Betreff
Antrag gemäß § 24 GO NW hier: Sperrung der östlichen Straße Auf dem Sand für LKW über 3,5 t
Vorlage
WP 09-14 SV 66/071
Aktenzeichen
IV/66.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Stadtentwicklungsausschuss

„Der Stadtentwicklungsausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis und lehnt für die Straße Auf dem Sand zwischen Herderstraße und Gerresheimer Straße eine Sperrung für LKW über 3,5 t  - Anlieger frei – und eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h ab.“

 

Haupt- und Finanzausschuss

„Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zur Kenntnis.“


Erläuterungen und Begründungen:

 

 

Mit Datum vom 03.06.2011 haben die Bewohner der Häuser Auf dem Sand 1 – 15 den als Anlage 1 beigefügten Antrag (umfasst 9 Seiten) gestellt.

Darin wird beantragt bzw. vorgeschlagen, auf dem Teilstück der Straße Auf dem Sand zwischen Herderstraße und Gerresheimer Straße ein Lkw-Verbot über 3,5 t mit dem Zusatz  „Anlieger frei“ einzurichten und zudem die zulässige Geschwindigkeit von heute 50 km/h auf 30 km/h zu beschränken.

 

Anzumerken ist vorab, dass das Gewerbegebiet zwischen Westring, Gerresheimer Straße und Auf dem Sand  als Gewerbegebiet „Nordwest“ in der Wegweisung aufgeführt wird.

 

Die Straße Auf dem Sand liegt inmitten eines Gewerbegebiets; lediglich auf einem kurzen östlichen Abschnitt ist sie auf der Südseite auf einer Länge von ca. 200 m (Auf dem Sand 1-15) mit Wohnhäusern (WA) bebaut.

Die Straße Auf dem Sand ist als Verkehrs- und Haupterschließungsstraße im Straßennetz der Stadt eingestuft; sie verbindet die beiden Hauptverkehrsstraßen Westring und Gerresheimer Straße und dient neben dem Westring als Haupterschließung des Gewerbegebiets.

 

Anhand der Wegweisertafeln am Ortseingang auf der Gerresheimer Straße und Hochdahler Straße, nördlich der Umgehungsstraße Westring – Nordring – Ostring kann nachvollzogen werden, dass der Verkehr in die Gewerbegebiete „Nordwest“ , „West“ , „Südwest“ und „Ost“  über diese o.a. Umgehungsstraßen geführt wird.

 

Dass insbesondere  der Westring als Anfahrt von und zu den Gewerbegebieten genutzt wird, belegen die zuletzt in 2005 erhobenen Verkehre in Höhe Elb.  Von den 13.805 gezählten Kfz in 24 Stunden in beiden Fahrtrichtungen zusammen waren 1.339  (entspricht 9,7%) der Gruppe der LKW zuzuordnen. Von den 1.339 LKW wurden 587 als lange LKW (Lastzug, Sattelauflieger, etc.) registriert.

 

Aufgrund des „Ausbaus der L404 – Gerresheimer Straße- an der Anschlussstelle Düsseldorf / Erkrath an der A 46“ seit beinahe 2 Jahren gab es je nach Baufortschritt und Bauabschnitt  Verlagerungen des Verkehrs im erweiterten Umfeld der Baustelle. Hiervon waren auch städt. Straßen  bis hin zur Straße Auf dem Sand betroffen.

 

Verkehrserhebungen auf dem östlichen Abschnitt der Straße Auf dem Sand Anfang Juli 2011 (während der Bauzeit der o.a. Maßnahme) zeigen folgendes Ergebnis (siehe Anlage 2). Von den knapp 7.000 Kfz, die hier über 24 Stunden über beide Fahrtrichtungen  erfasst wurden, sind insgesamt 425  (entspricht 6,07 %) der Gruppe der LKW zuzuordnen. Von den 425 LKW wurden 33 als lange LKW (Lastzug, Sattelauflieger, Gelenkbus, etc.) registriert.

Die Anzahl der LKW-Fahrten  relativiert sich, wenn man bedenkt, dass die Buslinie O3 mit 105 Fahrten (lt. Fahrplan) beteiligt ist und der städt. Bauhof mit bis zu 100 geschätzten Fahrten werktäglich mit LKW (22 LKW über 3,5 t) in die Stadt ausschwärmt bzw. zum Standort Auf dem Sand und Betriebshof Nordfriedhof zurückkommt.

Von den verbleibenden rd.  200 LKW/Tag dürfte weiterhin die überwiegende Anzahl als Quelle oder Ziel das Gewerbegebiet im Bereich Auf dem Sand haben. Diese Fahrten wären uneingeschränkt  auch bei einer Sperrung für LKW über 3,5 t mit „Anlieger frei“ zulässig.

