1. Ausweitung des Angebotes
2. Ausweitung des Kreises der Berechtigten
Beschlussvorschlag:
1.
Der
Sozialausschuss beschließt die vorgeschlagene
Erweiterung der Angebote für ItterPass-Berechtigte ab dem 01.01.2011.
2.
Der Sozialausschuss
beschließt den Kreis der Berechtigten für den ItterPass ab dem 01.01.2011
dahingehend zu erweitern, dass Bezieher/innen von Leistungen nach dem
Wohngeldgesetz zukünftig auf Antrag einen ItterPass erhalten können.
Erläuterungen und Begründungen:
- In der Sozialausschusssitzung am 30.11.2009
regte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Frau Münnich) an, dass die
Verwaltung tätig werden soll, um die vorhandenen ItterPass-Angebote
auszuweiten. Insbesondere sollen mehr Sportvereine für das Projekt
gewonnen werden.
Die Verwaltung ist in dieser Angelegenheit
wie folgt tätig geworden:
1.1.
Auf der
Jahreshauptversammlung des Stadtsportverbandes Hilden e.V. am 30. März
2010
wurden die Hildener Sportvereine gezielt über das Projekt ItterPass
informiert und die Bitte an die Vereine herangetragen, sich mit
Angeboten aus ihrem Bereich zu beteiligen.
1.2.
Insgesamt wurden 80 Sport- und kulturpflegende
Vereine mit der Bitte um Unterstützung
angeschrieben. Hiervon sind 14 Rückmeldungen
zu verzeichnen; 1 Verein hat mündlich
mitgeteilt, dass er keine Vergünstigungen
gewähren möchte und 2 Vereine gewähren
bereits einen freien Eintritt auf alle
selbst durchgeführten Veranstaltungen
und sehen sich nicht in der Lage,
weitere Rabatte zu vergeben. Letztendlich haben 11 Vereine
Vergünstigungen für
ItterPass-Inhaber/innen angeboten, die in der Anlage aufgeführt sind.
Ergänzt werden diese
Angebote durch eine Leistung des Caritas-Verbandes Mettmann für
alle Menschen, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Wohngeld beziehen
einen kos- tenfreien
Stromspar-Check durchzuführen. Dabei handelt es sich um den qualifizierten Check der Stromrechnung zuzüglich des
kostenfreien Einbaus von Stromspargeräten (hochwertige
Energiesparlampen, schaltbare Steckdosenleisten, Wasserperlatoren u.v.m.) im Wert von bis zu 70 Euro. Auch
dieses Angebot ist in der Anlage aufgeführt, so dass bei einer positiven Beschlussfassung der Vergünstigungskatalog
für ItterPass-Be- rechtigte ab
dem 01.01.2011, von bisher 22 auf 34
Institutionen, die Leistungen
gewähren, erweitert
werden kann.
Noch nicht abzusehen ist, welche Auswirkungen das noch nicht
verabschiedete Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des
Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf die bestehende
ItterPass-Regelung hat. Die 2. und 3. Lesung des Gesetzes ist für Anfang
Dezember geplant, und die Bundesratsbefassung ist für den 26.11. und 17.12.2010
vorgesehen. Dieses Gesetz, das bereits zum 01.01.2011 in Kraft treten soll, sieht
u.a. Bildungs- und Teilhabeleistungen für bedürftige Kinder vor (§ 28 Ref.E.
SGB II, bzw. § 34 Ref.E. SGB XII). Diese sollen aus fünf Elementen bestehen
–dazu gehören mehrtägige Klassenfahrten und eintägige Schulausflüge, ein persönlicher
Schulbedarf, Lernförderung, Zuschüsse zu Schul- und Kita-Mittagessen und ein
Teilhabebedarf am sozialen und kulturellen Leben - .
