Erlass einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB für die Straße Kirschenweg
Beschlussvorschlag:
Beschlussfassung wird anheim gestellt.
Weitere
zusätzliche Erläuterungen und Begründungen                      Stand:
17.06.2011
In der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 15.06.2011 trug Herr
Prof. Dr. Norbert Schöndeling vom Institut für Baugeschichte und Denkmalpflege
der Fakultät für Architektur der Fachhochschule Köln zum Thema
Erhaltungssatzung vor.
Anlass des Vortrages war der Wunsch des Stadtentwicklungsausschusses,
vor einer Entscheidung über die verschiedenen vorliegenden Anträge (Aufstellung
einer Erhaltungssatzung für die Bereiche An den Linden, Kirschenweg, Ohligser
Weg/ Kölner Straße usw. [zusätzlich zu der hier zu beratenden Sitzungsvorlagen
WP 09-14 SV 61/037 u. 61/064] sowie Einleitung eines Bebauungsplan-Verfahrens
für den Bereich An den Linden/ Kirschenweg/ Ohligser Weg [Sitzungsvorlage WP
09-14 SV 61/017]) eine externe gutachterliche Position zu hören.
Professor Schöndeling stellte in seinem Vortrag die verschiedenen bau-
und planungsrechtlichen Instrumente dar, die im Zusammenhang mit der
diskutierten Erhaltung von architektonisch-städtebaulichen Strukturen in diesem
betroffenen Quartier theoretisch in Frage kommen.
Hierzu gehören das Landes-Denkmalschutzgesetz mit den Möglichkeiten der
Unterschutzstellung als Baudenkmal sowie der Ausweisung eines Denkmalbereiches
und die Landesbauordnung (BauO NW) mit der Möglichkeit zur Aufstellung einer
Gestaltungssatzung nach § 86 BauO NW.
Das (bundesrechtliche) Baugesetzbuch (BauGB) mit seinen Instrumenten des
Bebauungsplanes nach § 30 BauGB sowie der Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1
BauGB stellt eine weitere denkbare Alternative dar.
Schließlich besteht noch die Möglichkeit, eine (freiwillige)
„Gestaltungsfibel“ zu entwickeln.
Vor dem Hintergrund der Diversität des betroffenen Stadtquartiers und
seiner dort bestehenden Bebauung sowie der vorliegenden Aussagen des LVR-Amtes
für Denkmalpflege im Rheinland kam Professor Schöndeling zu der
Schlussfolgerung, dass im vorliegenden
Fall die Aufstellung eines Bebauungsplanes nach § 30 BauGB mit integrierten
gestalterischen Festsetzungen das geeignete Instrument sei.
Mit einem solchen Bebauungsplan wäre es möglich, aktiv städtebauliche
und gestalterische Aspekte aufzugreifen, die für den weitgehenden Erhalt der
heute vorhandenen Siedlungsstruktur ausschlaggebend sind.
Die Vortragsunterlagen von Herrn Prof. Schöndeling sind per Mail am
16.06.2011 den Fraktionen sowie den Mitgliedern des
Stadtentwicklungsausschusses als Grundlage für die weitere Beratung zur
Verfügung gestellt worden.
Aus Sicht der Verwaltung liegen damit die Voraussetzungen vor, den
derzeitigen Diskussionsprozess zum Abschluss zu bringen und über die schon
genannten Anträge zu entscheiden.
Ergänzend zu den Erläuterungen von Herrn Prof. Schöndeling und auf Grund
seiner eindeutigen Empfehlung sei an dieser Stelle noch einmal dargestellt,
welche Inhalte in einem Bebauungsplan-Verfahren berücksichtigt werden können:
-
Es werden die erforderlichen Fachgutachten erstellt
werden; das beinhaltet neben der Lärmthematik auch einen ausführlichen
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag mit Aussagen zu Pflanzen- und Tierwelt, zu
den zu erhaltenden Bäumen und Grünstrukturen, zu ökologischen Potentialen.
