Betreff
Änderung der "Jugendamtssatzung der Stadt Hilden"
Vorlage
WP 09-14 SV 51/108
Aktenzeichen
III/51/Hei/Au
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

Der Rat der Stadt beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die „Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden“ in der als Anlage beigefügten Fassung.

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

Eine Reihe von Veränderungen machen eine Überarbeitung der derzeitig gültigen Fassung Jugendamtssatzung erforderlich. Angesichts der zahlreichen Änderungen und der besseren Übersichtlichkeit ist eine Neufassung der Satzung zweckmäßig.

 

In der Anlage 1 ist eine synoptische Gegenüberstellung beigefügt, aus der die vorgeschlagenen Änderungen hervorgehen.

In Anlage 2 findet sich die Satzung in ihrer neuen Form.

 

 

1. Neue Rechtsgrundlagen

Es müssen Änderungen im § 6 der Satzung aufgenommen werden, welche auf der Ablösung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) durch das Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) beruhen.

 

 

2. Redaktionelle Änderungen

Die redaktionellen Änderungen in § 4 der Satzung sind durch die Neuorganisation der Arbeitsverwaltung (bisher Arbeitsamt - jetzt Agentur für Arbeit) und durch die Auflösung des Vormundschaftsgerichts mit der Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erforderlich geworden.

 

Ebenso sind redaktionelle Änderungen der Jugendamtssatzung durch die Neuorganisation des Amtes für Jugend, Schule und Sport notwendig geworden. In der Satzung wurde bisher der Begriff „Jugendamt“ verwendet.  Die Satzung wird zukünftig als Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport geführt.

 

 

3. Aufnahme weiterer beratender Mitglieder

Im Jugendhilfeausschuss sind gemäß § 4 der Satzung auch beratende Mitglieder benannt, die in der Jugendhilfe erfahren sind.

 

Im Rahmen der Gesundheitsvorsorge ist das Kreisgesundheitsamt Anlaufstelle für junge Menschen und Familien. Seitens des Kreisgesundheitsamtes wurde der Wunsch geäußert im Jugendhilfeausschuss der Stadt Hilden mit einem beratenden Mitglied vertreten zu sein. Aufgrund der guten Kooperation und der besonderen Zuständigkeiten des Kreisgesundheitsamtes (Vorsorgeuntersuchungen für Kinder u. a.), sollte aus Sicht der Verwaltung die Satzung eine solche beratende Mitgliedschaft vorsehen.

 

Weiterhin wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, eine Vertreterin bzw. einen Vertreter des Jugendparlamentes als beratendes Mitglied zu benennen. Dies hat den Vorteil, dass Vorschläge der Kinder und Jugendlichen direkt bei der Entscheidungsfindung im Jugendhilfeausschuss einfließen können. Eine Überprüfung von Jugendamtssatzungen anderer Kommunen hat ergeben, dass die Jugendparlamentarier häufig als beratende Mitglieder aufgeführt sind.

 

Entsprechend den beiden Vorschlägen ändert sich die Zahl der beratenden Mitglieder von acht auf zehn. Die oben genannten Änderungen sind in § 4 Abs. 1 der neuen Satzung vorgesehen.

 

 

 

 

 

4. Neue Aufgaben

 

Paragraph 6 der Satzung benennt die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses. Hier wurden folgende Änderungen eingearbeitet, die sich durch Gesetzesänderungen ergeben:

 

 

1.        Nach § 76 SGB VIII kann der Träger der öffentliche Jugendhilfe anerkannte freie Träger an der Durchführung ihrer Aufgaben beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen.  Entsprechend sind Richtlinien und Grundsätze aufzustellen.

 

Abs. 2 Nr.1   c) der Satzung wird wie folgt ergänzt:

 

   die Beteiligung an der Durchführung von Aufgaben oder die Übertragung von Aufgaben zur Ausführung an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gem. § 76 SGB VIII;

 

 

2.      Im Gesetz ist die Jugendhilfeplanung als Pflichtaufgabe benannt. Daher sollte aus Sicht der Verwaltung dieses auch in der Satzung mit einfließen.

