Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt beschließt nach Vorberatung im
Jugendhilfeausschuss die „Satzung für das Amt für Jugend, Schule
und Sport der Stadt Hilden“ in der als Anlage beigefügten Fassung.
Erläuterungen und
Begründungen:
Eine Reihe von Veränderungen machen eine Überarbeitung der derzeitig
gültigen Fassung Jugendamtssatzung erforderlich. Angesichts der zahlreichen
Änderungen und der besseren Übersichtlichkeit ist eine Neufassung der Satzung
zweckmäßig.
In der Anlage 1 ist eine synoptische Gegenüberstellung beigefügt, aus
der die vorgeschlagenen Änderungen hervorgehen.
In Anlage 2 findet sich die Satzung in ihrer neuen Form.
1. Neue Rechtsgrundlagen
Es müssen Änderungen im § 6 der Satzung aufgenommen werden, welche auf
der Ablösung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (GTK) durch das
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz –
KiBiz) beruhen.
2. Redaktionelle
Änderungen
Die redaktionellen Änderungen in § 4 der Satzung sind durch die
Neuorganisation der Arbeitsverwaltung (bisher Arbeitsamt - jetzt Agentur für
Arbeit) und durch die Auflösung des Vormundschaftsgerichts mit der Einführung
des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) erforderlich geworden.
Ebenso sind redaktionelle Änderungen der Jugendamtssatzung durch die
Neuorganisation des Amtes für Jugend, Schule und Sport notwendig geworden. In
der Satzung wurde bisher der Begriff „Jugendamt“ verwendet. Die Satzung wird zukünftig als Satzung für
das Amt für Jugend, Schule und Sport geführt.
3. Aufnahme
weiterer beratender Mitglieder
Im Jugendhilfeausschuss sind gemäß § 4 der Satzung auch beratende
Mitglieder benannt, die in der Jugendhilfe erfahren sind.
Im Rahmen der Gesundheitsvorsorge ist das Kreisgesundheitsamt
Anlaufstelle für junge Menschen und Familien. Seitens des Kreisgesundheitsamtes
wurde der Wunsch geäußert im Jugendhilfeausschuss der Stadt Hilden mit einem
beratenden Mitglied vertreten zu sein. Aufgrund der guten Kooperation und der
besonderen Zuständigkeiten des Kreisgesundheitsamtes (Vorsorgeuntersuchungen
für Kinder u. a.), sollte aus Sicht der Verwaltung die Satzung eine solche
beratende Mitgliedschaft vorsehen.
Weiterhin wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, eine Vertreterin
bzw. einen Vertreter des Jugendparlamentes als beratendes Mitglied zu benennen.
Dies hat den Vorteil, dass Vorschläge der Kinder und Jugendlichen direkt bei
der Entscheidungsfindung im Jugendhilfeausschuss einfließen können. Eine
Überprüfung von Jugendamtssatzungen anderer Kommunen hat ergeben, dass die
Jugendparlamentarier häufig als beratende Mitglieder aufgeführt sind.
Entsprechend den beiden Vorschlägen ändert sich die Zahl der beratenden
Mitglieder von acht auf zehn. Die oben genannten Änderungen sind in § 4 Abs. 1
der neuen Satzung vorgesehen.
4. Neue Aufgaben
Paragraph 6 der Satzung benennt die Aufgaben des Jugendhilfeausschusses.
Hier wurden folgende Änderungen eingearbeitet, die sich durch
Gesetzesänderungen ergeben:
1.
Nach § 76 SGB VIII kann der Träger der öffentliche
Jugendhilfe anerkannte freie Träger an der Durchführung ihrer Aufgaben
beteiligen oder ihnen diese Aufgaben zur Ausführung übertragen. Entsprechend sind Richtlinien und Grundsätze
aufzustellen.
Abs. 2 Nr.1 c) der Satzung wird
wie folgt ergänzt:
die
Beteiligung an der Durchführung von Aufgaben oder die Übertragung von Aufgaben
zur Ausführung an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gem. § 76 SGB VIII;
2.