-
Hinsichtlich der Gestaltung und Größe von baulichen
Anlagen im Bereich der bereits bestehende Bebauung entlang der das
vorgeschlagene Plangebiet umgebenden Straßen lassen sich detaillierte
Regelungen treffen zu Geschossigkeit, Dachform, Farbgestaltung und
Materialität.
-
Derartige gestalterische Festlegungen lassen sich
auch für mögliche Neubauten im BlockÂinnenbereich treffen.
-
Der Bauverein Hilden hat sich im Laufe des
Verfahrens mehrfach dahingehend geäußert, bei der Planung über Art und Umfang
einer eventuellen Innenbebauung auch die Genossenschaftsmitglieder (als
zukünftige Bewohner) mit einbeziehen zu wollen. Dies könnte bereits frühzeitig
und parallel zum Bebauungsplan-Verfahren geschehen, damit die Inhalte dann in
den Bebauungsplan-Entwurf aufgenommen werden können (Umsetzung von „Workshop-Inhalten“;
„Selbstbindung“ des Bauvereins).
-
Ein Bebauungsplan-Verfahren bietet größtmögliche
Transparenz sowie umfangreiche Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit
und jeweilige Einflussmöglichkeiten der Politik.
Die Verwaltung sieht – wie Herr Prof. Schöndeling – in der Durchführung
eines Bebauungsplan-Verfahrens den besten Weg, die unterschiedlichen Interessen
in Bezug auf das hier diskutierte Stadtquartier zu einem Konsens zusammen zu
führen.
Zur Art und Weise der Durchführung eines Bebauungsplan-Verfahrens nimmt
die Verwaltung in der parallel zu beratenden Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/017
näher Stellung.
Es wird daher zu dem hier zur Beratung vorgelegten Antrag folgender Beschlussvorschlag
gemacht:
Der Antrag auf Erlass einer Erhaltungssatzung
nach § 172 BauGB wird abgelehnt.
In den weiteren zusätzlichen Erläuterungen zu den parallel zu beratenden
Sitzungsvorlagen WP 09-14 SV 61/037 u. 61/064 empfiehlt die Verwaltung
entsprechend, den jeweiligen Antrag auf Erlass einer Erhaltungsatzung auch
abzulehnen, sowie zur Sitzungsvorlage WP 09-14 SV 61/017 wird empfohlen, einen
Bebauungsplan aufzustellen.
gez. Thiele
Weitere zusätzliche Erläuterungen und
Begründungen                      Stand: 14.02.2011
Die letzte Beratung der vorliegenden Sitzungsvorlagen – zum Antrag des
Gemeinnützigen Bauvereins Hilden eG auf Einleitung eines
Bebauungsplan-Aufstellungsverfahrens einerseits sowie verschiedener Anlieger
auf Erstellung von Erhaltungssatzungen nach § 172 BauGB für die Straßen
Kirschenweg, An den Linden, Ohligser Weg u.a. – erfolgte in der Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses am 08.12.2010.
In dieser Sitzung wurde folgender Beschluss gefasst:
„Der Stadtentwicklungsausschuss vertagt die Entscheidung […], bis das
LVR-Amt für Denkmalpflege im Ausschuss die Möglichkeit einer Erhaltungssatzung
für die Grundstücke des Gemeinnützigen Bauvereins erläutert hat.“
Demnach schrieb die Verwaltung das LVR –Amt für Denkmalpflege am
10.12.2010 entsprechend an und bat um Auskunft, ob das LVR-Amt grundsätzlich
bereit sei, zu dem o.g. Thema im Ausschuss vorzutragen.
Diese Bitte der Stadt Hilden wurde dann mit Schreiben vom 20.01.2011
abschlägig beschieden (siehe Anlage). Die Fraktionen, die Fraktionslosen, der
Gemeinnützige Bauverein sowie die privaten Antragsteller erhielten eine Kopie
des Schreibens am 31.01.2011.
Des weiteren beschäftigte sich der Stadtentwicklungsausschuss in seiner
Sitzung am 02.02.2011 mit einem Antrag der Fraktion Freie Liberale, für das
betroffene Gebiet des Gemeinnützigen Bauvereins ein umfassendes ökologische
Gutachten erstellen zu lassen. Dieser Antrag wurde durch den Ausschuss mit
Mehrheit abgelehnt.
Ebenfalls rückte die Moderationsveranstaltung, die zu der Thematik im
November 2010 durchgeführt wurde, nochmals in den Vordergrund.
Zunächst kam eine Ergänzung zum Protokoll der Veranstaltung von Seiten
einer der für eine Erhaltungssatzung eintretenden Anwohnerinnen.
Dies löste wiederum eine Replik der Geschäftsführung des Gemeinnützigen
Bauvereins aus.
Beide Schreiben wurden allen Beteiligten an der Diskussion jeweils
zeitnah zur Kenntnis gegeben. Auch die Ratsfraktionen bzw. fraktionslosen
Ratsmitglieder erhielten Durchschriften.
Die Protokollergänzungen sind dieser Sitzungsvorlage ebenfalls als
Anlage beigefügt.
Aus Sicht der Verwaltung zeigt der bisherige Verlauf der Diskussion
deutlich auf, dass die sich scheinbar unversöhnlich gegenüber stehenden
Forderungen am ehesten im Rahmen eines umfassenden Bauleitplan-Verfahrens zu
einem Kompromiss zusammenführen lassen.
In einem Bebauungsplan lassen sich ausführliche städtebauliche
Festsetzungen treffen, die nicht nur mittelfristig eine erstmalige Bebauung des
Blockinnenbereiches nach sich ziehen, sondernÂ
auch dazu beitragen können, das Stadtbild entlang der Straßen An den
Linden und Kirschenweg in seiner heutigen Kleinteiligkeit zu bewahren.  Â
Eine Existenzgefährdung für den Gemeinnützigen Bauverein eG durch die
Verweigerung eines Neubaupotentials auf seinen eigenen Grundstücken kann ebenso
wenig im Interesse der Stadt Hilden sein wie eine ungesteuerte Bautätigkeit,
die letztlich zu einem Verlust der städtebaulichen Eigenart führen würde.Â
Thiele                                          Â
Zusätzliche Erläuterungen und Begründungen:                                              Stand vom 23.11.2010
In der
Sitzungsvorlage hat die Verwaltung u.a. ausgeführt, dass der Kirschenweg heute
eine kleine Anliegerstraße ohne für Hilden außergewöhnliche städtebauliche
Qualitäten darstellt.
Die Aufstellung
einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB scheidet daher aus Sicht der Verwaltung
aus.
Will man die im
Antraggenannten weiteren Qualitäten des Wohnumfeldes, etwa die „gepflegten
Vorgärten“ oder die ökologischen Qualitäten der zusammenhängenden „Nutzgärten“
erhalten, dann ist hierzu die Aufstellung eines Bebauungsplanes das richtige
Instrument.
An dieser
Einschätzung hat sich nichts geändert.
Bereits die
ausführliche Ortsbesichtigung am 20.09.2010 hat gerade am Kirschenweg gezeigt,
dass die städtebauliche Wirkung der Straße durch die beiden Neubauten
(Kirschenweg 2a und Kirschenweg 4a) in keiner Weise beeinträchtigt wird.
Vielmehr haben die Einhaltung der straßenseitigen Baufluchten und die
Einpassung hinsichtlich Dachform und Material zu der Einfügung beigetragen.
Dabei handelt es sich um klassische Instrumente der Bauleitplanung.
Auch die
Stellungnahme des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland vom 10.11.2010 erfordert
kein Umdenken.
Die aus fachlicher
Sicht für das Ortsbild wichtige Straßenführung (und Straßengestaltung) ist regelmäßig
nicht Bestandteil einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 BauGB. Die Gestaltung der Straße liegt
ausschließlich in der Entscheidungsgewalt der Stadt Hilden.
Die Tatsache, dass
es Vorgärten und rückwärtige Gärten gibt, ist angesichts der unterschiedlichen
Gestaltungen und Qualitäten dieser Gärten ebenfalls nicht mit einer
Erhaltungssatzung zu „schützen“. Vielmehr lassen sich diese Flächen durch die
Anwendung von Baugrenzen/ Baulinien sowie grünordnerische Festsetzungen innerhalb
eines Bebauungsplan-Verfahren wesentlich
besser sichern.
Durch die
Einbeziehung örtlicher Gestaltungsvorschriften nach § 86 BauO NRW in einen Bebauungsplan
können auch die Farben bzw. Materialien von Fassaden und Dächern vorgegeben werden.
Dazu kommt, dass
eine Erhaltungssatzung zunächst eine ausführliche und Gebäudescharfe städtebauliche
Bestandsaufnahme erfordert. Diese Bestandsaufnahme liefert das Material, aus
dem dann die zu erhaltenden gestalterischen Einzelheiten je Grundstück/Gebäude
formuliert werden. Gleiches gilt für die verschiedenen Genehmigungsvorbehalte.
Eine solche
städtebauliche Bestandsaufnahme ist – auch angesichts der Anzahl der zu berücksichtigenden
Grundstücke/Gebäude – enorm aufwendig und somit kostspielig.
Es muss hier, die
Auftragsvergabe an ein Architekturbüro vorausgesetzt, von einer Größenordnung
von 15.000 bis 20.000 € ausgegangen werden.
Es ist daher aus
Sicht der Verwaltung wesentlich sinnvoller, die in dem Antrag angesprochenen
erhaltenwürdigen Aspekte in die Inhalte eines aufzustellenden Bebauungsplanes
mit einzubeziehen.
Dabei gilt es zu
berücksichtigen, dass bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes auch die Art
und Weise der Öffentlichkeitsbeteiligung vorgegeben ist, was bei einer
Erhaltungssatzung nicht der Fall ist.
Demnach kann der
Vorschlag der Verwaltung hier nur lauten, für den betroffenen Bereich einen
Bebauungsplan aufzustellen.
Der Sitzungsvorlage
ist des weiteren das Protokoll der Moderationsveranstaltung vom 11.11.2010
beigefügt.
Auch aus dieser Veranstaltung
sind keine Aspekte hervorgegangen, die für die Erarbeitung einer eigenständigen
Erhaltungssatzung sprechen würden.
gez. Thiele
Erläuterungen und Begründungen:
In der als Anlage beigefügten Anregung wird beantragt, für die Straße Kirschenweg eine Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 BauGB zu erlassen.
Dieser Paragraph 172 Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart von Gebieten (Erhaltungssatzung) besagt in Absatz 1
„Die Gemeinde kann in
einem Bebauungsplan oder durch eine sonstige Satzung Gebiete bezeichnen, in
denen
1. zur
Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebietes auf Grund seiner
städtebaulichen GeÂstalt (Absatz 3),
2. zur
Erhaltung der Zusammensetzung der Wohnbevölkerung (Absatz 4) oder
3. bei
städtebaulichen Umstrukturierungen (Absatz 5)
der Rückbau, die
Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung bedürfen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr.1 bedarf auch die Errichtung baulicher Anlagen
der Genehmigung […]“.
Die Stadt Hilden hat in den vergangenen Jahren drei Erhaltungssatzungen auf Grundlage des o.g. Paragraphen des Baugesetzbuches aufgestellt. Betroffen sind davon die ehemaligen Siedlungen der Hildener Aktienbaugesellschaft an der Seidenweberstraße, an der Klusenstraße und im Eckbereich von Kilvertzheide/Grünstraße.
In allen drei Fällen handelt es sich um zusammenhängende Siedlungen mit für die Zeit ihrer Entstehung fortschrittlichen und für Hilden außergewöhnlichen architektonischen Gestaltungselementen. Das Erscheinungsbild dieser Siedlungen war zum Zeitpunkt der Aufstellung der Satzungen jeweils noch in einem guten und vor allen Dingen einheitlichen sowie originalgetreuen Zustand.
Die Auswahl der Siedlungen erfolgte dementsprechend danach, inwieweit historische Bausubstanz aus städtebaulichen Gründen (nicht aus Gründen des Denkmalschutzes) mittels einer Erhaltungssatzung geschützt werden konnte.
Seitens der Verwaltung wurde hierzu bereits vor einigen Jahren eine Aufzählung möglicher in Frage kommender Siedlungen in Hilden erstellt, die dann teilweise zusammen mit dem Stadtentwicklungsausschuss vor Ort besichtigt wurde, um einen Eindruck zur Erhaltenswürdigkeit zu erlangen.
Diese Liste von Siedlungen sei hier nochmals aufgeführt:
Baustraße, Klusenstraße, Seidenweberstraße, Albert-Schweitzer-Weg, Roentgenstraße, Grabenstraße, Am Weberschiffchen, Agnes-Miegel-Hof, Gerhart-Hauptmann-Hof, Kilvertzheide/GrünÂstraße, Lievenstraße/Kalstert.
In den meisten Fällen war eine Erhaltungssatzung aufgrund der früh erfolgten Privatisierung der Siedlungshäuser (und der damit einhergehenden Veränderung der äußeren Gestalt durch An- und Umbauten) nicht mehr sinnvoll und auch nicht möglich.
Die Straße Kirschenweg ist damals nicht in der Auflistung erschienen.
Die Bebauung des Kirschenweges erfolgte Mitte bis Ende der 20er Jahre des 20. Jahrhunderts durch den Gemeinnützigen Bauverein Hilden. Als Reaktion auf die damalige Wirtschaftskrise waren die Gebäude klein und die Grundstücke groß, um den Bewohnern die Möglichkeit der Selbstversorgung zu verschaffen.
Die Bauqualität war, auch das eine Folge der Wirtschaftskrise, vergleichsweise schlecht.
Die geringe Größe der Wohnungen und die mangelhafte Qualität der Gebäudesubstanz führten in den folgenden Jahren und Jahrzehnten zu einer lebhaften Bautätigkeit der Bewohner, die sich in zahlreichen An- und Umbauten niedergeschlagen hat. Durch Neubauten, die heutigen Wohnansprüchen entsprechen und damit den Maßstab der sonstigen Gebäude sprengen, wurde zudem der städtebauliche Zusammenhang aufgehoben. Eine städtebaulich wirksame zusammenhängende gleichartige Bebauung ist damit nicht mehr zu erkennen. Das gilt auch hinsichtlich möglicher gemeinsamer und noch originaler Gestaltungselemente wie Haustüren, Fensterformate oder Dachaufbauten.
Der Kirschenweg ist heute eine kleine Anliegerstraße ohne für Hilden außergewöhnliche städtebauliche Qualitäten.
Die Aufstellung einer Erhaltungssatzung nach § 172 BauGB
scheidet daher aus Sicht der Verwaltung aus.
Will man die im Antrag genannten weiteren Qualitäten des Wohnumfeldes, etwa die „gepflegten Vorgärten“ oder die ökologischen Qualitäten der zusammenhängenden „Nutzgärten“ erhalten, dann ist hierzu die Aufstellung eines Bebauungsplans das richtige Instrument.
Thiele
Finanzielle
Auswirkungen
Produktnummer |
090101 |
Bezeichnung |
Stadtplanung |
Investitions-Nr.: |
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Mittel
stehen zur Verfügung: |
nein |
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Haushaltsjahr: |
2011 |
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Der Mehrbedarf
besteht für folgendes Produkt:
Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
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61 100000 20 |
0901010050 |
529100 |
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Die Deckung
ist durch folgendes Produkt gewährleistet: |
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Kostenstelle |
Kostenträger |
Konto |
Betrag € |
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Finanzierung: Für die
Erstellung einer Städtebaulichen Bestandsaufnahme durch ein Architekturbüro
ist im vorliegenden Fall aufgrund des Umfangs mit einer Summe von mindestens
20.000 € zu rechnen. |
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Vermerk Kämmerer: |