Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden nimmt nach Vorberatung durch den
Umweltausschuss Kenntnis von den Ausführungen der Stadt Hilden zu Punkt 5.2 des
durch den Gutachter Herrn Dr. Hanke erstellten Winterdienstgutachtens.
Von einer Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die
Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)
vom 25.04.2008 wird abgesehen.
Erläuterungen und Begründungen:
In der Ratssitzung
am 09.02.2011 wurde beschlossen, Herrn Dr. Hanke mit der Erstellung eines
Winterdienstgutachtens zu beauftragen.
In diesem
Gutachten wurde auch die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) überprüft.
Textauszug aus dem
Gutachten:
„5.2. Satzung und Winterdienst-Regelungen
Der Winterdienst der Stadt Hilden beruht auf dem
Gesetz über die Reinigung öffentlicher Straßen (Straßenreinigungsgesetz NRW -
StrReinG NRW) vom 18.12.1975, zuletzt geändert am 18.7.2009.
Auf dieser Basis hat die Stadt Hilden am 25.4.2008
eine „Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren“ herausgegeben (zuletzt geändert am 1.1.2011), die
die Winterdienst-Pflichten im Bereich der Stadt Hilden konkretisiert und
insbesondere auch die Übertragung auf die Anlieger regelt. Sie enthält auch das
Straßenverzeichnis und die Gebührensätze für die Straßenreinigung.
Die Winterdienst-Organisation und –Abläufe
innerhalb des städtischen Winterdienstes sind in der „Dienstanweisung
Winterdienst für den Zentralen Bauhof“ (aktuelle Version 8.9.2009) durch den
Bürgermeister geregelt.
Die Winterdienst-Satzung entspricht weitgehend dem
üblichen Rahmen, wie er bei vielen Städten üblich ist. Auf der Basis der
ständigen Rechtsprechung und der aktuellen Erfahrungen im praktischen
Winterdienst erscheinen allerdings einige Passagen in § 4 (Umfang der
übertragenen Winterwartungspflicht) verbesserungsfähig, um die Eindeutigkeit
der Regelungen zu verbessern:
- Absatz
(1)
Die zu räumende
Breite sollte nicht generell auf 1,50 m beschränkt werden. Es gibt Situationen,
in denen eine größere Breite erforderlich ist (z.B. in Fußgängerzonen, an
Haltestellen, an Fußgängerüberwegen).
- Absatz
(4)
Die Zeiten der
Räumung sollten nicht absolut auf 7:00 bis 20:00 Uhr beschränkt werden, da es
auch Fälle gibt, in denen bereits vorher bzw. noch später eine gesetzliche
Streupflicht besteht, die dann nicht abgedeckt wäre. Die Ablagerung von Schnee
von den Gehwegen auf dem Fahrbahnrand sollte absolut ausgeschlossen und auch in
Notfällen nicht zugelassen werden.
Dies wird nur als Hinweis gegeben, der sich aus der
Analyse ergibt. Für den Gegenstand der Untersuchung sind diese Punkte
unerheblich.“
Die empfohlenen
Änderungen in der Straßenreinigungssatzung beziehen sich auf § 4 Absatz 1 und
4. In dem nachfolgenden Auszug aus der Satzung sind die zu ändernden Passagen kursiv
markiert.
§ 4
Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht
(1)Â Â Â Â Â Â Die
Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten.
Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von
Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre
Verwendung ist nur erlaubt
a)Â Â Â Â Â Â Â Â in
besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz
von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,
b)Â Â Â Â Â Â Â Â an
gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen,
starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.
(4)Â Â Â Â Â Â In
der Zeit von 7:00 bis 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich
nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu
beseitigen. Nach 20:00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind
werktags bis 7:00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9:00 Uhr des folgenden Tages zu
beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil
des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der
Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder
behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder
sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige
auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die
Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee
freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße
geschafft werden.
Auf eine
entsprechende Nachfrage hin empfahl Herr Dr. Hanke in Absatz vier die
Formulierung „Beginn des morgendlichen Berufsverkehrs“ und „Ende des
allgemeinen Tagesverkehrs“, da sich die Winterdienstpflicht nicht an einer
genauen Uhrzeit, sondern an dem Verkehrsbedürfnis orientieren sollte. So könne
es beispielsweise auch morgens vor 7 Uhr und abends nach 20 Uhr zur Winterdienstpflicht
kommen.
Die Satzung über
die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs-
und Gebührensatzung) entsprechen in weiten Teilen der Mustersatzung. Zu § 4
Abs. 1 und 4 und den entsprechenden Änderungsvorschlägen durch Herrn Dr. Hanke
wurde der Städte- und Gemeindebund NRW nochmals um eine Stellungnahme gebeten.
Dazu äußerte sich
der Städte- und Gemeindebund wie folgt:
„Wir raten davon ab, die genauen Uhrzeiten
herauszunehmen und durch die Formulierungen „Beginn des morgendlichen
Berufsverkehrs“ und „Ende des allgemeinen Tagesverkehrs“ zu ersetzen. Die
Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren immer höhere Anforderungen an die
hinreichende Bestimmtheit der Ãœbertragungsregelung in einer Satzung
aufgestellt. Es wird rechtlich kaum einwandfrei möglich sein, durch die
vorgesehenen unbestimmten Rechtsbegriffe unterschiedliche Lösungsansätze in
verschiedenen Straßenkategorien sicherzustellen.
Demgegenüber erscheint eine ausdrückliche Regelung
durch die Stadt hinreichend bestimmt, aus der sich beispielsweise
unterschiedliche Reinigungsklassen ergeben. So wäre es denkbar, in Straßen, die
im Straßenverzeichnis entsprechend gekennzeichnet sind, den Winterdienst von
7.00 bis 20.00 Uhr durchführen zu lassen, und in anderen Straßen von 7.00 bis
22.00 Uhr. Ãœber diese Zeiten hinauszugehen erscheint aus unserer Sicht
rechtlich bedenklich. Mit der Ãœbertragung der Winterdienstpflicht wird die
Verkehrssicherungspflicht übertragen. Es ist sehr fraglich, ob die
Rechtsprechung es für den Anlieger als zumutbar ansehen wird, wenn die Satzung
Winterdienstpflichten zu Zeiten begründet, in denen nach der
Verkehrssicherungspflicht kein Winterdienst erforderlich wäre.“
Die Verwaltung
schlägt vor, sich der Auffassung des Städte- und Gemeindebundes anzuschließen.
Dabei sollte mit beachtet werden, dass oft Schadensersatzansprüche erst nach
Monaten oder Jahren geltend gemacht werden. Eine Rekonstruierung der
Witterungsverhältnisse einschließlich der Einschätzung, ob denn auf Gehwegen
ein Winterdienst durch die Anlieger dadurch erforderlich wurde, gestaltet sich
schwierig.
Eine Orientierung
an der Mustersatzung sollte demnach beibehalten werden, um auch zukünftig eine
hinreichende Bestimmtheit und entsprechende Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Thiele
Bürgermeister