Betreff
ItterPass
1. Ausweitung des Angebotes
2. Ausweitung des Kreises der Berechtigten
Vorlage
WP 09-14 SV 50/033
Aktenzeichen
III/50.1-Ort.
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

1.      Der Sozialausschuss beschließt die vorgeschlagene  Erweiterung der Angebote für ItterPass-Berechtigte ab dem 01.01.2011.

 

2.      Der Sozialausschuss beschließt den Kreis der Berechtigten für den ItterPass ab dem 01.01.2011 dahingehend zu erweitern, dass Bezieher/innen von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz zukünftig auf Antrag einen ItterPass erhalten können.

 

 

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

  1. In der Sozialausschusssitzung am 30.11.2009 regte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (Frau Münnich) an, dass die Verwaltung tätig werden soll, um die vorhandenen ItterPass-Angebote auszuweiten. Insbesondere sollen mehr Sportvereine für das Projekt gewonnen werden. 

 

Die Verwaltung ist in dieser Angelegenheit wie folgt tätig geworden:

 

1.1.    Auf der Jahreshauptversammlung des Stadtsportverbandes Hilden e.V. am 30. März 2010                                         

               wurden die Hildener Sportvereine gezielt über das Projekt ItterPass informiert und die                Bitte an die Vereine herangetragen, sich mit Angeboten aus ihrem Bereich zu beteiligen.                        

1.2.    Insgesamt wurden 80 Sport- und kulturpflegende Vereine mit der Bitte um Unterstützung

  angeschrieben. Hiervon sind 14 Rückmeldungen zu verzeichnen; 1 Verein hat mündlich

              mitgeteilt, dass er keine Vergünstigungen gewähren möchte und 2 Vereine gewähren

              bereits einen freien Eintritt auf alle selbst durchgeführten Veranstaltungen  und sehen sich nicht  in der Lage,  weitere Rabatte zu vergeben. Letztendlich haben 11 Vereine 

              Vergünstigungen für ItterPass-Inhaber/innen angeboten, die in der Anlage aufgeführt   sind.

              Ergänzt werden diese Angebote durch eine Leistung des Caritas-Verbandes  Mettmann          für alle Menschen, die Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe oder Wohngeld beziehen einen kos-          tenfreien Stromspar-Check durchzuführen. Dabei handelt es sich um den qualifizierten           Check der Stromrechnung zuzüglich des kostenfreien Einbaus von Stromspargeräten           (hochwertige Energiesparlampen, schaltbare Steckdosenleisten, Wasserperlatoren      u.v.m.) im Wert von bis zu 70 Euro. Auch dieses Angebot ist in der Anlage aufgeführt, so               dass bei einer positiven Beschlussfassung der Vergünstigungskatalog für ItterPass-Be-          rechtigte ab dem 01.01.2011, von bisher 22  auf 34 Institutionen, die Leistungen

              gewähren, erweitert werden kann.

 

Noch nicht abzusehen ist, welche Auswirkungen das noch nicht verabschiedete Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf die bestehende ItterPass-Regelung hat. Die 2. und 3. Lesung des Gesetzes ist für Anfang Dezember geplant, und die Bundesratsbefassung ist für den 26.11. und 17.12.2010 vorgesehen. Dieses Gesetz, das bereits zum 01.01.2011 in Kraft treten soll, sieht u.a. Bildungs- und Teilhabeleistungen für bedürftige Kinder vor (§ 28 Ref.E. SGB II, bzw. § 34 Ref.E. SGB XII). Diese sollen aus fünf Elementen bestehen –dazu gehören mehrtägige Klassenfahrten und eintägige Schulausflüge, ein persönlicher Schulbedarf, Lernförderung, Zuschüsse zu Schul- und Kita-Mittagessen und ein Teilhabebedarf am sozialen und kulturellen Leben - .

