Betreff
Winterdienstgutachten (Punkt 5.2) zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008
Vorlage
WP 09-14 SV 68/029
Aktenzeichen
IV/68
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung durch den Umweltausschuss Kenntnis von den Ausführungen der Stadt Hilden zu Punkt 5.2 des durch den Gutachter Herrn Dr. Hanke erstellten Winterdienstgutachtens.

Von einer Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 25.04.2008 wird abgesehen.

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

In der Ratssitzung am 09.02.2011 wurde beschlossen, Herrn Dr. Hanke mit der Erstellung eines Winterdienstgutachtens zu beauftragen.

In diesem Gutachten wurde auch die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) überprüft.

 

Textauszug aus dem Gutachten:

 

„5.2. Satzung und Winterdienst-Regelungen

 

Der Winterdienst der Stadt Hilden beruht auf dem Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG NRW) vom 18.12.1975, zuletzt geändert am 18.7.2009.

Auf dieser Basis hat die Stadt Hilden am 25.4.2008 eine „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren“ herausgegeben (zuletzt geändert am 1.1.2011), die die Winterdienst-Pflichten im Bereich der Stadt Hilden konkretisiert und insbesondere auch die Übertragung auf die Anlieger regelt. Sie enthält auch das Straßenverzeichnis und die Gebührensätze für die Straßenreinigung.

Die Winterdienst-Organisation und –Abläufe innerhalb des städtischen Winterdienstes sind in der „Dienstanweisung Winterdienst für den Zentralen Bauhof“ (aktuelle Version 8.9.2009) durch den Bürgermeister geregelt.

 

Die Winterdienst-Satzung entspricht weitgehend dem üblichen Rahmen, wie er bei vielen Städten üblich ist. Auf der Basis der ständigen Rechtsprechung und der aktuellen Erfahrungen im praktischen Winterdienst erscheinen allerdings einige Passagen in § 4 (Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht) verbesserungsfähig, um die Eindeutigkeit der Regelungen zu verbessern:

 

  • Absatz (1)

Die zu räumende Breite sollte nicht generell auf 1,50 m beschränkt werden. Es gibt Situationen, in denen eine größere Breite erforderlich ist (z.B. in Fußgängerzonen, an Haltestellen, an Fußgängerüberwegen).

  • Absatz (4)

Die Zeiten der Räumung sollten nicht absolut auf 7:00 bis 20:00 Uhr beschränkt werden, da es auch Fälle gibt, in denen bereits vorher bzw. noch später eine gesetzliche Streupflicht besteht, die dann nicht abgedeckt wäre. Die Ablagerung von Schnee von den Gehwegen auf dem Fahrbahnrand sollte absolut ausgeschlossen und auch in Notfällen nicht zugelassen werden.

 

Dies wird nur als Hinweis gegeben, der sich aus der Analyse ergibt. Für den Gegenstand der Untersuchung sind diese Punkte unerheblich.“

 

 

Die empfohlenen Änderungen in der Straßenreinigungssatzung beziehen sich auf § 4 Absatz 1 und 4. In dem nachfolgenden Auszug aus der Satzung sind die zu ändernden Passagen kursiv markiert.

 

 

§ 4 Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

 

(1)       Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt

a)         in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b)         an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

 

(4)       In der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

 

 

Auf eine entsprechende Nachfrage hin empfahl Herr Dr. Hanke in Absatz vier die Formulierung „Beginn des morgendlichen Berufsverkehrs“ und „Ende des allgemeinen Tagesverkehrs“, da sich die Winterdienstpflicht nicht an einer genauen Uhrzeit, sondern an dem Verkehrsbedürfnis orientieren sollte. So könne es beispielsweise auch morgens vor 7 Uhr und abends nach 20 Uhr zur Winterdienstpflicht kommen.

 

Die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) entsprechen in weiten Teilen der Mustersatzung. Zu § 4 Abs. 1 und 4 und den entsprechenden Änderungsvorschlägen durch Herrn Dr. Hanke wurde der Städte- und Gemeindebund NRW nochmals um eine Stellungnahme gebeten.

 

Dazu äußerte sich der Städte- und Gemeindebund wie folgt:

 

„Wir raten davon ab, die genauen Uhrzeiten herauszunehmen und durch die Formulierungen „Beginn des morgendlichen Berufsverkehrs“ und „Ende des allgemeinen Tagesverkehrs“ zu ersetzen. Die Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren immer höhere Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit der Übertragungsregelung in einer Satzung aufgestellt. Es wird rechtlich kaum einwandfrei möglich sein, durch die vorgesehenen unbestimmten Rechtsbegriffe unterschiedliche Lösungsansätze in verschiedenen Straßenkategorien sicherzustellen.

 

Demgegenüber erscheint eine ausdrückliche Regelung durch die Stadt hinreichend bestimmt, aus der sich beispielsweise unterschiedliche Reinigungsklassen ergeben. So wäre es denkbar, in Straßen, die im Straßenverzeichnis entsprechend gekennzeichnet sind, den Winterdienst von 7.00 bis 20.00 Uhr durchführen zu lassen, und in anderen Straßen von 7.00 bis 22.00 Uhr. Über diese Zeiten hinauszugehen erscheint aus unserer Sicht rechtlich bedenklich. Mit der Übertragung der Winterdienstpflicht wird die Verkehrssicherungspflicht übertragen. Es ist sehr fraglich, ob die Rechtsprechung es für den Anlieger als zumutbar ansehen wird, wenn die Satzung Winterdienstpflichten zu Zeiten begründet, in denen nach der Verkehrssicherungspflicht kein Winterdienst erforderlich wäre.“

 

 

Die Verwaltung schlägt vor, sich der Auffassung des Städte- und Gemeindebundes anzuschließen. Dabei sollte mit beachtet werden, dass oft Schadensersatzansprüche erst nach Monaten oder Jahren geltend gemacht werden. Eine Rekonstruierung der Witterungsverhältnisse einschließlich der Einschätzung, ob denn auf Gehwegen ein Winterdienst durch die Anlieger dadurch erforderlich wurde, gestaltet sich schwierig.

Eine Orientierung an der Mustersatzung sollte demnach beibehalten werden, um auch zukünftig eine hinreichende Bestimmtheit und entsprechende Rechtssicherheit zu gewährleisten.

 

 

 

 

 

 

Thiele

Bürgermeister