Betreff
Änderung der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege gem. §§ 22 ff SGB VIII
Vorlage
WP 09-14 SV 51/073
Aktenzeichen
III/51.2-Fu
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Änderung der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege der Stadt Hilden für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege im Stadtgebiet Hilden in der als Anlage beigefügten Fassung. Die Richtlinien treten zum 01.01.2011 in Kraft.

 

 


Erläuterungen und Begründungen:

 

1. Einleitung

 

Der Gesetzgeber hat im Interesse von Kindern und Familien die Rahmenbedingungen dahingehend deutlich verändert, als das die flexibilisierten Betreuungsbedarfe von Eltern und die neuen Anforderungen an die Bildungsförderung von Kindern, auch in Altersgruppen unter drei Jahren, in ihren bisherigen Leistungsspektren in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege neu ausgestaltet wurden. Durch die Gesetzesnovellen zum Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (Tagesbetreuungsgesetz – TAG – und Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz –KICK-, 2005) wurde eine Aufwertung der Kindertagespflege als gleichrangige Betreuungsform verankert, die Kinderbetreuungsangebote im Hinblick auf die qualitative frühkindliche Bildung verbessert und die Quantität erweitert. Der Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren ist in 2 Stufen vorgesehen und mündet ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 in den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben.

 

Der Anspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ist entweder in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu gewährleisten. Bei der Versorgung von Kindern unter 3 Jahren soll Kindertagespflege im Endausbau 30 % dieser Versorgung sicherstellen.

 

-          Die Vermittlung in Kindertagespflege stellt eine familienergänzende Erziehung sicher.

-          Die Kindertagespflege umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung (§ 23 Abs. 1 SGB VIII).

-          Kindertagespflege soll ‚bedarfsgerecht’ angeboten werden (§ 24 Abs. 3 SGB VIII).

-          Kindertagespflege ist auch ein arbeitsmarktpolitisches Instrument.

 

 

2. Qualitätsentwicklung

 

Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben wurden bereits die Leistungen an Tagespflegepersonen angehoben (Siehe WP 04-09 SV 51.435). Zu einem wichtigen Bestandteil ist die Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen, die Vernetzung mit Angeboten der Kindertageseinrichtungen sowie die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen ab dem 01.01.2009 geworden. Die Richtlinien zur Ausgestaltung der Tagespflege gemäß §§ 22 ff SGB VIII wurden zum 01.08.2009 angepasst. Neben diesen wesentlichen Änderungen ergibt sich nun die Notwendigkeit zu weiteren Änderungen:

 

 

Punkt II. Verfahren bei Antragstellung:

 

Es soll nun auch bei plötzlich auftretender Arbeitslosigkeit von Eltern zum Wohle des Kindes weiterhin die Kindertagespflege ermöglicht werden und keinen Beendigungsgrund darstellen. Der arbeitslose Elternteil erhält so die Möglichkeit, sich intensiv um einen neuen Arbeitsplatz zu bemühen. Das Kind kann währenddessen weiterhin in der gewohnten Betreuungsform verbleiben. Ebenfalls ergänzt wird die Möglichkeit zur Betreuung eines Kindes in der Kindertagespflege während der Zeit, in der sich die Mutter im gesetzlichen Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz befindet und vorher bereits ein Betreuungsverhältnis bestanden hat. Gemäß einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird die Zeit des Mutterschutzes als Erwerbstätigkeit gewertet. Diese Ausgestaltungen dienen dem Wohl des Kindes. Es ergibt sich kein Mehraufwand ab 2011, die Richtlinien werden lediglich näher ausgestaltet. Tatsächlich wird in der Praxis bereits seit ca. Ende 2009 diese Verfahrensweise angewendet.

 

Des Weiteren werden die Richtlinien um eine Regelung zur Eingewöhnungsphase ergänzt. Wie in der institutionellen Betreuung soll es auch im Bereich Tagespflege möglich sein, individuell auf das Kind einzugehen, damit es sich angstfrei von den Eltern lösen und sich an die zunächst neue und fremde Umgebung / Betreuungsperson gewöhnen kann. Die Eingewöhnungsphase wird an das sogenannte Berliner Eingewöhnungs-Modell angelehnt.

 

Der Punkt 3.2.            Auszahlung der Kindertagespflegesätze wurden redaktionell überarbeitet.

