Beschlussvorschlag:
Der Jugendhilfeausschuss nimmt die Regelungen des Fachamtes hinsichtlich
der Betreuungsmöglichkeiten zukünftiger Schulkinder in den Sommerferien 2011
zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Nach § 35 Abs. 1 SchulG NRW beginnt die Schulpflicht für Kinder immer, unabhängig von den Ferien, am 01.08. eines Jahres. Durch die schulrechtlichen Vorschriften wird deutlich, dass zum 01.08. nicht nur das Schuljahr, sondern auch die Schulpflicht des jeweiligen Kindes beginnt und damit ein Schulrechtsverhältnis begründet wird. Ein Schuljahr beginnt am 01.08. und endet zum 31.07. des folgenden Jahres.
Das
Kindergartenjahr endet immer, ebenfalls unabhängig von den Ferien, am 31.07.
eines Jahres.
Mit Beginn der Schulpflicht endet der Rechtsanspruch nach § 24 SGB VIII auf einen Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte. Entsprechend hält § 18 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz fest, dass das Kindergartenjahr dem Schuljahr entspricht. Eine Betreuung der zukünftigen Schulkinder über das Ende des Kindergartenjahrs hinaus entspricht nicht der Rechtsvorschrift. Grundsätzlich deckt die Unfallversicherung eine weitere Betreuung über diesen Zeitraum hinaus nicht ab, da dies nicht mehr dem „Gastkindprinzip“ entspricht. Auch der Landschaftsverband Rheinland (LVR) hat die fachliche Haltung, dass die Betreuung der schulpflichtigen Kinder in der Kindertageseinrichtung, die parallel die neuen (vermehrt unter 3 jährigen) Kinder eingewöhnen, nicht zumutbar ist.
In diesem Jahr
beginnen die Sommerferien am 25.07.2011 und enden am 06.09.2011.
Insgesamt wechseln
im Sommer 2011 473 Kinder vom Kindergarten in die Grundschule. Davon werden 337
Eltern einen Platz in einer Offenen Ganztagsschule (OGS) oder verlässlichen
Grundschule 8 -1 (VGS) erhalten. 136 Eltern haben für ihre Kinder keinen Betreuungsbedarf
angemeldet (diese Zahl deckt sich ungefähr mit der Anzahl der Kinder, die in
Kindertageseinrichtungen nur 25 Stunden wöchentlich betreut werden). Es kann
davon ausgegangen werden, dass davon der überwiegende Teil der Kinder
mindestens ein nichterwerbstätiges Elternteil hat.
Ausgehend von den rechtlichen Vorgaben, könnte sich die obengenannte Sommerferiensituation für die Eltern, deren Kinder schulpflichtig werden, als Hürde darstellen, wenn die Betreuung ihrer Kinder erst mit der Aufnahme des Schulunterrichts beginnt. Auch Kinder im Übergang vom Primar- in den Sekundarbereich (Übergang Grundschule – weiterführende Schule) können eine Betreuungsbedarf haben, da auch die Betreuungsverträge der OGS zum 31.07.11 enden.
Für die Betreuung
zukünftiger Schulkinder in den Sommerferien, bis zur tatsächlichen Einschulung,
hält die Stadt Hilden verschiedene Betreuungsangebote vor:
- Kinder, die einen Betreuungsplatz in der OGS
erhalten, können im Rahmen des Ferienprogramms der OGS durch die Schule
betreut werden.
- Kinder ohne OGS - Platz können ein Angebot des
Abenteuersommers des JugendZeit e.V. in Anspruch nehmen (auf das Alter der
Kinder abgestimmt).
- Sollte es darüber hinaus zu Engpässen kommen,
steht der Kinderbetreuungsservice im Rathaus für eine Beratung zur
Verfügung.
- In besonderes begründeten Einzelfällen, werden
die Kindertagesstätten darum gebeten, die Kinder im Rahmen der
Gastkinderregelung in der eigenen KiTa zu betreuen.
- im Einzelfall Verlängerung der OGS-Verträge
für Kinder im Übergang von Grundschule zur weiterführenden Schule um einen
Monat.
- Planung einer „Notgruppe“, sofern kurzfristig
ein über Punkt 1 – 5 hinausgehender Bedarf entsteht.
Wie auch im
letzten Jahr wurden alle Eltern schon frühzeitig über eine evtl. bestehende
Betreuungslücke in den Sommerferien, und hier insbesondere über die bestehenden
Angebote, informiert (Schreiben vom 24.02.2011 an alle Kindertageseinrichtungen
in Hilden, mit der Bitte um Bekanntgabe an alle Eltern). Auch die OGS hat die
Eltern bei der Neuanmeldung entsprechend der oben genannten Regelungen
informiert und evtl. Betreuungsbedarfe vor der Einschulung abgefragt. Es werden
jedoch auch kurzfristige Bedarfe gedeckt.
Bisher haben
darüber hinaus keine Eltern eine Betreuungslücke in den Sommerferien 2011 angemeldet.
Der Stadtelternrat hat als Arbeitsergebnis um die Planung einer Notgruppe für
die Sommerferien gebeten. Neben der oben dargestellten Problematik könnten
Eltern ggf. durch die gesetzlichen Regelungen des Kindergarten- bzw.
