Betreff
Verpflegungsgelder - Zuschuss Mittagstisch - Richtlinienaufhebung
Vorlage
WP 09-14 SV 51/120
Aktenzeichen
III/51/FU
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss am 17.07.2011 die Aufhebung der Richtlinien für die Teilübernahme von Verpflegungsentgelten in Kindertageseinrichtungen, Ganztagsangeboten offener oder gebundener Ganztagsschulen und nachschulischen Betreuungsformen zum 01.08.2011.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

Seit vielen Jahren übernimmt die Stadt Hilden als freiwillige Leistung für finanzschwache Eltern einen Anteil an den Verpflegungskosten bei einer Über-Mittag-Betreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulbetreuungsmaßnahmen. Es war immer ein großes Anliegen der Stadt Hilden, dass möglichst viele Kinder das Angebot einer Mittagsverpflegung in Anspruch nehmen können. Der Zuschuss erfüllt demnach seit Jahren wichtige soziale Aspekte, wie gemeinsame Einnahme einer Mahlzeit, regelmäßige Einnahme einer warmen Mahlzeit, etc. Eine gesetzliche Regelung gab es bis zum 30.04.2011 nicht.

 

Durch Ratsbeschluss vom 23.07.2003 (SV 51/204) wurde ein einheitlicher städtischer Zuschuss  zu den Verpflegungskosten festgelegt, der unabhängig von der Betreuungsform und den tatsächlichen Verpflegungskosten 20,00 € bis heute beträgt.

 

Zuletzt war auf Vorschlag der Verwaltung gem. Ratsbeschluss vom 07.07.2010 ein spezieller Antrag zur Teilübernahme des Verpflegungsentgeltes für den Bereich Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege abgeschafft und direkt über die Feststellung des Jahresbruttoeinkommens der Familie für die Festsetzung des Elternbeitrags der Verpflegungszuschuss unbürokratisch gewährt worden.

 

Voraussetzung für die Gewährung dieses städt. Zuschusses ist in der Regel die Unterschreitung der Einkommensgrenze gemäß § 90 Absatz 3 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) in Verbindung mit den §§ 82 bis 85, 87, 88 und 92a des Zwölften Sozialgesetzbuches (SGB XII).

Siehe auch

 

–     Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für den Besuch von Tageseinrichtungen für Kinder im Stadtgebiet Hilden,

–     Satzung der Stadt Hilden über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege im Stadtgebiet Hilden,

–     Satzung der Stadt Hilden über die Teilnahme sowie Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der „Offenen Ganztagsschulen“, in der „verlässlichen Grundschule 8 – 1“ sowie bei „Silentien“ im Primarbereich.

–     ab 01.08.07 Landesfonds “Kein Kind ohne Mahlzeit“ für Kinder im Ganztagsschulbetrieb.

 

Dieser Zuschuss wurde zwingend an eine Tagesbetreuung mit Verpflegung geknüpft.

 

Der freiwillige städtische Zuschuss wurde für finanzschwache Eltern einheitlich auf 20,00 € festgesetzt. Für die Verpflegung in städtischen Kindertageseinrichtungen wird derzeit ein Kostenbeitrag in Höhe von 50 € monatlich erhoben. Im Falle einer Zuschussgewährung verbleibt somit ein Eigenanteil der Eltern in Höhe von 30 € monatlich, von 1,50 € pro Mahlzeit. Die freien Träger von Kindertageseinrichtungen erheben für die Mittagsverpflegung einen Beitrag zwischen 36 € und 60 € monatlich, im Falle der Zuschussgewährung verbleibt also ein Elternbeitrag zwischen 16 € und 40 €, d.h. zwischen 0,80 € und 2,00 € pro Mahlzeit.

 

Seitens des Sozialamtes oder der Arge wurde für die Leistungsempfänger bisher kein Zuschuss zu den Verpflegungskosten gezahlt, da Verpflegungskosten grundsätzlich im Regelbedarf nach dem SGB II/SGB XII/AsylblG enthalten sind und den Verpflegungsentgelten die häusliche Ersparnis gegen zu rechnen ist. Ohne diesen freiwilligen städtischen Zuschuss zu den Verpflegungsentgelten müssten bisher auch diese Leistungsempfänger das volle Essensgeld bezahlen.