 

Abs. 2 Nr. 2 a) wird wie folgt ergänzt:

 

die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII;

 

 

3.      § 4 und § 74 SGB VIII benennen die Zusammenarbeit und die Förderung der freien Jugendhilfe.

 

Abs. 2 Nr. 2 b) wird wie folgt ergänzt:

 

die Förderung der öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der freien Jugendhilfe,

§ 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII;

 

 

4.      Über die Bedarfsfeststellung für Kindertageseinrichtungen und der damit verbundenen finanziellen Förderung der Kindertageseinrichtung entscheidet der Jugendhilfeausschuss gemäß SGB

VIII und KiBiz.

 

Abs. 2 Nr. 2 d) wird wie folgt lauten:

 

die Bedarfsfeststellung für Tageseinrichtungen für Kinder im Rahmen des Kindergartenbedarfsplanes (§ 80 SGB VIII i.V.m. § 18 Abs. 2 und § 21 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz (KiBiz);

 

 

5.        Zu den Aufgaben des Jugendhilfeausschusses zählen Entscheidungen über Zuschussgewährungen. Hier sind im SGB VIII unter anderem die Gewährung von Zuschüssen des Jugendamtes zu den Kosten für Bau, Einrichtung und Instandhaltung von Tageseinrichtungen für Kinder (§ 24 KiBiz) und die Gewährung eines Zuschusses für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten (§ 16 KiBiz) genannt.

 

Abs. 2 Nr. 2 e) wird wie folgt neu aufgenommen:

 

die Gewährung von freiwilligen Zuschüssen an freie Träger von Kindertageseinrichtungen;


 

6.        Kindertageseinrichtungen können gemäß § 16 KiBiz zu Familienzentren weiterentwickelt werden. Die Bennennung der Kindertageseinrichtungen erfolgt durch den Jugendhilfeausschuss.

 

Abs. 2 Nr. 2 g) wie folgt neu aufgenommen:

 

den Ausbau von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 16 KiBiz;

 

 

 

Aufgaben, die gesetzlich nicht mehr vorgesehen sind, entfallen an dieser Stelle.

 

 

 

Fazit

 

Mit der Novellierung der Satzung werden neben den gesetzlich vorgegebenen Anpassungen und der Aufnahme neuer beratender Mitglieder auch einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen.

 

Die als Anlage 2 beigefügte Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden berücksichtigt die notwendigen Änderungen. Die neuen Regelungen sind in der Anlage 1 als synoptische Darstellung beigefügt.

 

 

 

Horst Thiele

 

 

 

 

 

Anlagen

 

1.                  Synoptische Darstellung

2.                  Neue Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden

 


Anlage 1: Synoptische Darstellung

 

 

 

 

Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden

 

 

Satzung in der Fassung vom 16.02.2000

Satzung in der neuen Fassung

Der Rat der Stadt hat am 16.02.2000 auf Grund der §§ 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB) Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) vom 26.06.1990 und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen:

Der Rat der Stadt Hilden hat am ________ auf Grund des § 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG vom 12.12.1990 (GV NRW S. 664/ SGV NW 216), der §§ 69 ff des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 30.10.2007 und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Änderung der Satzung für das Jugendamt beschlossen:

 

 

 

I.       Das Jugendamt

 

I.       Das Amt für Jugend, Schule und Sport

§ 1   Aufbau

 

Das Jugendamt besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes.

 

§ 1    Aufbau

 

Das Amt für Jugend, Schule und Sport besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport.

 

§ 2                               Zuständigkeit

 

Das Jugendamt ist nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Hilden zuständig.

 

§ 2                               Zuständigkeit

 

Das Amt für Jugend, Schule und Sport ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Hilden zuständig.

 

 

§ 3                               Aufgaben

 

(1)     Das Jugendamt ist örtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG). Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.

 

(2)     Das Jugendamt soll mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen, zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Es hat dabei die Selbstständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

§ 3                               Aufgaben

 

(1)     Das Amt für Jugend, Schule und Sport ist örtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.