Im Gesetz ist die Jugendhilfeplanung als
Pflichtaufgabe benannt. Daher sollte aus Sicht der Verwaltung dieses auch in
der Satzung mit einfließen.
Abs. 2 Nr. 2 a) wird wie folgt ergänzt:
die
Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII;
3.
§ 4 und § 74 SGB VIII benennen die Zusammenarbeit
und die Förderung der freien Jugendhilfe.
Abs. 2 Nr. 2 b) wird wie folgt ergänzt:
die Förderung der
öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der freien Jugendhilfe,
§ 4 Abs. 3, § 74
SGB VIII;
4.
Über die Bedarfsfeststellung für
Kindertageseinrichtungen und der damit verbundenen finanziellen Förderung der
Kindertageseinrichtung entscheidet der Jugendhilfeausschuss gemäß SGB
VIII und KiBiz.
Abs. 2 Nr. 2 d) wird wie folgt lauten:
die Bedarfsfeststellung für Tageseinrichtungen für Kinder im
Rahmen des Kindergartenbedarfsplanes (§ 80 SGB VIII i.V.m. § 18 Abs. 2 und § 21
Abs. 6 Kinderbildungsgesetz (KiBiz);
5.
Zu den Aufgaben des Jugendhilfeausschusses zählen
Entscheidungen über Zuschussgewährungen. Hier sind im SGB VIII unter anderem
die Gewährung von Zuschüssen des Jugendamtes zu den Kosten für Bau, Einrichtung
und Instandhaltung von Tageseinrichtungen für Kinder (§ 24 KiBiz) und die
Gewährung eines Zuschusses für Einrichtungen in sozialen Brennpunkten (§ 16
KiBiz) genannt.
Abs. 2 Nr. 2 e) wird wie folgt neu aufgenommen:
die Gewährung von freiwilligen Zuschüssen an freie Träger von
Kindertageseinrichtungen;
6.
Kindertageseinrichtungen können gemäß § 16 KiBiz zu
Familienzentren weiterentwickelt werden. Die Bennennung der
Kindertageseinrichtungen erfolgt durch den Jugendhilfeausschuss.
Abs. 2 Nr. 2 g) wie folgt neu aufgenommen:
den Ausbau von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach
§ 16 KiBiz;
Aufgaben, die
gesetzlich nicht mehr vorgesehen sind, entfallen an dieser Stelle.
Fazit
Mit der Novellierung der Satzung werden neben den gesetzlich
vorgegebenen Anpassungen und der Aufnahme neuer beratender Mitglieder auch
einige redaktionelle Anpassungen vorgenommen.
Die als Anlage 2 beigefügte Satzung für das Amt für Jugend, Schule und
Sport der Stadt Hilden berücksichtigt die notwendigen Änderungen. Die neuen
Regelungen sind in der Anlage 1 als synoptische Darstellung beigefügt.
Horst Thiele
Anlagen
1.
Synoptische Darstellung
2.