 

Die Verkehrserhebung Auf dem Sand wurde zum Ende der o.a. Baumaßnahme „Ausbaus der L404 – Gerresheimer Straße- an der Anschlussstelle Düsseldorf / Erkrath an der A 46“ wiederholt (s. Anlage 3). Die Vermutung, dass die Straße Auf dem Sand durch die Baustelle des Landesbetriebes vorübergehend zusätzlich belastet war, hat sich daraus bestätigt. Die Gesamtbelastung der Straße lag nur noch bei 6.000 Kfz/Tag und die Anzahl der Lkw bei 250/Tag.

 

 

 

Mit der Erneuerung der Wegweisung im Zuge der Maßnahme ist, wie bisher, vorgesehen, dass der Verkehr von der nördlichen Gerresheimer Straße nach rechts über den Westring u.a. zu den Gewerbegebieten „Nordwest“, „West“, „Südwest“ geführt wird.

 

Eine Sperrung für LKW über 3,5 t mit „Anlieger frei“- Regelung ist hier für die Polizei bekanntermaßen  nicht überprüfbar und somit wirkungslos.

Nach der allgemeinen Rechtsprechung gilt jede Person, die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten will, als Anlieger. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei der Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück, dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne Anhalten weiterfahren und bleibt Anlieger.

Einen Temposünder kann man aufgrund seiner Geschwindigkeit unmittelbar ermitteln, Parkverstöße sind sofort und für jeden nachvollziehbar zu erkennen. Bei einem Verstoß gegen die „Anlieger frei“- Regelung stellt sich dies völlig anders dar. Hier können Kraftfahrer nur völlig willkürlich, ohne jedes konkrete Verdachtsmoment angehalten und nach ihrem Fahrtziel befragt werden.

Einem Auswärtigen  muss man überdies zugestehen, dass er schon allein wegen fehlender Ortskenntnisse nicht wissen kann, ob sein Ziel innerhalb oder außerhalb der Sperrzone liegt. Das Gegenteil ist nicht beweisbar.

 

Eine LKW-Sperrung der Straße Auf dem Sand würde ggf. zu einer Verlagerung der LKW-Fahrten führen. Dies könnte in erster Linie die Heerstraße, die innerhalb eines Wohngebiets und im Nahbereich eines Schulzentrums liegt, treffen. Auch auf der Stockshausstraße  ist auf einer Länge von etwa 200 m einseitig Wohnbebauung angrenzend an das Gewerbegebiet vorhanden.

 

Die Ergebnisse der Verkehrserhebung Anfang Juli 2011 (siehe Anlage 2) zeigen an der Messstelle Auf dem Sand 17/19 in Fahrtrichtung Osten ein Geschwindigkeitsniveau V85 von 46 km/h auf. In Gegenrichtung liegt in Höhe der Messstelle Auf dem Sand ggü. 9  das Geschwindigkeitsniveau V85  bei  44 km/h. Die neuen Messungen liegen auf vergleichbarem Niveau.

Es gibt eine Reihe von Straßen mit einer Beschränkung der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h in Hilden und auch anderswo, wo die V85-Geschwindigkeit annähernd in der hier festgestellten Größenordnung liegt.

Der Einbau von fahrdynamisch wirksamen Einbauten (wie beispielweise Aufpflasterung) scheidet wegen des Komfortverlustes der Fahrgäste der Buslinie O3, die den Straßenabschnitt Auf dem Sand in beiden Fahrrichtungen befährt, aus.

Bislang ist das Unfallgeschehen  auf dem Straßenabschnitt Auf dem Sand so gering (keine Unfallhäufungsstelle), dass auch hier keine Gefahrenlage besteht, die zu Verboten und Beschränkungen des fließenden Verkehrs Anlass gibt.

 

Das Straßenverkehrsamt des Kreises als Aufsichtsbehörde der Straßenverkehrsbehörden der Kreisangehörigen Städten mahnt immer wieder und zu entsprechenden Anlass an, dass Straßen im Vorbehaltsnetz der Städte mit einer zulässigen Geschwindigkeit von größer gleich 50 km/h und uneingeschränkt mit LKW befahren werden kann.

 

Wegen der besonderen Bedeutung des städtischen Bauhofs (u.a. Abgabe Grünabfälle etc.)  für die  Hildener Bürger zeigen einmal am Westring und einmal vom Kreisverkehr Gerresheimer Wegweiser die Richtung zum Bauhof an.

 

Zusammenfassend stellt sich aus Sicht der Verwaltung die Entscheidungslage zu den Anregungen wie folgt dar:

 

 

 

 

1. Tempo 30

Straßenverkehrsrechtlich ist keine Grundlage für eine entsprechende Ausweisung gegeben. Die Anregung nach § 24 GO ist daher abzulehnen. Daher müsste eine Beschlussfassung im Sinne des Antragstellers wohl beanstandet werden. Auf vergleichbare Fälle aus jüngerer Zeit in Erkrath und Düsseldorf wird hingewiesen.