 

Mit dem Schuljahr 2007/2008 wurde für den Bereich der nachschulischen Betreuungsangebote, hier speziell für die offenen Ganztagsschulen, der Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ eingeführt, der im Prinzip auch für den Bereich Schule eine Teilübernahme des Verpflegungsentgeltes vorsieht. Der Eigenanteil der Eltern beträgt 200 € pro bedürftigem Kind pro Jahr und sollte mindestens 1 € pro Mahlzeit betragen. Die Anspruchsberechtigung ergibt sich aus der o. g. Satzung in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes NW vom 08.08.2007 zum Landesfond „Kein Kind ohne Mahlzeit“.

 

Nun ist zum 01.04.2011 mit einer Rückwirkung zum 01.01.2011 das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Kraft getreten (BGBl. I Nr. 12 v. 29.03.2011, S. 453 ff.). Darin werden unter anderem Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Schüler als Anpassungsmechanismus des Regelbedarfs und eine bessere Koordinierung von Sozialleistungen festgelegt.

Gemäß § 28 SGB II/ § 34 SGB XII soll die Sicherung des besonderen altersbezogenen und schulischen Bedarfs von hilfebedürftigen Kindern umgesetzt werden. Die Leistungen werden zusätzlich zum Regelbedarf erbracht und beziehen sich neben Schulausflügen sowie Klassenfahrten, einem Schulbedarf in Höhe von 100 Euro, Lernförderung, Mitgliedsbeiträgen für Sport oder Musikunterricht sowie für kulturelle Bildung, auch auf die Mittagsverpflegung in Schulen oder Kindertagesstätten.

In der angenommen Fassung des Gesetzes sollen die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepakets durch Direktzahlungen an die Anbieter gewährt werden (§30a SGBII/§34aSGBXII).

 

Der Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ läuft bis zum 31.07.2011 und wird zum 01.08.2011 durch das Paket für Bildung und Teilhabe ersetzt. In Anlehnung an diese Regelung soll nun zum 01.08.2011 auch der bisher gewährte freiwillige Zuschuss zur Mittagsverpflegung für den Bereich Kindertageseinrichtungen durch Leistungen aus dem Bildungspaket abgelöst werden.

 

In Hilden werden derzeit ca. 1461 Kinder in Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege sowie ca. 700 Kinder in einer Offenen Ganztagsschule (OGS) über Mittag betreut. Davon erhalten ca. 421 Kinder in Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege einen Zuschuss zur Mittagsverpflegung und ca. 205 Kinder in nachschulischen Betreuungsformen. Die neue gesetzliche Regelung wird aller Voraussicht nach keine höheren Fallzahlen auslösen. Insgesamt sind im Haushaltsjahr 2011 für Kinder in Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege 174.120 € für die Bezuschussung der Verpflegungskosten veranschlagt. Mit Wegfall dieser Leistung zum 01.08.2011 werden insgesamt 72.550 € im Haushaltsjahr 2011 eingespart, der Ansatz kann ab 2012 entfallen. Für den Bereich OGS und andere nachschulische Betreuungsangebote ergibt sich keine Einsparung, da der Zuschuss aus dem Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ nicht an die Eltern ausgezahlt wurde, sondern zur Deckung der verminderten Elternbeiträge herangezogen wurde.

 

Das Gesetz tritt zwar rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft und es bestand für die Anspruchsberechtigten die Möglichkeit, bis zum 31.05.2011 rückwirkend ab dem 01.01.2011 die Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket zu beantragen. Bis Mitte Mai 2011 bestand jedoch noch keine Klarheit über die genaue Abwicklung dieser Leistungen.