 

Die privaten Zuzahlungen von Eltern an Tagespflegepersonen sollen nunmehr ausgeschlossen sein. Durch die Erhöhung der Geldleistungen an Tagespflegepersonen zum 01.08.2009 (im Regelfall 4,40 € pro Stunde pro Kind) wird die Betreuungsleistung aus Sicht des Fachamtes angemessen entlohnt. Gleichzeitig wurde bei der Höhe der Geldleistung berücksichtigt, dass die Einnahmen möglichst unter der Steuer- und Sozialversicherungspflicht liegen. Tagespflege soll insbesondere für alle Eltern bezahlbar sein und in Anspruch genommen werden können und nicht nur für besser verdienende Eltern eine Betreuungsform sein. So beteiligen sich Eltern zukünftig nur über einen Kostenbeitrag an den Kosten der Kindertagespflege, der sich ausschließlich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Familie richtet. Die Berufsausübungsfreiheit der Tagespflegepersonen bleibt von dieser Regelung unberührt. Dies wird bereits seit dem 01.08.2009 für alle ab diesem Zeitpunkt neuen Pflegeverhältnisse praktiziert und nun auch in den Richtlinien verankert.

 

Die Vergütung für die Über-Nacht-Betreuung in der Zeit von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens wird in den Richtlinien nun konkretisiert.

 

In 2011 wird mit ca. 100 Kindern in der Tagespflege gerechnet. Gemessen an dem derzeitigen Aufwand für Pflegegelder in 2010 für 70 Kinder (ca. 355.900 €) wird sich daraus aller Voraussicht nach für ca. 22 Kinder ein Mehraufwand in Höhe von ca. 152.500 € ergeben, der in den kommenden Haushaltsjahren fortgeschrieben werden muss. Der Mehraufwand wurde bei den Haushaltsplanungen für 2011 berücksichtigt.

 

 

Punkt 4.2. Qualifizierung:

 

Bis Ende 2010 werden alle für die Stadt Hilden bereits tätigen Tagespflegepersonen über die erforderliche Qualifizierung verfügen. Neue Pflegepersonen werden grundsätzlich nur vermittelt, wenn sie eine Qualifizierungsmaßnahme nach dem DJI-Curriculum nachweisen. Nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgt eine Vermittlung bereits während des Besuchs einer solchen Qualifizierung

 

Um eine kontinuierliche Qualifizierung der Tagespflegepersonen zu gewährleisten, werden für Tagespflegepersonen, die im Sinne der Richtlinie tätig sind, regelmäßig Fortbildungen angeboten und finanziert. Zunächst sollen 12 Stunden pro Jahr angeboten werden. Die Fortbildungen orientieren sich am Bedarf der Tagespflegepersonen sowie an den pädagogischen Anforderungen bzw. rechtlichen Entwicklungen des KiBiz. Wie vom Landesverband für Kindertagespflege NRW empfohlen, werden die Rahmenbedingungen so geschaffen, dass es den Tagespflegepersonen ermöglicht wird, diese Fortbildungen auch während ihrer Tätigkeit in Anspruch zu nehmen. Der Mehraufwand wird in 2011 bei ca. 1.360 € liegen und muss jährlich fortgeschrieben werden. Der Mehraufwand wurde bei den Haushaltsplanungen für 2011 berücksichtigt. Die Kosten werden durch In-house-Schulungen gering gehalten, Bedarfe von und Ansprüche an Tagespflegepersonen gebündelt. Synergieeffekte sind ebenfalls die Begegnung, das Kennenlernen und der Austausch aller Tagespflegepersonen miteinander, durch die gemeinsame Teilnahme an den Fortbildungsangeboten. Die Schulungsinhalte werden ebenfalls an die Handlungsempfehlungen des Familienberichtes 2010 angelehnt (z.B. an das Thema Kinderarmut, Sprachentwicklung, Kindeswohl).

 

Ggf. erfolgt im weiteren Entwicklungsprozess eine Erhöhung der Fortbildungsangebote auf 15 – 20 Stunden pro Jahr. Hier soll jedoch zunächst der Bedarf und die Resonanz abgewartet werden.