 

(2)     Das Amt für Jugend, Schule und Sport soll mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen, zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Es hat dabei die Selbstständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

 

II.      Der Jugendhilfeausschuss

 

 

II.      Der Jugendhilfeausschuss

§ 4                               Mitglieder

 

(1)       Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 8 beratende Mitglieder aus den in § 4 Abs. 3 Buchstabe a) - i) dieser Satzung genannten Institutionen sowie jeweils 1 Ratsmitglied oder sachkundiger Bürger, der von der Fraktion zu benennen ist, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten ist, an.

 

§ 4                               Mitglieder

 

(1)     Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 10 beratende Mitglieder aus den in § 4 Abs. 3 Buchstabe a) - k) dieser Satzung genannten Institutionen sowie jeweils ein Ratsmitglied oder sachkundiger Bürger, der von der Fraktion zu benennen ist, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten ist, an.

 

(2)                                Stimmberechtigt sind:

 

a)   9 Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

b)   6 Frauen und Männer, die von den im Bereich des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind.

 

 

Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat gewählt.

 

 

Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der Gemeindeordnung NW sowie der Geschäftsordnung des Rates.

(2)                                Stimmberechtigt sind:

 

a)   Neun Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

b)   Sechs Frauen und Männer, die von den im Bereich des Amtes für Jugend, Schule und Sport wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind.

 

Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Hilden

gewählt.

 

Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der Gemeindeordnung NW sowie der Geschäftsordnung des Rates der Stadt Hilden.

 

(3)     Beratende Mitglieder sind:

 

a)   der Bürgermeister oder der Sozialdezernent als sein Vertreter;

b)   der/die Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes oder sein/e Vertreter/in;

c)   eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes Düsseldorf bestellt wird;

d)   eine Vertreterin/ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des Arbeitsamtes Düsseldorf bestellt wird;

 

e)   eine Vertreterin/ein Vertreter der Grund-, Haupt- und Förderschulen, die/der vom Schulamt Mettmann bestellt wird;

f)    eine Vertreterin/ein Vertreter der übrigen weiterführenden Schulen, die/der vom Regierungspräsidenten Düsseldorf bestellt wird;

g)   eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der vom Landrat des Kreises Mettmann zu benennen ist;

h)   je eine Vertreterin/ein Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche, die/der von der evangelischen bzw. katholischen Kirchengemeinde Hilden bestellt wird;

 

 

 

 

 

 

i)    je ein Ratsmitglied oder sachkundige/r Bürger/in, das/die/der von der Fraktion zu benennen ist, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten ist.

 

Für die Mitglieder nach Buchstaben c) - i) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen.

 

(3)     Beratende Mitglieder sind:

 

a)   der Bürgermeister oder der Sozialdezernent als sein Vertreter;

b)   die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport oder deren Vertretung;

c)   eine Richterin/ ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ ein Jugendrichter, die/ der von der zuständigen Präsidentin/ dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes Düsseldorf bestellt wird;

d)   eine Vertreterin/ ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/ der von der Leiterin/ dem Leiter der Agentur für Arbeit Düsseldorf bestellt wird;

e)   eine Vertreterin/ ein Vertreter der Grund-, Haupt- und Förderschulenschulen, die/ der vom Schulamt Mettmann bestellt wird;

f)    eine Vertreterin/ ein Vertreter der übrigen weiterführenden Schulen, die/ der vom Regierungspräsidenten Düsseldorf bestellt wird;

g)   eine Vertreterin/ ein Vertreter der Polizei, die/ der vom Landrat des Kreises Mettmann zu benennen ist;

h)   je eine Vertreterin/ ein Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche, die/ der von der evangelischen bzw. katholischen Kirchengemeinde Hilden bestellt wird;

i)    eine Vertreterin/ ein Vertreter des Gesundheitsamtes Mettmann, die/ der von der Leiterin/ dem Leiter des Gesundheitsamtes Mettmann benannt wird,

j)    eine Vertreterin/ ein Vertreter des Jugendparlamentes, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Jugendparlamentes bestellt wird,

k)   je ein Ratsmitglied oder sachkundige/r Bürger/in, das/ die/ der von der Fraktion zu benennen ist, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten ist.