Schuljahres und der ungünstigen diesjährigen Sommerferien keinen Familienurlaub
machen (da Eltern zur Abdeckung dieser Zeiten getrennt Urlaub nehmen müssen).
Es wird derzeit geprüft, wie diese Notgruppe realisiert werden könnte. Es ist
nicht davon auszugehen, dass ein freier Träger diese Notgruppe in den Räumen
einer Kindertageseinrichtung oder einem Jugendzentrum anbieten kann. Ggf.
müsste diese in einer städtischen Kindertageseinrichtung/Familienzentrum
angeboten werden. Dafür kann jedoch kein Stammpersonal herangezogen werden, das
Personal müsste sonderfinanziert werden. Die Inanspruchnahme eines Platzes in
der Notgruppe müsste darüber hinaus mit einem von der KiBiz - Finanzierung
losgelösten Elternbeitrag abgerechnet werden, d.h. Sach- und Personalkosten würden
in voller Höhe auf die Teilnehmer umgelegt, um einen kostendeckenden
Elternbeitrag zu erzielen. Die Gruppe müsste bei 20 Kindern über eine
personelle Mindestbesetzung (ohne Leitungs- und Vertretungsstunden) von 99
Wochenstunden verfügen. Dies entspräche 2,53 Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, die
monatlich Personalkosten würden ca. 8.000 € (einschließlich Lohnnebenkosten)
betragen. Bezogen auf 6 Wochen Sommerferien ist von ca. 12.000 € Personalkosten
zuzüglich mindestens 2.800 € Sachkosten auszugehen, die nicht im Haushalt 2011
veranschlagt sind. Ein kostendeckender Elternbeitrag würde bei ca. 370 € für 21
Tage liegen. Im Vergleich entstehen für die Inanspruchnahme des
Abenteuersommers lediglich 150 € für 14 Tage (die Buchung von 21 Tagen ist
nicht möglich). Um allen Personen die Inanspruchnahme des Angebotes zu
ermöglichen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Familien zu
berücksichtigen, sollten 1/3 der Kosten durch die Stadt Hilden finanziert
werden, so dass sich für Eltern lediglich ein Kostenbeitrag in Höhe von 250 €
ergeben würde. Zusätzlich sollten auf Antrag, in Anlehnung an die Satzung der
Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von
Kindertageseinrichtungen für Kinder in Stadtgebiet Hilden die Bestimmungen des
§ 90 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – Achtes Buch (SGB VIII) der Erlass des
Kostenbeitrages geprüft werden. Auf eine Schätzung, wie viele Familien den
Erlass des Kostenbeitrages in Anspruchnehmen könnten, muss an dieser Stelle
verzichtet werden, da diesbezüglich keine verlässlichen Annahmen zugrunde
gelegt werden können.
Die Erfahrung aus
dem letzten Jahr zeigt, dass durch die frühzeitige Information der Eltern und
Darlegung der Betreuungsmöglichkeiten die Bedarfe gedeckt werden konnten und
keine Betreuungslücke entstanden ist. Eltern können auch in diesem Jahr davon
ausgehen, dass bis zur Einschulung ihrer Kinder, verschiedene
Betreuungsangebote für die Altersgruppe in den Sommerferien vorgehalten/geplant
werden.
Horst Thiele
Finanzielle Auswirkungen Â
Finanzielle
Auswirkungen (ja/nein) |
Ja, bei Einrichtung einer Notgruppe |
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Produktnummer
/ -bezeichnung |
060101/ |
Betreuung von Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren |
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Investitions-Nr./
-bezeichnung: |
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Haushaltsjahr: |
2011 |
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Pflichtaufgabe
oder freiwillige Leistung/Maßnahme |
Pflicht- aufgabe |
(hier ankreuzen) |
freiwillige Leistung |
 (hier ankreuzen) |
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Die Mittel stehen in folgender Höhe zur
Verfügung: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Der Minderausgabe besteht in folgender
Höhe: 2011 |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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Die Deckung ist gewährleistet
durch: |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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0601010030/0601010050 |
5111*/511300* |
433110 |
Elternbeitrag |
12.000
€ |
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0601010050 |
5111*/511300* |
531870 |
Freiw. BKZ |
 2.800 € |
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0601010030/0601010050 |
5111*/511300* |
5* |
Personal-/Sachkosten |
14.800€ |
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Kostenträger |
Bezeichnung |
Konto |
Bezeichnung |
Betrag € |
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0601010030/0601010050 |
5111*/511300* |
433110 |
Elternbeitrag |
14.800 € |
|||
0601010030/0601010050 |
5111*/511300* |
5* |
Personal-/Sachkosten |
14.800€ |
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Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus
entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung?
(ja/nein) |
ja (hier ankreuzen) |
nein X |
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Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind
auf drei Jahre befristet. Die Befristung endet am: (Monat/Jahr) |
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Wurde die
Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft
– siehe SV? |
ja (hier ankreuzen) |
nein (hier ankreuzen) |
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer Gesehen Klausgrete |
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