 

Für verschiedene Bereiche der Stadt Hilden wird trotz Wegfalls der o.a. Aufwendungen für die Teilübernahme von Verpflegungsentgelten mit einem erhöhten Personal- und Sachkostenaufwand zu rechnen sein. Ausgelöst werden diese Kosten durch verschiedene Faktoren:

 

1. verschiedene Anlaufstellen für verschiedene Anspruchsberechtigte:

 

SGB II – Kunden

(ALG II – Empfänger, sogenannte Hartz IV Leistungen) =              Job-Center Hilden

SGB XII – Kunden (u.a. Grundsicherung) =                                     Stellwerk Büro für Familie und Bildung

Wohngeldempfänger                                                                        Stellwerk

Empfänger von Kindergeldzuschlag                                                Stellwerk

Eltern mit geringem Einkommen im Sinne des                               bisher ungeklärt

§ 90 Abs. 3 SGB VIII

 

2. Die Leistung soll direkt an den Anbieter gezahlt werden, d.h. es kommt auf alle leistungsgewährenden Stellen ein enormer buchungstechnischer Aufwand zu, der sich dann z.B. auch im Amt für Finanzservice widerspiegeln wird.

 

3. Das Verpflegungsentgelt wurde bei der Betreuung in einer städt. Kindertagseinrichtung/OGS bisher immer direkt um den Zuschuss gekürzt festgesetzt. Dies wird zukünftig nicht mehr erfolgen können, da dem Zuschuss aus dem Paket für Bildung und Teilhabe zunächst ein Antrag der Anspruchsberechtigten bei der oben genannten Stelle vorausgehen muss.

 

4. Die freien Träger von Kindertageseinrichtungen werden zukünftig nicht mehr verlässlich und unbürokratisch den Zuschuss zur Verpflegung über das Amt für Jugend, Schule und Sport erhalten können. Freie Träger müssen selbst mit den o.g. leistungsbewilligenden Stellen in engem Kontakt stehen und müssen sich darauf verlassen, dass anspruchsberechtigte Eltern ihre Ansprüche auch geltend machen.

 

5. Der Anspruch auf die Bewilligung eines Zuschusses aus dem Landesfonds wurde für Eltern, deren Kinder in einer OGS betreut werden, bereits mit der Festsetzung des Kostenbeitrages für die Betreuungsform festgestellt, auf Antrag unbürokratisch bewilligt und das Verpflegungsentgelt um den Zuschuss gekürzt festgesetzt. Die Mittel aus dem Landesfonds wurden getrennt abgerechnet. Dies wird zukünftig nicht mehr erfolgen können, da dem Zuschuss aus dem Paket für Bildung und Teilhabe zunächst ein Antrag der Berechtigten bei der oben genannten Stelle vorausgehen muss.

 

6. In der Regel wird es monatlich zu Transferleistungen zwischen z.B. Job-Center/FuB und dem Amt für Jugend, Schule und Sport/den freien Trägern von Kindertageseinrichtungen kommen.

 

7. Gegebenenfalls müssen Anträge/ Elternerklärungen so formuliert werden, dass einerseits der Datenschutz gewahrt, jedoch Verwaltungswege möglichst einfach (hier insbesondere für Eltern) gehalten werden. Die Koordination aller beteiligten Stellen ist unbedingt erforderlich, um Sach- und Personalkostenaufwand so gering wie möglich zu halten.

 

Im Ergebnis sind die Richtlinien für die Teilübernahme von Verpflegungsentgelten in Kindertageseinrichtungen, Ganztagsangeboten offener oder gebundener Ganztagsschulen und nachschulischen Betreuungsformen für den Bereich Kindertageseinrichtungen zum 01.08.2011 aufzuheben.

 

Die Richtlinien für die Teilübernahme von Verpflegungsentgelten in Kindertageseinrichtungen, Ganztagsangeboten offener oder gebundener Ganztagsschulen und nachschulischen Betreuungsformen sind für den Bereich Ganztagsangebote offener oder gebundener Ganztagsschulen und nachschulischer Betreuungsformen ebenfalls zum 01.08.2011 aufzuheben.