Neue Satzung für das Amt für Jugend, Schule und
Sport der Stadt Hilden
Anlage 1: Synoptische Darstellung
Satzung für das Amt für Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden |
|
Satzung in der
Fassung vom 16.02.2000 |
Satzung in der
neuen Fassung |
Der Rat der
Stadt hat am 16.02.2000 auf Grund der §§ 69 ff. des Sozialgesetzbuches (SGB)
Achtes Buch (VIII) Kinder- und Jugendhilfe (KJHG) vom 26.06.1990 und des § 7
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) in ihrer jeweils geltenden
Fassung folgende Satzung für das Jugendamt beschlossen: |
Der Rat der
Stadt Hilden hat am ________ auf Grund des
§ 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
– AG KJHG vom 12.12.1990 (GV NRW S. 664/ SGV NW 216), der §§ 69 ff des
Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom
30.10.2007 und des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) in
ihrer jeweils geltenden Fassung folgende Änderung der Satzung für das
Jugendamt beschlossen: |
I. Das Jugendamt |
I. Das Amt
für Jugend, Schule und Sport |
§ 1 Aufbau Das Jugendamt
besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Jugendamtes. |
§ 1 Aufbau Das Amt für Jugend, Schule und Sport
besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport. |
§ 2 Zuständigkeit Das Jugendamt
ist nach Maßgabe des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG), der dazu
erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen
Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Hilden zuständig. |
§ 2 Zuständigkeit Das Amt für Jugend, Schule und Sport ist
nach Maßgabe des SGB VIII, der
dazu erlassenen Ausführungsgesetze und dieser Satzung für alle Aufgaben der
öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der Stadt Hilden zuständig. |
§ 3 Aufgaben (1) Das Jugendamt ist örtlicher Träger der
Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG). Die
Entfaltung der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und
Erhaltung der Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der
öffentlichen Jugendhilfe im Vordergrund stehen. (2) Das Jugendamt soll mit den Trägern der
freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen, die sich mit
Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der
Familie befassen, zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien
partnerschaftlich zusammenarbeiten. Es hat dabei die Selbstständigkeit der
freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie
in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. |
§ 3 Aufgaben (1) Das Amt
für Jugend, Schule und Sport ist örtlicher Träger der Jugendhilfe im
Sinne des SGB VIII. Die Entfaltung
der Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der
Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen
Jugendhilfe im Vordergrund stehen. (2) Das Amt
für Jugend, Schule und Sport soll mit den Trägern der freien Jugendhilfe
und allen behördlichen Stellen, die sich mit Angelegenheiten der Kinder,
Jugendlichen und jungen Menschen sowie der Familie befassen, zum Wohl junger
Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Es hat dabei
die Selbstständigkeit der freien Träger in Zielsetzung und Durchführung der
Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten. |
II. Der Jugendhilfeausschuss |
II. Der Jugendhilfeausschuss |
§ 4 Mitglieder (1) Dem
Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 8 beratende Mitglieder
aus den in § 4 Abs. 3 Buchstabe a) - i) dieser Satzung genannten
Institutionen sowie jeweils 1 Ratsmitglied oder sachkundiger Bürger, der von
der Fraktion zu benennen ist, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten
ist, an. |
§ 4 Mitglieder (1) Dem
Jugendhilfeausschuss gehören 15 stimmberechtigte und 10 beratende Mitglieder aus den in § 4 Abs. 3 Buchstabe a) - k) dieser Satzung genannten Institutionen
sowie jeweils ein Ratsmitglied
oder sachkundiger Bürger, der von der Fraktion zu benennen ist, die nicht im
Jugendhilfeausschuss vertreten ist, an. |
(2) Stimmberechtigt
sind: a) 9 Mitglieder des Rates oder von ihm
gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, b) 6 Frauen und Männer, die von den im Bereich
des Jugendamtes wirkenden und anerkannten freien Trägern vorgeschlagen sind. Die
stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat gewählt. Für jedes
Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das
Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der Gemeindeordnung NW sowie der
Geschäftsordnung des Rates. |
(2) Stimmberechtigt
sind: a) Neun
Mitglieder des Rates oder von ihm gewählte Frauen und Männer, die in der
Jugendhilfe erfahren sind, b) Sechs
Frauen und Männer, die von den im Bereich des Amtes für Jugend, Schule und Sport wirkenden und anerkannten
freien Trägern vorgeschlagen sind. Die
stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Hilden gewählt. Für jedes
Mitglied ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das
Wahlverfahren richtet sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes (AG-KJHG) und der Gemeindeordnung NW sowie der Geschäftsordnung
des Rates der Stadt Hilden. |
(3) Beratende Mitglieder sind: a) der Bürgermeister oder der Sozialdezernent
als sein Vertreter; b) der/die Leiter/in der Verwaltung des
Jugendamtes oder sein/e Vertreter/in; c) eine Richterin/ein Richter des
Vormundschaftsgerichtes oder des Familiengerichtes oder eine
Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der zuständigen
Präsidentin/dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes Düsseldorf bestellt
wird; d) eine Vertreterin/ein Vertreter der
Arbeitsverwaltung, die/der von der Direktorin/dem Direktor des Arbeitsamtes
Düsseldorf bestellt wird; e) eine Vertreterin/ein Vertreter der Grund-,
Haupt- und Förderschulen, die/der vom Schulamt Mettmann bestellt wird; f) eine Vertreterin/ein Vertreter der übrigen
weiterführenden Schulen, die/der vom Regierungspräsidenten Düsseldorf
bestellt wird; g) eine Vertreterin/ein Vertreter der Polizei,
die/der vom Landrat des Kreises Mettmann zu benennen ist; h) je eine Vertreterin/ein Vertreter der
evangelischen und der katholischen Kirche, die/der von der evangelischen bzw.