 

Pflegeerlaubnis:

 

Personen, die in der Tagespflege tätig sein möchten, benötigen ab einer Betreuungszeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich eine sogenannte Pflegeerlaubnis, die im § 43 SGB VIII geregelt wird. Absolut neu und eine erhebliche Qualitätssteigerung in der Kindertagespflege vor Ort ist ab dem 01.06.2010 die Einschränkung der Pflegeerlaubnis auf bis zu drei Kinder unter drei Jahren (einschließlich der eigenen im Haushalt lebenden Kinder). Vom Landesverband Kindertagespflege NRW wird ein Tagespflegeperson/Kind U3 – Schlüssel von maximal 1 : 3-4 empfohlen. Ihrem hohen Anspruch nach ist Tagespflege ein qualifiziertes Angebot frühkindlicher Bildung und soll die sprachlich-kognitive, körperliche und die sozial-emotionale Entwicklung von Kindern fördern. Für Kinder in diesem Alter ist es aufgrund ihrer Entwicklung nicht möglich, ohne Schädigungsrisiko Abstriche bezüglich ihrer psychischen Bedürfnisse (z.B. nach Zuwendung, Darreichung einer Mahlzeit) zu machen. Für eine einzelne Tagespflegeperson ist es nicht leistbar, den Bedürfnissen von mehr als 3 Kindern dieser Altersstufe gerecht zu werden. Die neue Regelung dient weiterhin hinsichtlich der Aufsichtspflicht sowohl dem Schutz der Tagespflegekinder als auch der Sicherheit von Tagespflegepersonen. Nur in Ausnahmefällen soll von diesem Grundsatz abgewichen werden können und ein 1:4 - Schlüssel erlaubt sein. Zum Beispiel bei der Versorgung von Geschwisterkindern oder bei laufenden Betreuungsverhältnissen mit Änderung von Arbeitszeiten der Eltern. In diesen Fällen wird eine kindbezogene befristete Pflegeerlaubnis erteilt.

Zur Prüfung aller bestehenden Pflegeverhältnisse wurde ein sogenannter Stundenplan eingeführt, der sowohl Eltern, Tagespflegepersonen als auch dem Amt für Jugend, Schule und Sport vorliegt und ständig fortgeschrieben wird. Es ist jedoch weiterhin möglich, insgesamt 5 Kinder gleichzeitig zu betreuen.

 

Die Prüfung der persönlichen und räumlichen Voraussetzungen erfolgt weiterhin über ein ausführliches Gespräch, die Vorlage von Führungs- und Gesundheitszeugnissen, Qualifizierungsnachweisen und Hausbesuch. Seit dem 01.01.2010 ist für alle im Haushalt der Tagespflegeperson lebenden Personen über 18 Jahren das erweiterte Führungszeugnis verpflichtend. Um einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen, wird so sichergestellt, dass keine Personen beschäftigt werden oder mit den Pflegekindern im Haushalt in Kontakt kommen, die aufgrund einer Straftat wegen sexuellen Missbrauchs oder Nötigung verurteilt sind. Zusätzlich wird eine Selbstauskunft verlangt. Über eine Datenschutzentbindung wird außerdem ein Abgleich mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst, der Jugendgerichtshilfe, der Psychologischen Beratungsstelle der Stadt Hilden sowie mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst des Kreises Mettmann betreffend aller im Haushalt der Tagespflegeperson lebenden Personen vorgenommen.

 

Durch Öffentlichkeitsarbeit und verstärkte Kooperation mit Kindertageseinrichtungen wird die Akquise von Tagespflegekräften unterstützt, um dem wachsenden Bedarf gerecht werden zu können. Entsprechende Werbe- und Informationsflyer wurden erarbeitet.

 

In diesem Jahr wird von der Evangelischen Erwachsenenbildung der Evangelischen Kirchengemeinde Hilden bereits der 2. Qualifikationskurs für zukünftige Tagespflegepersonen durchgeführt. Weiterhin besteht außerdem eine Kooperation mit der VHS Mettmann. Dass recht viele neue Tagespflegepersonen gewonnen werden konnten, die auch überwiegend bereit sind, als Tagespflegeperson für die Stadt Hilden tätig zu sein, zeigt, dass insgesamt die in den Richtlinien ausgestalteten Leistungen eine attraktive berufliche Perspektive darstellen.

 

Wichtige Aspekte der Qualitätsentwicklung wurden damit bereits erreicht.