 

Für die Mitglieder nach Buchstaben c) – k) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen.

 

§ 5             Teilnahme weiterer Personen

 

(1)    An den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses nehmen die Abteilungsleitungen des Jugendamtes und der Jugendhilfeplaner teil.

 

 

(2)     Der Jugendhilfeausschuss kann weitere Männer und Frauen, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind, von Fall zu Fall zu seinen Sitzungen heranziehen.

 

§ 5             Teilnahme weiterer Personen

 

(1)     An den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses nehmen die Abteilungsleitungen des Amtes für Jugend, Schule und Sport und der Jugendhilfeplaner teil.

 

(2)     Der Jugendhilfeausschuss kann weitere Männer und Frauen, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind, von Fall zu Fall zu seinen Sitzungen heranziehen.

 

§ 6                                    Aufgaben

 

(1)     Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.

 

Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden.

Er hat das Recht, an den Rat der Stadt Anträge zu stellen.

 

§ 6                                    Aufgaben

 

(1)     Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe (§ 71 SGB VIII). Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.

 

Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden.

Er hat das Recht, an den Rat der Stadt Anträge zu stellen.

 

(2)     Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:

 

1.     Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für

 

        a)                         die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe,

        b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden;

 

(2)     Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:

 

1.     Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für

 

        a)                         die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe;

        b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung,

            soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden;

        c) die Beteiligung an der Durchführung von Aufgaben oder die

            Übertragung von Aufgaben zur Ausführung an anerkannte

            Träger der freien Jugendhilfe gem. § 76 SGB VIII;

2.     die Entscheidung über

 

 

     a)  die Förderung der freien Träger der Jugendhilfe,

 

     b)  die öffentliche Anerkennung nach § 75 KJHG in Verbindung mit

          § 25 AG-KJHG,

     c   den Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder (gemäß

          § 10 Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK),

 

 

        d)  die Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie die

          anteilige Kürzung von Zuschüssen (gemäß § 18 Abs. 2 GTK),

     e)  die Regelung, welche Träger durch § 13 Abs. 4 GTK begünstigt

          werden,

     f)  die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach § 20 Abs. 2 GTK,

 

 

     g)  die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugend-

         schöffen,

  h) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuss und die Kammer für Kriegdienstverweigerer;

2.     die Entscheidung über

 

     a)  die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII;

     b) die Förderung der öffentlichen Jugendhilfe und der Trä-

          ger der freien Jugendhilfe, § 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII;

     c)  die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung

          mit § 25 AG-KJHG;

    d)     die Bedarfsfeststellung für Tageseinrichtungen für Kinder im Rahmen des Kindergartenbedarfsplanes (§ 80 SGB VIII i.V.m. § 18 Abs. 2 und § 21 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz (KiBiz));

 

 

     e) die Gewährung von Zuschüssen an freie Träger für Kinder-

          tageseinrichtungen;

     f)   die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungs-

          plätze für Betriebe;

     g) den Ausbau von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 16 KiBiz,

     h) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugend-

         schöffen,

       i)   die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuss und die Kammer für Kriegdienstverweigerer;

3.     die Vorberatung des Haushalts für den Bereich der Jugendhilfe;

 

4.     Anhörung vor der Berufung des/der Leiters/in der Verwaltung des

       Jugendamtes.

3.     die Vorberatung des Haushalts für den Bereich der Jugendhilfe;

 

4.     Anhörung vor der Berufung der Leiterin/ des Leiters der Verwaltung des es Amtes für Jugend, Schule und Sport.

 

§ 7    Unterausschüsse

 

Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die/den Vorsitzende/n und ihre/seinen Stellvertreter/in.

§ 7    Unterausschüsse

 

Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die/ den Vorsitzende/n und ihre/ seinen Stellvertreter/in.

§ 8    Verfahren

 

Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt und seine Ausschüsse entsprechend.

 

§ 8    Verfahren

 

Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt und seine Ausschüsse entsprechend.