Der Teilhabebedarf am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft
für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist in § 28
Abs. 6 Ref.E. SGB II /
§ 34
Ref.E. SGB XII abschließend geregelt und sieht u.a. Leistungen für
Mitgliedsbeiträge in
den Bereichen Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit, für Unterricht in
künstlerischen Fächern und für vergleichbare angeleitete Aktivitäten der
kulturellen Bildung und für die Teilnahme an Freizeiten vor. Nach § 28 Abs. 6
Ref.E. SGB II soll hierfür monatlich ein Betrag von 10 Euro berücksichtigt
werden. Geplant ist, dass bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes
verstärkt auf kommunale Kompetenz
zurückgegriffen werden kann. So soll gemäß § 29 Abs. 4 SGB II-Entwurf der
kommunale Träger auf sein Verlangen hin mit dem Abschluss von Vereinbarungen
sowie mit der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe beauftragt
werden, wobei die Kreise als kommunale Träger die Gemeinden zur
Aufgabendurchführung heranziehen können.
Es ist derzeit noch völlig ungewiss, wie sich die Ausgestaltung des
Gesetzes auf die Stadt Hilden auswirken wird. Es sollte aber in Erwägung
gezogen werden, dass es bei der Umsetzung des o.a. Gesetzes zu
Leistungsüberschneidungen kommen kann, die eine Anpassung des ItterPass-Angebotes,
evtl. auch eine Korrektur des Berechtigtenkreises, zur Folge haben wird.
2.
In der Sozialausschusssitzung
am 22.02.2010 stellte die Fraktion Bündnis90/Die Grünen folgenden Antrag: „ Die
Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob der Kreis der Berechtigten für den
ItterPass, ohne eine zusätzliche Einkommensprüfung ausgeweitet werden kann“.
Dieser Antrag wurde mehrheitlich beschlossen.
Bereits in der Sozialausschusssitzung
am 30.11.2009 hatte die Verwaltung ausgeführt, dass im Amt für Soziales
und Integration eine Mitarbeiterin (Beamtin m.D.) mit 2 Stunden pro Woche für
ItterPass-Angelegenheiten abgestellt
wurde, nachdem sich die Anzahl der ItterPass-Anträge erhöht hat (s.
hierzu SV 50/008 „ItterPass – Sachstandsbericht“). Dieser Zustand setzt sich
noch heute fort (siehe u.a. Statistik), so dass zusätzliche Einkommensprüfungen mit dem vorhandenen Personalbestand weiterhin
nicht möglich sind.
Eine Möglichkeit, den Kreis der Berechtigten für den ItterPass ohne
zusätzliche Einkommensprüfung auszuweiten besteht darin, dass die Hildener
Wohngeldberechtigten mit einbezogen werden.
Wohnen kostet Geld – oft zuviel für Menschen, die geringe Einnahmen
haben, aber dennoch nicht von Sozialhilfeleistungen abhängig sind. Deswegen
gewährt der Staat in solchen Fällen als finanzielle Hilfe das Wohngeld. Zurzeit
erhalten rd. 1.700 Personen in Hilden Wohngeldleistungen nach dem
Wohngeldgesetz (WoGG). Die Bearbeitung erfolgt durch das Amt für Soziales und
Integration und im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gehören
Einkommensüberprüfungen obligatorisch dazu. Zweck des Wohngeldes ist die wirtschaftliche
Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Dabei wird das Wohngeld
entweder als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung
(Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.
Bei den Wohngeldempfänger(n)/innen handelt es sich in der Regel um
Bürgerinnen und Bürger, die sich von dem Klientel der
Sozialhilfeempfänger/innen abgrenzen möchten. Deshalb sollte hier auch von
einer automatischen Vergabe der ItterPässe abgesehen werden, wie dies zurzeit
für den Personenkreis des SGB XII und AsylblG geschieht. Es kann nicht davon
ausgegangen werden, dass bei allen
Wohngeldempfänger(n)/innen eine Akzeptanz für den automatischen ItterPass -
Bezug, der ja letztendlich ein Sozialpaß ist, vorhanden ist.
Es wird deshalb empfohlen, dass
die Bezieher/innen von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz ab dem
01.01.2011 auf Antrag einen ItterPass erhalten können.