katholischen Kirchengemeinde Hilden bestellt wird; i) je ein Ratsmitglied oder sachkundige/r Bürger/in,
das/die/der von der Fraktion zu benennen ist, die nicht im
Jugendhilfeausschuss vertreten ist. Für die
Mitglieder nach Buchstaben c) - i) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu
bestellen. |
(3) Beratende Mitglieder sind: a) der Bürgermeister oder der Sozialdezernent
als sein Vertreter; b) die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport
oder deren Vertretung; c) eine Richterin/ ein Richter d) eine Vertreterin/ ein Vertreter der
Arbeitsverwaltung, die/ der von der
Leiterin/ dem Leiter der Agentur für Arbeit
Düsseldorf bestellt wird; e) eine Vertreterin/ ein Vertreter der Grund-,
Haupt- und Förderschulenschulen, die/ der vom Schulamt Mettmann bestellt
wird; f) eine Vertreterin/ ein Vertreter der
übrigen weiterführenden Schulen, die/ der vom Regierungspräsidenten
Düsseldorf bestellt wird; g) eine Vertreterin/ ein Vertreter der
Polizei, die/ der vom Landrat des Kreises Mettmann zu benennen ist; h) je eine Vertreterin/ ein Vertreter der
evangelischen und der katholischen Kirche, die/ der von der evangelischen
bzw. katholischen Kirchengemeinde Hilden bestellt wird; i) eine
Vertreterin/ ein Vertreter des Gesundheitsamtes Mettmann, die/ der von der
Leiterin/ dem Leiter des Gesundheitsamtes Mettmann benannt wird, j) eine
Vertreterin/ ein Vertreter des Jugendparlamentes, die/ der von der
Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des Jugendparlamentes bestellt wird, k) je
ein Ratsmitglied oder sachkundige/r Bürger/in, das/ die/ der von der Fraktion
zu benennen ist, die nicht im Jugendhilfeausschuss vertreten ist. Für die Mitglieder
nach Buchstaben c) – k) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen. |
§ 5 Teilnahme weiterer Personen (1) An den Sitzungen des
Jugendhilfeausschusses nehmen die Abteilungsleitungen des Jugendamtes und der
Jugendhilfeplaner teil. (2) Der Jugendhilfeausschuss kann weitere
Männer und Frauen, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig sind, von Fall
zu Fall zu seinen Sitzungen heranziehen. |
§ 5 Teilnahme weiterer Personen (1) An den Sitzungen des
Jugendhilfeausschusses nehmen die Abteilungsleitungen des Amtes für Jugend, Schule und Sport und
der Jugendhilfeplaner teil. (2) Der Jugendhilfeausschuss
kann weitere Männer und Frauen, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig
sind, von Fall zu Fall zu seinen Sitzungen heranziehen. |
§ 6 Aufgaben (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit
den Aufgaben der Jugendhilfe. Er beschließt im Rahmen der vom Rat
bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse
über die Angelegenheiten der Jugendhilfe. Er soll vor
jeder Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das
Recht, an den Rat der Stadt Anträge zu stellen. |
§ 6 Aufgaben (1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit
den Aufgaben der Jugendhilfe (§ 71 SGB
VIII). Er beschließt im Rahmen der vom Rat bereitgestellten Mittel,
dieser Satzung und der vom Rat gefassten Beschlüsse über die Angelegenheiten
der Jugendhilfe. Er soll vor jeder
Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden. Er hat das
Recht, an den Rat der Stadt Anträge zu stellen. |
(2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem
folgende Aufgaben: 1. Die Aufstellung von Richtlinien und
Grundsätzen für a) die
Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe, b) die
Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht
durch Landesrecht geregelt werden; |
(2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem
folgende Aufgaben: 1. Die Aufstellung von Richtlinien und
Grundsätzen für a) die
Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe; b) die
Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung, soweit diese nicht durch
Landesrecht geregelt werden; c)
die Beteiligung an der Durchführung von Aufgaben oder die Übertragung von Aufgaben zur
Ausführung an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gem. § 76 SGB
VIII; |
2. die Entscheidung über a) die
Förderung der freien Träger der Jugendhilfe, b) die
öffentliche Anerkennung nach § 75 KJHG in Verbindung mit § 25 AG-KJHG, c den
Bedarfsplan für Tageseinrichtungen für Kinder (gemäß § 10 Gesetz über Tageseinrichtungen
für Kinder - GTK), d) die
Genehmigung einer geringeren Öffnungsdauer sowie die anteilige Kürzung von Zuschüssen
(gemäß § 18 Abs. 2 GTK), e) die
Regelung, welche Träger durch § 13 Abs. 4 GTK begünstigt werden, f) die
Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe nach
§ 20 Abs. 2 GTK, g) die
Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugend- schöffen, h) die
Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer
für den Ausschuss und die Kammer für Kriegdienstverweigerer; |
2. die Entscheidung über a) die Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII; b) die Förderung der öffentlichen Jugendhilfe
und der Trä- ger der freien Jugendhilfe, § 4 Abs. 3, § 74 SGB VIII; c) die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB
VIII in Verbindung mit § 25 AG-KJHG; d) die Bedarfsfeststellung für
Tageseinrichtungen für Kinder im Rahmen des Kindergartenbedarfsplanes (§ 80
SGB VIII i.V.m. § 18 Abs. 2 und § 21 Abs. 6 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)); e) die
Gewährung von Zuschüssen an freie Träger für Kinder-
tageseinrichtungen; f) die
Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungs- plätze für Betriebe; g) den
Ausbau von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 16 KiBiz, h) die Aufstellung von Vorschlagslisten für die
Wahl der Jugend- schöffen, i) die
Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer
für den Ausschuss und die Kammer für Kriegdienstverweigerer; |
3. die Vorberatung des Haushalts für den
Bereich der Jugendhilfe; 4. Anhörung vor der Berufung des/der
Leiters/in der Verwaltung des Jugendamtes. |
3. die Vorberatung des Haushalts für den Bereich
der Jugendhilfe; 4. Anhörung vor der Berufung der Leiterin/ des
Leiters der Verwaltung des es Amtes
für Jugend, Schule und Sport. |
§ 7 Unterausschüsse Für einzelne
Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne
Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse
werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden
Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die/den Vorsitzende/n und ihre/seinen
Stellvertreter/in. |
§ 7 Unterausschüsse Für einzelne
Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne
Entscheidungsbefugnis gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse
werden vom Jugendhilfeausschuss aus seinen ordentlichen und stellvertretenden
Mitgliedern gewählt. Er bestimmt auch die/ den Vorsitzende/n und ihre/ seinen
Stellvertreter/in. |
§ 8 Verfahren Für das
Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundes-
und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt und seine Ausschüsse entsprechend. |
§ 8 Verfahren Für das
Verfahren des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in
bundes- und landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die
Geschäftsordnung für den Rat der Stadt und seine Ausschüsse entsprechend. |
III. Die Verwaltung des Jugendamtes |
III. Die Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport. |
§ 9 Eingliederung Die Verwaltung
des Jugendamtes ist eine selbstständige Organisationseinheit innerhalb der
Stadtverwaltung. |
§ 9 Eingliederung Die Verwaltung
des Amtes für Jugend, Schule und Sport