Der Teilhabebedarf am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist in § 28 Abs. 6 Ref.E. SGB II /

      § 34 Ref.E. SGB XII abschließend geregelt und sieht u.a. Leistungen für Mitgliedsbeiträge in

den Bereichen Sport, Spiel, Kultur, Geselligkeit, für Unterricht in künstlerischen Fächern und für vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und für die Teilnahme an Freizeiten vor. Nach § 28 Abs. 6 Ref.E. SGB II soll hierfür monatlich ein Betrag von 10 Euro berücksichtigt werden. Geplant ist, dass bei der Umsetzung des Bildungs- und Teilhabepaketes verstärkt auf  kommunale Kompetenz zurückgegriffen werden kann. So soll gemäß § 29 Abs. 4 SGB II-Entwurf der kommunale Träger auf sein Verlangen hin mit dem Abschluss von Vereinbarungen sowie mit der Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe beauftragt werden, wobei die Kreise als kommunale Träger die Gemeinden zur Aufgabendurchführung heranziehen können.

 

Es ist derzeit noch völlig ungewiss, wie sich die Ausgestaltung des Gesetzes auf die Stadt Hilden auswirken wird. Es sollte aber in Erwägung gezogen werden, dass es bei der Umsetzung des o.a. Gesetzes zu Leistungsüberschneidungen kommen kann, die eine Anpassung des ItterPass-Angebotes, evtl. auch eine Korrektur des Berechtigtenkreises, zur Folge haben wird. 

 

2.      In der Sozialausschusssitzung am 22.02.2010 stellte die Fraktion Bündnis90/Die Grünen folgenden Antrag: „ Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob der Kreis der Berechtigten für den ItterPass, ohne eine zusätzliche Einkommensprüfung ausgeweitet werden kann“. Dieser Antrag wurde mehrheitlich beschlossen.

 

Bereits in der Sozialausschusssitzung  am 30.11.2009 hatte die Verwaltung ausgeführt, dass im Amt für Soziales und Integration eine Mitarbeiterin (Beamtin m.D.) mit 2 Stunden pro Woche für ItterPass-Angelegenheiten abgestellt  wurde, nachdem sich die Anzahl der ItterPass-Anträge erhöht hat (s. hierzu SV 50/008 „ItterPass – Sachstandsbericht“). Dieser Zustand setzt sich noch heute fort (siehe u.a. Statistik), so dass zusätzliche Einkommensprüfungen  mit dem vorhandenen Personalbestand weiterhin nicht möglich sind.

 

Eine Möglichkeit, den Kreis der Berechtigten für den ItterPass ohne zusätzliche Einkommensprüfung auszuweiten besteht darin, dass die Hildener Wohngeldberechtigten mit einbezogen werden.

Wohnen kostet Geld – oft zuviel für Menschen, die geringe Einnahmen haben, aber dennoch nicht von Sozialhilfeleistungen abhängig sind. Deswegen gewährt der Staat in solchen Fällen als finanzielle Hilfe das Wohngeld. Zurzeit erhalten rd. 1.700 Personen in Hilden Wohngeldleistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG). Die Bearbeitung erfolgt durch das Amt für Soziales und Integration und im Rahmen des Bewilligungsverfahrens gehören Einkommensüberprüfungen obligatorisch dazu. Zweck des Wohngeldes ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens. Dabei wird das Wohngeld entweder als Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zur Belastung (Lastenzuschuss) für den selbst genutzten Wohnraum geleistet.

 

Bei den Wohngeldempfänger(n)/innen handelt es sich in der Regel um Bürgerinnen und Bürger, die sich von dem Klientel der Sozialhilfeempfänger/innen abgrenzen möchten. Deshalb sollte hier auch von einer automatischen Vergabe der ItterPässe abgesehen werden, wie dies zurzeit für den Personenkreis des SGB XII und AsylblG geschieht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass  bei allen Wohngeldempfänger(n)/innen eine Akzeptanz für den automatischen ItterPass - Bezug, der ja letztendlich ein Sozialpaß ist, vorhanden ist.