 

 

 

III.     Die Verwaltung des Jugendamtes

 

 

III.     Die Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport.

 

§ 9           Eingliederung

 

Die Verwaltung des Jugendamtes ist eine selbstständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung.

 

§ 9           Eingliederung

 

Die Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport ist eine selbstständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung Hilden.

 

§ 10 Aufgaben

 

(1)    Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen alle laufenden Geschäfte sowie alle Aufgaben, die nicht in § 6 aufgeführt sind.

 

 

(2)    Die dem Jugendamt obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister oder in seinem Auftrage vom Leiter/von der Leiterin der Verwaltung des Jugendamtes durchgeführt.

 

 

(3)    Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag der/die Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes ist verpflichtet, die/den Vorsitzende/n des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten.

§ 10 Aufgaben

 

1)     Der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport obliegen alle laufenden Geschäfte sowie alle Aufgaben, die nicht in § 6 aufgeführt sind.

 

(2)   Die dem Amt für Jugend, Schule und Sport obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister oder in seinem Auftrage von der Leiterin/ vom Leiter des Amtes für Jugend, Schule und Sport durchgeführt.

 

(3)     Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport ist verpflichtet, die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport zu unterrichten.

 

 

 

 

 

IV.   Schlussbestimmung

 

 

IV.   Schlussbestimmung

 

§ 11 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Hilden vom 15.06.1994 außer Kraft.

§ 11 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am

gleichen Tag tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Hilden vom

16.02.2000 außer Kraft.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Anlage 2

 

 

Satzung

für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden

 

Satzung

Datum

Änderungen

in Kraft getreten

Satzung

 

 

15.06.1994

1. Änderung

 

 

16.02.2000

2. Änderung

 

§ 4, § 6

__.__.2011

 

 

 

Der Rat der Stadt Hilden hat am ________ auf Grund des § 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG vom 12.12.1990 (GV NRW S. 664/SGV NW 216), der §§ 69 ff des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 30.10.2007 und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) in ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Änderung der Satzung für das Jugendamt beschlossen:

 

I.       Das Amt für Jugend, Schule und Sport

 

§ 1    Aufbau

 

Das Amt für Jugend, Schule und Sport besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport.

 

 

§ 2                               Zuständigkeit

 

Das Amt für Jugend, Schule und Sport ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Hilden zuständig.

 

 

§ 3                               Aufgaben

 

(1)     Das Amt für Jugend, Schule und Sport ist örtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII. Die Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen.

 

(2)     Das Amt für Jugend, Schule und Sport soll mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen, zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Es hat dabei die Selbstständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.

 

 

 

 

II.      Der Jugendhilfeausschuss

 

§ 4                               Mitglieder

 

(1)     Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 10 beratende Mitglieder aus den in § 4 Abs. 3 Buchstabe a) - k) dieser Satzung genannten Institutionen sowie jeweils ein Ratsmitglied oder einem sachkundigen Bürger, der von den Fraktionen zu benennen ist, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind, an.

 

(2)                                Stimmberechtigt sind:

 

a)   Neun Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,

b)   Sechs Frauen und Männer, die von den im Bereich des Amtes für Jugend, Schule und Sport wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind.

 

Die stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Hilden gewählt.

 

Für jedes Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der Gemeindeordnung NW sowie der Geschäftsordnung des Rates.

 

(3)     Beratende Mitglieder sind:

 

a)   der Bürgermeister oder der Sozialdezernent als sein Vertreter;

b)   die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport oder deren Vertretung;

c)   eine Richterin/ ein Richter des Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ ein Jugendrichter, die/ der von der zuständigen Präsidentin/ dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes Düsseldorf bestellt wird;

d)   eine Vertreterin/ ein Vertreter der Arbeitsverwaltung, die/ der von der Leiterin/ dem Leiter der Agentur für Arbeit Düsseldorf bestellt wird;

e)   eine Vertreterin/ ein Vertreter der Grund-, Haupt- und Förderschulen, die/ der vom Schulamt Mettmann bestellt wird;