ist eine selbstständige Organisationseinheit innerhalb der Stadtverwaltung Hilden. |
§ 10 Aufgaben (1) Der Verwaltung des Jugendamtes obliegen
alle laufenden Geschäfte sowie alle Aufgaben, die nicht in § 6 aufgeführt
sind. (2) Die dem Jugendamt obliegenden Aufgaben
werden vom Bürgermeister oder in seinem Auftrage vom Leiter/von der Leiterin
der Verwaltung des Jugendamtes durchgeführt. (3) Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag
der/die Leiter/in der Verwaltung des Jugendamtes ist verpflichtet, die/den
Vorsitzende/n des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten
der Verwaltung des Jugendamtes zu unterrichten. |
§ 10 Aufgaben 1) Der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport obliegen alle laufenden
Geschäfte sowie alle Aufgaben, die nicht in § 6 aufgeführt sind. (2) Die dem Amt für Jugend, Schule und Sport obliegenden Aufgaben werden vom
Bürgermeister oder in seinem Auftrage von der Leiterin/ vom Leiter des Amtes für Jugend, Schule und Sport
durchgeführt. (3)
Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag die
Leiterin/ der Leiter der Verwaltung des Amtes
für Jugend, Schule und Sport ist verpflichtet, die Vorsitzende/ den
Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über alle wichtigen Angelegenheiten
der Verwaltung des Amtes für Jugend,
Schule und Sport zu unterrichten. |
IV. Schlussbestimmung |
IV. Schlussbestimmung |
§ 11
In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am
gleichen Tag tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Hilden vom
15.06.1994 außer Kraft. |
§ 11
In-Kraft-Treten Diese Satzung
tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Am gleichen Tag
tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Hilden vom 16.02.2000 außer Kraft. |
Anlage 2
Satzung
für das Amt für
Jugend, Schule und Sport der Stadt Hilden
Satzung |
Datum |
Änderungen |
in Kraft getreten |
Satzung |
|
|
15.06.1994 |
1.
Änderung |
|
|
16.02.2000 |
2.
Änderung |
|
§ 4, § 6 |
__.__.2011 |
Der Rat der Stadt Hilden
hat am ________ auf Grund des § 3 Abs. 2 des 1. Gesetzes zur Ausführung des
Kinder- und Jugendhilfegesetzes – AG KJHG vom 12.12.1990 (GV NRW S. 664/SGV NW
216), der §§ 69 ff des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), Gesetz zur
frühen Bildung und Förderung von Kindern (KiBiz) vom 30.10.2007 und des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S. 666) in ihrer jeweils geltenden
Fassung folgende Änderung der Satzung für das Jugendamt beschlossen:
I. Das Amt für Jugend, Schule und Sport
§ 1 Aufbau
Das Amt für
Jugend, Schule und Sport besteht aus dem Jugendhilfeausschuss und der Verwaltung
des Amtes für Jugend, Schule und Sport.
§ 2 Zuständigkeit
Das Amt für
Jugend, Schule und Sport ist nach Maßgabe des SGB VIII, der dazu erlassenen Ausführungsgesetze
und dieser Satzung für alle Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe im Gebiet der
Stadt Hilden zuständig.
§ 3 Aufgaben
(1) Das Amt für Jugend, Schule und Sport ist
örtlicher Träger der Jugendhilfe im Sinne des SGB VIII. Die Entfaltung der
Persönlichkeit des jungen Menschen sowie die Stärkung und Erhaltung der
Erziehungskraft der Familie sollen bei allen Maßnahmen der öffentlichen
Jugendhilfe im Vordergrund stehen.
(2) Das Amt für Jugend, Schule und Sport soll
mit den Trägern der freien Jugendhilfe und allen behördlichen Stellen, die sich
mit Angelegenheiten der Kinder, Jugendlichen und jungen Menschen sowie der
Familie befassen, zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich
zusammenarbeiten. Es hat dabei die Selbstständigkeit der freien Träger in
Zielsetzung und Durchführung der Jugendhilfeaufgaben sowie in der Gestaltung
ihrer Organisationsstruktur zu achten.