Es wird deshalb empfohlen, dass  die Bezieher/innen von Leistungen nach dem Wohngeldgesetz ab dem 01.01.2011 auf Antrag einen ItterPass erhalten können.

 

Wie die nachfolgende Statistik aufzeigt, hat sich innerhalb eines Jahres (Zeitraum v. 01.10.09 bis 01.10.10) der Anteil der bezugsberechtigten Personen von 4.322 auf 4.642, oder um 7,4 % erhöht. Die Anzahl der Personen, die die Vorzüge des ItterPasses nutzen hat sich im gleichen Zeitraum von 1.780 auf 2.642, oder um 48,4 % erhöht. Das belegt eindeutig, dass der ItterPass weiterhin sehr gut angenommen wird. Mit einer Ausweitung des Berechtigtenkreises um die Wohngeldempfänger/innen haben ab dem 01.01.2011 1.700 weitere Personen die Möglichkeit, von den Vorzügen eines Itter-Passes zu profitieren. Insgesamt ist dann von einem Berechtigtenkreis von rd 6.342 Menschen auszugehen.

 

Die personellen Auswirkungen können zurzeit noch nicht abschließend bewertet werden, da nicht vorhersehbar ist, wie der ItterPass bei einer positiven Beschlussfassung von den Hildener Wohngeldberechtigten angenommen wird. Mit der o.a. Sitzungsvorlage 50/008 wurde auch dargelegt, dass die Mitarbeiterin, die mit 2 Stunden pro Woche für ItterPass-Angelegenheiten abgestellt wurde, im Monat rd. 100 Itter-Pass-Anträge bearbeitet (= 1.200 Anträge pro Jahr) und dass für diese Tätigkeit rd. 2.400 Euro Personalkosten pro Jahr anfallen. Aus der nachfolgenden Statistik ist zu ersehen, dass sich innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr die Anzahl der ausgestellten ItterPässe von 1.780 auf 2.642 erhöht hat – das sind zusätzlich 862 ItterPässe oder umgerechnet sind pro Monat rd. 72 ItterPässe ausgedruckt worden. Damit sind für weitere Ausdrucke zurzeit noch geringfügige Kapazitäten frei (rd. 28 ItterPässe je Monat, oder 336 Ausdrucke im Jahr). Das bedeutet, dass für rd. 20 % der Wohngeldberchtigten ein ItterPass-Bezug möglich ist, ohne zusätzlichen Personalbedarf. Jede weitergehende Inanspruchnahme verursacht selbstverständlich zusätzliche Personalkosten.

 

 

 

 

 

 

            Vergleich der Stichtage 01.10.2009 und 01.10.2010

 

Kreis der

Berechtigten

Berechtigte

Personen z. 01.10.2009

Berechtigte

Personen z. 01.10.2010

Anzahl der Personen, die die Vorzüge des ItterPasses nutzen z. 01.10.2009

Anzahl der Personen, die die Vorzüge des ItterPasses nutzen z. 01.10.2010

Personen mit Bezug von Leistungen nach dem AsylblG

 

59

 

67

 

50

 

51

Personen mit Bezug von Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII

 

549

 

602

 

549

 

602

Personen mit Bezug von Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII

 

122

 

136

 

122

 

136

Personen mit Bezug von Leistungen nach dem SGB II

 

3.592

 

3.837*

 

1.059

 

1.853

 

Gesamt

 

4.322

 

4.642

 

1.780

 

2.642

* Aktueller Stand von Mai 2010 der Arbeitsgemeinschaft Mettmann-aktiv

 

 

 

 

 

Gez. Horst Thiele

 


Finanzielle Auswirkungen

 

Produktnummer

050301

Bezeichnung

Hilfe zum Lebensunterhalt

Investitions-Nr.:

 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

nein

 

 

Haushaltsjahr:

 

 

 

 

Der Mehrbedarf besteht für folgendes Produkt:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

5010000020

0503019010

527910

500

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Finanzierung:

 

 

 

Vermerk Kämmerer:

 

Gesehen Klausgrete