)    Verluste aus Wertveränderungen bei Steuern, Gebühren und Beiträgen (z.B. Niederschlagungen, Erlasse),

f)     Systembedingte Veränderungen bzw. des doppischen Haushaltes auf Grund neuerer Erkenntnisse, gesetzlicher Grundlagen (z. B. Anpassung des Konten- und Produktplanes),

g)    Umschuldungen / Sondertilgungen und

h)    Abschlussbuchungen.

 

Verpflichtungsermächtigungen nach § 85 Abs. 1 GO NW sind als erheblich anzusehen, wenn sie 25.000,- € übersteigen.

 

In den beigefügten Verzeichnissen sind die in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.08.2011 bewilligten unerheblichen über- und außerplanmäßigen Aufwendungen (Anlage 1) und die unerheblichen über- und außerplanmäßigen investiven Ausgaben (Anlage2) aufgeführt.

 

 

 

 

 

 

Horst Thiele

Bürgermeister