II. Der Jugendhilfeausschuss
§ 4 Mitglieder
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören 15
stimmberechtigte und 10 beratende Mitglieder aus den in § 4 Abs. 3 Buchstabe a)
- k) dieser Satzung genannten Institutionen sowie jeweils ein Ratsmitglied oder
einem sachkundigen Bürger, der von den Fraktionen zu benennen ist, die nicht im
Jugendhilfeausschuss vertreten sind, an.
(2) Stimmberechtigt
sind:
a) Neun Mitglieder des Rates oder von ihm
gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind,
b) Sechs Frauen und Männer, die von den im
Bereich des Amtes für Jugend, Schule und Sport wirkenden und anerkannten freien
Trägern vorgeschlagen sind.
Die
stimmberechtigten Mitglieder werden vom Rat der Stadt Hilden gewählt.
Für jedes Mitglied
ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen. Das Wahlverfahren richtet
sich nach dem 1. Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes
(AG-KJHG) und der Gemeindeordnung NW sowie der Geschäftsordnung des Rates.
(3) Beratende Mitglieder sind:
a) der Bürgermeister oder der Sozialdezernent
als sein Vertreter;
b) die Leiterin/ der Leiter der Verwaltung des Amtes
für Jugend, Schule und Sport oder deren Vertretung;
c) eine Richterin/ ein Richter des
Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ ein Jugendrichter, die/ der von
der zuständigen Präsidentin/ dem zuständigen Präsidenten des Landgerichtes
Düsseldorf bestellt wird;
d) eine Vertreterin/ ein Vertreter der
Arbeitsverwaltung, die/ der von der Leiterin/ dem Leiter der Agentur für Arbeit
Düsseldorf bestellt wird;
e) eine Vertreterin/ ein Vertreter der Grund-,
Haupt- und Förderschulen, die/ der vom Schulamt Mettmann bestellt wird;
f) eine Vertreterin/ ein Vertreter der übrigen
weiterführenden Schulen, die/ der vom Regierungspräsidenten Düsseldorf bestellt
wird;
g) eine Vertreterin/ ein Vertreter der Polizei,
die/ der vom Landrat des Kreises Mettmann zu benennen ist;
h) je eine Vertreterin/ ein Vertreter der
evangelischen und der katholischen Kirche, die/ der von der evangelischen bzw.
katholischen Kirchengemeinde Hilden bestellt wird;
i) eine Vertreterin/ ein Vertreter des
Gesundheitsamtes Mettmann, die/ der von der Leiterin/ dem Leiter des
Gesundheitsamtes Mettmann benannt wird,
j) eine Vertreterin/ ein Vertreter des
Jugendparlamentes, die/ der von der Vorsitzenden/ dem Vorsitzenden des
Jugendparlamentes bestellt wird,
k) je ein Ratsmitglied oder sachkundige/r Bürger/in,
das/ die/ der von der Fraktionen zu benennen sind, die nicht im
Jugendhilfeausschuss vertreten sind.
Für die Mitglieder
nach Buchstaben c) – k) ist je ein/e persönliche/r Vertreter/in zu bestellen.
§ 5 Teilnahme weiterer Personen
(1) An den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses
nehmen die Abteilungsleitungen des Amtes für Jugend, Schule und Sport und der
Jugendhilfeplaner teil.
(2) Der Jugendhilfeausschuss
kann weitere Männer und Frauen, die in der Jugendhilfe erfahren oder tätig
sind, von Fall zu Fall zu seinen Sitzungen heranziehen.
§ 6 Aufgaben
(1) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit
den Aufgaben der Jugendhilfe (§ 71 SGB VIII). Er beschließt im Rahmen der vom
Rat bereitgestellten Mittel, dieser Satzung und der vom Rat gefassten
Beschlüsse über die Angelegenheiten der Jugendhilfe.
Er soll vor jeder
Beschlussfassung des Rates in Fragen der Jugendhilfe gehört werden.
