Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die Änderung der Richtlinien zur Ausgestaltung der Kindertagespflege der Stadt Hilden für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege im Stadtgebiet Hilden in der als Anlage beigefügten Fassung. Die Richtlinien treten zum 01.01.2011 in Kraft.
Erläuterungen und Begründungen:
1. Einleitung
Der Gesetzgeber hat im Interesse von Kindern und Familien die Rahmenbedingungen dahingehend deutlich verändert, als das die flexibilisierten Betreuungsbedarfe von Eltern und die neuen Anforderungen an die Bildungsförderung von Kindern, auch in Altersgruppen unter drei Jahren, in ihren bisherigen Leistungsspektren in Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflege neu ausgestaltet wurden. Durch die Gesetzesnovellen zum Sozialgesetzbuch (SGB) VIII (Tagesbetreuungsgesetz – TAG – und Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz –KICK-, 2005) wurde eine Aufwertung der Kindertagespflege als gleichrangige Betreuungsform verankert, die Kinderbetreuungsangebote im Hinblick auf die qualitative frühkindliche Bildung verbessert und die Quantität erweitert. Der Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder unter drei Jahren ist in 2 Stufen vorgesehen und mündet ab dem Kindergartenjahr 2013/2014 in den Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in der Tagespflege für Kinder, die das erste Lebensjahr vollendet haben.
Der Anspruch auf frühkindliche Förderung für Kinder
vom vollendeten 1. Lebensjahr bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ist
entweder in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege zu gewährleisten.
Bei der Versorgung von Kindern unter 3 Jahren soll Kindertagespflege im Endausbau
30 % dieser Versorgung sicherstellen.
-
Die Vermittlung in Kindertagespflege stellt eine familienergänzende
Erziehung sicher.
-
Die Kindertagespflege umfasst die Vermittlung des
Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung,
Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden
Geldleistung (§ 23 Abs. 1 SGB VIII).
-
Kindertagespflege soll ‚bedarfsgerecht’ angeboten
werden (§ 24 Abs. 3 SGB VIII).
-
Kindertagespflege ist auch ein
arbeitsmarktpolitisches Instrument.
2. Qualitätsentwicklung
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben
wurden bereits die Leistungen an Tagespflegepersonen angehoben (Siehe WP 04-09
SV 51.435). Zu einem wichtigen Bestandteil ist die Qualifizierung der
Kindertagespflegepersonen, die Vernetzung mit Angeboten der Kindertageseinrichtungen
sowie die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Änderungen ab dem
01.01.2009 geworden. Die Richtlinien zur Ausgestaltung der Tagespflege gemäß §§
22 ff SGB VIII wurden zum 01.08.2009 angepasst. Neben diesen wesentlichen
Änderungen ergibt sich nun die Notwendigkeit zu weiteren Änderungen:
Punkt II. Verfahren bei Antragstellung:
Es soll nun auch bei plötzlich auftretender
Arbeitslosigkeit von Eltern zum Wohle des Kindes weiterhin die Kindertagespflege
ermöglicht werden und keinen Beendigungsgrund darstellen. Der arbeitslose
Elternteil erhält so die Möglichkeit, sich intensiv um einen neuen Arbeitsplatz
zu bemühen. Das Kind kann währenddessen weiterhin in der gewohnten
Betreuungsform verbleiben. Ebenfalls ergänzt wird die Möglichkeit zur Betreuung
eines Kindes in der Kindertagespflege während der Zeit, in der sich die Mutter
im gesetzlichen Mutterschutz nach dem Mutterschutzgesetz befindet und vorher
bereits ein Betreuungsverhältnis bestanden hat. Gemäß einer Stellungnahme des
Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird die Zeit des
Mutterschutzes als Erwerbstätigkeit gewertet. Diese Ausgestaltungen dienen dem
Wohl des Kindes. Es ergibt sich kein Mehraufwand ab 2011, die Richtlinien
werden lediglich näher ausgestaltet. Tatsächlich wird in der Praxis bereits
seit ca. Ende 2009 diese Verfahrensweise angewendet.
Des Weiteren werden die Richtlinien um eine
Regelung zur Eingewöhnungsphase ergänzt. Wie in der institutionellen Betreuung
soll es auch im Bereich Tagespflege möglich sein, individuell auf das Kind
einzugehen, damit es sich angstfrei von den Eltern lösen und sich an die
zunächst neue und fremde Umgebung / Betreuungsperson gewöhnen kann. Die
Eingewöhnungsphase wird an das sogenannte Berliner Eingewöhnungs-Modell
angelehnt.
Der Punkt 3.2. Auszahlung der
Kindertagespflegesätze wurden redaktionell überarbeitet.