f)    eine Vertreterin/ ein Vertreter der übrigen weiterführenden Schulen, die/ der vom Regierungspräsidenten Düsseldorf bestellt wird;

g)   eine Vertreterin/ ein Vertreter der Polizei, die/ der vom Landrat des Kreises Mettmann zu benennen ist;

h)   je eine Vertreterin/ ein Vertreter der evangelischen und der katholischen Kirche, die/ der von der evangelischen bzw. katholischen Kirchengemeinde Hilden bestellt wird;

i)    eine Vertreterin/ ein Vertreter des Gesundheitsamtes Mettmann, die/ der von der Leiterin/ dem Leiter des Gesundheitsamtes Mettmann benannt wird,

j)    eine Vertreterin/ ein Vertreter des Jugendparlamentes, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Jugendparlamentes bestellt wird,

k)   je ein Ratsmitglied oder sachkundige/r Bürger/in, das/ die/ der von der Fraktionen zu benennen sind, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten sind.

     

 

Für die Mitglieder nach Buchstaben c) – k) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen.

 

 

 

 

 

§ 5             Teilnahme weiterer Personen

 

(1)     An den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses nehmen die Abteilungsleitungen des Amtes für Jugend, Schule und Sport und der Jugendhilfeplaner teil.

 

(2)     Der Jugendhilfeausschuss kann weitere Männer und Frauen, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind, von Fall zu Fall zu seinen Sitzungen heranziehen.

 

 

§ 6                                    Aufgaben

 

(1)     Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit den Aufgaben der Jugendhilfe (§ 71 SGB VIII). Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.

 

Er soll vor jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden.

Er hat das Recht, an den Rat der Stadt Anträge zu stellen.

 

(2)     Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem folgende Aufgaben:

 

1.     Die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für

 

        a)                         die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe;

        b) die Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung,

            soweit diese nicht durch Landesrecht geregelt werden;

        c) die Beteiligung an der Durchführung von Aufgaben oder die Übertragung von Aufgaben zur Ausführung an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gem. § 76 SGB VIII;

 

2.     die Entscheidung über

 

     a)  die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII;

     b) die Förderung der öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der freien Jugendhilfe, § 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII;

    c)  die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG;

    d) die Bedarfsfeststellung für Tageseinrichtungen für Kinder im Rahmen des Kindergartenbedarfsplanes (§ 80 SGB VIII i.V.m. § 18 Abs. 2 und § 21 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz (KiBiz));

     e) die Gewährung von freiwilligen Zuschüssen an freie Träger von Kindertageseinrichtungen;

     f)   die Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe;

     g) den Ausbau von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 16 KiBiz;

     h)  die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen;

       i)   die Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für den Ausschuss und die Kammer für Kriegdienstverweigerer;

           

3.     die Vorberatung des Haushalts für den Bereich der Jugendhilfe;

 

4.     Anhörung vor der Berufung der Leiterin/ des Leiters der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport.

 

 

§ 7    Unterausschüsse

 

Für einzelne Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die/ den Vorsitzende/n und ihre/ seinen Stellvertreter/in.

 

 

§ 8    Verfahren

 

Für das Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung für den Rat der Stadt und seine Ausschüsse entsprechend.

 

 

III.     Die Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport.

 

§ 9           Eingliederung

 

Die Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport ist eine selbstständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung Hilden.

 

 

§ 10 Aufgaben

 

1)     Der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport obliegen alle laufenden Geschäfte sowie alle Aufgaben, die nicht in § 6 aufgeführt sind.

 

(2)   Die dem Amt für Jugend, Schule und Sport obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister oder in seinem Auftrage von der Leiterin/ vom Leiter des Amtes für Jugend, Schule und Sport durchgeführt.

 

(3)   Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport ist verpflichtet, die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport zu unterrichten.

 

 

IV.   Schlussbestimmung

 

§ 11 In-Kraft-Treten

 

Diese Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Hilden vom 16.02.2000 außer Kraft.

 

 



Finanzielle Auswirkungen  

Nein


Personelle Auswirkungen

Nein