 

Die Einschränkung der Pflegeerlaubnis auf höchstens drei Kinder unter 3 Jahren bewirkt, dass grundsätzlich mehr Tagespflegepersonen benötigt werden, um den Betreuungsbedarf sicherzustellen. Wie oben erläutert, dient diese Regelung dem Kindeswohl sowie der Sicherheit von Tagespflegepersonen und den Mitarbeitern, die eine Pflegeerlaubnis erteilen. Die Höhe der Pflegegelder bleibt davon grundsätzlich unberührt. Es wird mit einem Mehraufwand für Sozialversicherungen in Höhe von 9.600 € gerechnet und muss jährlich fortgeschrieben werden. Der Mehraufwand ist in der Haushaltsanmeldung für 2011 enthalten.

 

Da nicht alle Tagespflegepersonen 3 Kinder im Alter unter 3 Jahren versorgen (z.B. im Falle des Neueinstieges oder weil die Räumlichkeiten nicht ausreichen), wird verwaltungsseitig davon ausgegangen, dass mehr Tagespflegepersonen benötigt werden, als sich rein rechnerisch zur Sicherstellung des Betreuungsangebotes ergeben. Aus diesem Grund wird es auch weiterhin notwendig sein, verstärkt weitere Tagespflegepersonen zu akquirieren. Der weitere Bedarf kann darüber hinaus mit einem vergleichsweisen hohen Anteil an in Hilden lebende Alleinerziehenden und Familien, in denen beide Elternteile erwerbstätig sind, begründet werden.

3. Fallzahlenentwicklung

 

Die Fallzahlen in der Tagespflege haben sich im Vergleich zu 2001 inzwischen vervierfacht mit weiterhin steigender Tendenz. Derzeit sind 2/3 der Tagespflegestellen für Kinder unter 3 Jahren eingerichtet. Die anderen Tagespflegen decken Betreuungszeiten ab, die über Kindertageseinrichtungen nicht vorgehalten werden oder ergänzen die Betreuung in Kindertageseinrichtungen im Sinne so genannter „Randzeitenbetreuung“.

 

 

Gesamt Fälle/Jahr

Neue Fälle

Beendigungen

 

Fälle zum Stichtag 31.12.

2001

28

10

12

26

2002

26

13

12

27

2003

27

10

5

32

2004

32

11

9

34

2005

34

11

13

32

2006

32

14

13

33

2007

33

12

12

33

2008

33

26

14

45

2009

51

57

45

57

2010

57

47

26

  78 *

* Stand 01.01.2010

 

 

 

Seit dem 01.10.2010 besteht die Verpflichtung, für Kinder unter 3 Jahren mindestens ein Betreuungsangebot vorzuhalten

 

a)      deren Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person, einer Erwerbstätigkeit nachgehen/nachgeht oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen/aufnimmt, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden/befindet oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen/teilnimmt

 

oder

 

b)      deren Wohl ohne dieses Betreuungsangebot nicht gewährleistet ist.

 

Demnach ist weiterhin mit einem Anstieg der Fallzahlen zu rechnen. Die Vorgabe des Landes, bis Ende 2013 eine Betreuungsquote von 35% aller unter 3 jährigen Kinder zu erreichen, wird durch den oben genannten Ausbau nahezu erreicht. Die Landesvorgabe besagt, dass 30% von 35 % über die Tagespflege abgedeckt werden soll. Da jedoch insgesamt mit einem höheren Bedarf gerechnet wird, sollte ein darüber hinaus gehender Ausbau erfolgen.

 

Bisher konnten alle Eltern, die die Voraussetzungen zur Vermittlung der Tagespflege erfüllen, mit einem Betreuungsangebot versorgt werden. Da grundsätzlich das Kindeswohl immer im Vordergrund steht, hat z.B. die Vereinbarkeit von Familie und Beruf dort ihre Grenze, wo Kinder durch die Berufstätigkeit der Eltern und Betreuung durch Dritte praktisch keine Zeit mehr mit Mutter oder Vater verbringen würden. In anderen Fällen stellt aus Sicht des Allgemeinen Sozialen Dienstes die Tagespflege keine geeignete Hilfe für die Familie dar. Liegen die Grundvoraussetzungen zur Vermittlung der Tagespflege nicht vor, muss der Antrag als nicht geeignete Betreuungsform abgelehnt werden.

 

In anderen Fällen glaubten Familien aus finanziellen Gründen keine Tagespflege in Anspruch nehmen zu können. Die Anpassung an den Kostenbeitrag der institutionellen Kinderbetreuung wurde durchweg als positiv und die Vermittlung in Tagespflege als große Hilfe empfunden.