 

Fazit:

 

Die Richtlinien für die Teilübernahme von Verpflegungsentgelten in Kindertageseinrichtungen, Ganztagsangeboten offener oder gebundener Ganztagsschulen und nachschulischen Betreuungsformen werden für den Bereich Kindertageseinrichtungen zum 01.08.2011 aufgehoben.

 

Die Richtlinien für die Teilübernahme von Verpflegungsentgelten in Kindertageseinrichtungen, Ganztagsangeboten offener oder gebundener Ganztagsschulen und nachschulischen Betreuungsformen werden für den Bereich Ganztagsangeboten offener oder gebundener Ganztagsschulen und nachschulischen Betreuungsformen zum 01.08.2011 aufgehoben.

 

Der freiwillige städtische Zuschuss zur Teilübernahme von Verpflegungsentgelten entfällt und wird für die o.g. Bereiche durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ersetzt.

 

Für den Bereich Kindertageseinrichtungen und Tagespflege ergibt sich für das Jahr 2011 eine Einsparung in Höhe von 72.500 €, der Ansatz kann ab 2012 entfallen. Die Einsparung beträgt ca. 175.000 € pro Jahr.

 

Für den Bereich OGS und andere nachschulische Betreuungsangebote ergibt sich keine Einsparung, da der Zuschuss zu 100% über den Landesfonds „Kein Kind ohne Mahlzeit“ gedeckt wurde.

 

Zukünftig müssen Anträge und Bewilligungen von Zuschüssen zur Mittagsverpflegung organisiert und koordiniert werden. Dabei wird darauf zu achten sein, dass die Verwaltungswege, insbesondere für die Anspruchsberechtigten, einfach und überschaubar bleiben.

 

Das Fachamt wird dem Ausschuss über die weiteren Erfahrungen berichten.

 

 

Horst Thiele

 


Finanzielle Auswirkungen  

 

Finanzielle Auswirkungen (ja/nein)

ja

Produktnummer / -bezeichnung

060101

Betreuung von Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren

Investitions-Nr./ -bezeichnung:

 

 

Haushaltsjahr:

2011

Pflichtaufgabe oder

freiwillige Leistung/Maßnahme

Pflicht-

aufgabe

 

(hier ankreuzen)

freiwillige

Leistung

X

(hier ankreuzen)

 

Die Mittel stehen in folgender Höhe zur Verfügung:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

 

Der Minderausgabe besteht in folgender Höhe: 2011

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

0601010030

Städt. Kitas

433120/

Mehreinnahme

Zuschuss Mittagstisch

14.000

0601010050

Kitas freier Träger

533400/

Minderausgabe

Zuschuss Mittagstisch

26.000

0601010010

Tagespflege

533400/

Minderausgabe

Zuschuss Mittagstisch

32.550

 

Die Deckung ist gewährleistet durch:

Kostenträger

Bezeichnung

Konto

Bezeichnung

Betrag €

 

 

 

 

 

Stehen für den o. a. Zweck Mittel aus entsprechenden Programmen des Landes, Bundes oder der EU zur Verfügung? (ja/nein)

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

X

(hier ankreuzen)

Freiwillige wiederkehrende Maßnahmen sind auf drei Jahre befristet.

Die Befristung endet am: (Monat/Jahr)

 

 

Wurde die Zuschussgewährung Dritter durch den Antragsteller geprüft – siehe SV?

ja

 

(hier ankreuzen)

nein

 

(hier ankreuzen)

Finanzierung:

Wegfall Zuschuss erhöht die Einnahme im Bereich 0601010030/433120, denn Zuschuss minderte immer den Kostenbeitrag Mittagstisch.

Wegfall Zuschuss führt zu Minderausgabe im Bereich 0601010050/533400, denn der Zuschuss wurde immer direkt an die freien Träger gezahlt.

Wegfall Zuschuss führt zu Minderausgabe im Bereich 0601010010/533400, denn der Zuschuss wurde immer direkt an Tagespflegeeltern gezahlt.

 

 

Vermerk Kämmerer

 

Gesehen Klausgrete