Die privaten Zuzahlungen von Eltern an
Tagespflegepersonen sollen nunmehr ausgeschlossen sein. Durch die Erhöhung der
Geldleistungen an Tagespflegepersonen zum 01.08.2009 (im Regelfall 4,40 € pro
Stunde pro Kind) wird die Betreuungsleistung aus Sicht des Fachamtes angemessen
entlohnt. Gleichzeitig wurde bei der Höhe der Geldleistung berücksichtigt, dass
die Einnahmen möglichst unter der Steuer- und Sozialversicherungspflicht
liegen. Tagespflege soll insbesondere für alle Eltern bezahlbar sein und in Anspruch
genommen werden können und nicht nur für besser verdienende Eltern eine
Betreuungsform sein. So beteiligen sich Eltern zukünftig nur über einen Kostenbeitrag
an den Kosten der Kindertagespflege, der sich ausschließlich nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Familie richtet. Die
Berufsausübungsfreiheit der Tagespflegepersonen bleibt von dieser Regelung
unberührt. Dies wird bereits seit dem 01.08.2009 für alle ab diesem Zeitpunkt
neuen Pflegeverhältnisse praktiziert und nun auch in den Richtlinien verankert.
Die Vergütung für die Über-Nacht-Betreuung in der
Zeit von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens wird in den Richtlinien nun
konkretisiert.
In 2011 wird mit ca. 100 Kindern in der Tagespflege
gerechnet. Gemessen an dem derzeitigen Aufwand für Pflegegelder in 2010 für 70
Kinder (ca. 355.900 €) wird sich daraus aller Voraussicht nach für ca. 22
Kinder ein Mehraufwand in Höhe von ca. 152.500 € ergeben, der in den kommenden
Haushaltsjahren fortgeschrieben werden muss. Der Mehraufwand wurde bei den Haushaltsplanungen
für 2011 berücksichtigt.
Punkt
4.2. Qualifizierung:
Bis Ende 2010 werden alle für die Stadt Hilden
bereits tätigen Tagespflegepersonen über die erforderliche Qualifizierung
verfügen. Neue Pflegepersonen werden grundsätzlich nur vermittelt, wenn sie
eine Qualifizierungsmaßnahme nach dem DJI-Curriculum nachweisen. Nur in begründeten
Ausnahmefällen erfolgt eine Vermittlung bereits während des Besuchs einer
solchen Qualifizierung
Um eine kontinuierliche Qualifizierung der
Tagespflegepersonen zu gewährleisten, werden für Tagespflegepersonen, die im
Sinne der Richtlinie tätig sind, regelmäßig Fortbildungen angeboten und
finanziert. Zunächst sollen 12 Stunden pro Jahr angeboten werden. Die
Fortbildungen orientieren sich am Bedarf der Tagespflegepersonen sowie an den
pädagogischen Anforderungen bzw. rechtlichen Entwicklungen des KiBiz. Wie vom
Landesverband für Kindertagespflege NRW empfohlen, werden die Rahmenbedingungen
so geschaffen, dass es den Tagespflegepersonen ermöglicht wird, diese
Fortbildungen auch während ihrer Tätigkeit in Anspruch zu nehmen. Der Mehraufwand
wird in 2011 bei ca. 1.360 € liegen und muss jährlich fortgeschrieben werden.
Der Mehraufwand wurde bei den Haushaltsplanungen für 2011 berücksichtigt. Die
Kosten werden durch In-house-Schulungen gering gehalten, Bedarfe von und
Ansprüche an Tagespflegepersonen gebündelt. Synergieeffekte sind ebenfalls die
Begegnung, das Kennenlernen und der Austausch aller Tagespflegepersonen
miteinander, durch die gemeinsame Teilnahme an den Fortbildungsangeboten. Die
Schulungsinhalte werden ebenfalls an die Handlungsempfehlungen des Familienberichtes
2010 angelehnt (z.B. an das Thema Kinderarmut, Sprachentwicklung, Kindeswohl).
Ggf. erfolgt im weiteren Entwicklungsprozess eine
Erhöhung der Fortbildungsangebote auf 15 – 20 Stunden pro Jahr. Hier soll
jedoch zunächst der Bedarf und die Resonanz abgewartet werden.
Pflegeerlaubnis:
Personen, die in der Tagespflege tätig sein
möchten, benötigen ab einer Betreuungszeit von mehr als 15 Stunden wöchentlich
eine sogenannte Pflegeerlaubnis, die im § 43 SGB VIII geregelt wird. Absolut
neu und eine erhebliche Qualitätssteigerung in der Kindertagespflege vor Ort
ist ab dem 01.06.2010 die Einschränkung der Pflegeerlaubnis auf bis zu drei
Kinder unter drei Jahren (einschließlich der eigenen im Haushalt lebenden
Kinder). Vom Landesverband Kindertagespflege NRW wird ein Tagespflegeperson/Kind
U3 – Schlüssel von maximal 1 : 3-4 empfohlen. Ihrem
hohen Anspruch nach ist Tagespflege ein qualifiziertes Angebot frühkindlicher
Bildung und soll die sprachlich-kognitive, körperliche und die
sozial-emotionale Entwicklung von Kindern fördern. Für Kinder in diesem Alter
ist es aufgrund ihrer Entwicklung nicht möglich, ohne Schädigungsrisiko
Abstriche bezüglich ihrer psychischen Bedürfnisse (z.B. nach Zuwendung,
Darreichung einer Mahlzeit) zu machen. Für eine einzelne Tagespflegeperson ist
es nicht leistbar, den Bedürfnissen von mehr als 3 Kindern dieser Altersstufe gerecht
zu werden. Die neue Regelung dient weiterhin hinsichtlich der Aufsichtspflicht
sowohl dem Schutz der Tagespflegekinder als auch der Sicherheit von
Tagespflegepersonen. Nur in Ausnahmefällen soll von diesem Grundsatz abgewichen
werden können und ein 1:4 - Schlüssel erlaubt sein. Zum Beispiel bei der
Versorgung von Geschwisterkindern oder bei laufenden Betreuungsverhältnissen
mit Änderung von Arbeitszeiten der Eltern. In diesen Fällen wird eine
kindbezogene befristete Pflegeerlaubnis erteilt.
Zur
Prüfung aller bestehenden Pflegeverhältnisse wurde ein sogenannter Stundenplan
eingeführt, der sowohl Eltern, Tagespflegepersonen als auch dem Amt für Jugend,
Schule und Sport vorliegt und ständig fortgeschrieben wird. Es ist jedoch
weiterhin möglich, insgesamt 5 Kinder gleichzeitig zu betreuen.
Die
Prüfung der persönlichen und räumlichen Voraussetzungen erfolgt weiterhin über
ein ausführliches Gespräch, die Vorlage von Führungs- und Gesundheitszeugnissen,
Qualifizierungsnachweisen und Hausbesuch. Seit dem 01.01.2010 ist für alle im
Haushalt der Tagespflegeperson lebenden Personen über 18 Jahren das erweiterte
Führungszeugnis verpflichtend. Um einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen, wird
so sichergestellt, dass keine Personen beschäftigt werden oder mit den
Pflegekindern im Haushalt in Kontakt kommen, die aufgrund einer Straftat wegen
sexuellen Missbrauchs oder Nötigung verurteilt sind. Zusätzlich wird eine
Selbstauskunft verlangt. Über eine Datenschutzentbindung wird außerdem ein
Abgleich mit dem Allgemeinen Sozialen Dienst, der Jugendgerichtshilfe, der
Psychologischen Beratungsstelle der Stadt Hilden sowie mit dem
Sozialpsychiatrischen Dienst des Kreises Mettmann betreffend aller im Haushalt
der Tagespflegeperson lebenden Personen vorgenommen.
Durch Öffentlichkeitsarbeit und verstärkte
Kooperation mit Kindertageseinrichtungen wird die Akquise von Tagespflegekräften
unterstützt, um dem wachsenden Bedarf gerecht werden zu können. Entsprechende
Werbe- und Informationsflyer wurden erarbeitet.
In
diesem Jahr wird von der Evangelischen Erwachsenenbildung der Evangelischen
Kirchengemeinde Hilden bereits der 2. Qualifikationskurs für zukünftige
Tagespflegepersonen durchgeführt. Weiterhin besteht außerdem eine Kooperation mit der VHS Mettmann. Dass
recht viele neue Tagespflegepersonen gewonnen werden konnten, die auch
überwiegend bereit sind, als Tagespflegeperson für die Stadt Hilden tätig zu
sein, zeigt, dass insgesamt die in den Richtlinien ausgestalteten Leistungen
eine attraktive berufliche Perspektive darstellen.
Wichtige
Aspekte der Qualitätsentwicklung wurden damit bereits erreicht.
Die Einschränkung der Pflegeerlaubnis auf höchstens
drei Kinder unter 3 Jahren bewirkt, dass grundsätzlich mehr Tagespflegepersonen
benötigt werden, um den Betreuungsbedarf sicherzustellen. Wie oben erläutert,
dient diese Regelung dem Kindeswohl sowie der Sicherheit von Tagespflegepersonen
und den Mitarbeitern, die eine Pflegeerlaubnis erteilen. Die Höhe der
Pflegegelder bleibt davon grundsätzlich unberührt. Es wird mit einem
Mehraufwand für Sozialversicherungen in Höhe von 9.600 € gerechnet und muss
jährlich fortgeschrieben werden. Der Mehraufwand ist in der Haushaltsanmeldung
für 2011 enthalten.
Da nicht alle Tagespflegepersonen 3 Kinder im Alter
unter 3 Jahren versorgen (z.B. im Falle des Neueinstieges oder weil die
Räumlichkeiten nicht ausreichen), wird verwaltungsseitig davon ausgegangen,
dass mehr Tagespflegepersonen benötigt werden, als sich rein rechnerisch zur
Sicherstellung des Betreuungsangebotes ergeben. Aus diesem Grund wird es auch
weiterhin notwendig sein, verstärkt weitere Tagespflegepersonen zu akquirieren.
Der weitere Bedarf kann darüber hinaus mit einem vergleichsweisen hohen Anteil
an in Hilden lebende Alleinerziehenden und Familien, in denen beide Elternteile
erwerbstätig sind, begründet werden.
3. Fallzahlenentwicklung
Die Fallzahlen in
der Tagespflege haben sich im Vergleich zu 2001 inzwischen vervierfacht mit
weiterhin steigender Tendenz. Derzeit sind 2/3 der Tagespflegestellen für
Kinder unter 3 Jahren eingerichtet. Die anderen Tagespflegen decken
Betreuungszeiten ab, die über Kindertageseinrichtungen nicht vorgehalten werden
oder ergänzen die Betreuung in Kindertageseinrichtungen im Sinne so genannter
„Randzeitenbetreuung“.
|
Gesamt
Fälle/Jahr |
Neue Fälle |
Beendigungen |
Fälle zum Stichtag
31.12. |
2001 |
28 |
10 |
12 |
26 |
2002 |
26 |
13 |
12 |
27 |
2003 |
27 |
10 |
5 |
32 |
2004 |
32 |
11 |
9 |
34 |
2005 |
34 |
11 |
13 |
32 |
2006 |
32 |
14 |
13 |
33 |
2007 |
33 |
12 |
12 |
33 |
2008 |
33 |
26 |
14 |
45 |
2009 |
51 |
57 |
45 |
57 |
2010 |
57 |
47 |
26 |
78
* |
* Stand 01.01.2010
Seit
dem 01.10.2010 besteht die Verpflichtung, für Kinder unter 3 Jahren mindestens
ein Betreuungsangebot vorzuhalten
a) deren Erziehungsberechtigten oder, falls das
Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person, einer
Erwerbstätigkeit nachgehen/nachgeht oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen/aufnimmt,
sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder
Hochschulausbildung befinden/befindet oder an Maßnahmen zur Eingliederung in
Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am
Arbeitsmarkt teilnehmen/teilnimmt
oder
b) deren Wohl ohne dieses Betreuungsangebot
nicht gewährleistet ist.
Demnach
ist weiterhin mit einem Anstieg der Fallzahlen zu rechnen. Die Vorgabe des
Landes, bis Ende 2013 eine Betreuungsquote von 35% aller unter 3 jährigen
Kinder zu erreichen, wird durch den oben genannten Ausbau nahezu erreicht. Die
Landesvorgabe besagt, dass 30% von 35 % über die Tagespflege abgedeckt werden
soll. Da jedoch insgesamt mit einem höheren Bedarf gerechnet wird, sollte ein
darüber hinaus gehender Ausbau erfolgen.
Bisher
konnten alle Eltern, die die Voraussetzungen zur Vermittlung der Tagespflege
erfüllen, mit einem Betreuungsangebot versorgt werden. Da grundsätzlich das
Kindeswohl immer im Vordergrund steht, hat z.B. die Vereinbarkeit von Familie
und Beruf dort ihre Grenze, wo Kinder durch die Berufstätigkeit der Eltern und
Betreuung durch Dritte praktisch keine Zeit mehr mit Mutter oder Vater
verbringen würden. In anderen Fällen stellt aus Sicht des Allgemeinen Sozialen
Dienstes die Tagespflege keine geeignete Hilfe für die Familie dar. Liegen die
Grundvoraussetzungen zur Vermittlung der Tagespflege nicht vor, muss der Antrag
als nicht geeignete Betreuungsform abgelehnt werden.
In anderen Fällen
glaubten Familien aus finanziellen Gründen keine Tagespflege in Anspruch nehmen
zu können. Die Anpassung an den Kostenbeitrag der institutionellen Kinderbetreuung
wurde durchweg als positiv und die Vermittlung in Tagespflege als große Hilfe
empfunden.
Durch die fachlich
qualifizierte Beratung wird für stabile, für das Kind förderliche Betreuungsverhältnisse
in der Vermittlung von passenden Tagespflegestellen gesorgt. Die Situation des
Kindes, seiner Eltern sowie die Voraussetzungen der Tagespflegeperson werden
berücksichtigt. Während des Betreuungszeitraumes können so die Tagespflegeperson
und die Eltern auf die Beratung durch die pädagogische Fachkraft zurückgreifen,
wodurch eine fachlich qualifizierte Begleitung sichergestellt ist.
Die mit Hilfe der
Mittel aus dem „Aktionsprogramm Kindertagespflege“ erhöhte Personalausstattung
für die pädagogischen Aufgaben und die verwaltungsmäßige Abwicklung der Kindertagespflege
zeigt sich als Motor des qualitativen und quantitativen Ausbaus.
Über die
Fortschreibung des qualitativen und quantitativen Ausbaus, die Konzeption der
Kindertagespflege, die Fortschreibung und Evaluation der Richtlinien zur
Ausgestaltung der Tagespflege wird dem Jugendhilfeausschuss berichtet werden.
5.
Fazit
Um den geänderten rechtlichen, individuellen und
gesellschaftlichen Anforderungen an Kinderbetreuung gerecht zu werden, ergibt
sich die Notwendigkeit zur ständigen Weiterentwicklung und zum quantitativen
Ausbau der Kindertagespflege. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben
wurden bereits die Leistungen an Tagespflegepersonen angehoben (Siehe WP 04-09
SV 51.435).
Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen
Änderungen und die Qualitätsentwicklung machen eine Anpassung der Richtlinien
zur Ausgestaltung der Tagespflege gemäß §§ 22 ff SGB VIII wie vorgelegt
erforderlich.
Der Mehraufwand für weitere laufende
Qualifizierungen von Tagespflegepersonen, abgesehen von der Grundqualifikation,
wird in 2011 bei ca. 1.360 € liegen und muss jährlich fortgeschrieben werden.
Der Mehraufwand ist in der Haushaltsanmeldung für 2011 enthalten.
Aus der Qualitätsentwicklung und der steigenden
Zahl von Anträgen auf Vermittlung von Tagespflege ergibt sich ein erhöhter
Bedarf an Tagespflegepersonen zur Sicherstellung des Betreuungsangebotes für
Kinder unter 3 Jahren. Der Mehraufwand für Sozialversicherungsleistungen wird
für 2011 ca. 9.600 € betragen und ist in der Haushaltsanmeldung für 2011
enthalten.
Seit
dem 01.10.2010 besteht die Verpflichtung, für Kinder unter 3 Jahren mindestens
ein Betreuungsangebot vorzuhalten deren Erziehungsberechtigten oder, falls das
Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese Person, einer
Erwerbstätigkeit nachgehen/nachgeht oder eine Erwerbstätigkeit
aufnehmen/aufnimmt, sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden/befindet oder an Maßnahmen
zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne
Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen/teilnimmt oder deren Wohl ohne
dieses Betreuungsangebot nicht gewährleistet ist.
In 2011 wird mit ca. 100 Kindern in der Tagespflege gerechnet, davon ca. 2/3 im Alter von 0 – 3 Jahre. Gemessen an dem derzeitigen Aufwand für Pflegegelder in 2010 (ca. 355.900 €) wird sich daraus aller Voraussicht nach ein Mehraufwand in Höhe von ca. 152.500 € entwickeln, der in den kommenden Haushaltsjahren fortgeschrieben werden muss. Der Mehraufwand wurde bei den Haushaltsplanungen für 2011 berücksichtigt.
Horst Thiele
Finanzielle
Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen: |
ja |
|
||
Produktnummer |
060101 |
Bezeichnung: |
Förderung von Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren |
|
Investitions-Nr.: |
|
|
||
Mittel stehen zur Verfügung: |
ja |
|
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Haushaltsjahr: |
2011 |
|
||
In der Haushaltsanmeldung 2011 enthalten: |
|
|||
Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
|
5113001300 |
0601010010 |
501900 |
1.360 |
|
5113001300 |
0601010010 |
533400 |
162.100*) |
|
Die Deckung ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
||||
Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
|
|
|
|
|
|
Finanzierung: |
*) Mehrbedarf |
Vermerk Kämmerer: Gesehen Klausgrete |
Personelle Auswirkungen
Nein