 

Durch die fachlich qualifizierte Beratung wird für stabile, für das Kind förderliche Betreuungsverhältnisse in der Vermittlung von passenden Tagespflegestellen gesorgt. Die Situation des Kindes, seiner Eltern sowie die Voraussetzungen der Tagespflegeperson werden berücksichtigt. Während des Betreuungszeitraumes können so die Tagespflegeperson und die Eltern auf die Beratung durch die pädagogische Fachkraft zurückgreifen, wodurch eine fachlich qualifizierte Begleitung sichergestellt ist.

Die mit Hilfe der Mittel aus dem „Aktionsprogramm Kindertagespflege“ erhöhte Personalausstattung für die pädagogischen Aufgaben und die verwaltungsmäßige Abwicklung der Kindertagespflege zeigt sich als Motor des qualitativen und quantitativen Ausbaus.

 

Über die Fortschreibung des qualitativen und quantitativen Ausbaus, die Konzeption der Kindertagespflege, die Fortschreibung und Evaluation der Richtlinien zur Ausgestaltung der Tagespflege wird dem Jugendhilfeausschuss berichtet werden.

 

 

5. Fazit

 

Um den geänderten rechtlichen, individuellen und gesellschaftlichen Anforderungen an Kinderbetreuung gerecht zu werden, ergibt sich die Notwendigkeit zur ständigen Weiterentwicklung und zum quantitativen Ausbau der Kindertagespflege. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben wurden bereits die Leistungen an Tagespflegepersonen angehoben (Siehe WP 04-09 SV 51.435).

Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen und die Qualitätsentwicklung machen eine Anpassung der Richtlinien zur Ausgestaltung der Tagespflege gemäß §§ 22 ff SGB VIII wie vorgelegt erforderlich.

 

Der Mehraufwand für weitere laufende Qualifizierungen von Tagespflegepersonen, abgesehen von der Grundqualifikation, wird in 2011 bei ca. 1.360 € liegen und muss jährlich fortgeschrieben werden. Der Mehraufwand ist in der Haushaltsanmeldung für 2011 enthalten.

 

Aus der Qualitätsentwicklung und der steigenden Zahl von Anträgen auf Vermittlung von Tagespflege ergibt sich ein erhöhter Bedarf an Tagespflegepersonen zur Sicherstellung des Betreuungsangebotes für Kinder unter 3 Jahren. Der Mehraufwand für Sozialversicherungsleistungen wird für 2011 ca. 9.600 € betragen und ist in der Haushaltsanmeldung für 2011 enthalten.

 

Seit dem 01.10.2010 besteht die Verpflichtung, für Kinder unter 3 Jahren mindestens ein Betreuungsangebot vorzuhalten deren Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person, einer Erwerbstätigkeit nachgehen/nachgeht oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen/aufnimmt, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden/befindet oder an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen/teilnimmt   oder     deren Wohl ohne dieses Betreuungsangebot nicht gewährleistet ist.

 

In 2011 wird mit ca. 100 Kindern in der Tagespflege gerechnet, davon ca. 2/3 im Alter von 0 – 3 Jahre. Gemessen an dem derzeitigen Aufwand für Pflegegelder in 2010 (ca. 355.900 €) wird sich daraus aller Voraussicht nach ein Mehraufwand in Höhe von ca. 152.500 € entwickeln, der in den kommenden Haushaltsjahren fortgeschrieben werden muss. Der Mehraufwand wurde bei den Haushaltsplanungen für 2011 berücksichtigt.

 

 

Horst Thiele



Finanzielle Auswirkungen

 

 

Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Produktnummer

 060101

Bezeichnung:

Förderung von Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren

Investitions-Nr.:

 

 

Mittel stehen zur Verfügung:

ja

 

Haushaltsjahr:

2011

 

In der Haushaltsanmeldung 2011 enthalten:

 

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

5113001300

0601010010

501900

1.360

5113001300

0601010010

533400

162.100*)

Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet:

Kostenstelle

Kostenträger

Konto

Betrag €

 

 

 

 

Finanzierung:

 *) Mehrbedarf

 

 

Vermerk Kämmerer:

 

Gesehen Klausgrete

 

 

 

 



Personelle Auswirkungen

Nein