Wie die nachfolgende Statistik aufzeigt, hat sich innerhalb eines Jahres
(Zeitraum v. 01.10.09 bis 01.10.10) der Anteil der bezugsberechtigten Personen
von 4.322 auf 4.642, oder um 7,4 % erhöht. Die Anzahl der Personen, die die
Vorzüge des ItterPasses nutzen hat sich im gleichen Zeitraum von 1.780 auf
2.642, oder um 48,4 % erhöht. Das belegt eindeutig, dass der ItterPass
weiterhin sehr gut angenommen wird. Mit einer Ausweitung des
Berechtigtenkreises um die Wohngeldempfänger/innen haben ab dem 01.01.2011
1.700 weitere Personen die Möglichkeit, von den Vorzügen eines Itter-Passes zu
profitieren. Insgesamt ist dann von einem Berechtigtenkreis von rd 6.342
Menschen auszugehen.
Die personellen Auswirkungen können zurzeit noch nicht abschließend
bewertet werden, da nicht vorhersehbar ist, wie der ItterPass bei einer
positiven Beschlussfassung von den Hildener Wohngeldberechtigten angenommen
wird. Mit der o.a. Sitzungsvorlage 50/008 wurde auch dargelegt, dass die
Mitarbeiterin, die mit 2 Stunden pro Woche für ItterPass-Angelegenheiten
abgestellt wurde, im Monat rd. 100 Itter-Pass-Anträge bearbeitet (= 1.200
Anträge pro Jahr) und dass für diese Tätigkeit rd. 2.400 Euro Personalkosten
pro Jahr anfallen. Aus der nachfolgenden Statistik ist zu ersehen, dass sich
innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr die Anzahl der ausgestellten
ItterPässe von 1.780 auf 2.642 erhöht hat – das sind zusätzlich 862 ItterPässe
oder umgerechnet sind pro Monat rd. 72 ItterPässe ausgedruckt worden. Damit
sind für weitere Ausdrucke zurzeit noch geringfügige Kapazitäten frei (rd. 28 ItterPässe
je Monat, oder 336 Ausdrucke im Jahr). Das bedeutet, dass für rd. 20 % der
Wohngeldberchtigten ein ItterPass-Bezug möglich ist, ohne zusätzlichen Personalbedarf.
Jede weitergehende Inanspruchnahme verursacht selbstverständlich zusätzliche
Personalkosten.
Vergleich der Stichtage 01.10.2009 und
01.10.2010
Kreis der Berechtigten |
Berechtigte Personen z.
01.10.2009 |
Berechtigte Personen z.
01.10.2010 |
Anzahl der Personen,
die die Vorzüge des ItterPasses nutzen z. 01.10.2009 |
Anzahl der Personen,
die die Vorzüge des ItterPasses nutzen z. 01.10.2010 |
Personen mit Bezug von Leistungen nach dem AsylblG |
59 |
67 |
50 |
51 |
Personen mit Bezug von Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII |
549 |
602 |
549 |
602 |
Personen mit Bezug von Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII |
122 |
136 |
122 |
136 |
Personen mit Bezug von Leistungen nach dem SGB II |
3.592 |
3.837* |
1.059 |
1.853 |
Gesamt |
4.322 |
4.642 |
1.780 |
2.642 |
* Aktueller Stand von Mai 2010
der Arbeitsgemeinschaft Mettmann-aktiv
Gez. Horst Thiele
Finanzielle
Auswirkungen
Produktnummer |
050301 |
Bezeichnung |
Hilfe zum Lebensunterhalt |
Investitions-Nr.: |
|
|
|
Mittel
stehen zur Verfügung: |
nein |
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Haushaltsjahr: |
|
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Der Mehrbedarf
besteht für folgendes Produkt:
Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
|
5010000020 |
0503019010 |
527910 |
500 |
|
|
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Die Deckung
ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
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Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
|
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Finanzierung: |
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Vermerk Kämmerer: Gesehen Klausgrete |