 

2. Sperrung für Lkw

Der Anteil der Lkw-Zufahrten über die Gerresheimer Str. in die Straße Auf dem Sand ist gering wenn man die (immer zulässigen) Anteile aus Bussen und Bauhof herausnimmt. Auch der übrig bleibende Teil dürfte als Ziel das Gewerbegebiet im Bereich Auf dem Sand haben und damit weiter zulässig sein.

Da eine Ausweisung im Sinne der Antragsteller nicht zielführend ist und zu Verkehrsverlagerungen in empfindlichere Gebiete (mehr Wohnbebauung) führen würde, ist die Anregung abzulehnen.

 

Weiterhin werden erhebliche rechtliche Bedenken gegen ein Lkw-Verbot gesehen, da die Voraussetzungen des § 45 (1) STVO nicht gegeben sind.

 

 

 

 

Horst Thiele

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

                                                                                                          Hilden, den 04.01.2012

 

 

Zusätzliche Erläuterungen zur SV 66/071 nach Stellungnahme des Antragstellers vom 04.12.2011 :

Bei der Planung der neuen Wegweisung im Rahmen der Baumaßnahme  „Ausbau der L 404  - Gerresheimer Straße an AS Düsseldorf/Erkrath“ wurde gegen den Willen der Stadt festgelegt, dass auf dem Vorwegweiser (Bild 1) und auf dem Tabellenwegweiser (Bild 2 der neuen Stellungnahme des Antragstellers) in der nördlichen Zufahrt des Knotenpunktes L 404 / L 282 (Westring – Nordring) die Gewerbegebiete im Hildener Westen als Sammelbegriff „Gewerbegebiet (Piktogramm) Hilden-West“ angezeigt wird. Seitens eines Vertreters der Bezirksregierung als übergeordnete Straßenverkehrsbehörde wurde auf die entsprechende Richtlinie (RWB 2000) verwiesen, die aus informationstechnischen Gründen eine Beschränkung der Anzahl von Zielangaben vorsieht. Statt mehrerer Zielangaben sollten Sammelbegriffe gewählt werden. Die Verwaltung wird sich bemühen, zumindest auf dem Tabellenwegwegweiser gemäß Bild 2  die untere Tafel mit den Zielangaben aller drei Gewerbegebiete wie „Hilden-Nordwest“,

„Hilden-West“ und „Hilden-Südwest“ erneuert wird.

 

Das eingesetzte Verkehrserfassungsgerät (VMS 100) ist dazu geeignet, Verkehrsdaten für Untersuchungen im Straßenplanungsbereich zu ermitteln. Das Radarmesssystem ermittelt die Geschwindigkeiten, die Längen und die Richtung vorbeifahrender Fahrzeuge. Die richtige Aufstellung bzw. Montage des Geräts im 45 Grad – Winkel zum vorbeifahrenden Fahrzeug ist auch hier einzuhalten, damit kürzere Kfz wie der Pkw nicht als Lkw klassifiziert werden.

 

Der Einsatz des Geräts auf der Straße kann jederzeit nach Absprache dem Antragsteller vorgeführt werden; dabei kann er, falls gewünscht, auch die technischen Unterlagen einsehen.

 

Das Gerät mit der zugehörigen Software ermittelt nicht die „mittlere Geschwindigkeit“ sondern:

 

-      V15     =    die Geschwindigkeiten, die von 15% der Fahrzeuge unterschritten wird;

-      V50     =    die Geschwindigkeiten, die von 50% der Fahrzeuge unterschritten wird;

-      V85     =    die Geschwindigkeiten, die von 85% der Fahrzeuge unterschritten wird;

-      Vmax  =    die maximale Geschwindigkeit im Zeitintervall.

 

Die Straßen Schalbruch, nördliche Heinrich-Lersch-Straße, Heerstraße, Richard-Wagner-Straße  u. a. liegen an bzw. in städtebaurechtlich ausgewiesenen „Wohngebieten“ (WA und/oder WR) mit in der Regel überwiegenden Wohnbebauung. Aus diesem Grunde wurden Straßen dann auch vor etwa 2 Jahrzehnten in die angrenzenden Tempo 30-zonen mit eingebunden. Hierzu gehörte allerdings auch, dass „alte“ bekannte Lkw-fahrwege durch diese Zonen bzw. Straßen bei geeigneten Alternativrouten über die (Haupt)-verkehrsstraßen per Beschilderung für den Lkw-Verkehr gesperrt wurden.

 

Die Verwaltung sieht auch aufgrund der Stellungnahme des Antragstellers vom 04.12.2011 keine Notwendigkeit, die Entscheidungslage zu den Anregungen der Bewohner Auf dem Sand 1-15 anders zu bewerten.

 

 

In Vertretung

Norbert Danscheidt


Finanzielle Auswirkungen  

 

 

nein

Produktnummer / -bezeichnung

 

 

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

 

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

 

(hier ankreuzen)

 

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht in folgender Höhe:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer