1. Abhandlungen der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung
2. Offenlagebeschluss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden
beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1. die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1 Schreiben des Kreises Mettmann vom 22.04.2010
Zu dem Schreiben wird wie folgt Stellung genommen:
Untere Wasserbehörde:
Bei dem in dem Schreiben hingewiesenen oberirdischen Fließgewässer (Mühlenbach)
handelt es sich voraussichtlich um den alten Verlauf des Itterbaches. Dieser
wurde in den 60er Jahren östlich der A3 umgeleitet und hat nun den heutigen
Verlauf. Der verbliebene trockengelegte Seitenarm des alten Itterbaches ist
daher noch in den in der Stellungnahme benannten Karten verzeichnet, aber
inzwischen vollständig überbaut worden.
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
Untere Immissionsschutzbehörde
Eine schalltechnische Untersuchung wurde aufgrund
der Nachbarschaft zwischen Gewerbe und Wohnen bereits frühzeitig als
erforderlich angesehen.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnisse,
dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm an allen Immissionsorten durch die
Gesamtbelastung tagsüber und nachts unter bestimmten Auflagen eingehalten
werden. Diese Auflagen sind Gegenstand des ebenfalls in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes Nr. 148B (textliche Festsetzungen).
Das Gutachten kommt außerdem zu dem Ergebnis, dass auch die
Orientierungswerte der DIN 18005 unterschritten werden. Der Betrieb des
geplanten Einzelhandelszentrums erfüllt somit die Anforderungen nach TA Lärm
und der DIN 18005.
Beeinträchtigungen durch den
vorhandenen Parkplatz des Einzelhandelsareals für das angrenzende westliche
Wohngebiet sind ebenfalls nicht zu erwarten, da der bestehende gewerbliche
Gebäudekomplex im Bereich der Sondergebietsausweisung eine abschirmende Wirkung
hat.
Planungsrecht
Die Anregung bzgl. einer Verträglichkeitsanalyse im Rahmen der
Baugenehmigung bei großflächigen Einzelhandelsvorhaben innerhalb des
Plangebietes ist in den Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplanentwurf
enthalten.
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
1.2
Schreiben der Stadtwerke Hilden vom 08.03.2010:
Die Hinweise der Stadtwerke Hilden GmbH werden zur Kenntnis genommen und
an das ausführende Büro, welches für die Planung der neuen Zufahrt von der
Walder Straße aus auf das Gelände des Einzelhandelsnutzungsareals zuständig
ist, weitergeleitet.
1.3 Schreiben der IHK Düsseldorf vom 22.04.2010
Die Kritik hinsichtlich der unvollständigen
Bestandsaufnahme wird zurückgewiesen, da zum Zeitpunkt der Erstellung der
Begründung noch nicht definitiv sichergestellt war, welche der damals zur
Diskussion stehenden Nutzungen auch tatsächlich realisiert werden.
Das Gartencenter der Fa. Laukart wurde erst
Ende März eröffnet, also zu einem Zeitpunkt nach der Erstellung der Entwurfsbegründung.
Für die Bebauungsplanbegründung ist die tatsächliche Nutzung zum Zeitpunkt der
Erstellung relevant, die in der Begründung aufgelisteten Nutzungen stellen demnach
nur eine Momentaufnahme des Bestandes dar.
Die Bestandsaufnahme wurde um das
Fitness-Center im nördlichen Bereich des Plangebietes ergänzt.
Der Anregung, die Sondergebietsausweisung
„Einzelhandel“, um „freizeit- und dienstleistungsorientierter“ Nutzungen zu
ergänzen, wird nicht gefolgt, da der Flächennutzungsplan laut BauGB „die sich aus der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung nach voraussehbaren
Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen“ darstellen soll. Der
Flächennutzungsplan hat selbst keine allgemeine Verbindlichkeit, er stellt die
„vorbereitende Bauleitplanebene“ dar.
Die „verbindliche Bauleitplanung erfolgt in
form des Bebauungsplanes, hier der Bebauungsplan Nr. 148B.
Die im Schreiben geforderten konkreteren
Festsetzungen hinsichtlich der Ausweisung als Sondergebiet sind daher nicht auf
Flächennutzungsplanebene zu definieren, sondern in den Textlichen Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 148B.
Da im Schreiben der IHK auf Seite 2 die
Initiative der Stadt Hilden, dieses Gebiet planungsrechtlich als Sondergebiet
(SO) festzusetzen, begrüßt wird, werden die Anregungen der HK zur 33. Flächennutzungsplanänderung
zur Kenntnis genommen.
1.4 Schreiben
der Stadt Erkrath vom 10.03.2010
Das Schreiben wird zur Kenntnis
genommen.
1.5 Schreiben
der Stadt Solingen vom 19.04.2010
Das Schreiben wird zur Kenntnis
genommen.
1.6 Schreiben
der PLE DOC vom 29.03.2010
Das Schreiben wird zur Kenntnis
genommen.
1.7 Das Protokoll der Bürgeranhörung vom
29.04.2010 wird zur Kenntnis genommen und in die Abwägung einbezogen.
2. die öffentliche Auslegung der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes
sowie die Beteiligung der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von
Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
Das Plangebiet
wird im Osten begrenzt durch die Trasse des Ostrings, im Süden durch die
Walder Straße, im
Westen durch die östliche Grenze der Flurstücke 129, 131 (Walder Str. 95 inkl.
Garagenhof) sowie 728 (Mühlenbachweg 4) und im Norden durch die nördliche
Grenze der Flurstücke 815 und 888 (Mühlenbachweg 12) in Flur 46 der Gemarkung
Hilden.
Es umfasst die
Grundstücke Walder Str. 99 – 113 und Mühlenbachweg 12.
Das Planungsziel
besteht darin, die planungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung großflächiger
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten und nicht-zentrenrelevanten
Kernsortimenten
innerhalb eines als „Sondergebiet (SO)“ festgesetzten Bereiches zu schaffen.
Die Festsetzung für das Flurstück Nr. 796 (Walder Str. 111) verbleibt
bei nicht-störendem Gewerbe.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung mit Umweltbericht vom 03.08.2010 zugrunde.
(Thiele)
Erläuterungen und Begründungen:
Der Stadtentwicklungsausschuss hat am
10.06.2009 den Beschluss zur Aufstellung der 33. Flächennutzungsplanänderung
gefasst.
Das Plangebiet wird im Osten begrenzt durch
die Trasse des Ostrings, im Süden durch die Walder Straße, im Westen durch die
östliche Grenze der Flurstücke 129, 131 (Walder Str. 95 inkl. Garagenhof) sowie
728 (Mühlenbachweg 4) und im Norden durch die nördliche Grenze der Flurstücke
815 und 888 (Mühlenbachweg 12) in Flur 46 der Gemarkung Hilden. Es umfasst die
Grundstücke Walder Str. 99 – 113 und Mühlenbachweg 12.
Am 29.04.2010 wurde eine frühzeitige Beteiligung
der Öffentlichkeit zu dem Entwurf der 33. Flächennutzungsplanänderung
durchgeführt. Die Betroffenen wurden schriftlich sowie mittels Presse und
Internet über den Termin informiert. Das Protokoll zu der frühzeitigen
Öffentlichkeitsbeteiligung liegt dieser Sitzungsvorlage bei. Die Inhalte der
Bürgerbeteiligung sind in die Abwägung einbezogen worden.
Aus den Anregungen der Bürger im Rahmen der
Beteiligung ergab sich keine direkte Notwendigkeit, den Flächennutzungsplanentwurf
grundlegend zu überarbeiten.
Mit dem
Flächennutzungsplanentwurf und der textlichen Erläuterung zur 33. Änderung wurden
mit Schreiben vom 02.03.2010 neben den verwaltungsinternen Fachämtern die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB
beteiligt.
Deren Rückäußerungen sind, wo erforderlich, Gegenstand der Abwägung im
Beschlussvorschlag und der Sitzungsvorlage ebenfalls beigefügt.
Ebenfalls wurde die Bezirksregierung Düsseldorf (Bezirksplanungsstelle)
angewiesen mit der Bitte, eine landesplanerische Stellungnahme abzugeben. Mit
Schreiben vom 23.06.2010 hat die Bezirksregierung gemäß § 34 Abs. 1
Landesplanungsgesetz NRW bestätigt, dass keine landesplanerischen Bedenken
bestehen.
Falls der Rat der Stadt Hilden in seiner
Sitzung am 29.09.2010 die öffentliche Auslegung des Entwurfes der 33.
Flächennutzungsplanänderung beschließt, ist die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB
im Oktober/November 2010 geplant.
Thiele