Er hat das Recht,
an den Rat der Stadt Anträge zu stellen.
(2) Der Jugendhilfeausschuss hat vor allem
folgende Aufgaben:
1. Die Aufstellung von Richtlinien und
Grundsätzen für
a) die
Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe;
b) die
Festsetzung der Leistungen oder der Hilfe zur Erziehung,
soweit diese nicht durch
Landesrecht geregelt werden;
c) die
Beteiligung an der Durchführung von Aufgaben oder die Übertragung von Aufgaben
zur Ausführung an anerkannte Träger der freien Jugendhilfe gem. § 76 SGB VIII;
2. die Entscheidung über
a) die
Jugendhilfeplanung, § 80 SGB VIII;
b) die
Förderung der öffentlichen Jugendhilfe und der Träger der freien Jugendhilfe, §
4 Abs. 3, § 74 SGB VIII;
c) die öffentliche Anerkennung nach § 75 SGB VIII
in Verbindung mit § 25 AG-KJHG;
d) die
Bedarfsfeststellung für Tageseinrichtungen für Kinder im Rahmen des
Kindergartenbedarfsplanes (§ 80 SGB VIII i.V.m. § 18 Abs. 2 und § 21 Abs. 6
Kinderbildungsgesetz (KiBiz));
e) die
Gewährung von freiwilligen Zuschüssen an freie Träger von Kindertageseinrichtungen;
f) die
Genehmigung einer Vereinbarung über Tageseinrichtungsplätze für Betriebe;
g) den
Ausbau von Kindertageseinrichtungen zu Familienzentren nach § 16 KiBiz;
h) die
Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der Jugendschöffen;
i) die
Aufstellung von Vorschlagslisten für die Wahl der ehrenamtlichen Beisitzer für
den Ausschuss und die Kammer für Kriegdienstverweigerer;
3. die Vorberatung des Haushalts für den Bereich
der Jugendhilfe;
4. Anhörung vor der Berufung der Leiterin/ des
Leiters der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport.
§ 7 Unterausschüsse
Für einzelne
Aufgaben der Jugendhilfe können bei Bedarf Unterausschüsse ohne Entscheidungsbefugnis
gebildet werden. Die Mitglieder der Unterausschüsse werden vom Jugendhilfeausschuss
aus seinen ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern gewählt. Er bestimmt
auch die/ den Vorsitzende/n und ihre/ seinen Stellvertreter/in.
§ 8 Verfahren
Für das Verfahren
des Jugendhilfeausschusses und der Unterausschüsse gilt, soweit in bundes- und
landesrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, die Geschäftsordnung
für den Rat der Stadt und seine Ausschüsse entsprechend.
III. Die Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport.
§ 9 Eingliederung
Die Verwaltung des
Amtes für Jugend, Schule und Sport ist eine selbstständige Organisationseinheit
innerhalb der Stadtverwaltung Hilden.
§ 10 Aufgaben
1) Der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule
und Sport obliegen alle laufenden Geschäfte sowie alle Aufgaben, die nicht in §
6 aufgeführt sind.
(2) Die dem Amt für Jugend, Schule und Sport
obliegenden Aufgaben werden vom Bürgermeister oder in seinem Auftrage von der
Leiterin/ vom Leiter des Amtes für Jugend, Schule und Sport durchgeführt.
(3) Der Bürgermeister oder in seinem Auftrag die
Leiterin/ der Leiter der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und Sport ist
verpflichtet, die Vorsitzende/ den Vorsitzenden des Jugendhilfeausschusses über
alle wichtigen Angelegenheiten der Verwaltung des Amtes für Jugend, Schule und
Sport zu unterrichten.
IV. Schlussbestimmung
§ 11
In-Kraft-Treten
Diese Satzung für
das Amt für Jugend, Schule und Sport tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft. Am gleichen Tag tritt die Satzung für das Jugendamt der Stadt Hilden vom
16.02.2000 außer Kraft.
Finanzielle Auswirkungen
Nein
Personelle Auswirkungen
Nein