Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach
Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss
und Haupt- und Finanzausschuss:
Die als Anlage beigefügte in vollem Wortlaut
vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen
nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden
(Straßenbaubeitragssatzung) vom 30.06.2005
wird hiermit beschlossen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, das
Weitere zu veranlassen.”
Erläuterungen
und Begründungen:
Die den Grundstückseigentümern durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme
der durch straßenbaulichen Maßnahmen nachmalig hergestellten oder verbesserten
Anlage (innerhalb der Straßen, Wege und Plätze) gebotenen wirtschaftlichen
Vorteile lösen die Beitragspflicht nach den Bestimmungen des
Kommunalabgabengesetzes in Verbindung mit der Straßenbaubeitragssatzung der
Stadt Hilden aus.
Bei der Durchführung der Beitragsverfahren sind in der Vergangenheit im
Gespräch mit den Bürgern häufig Missverständnisse hinsichtlich der Anwendung
der satzungsrechtlichen Begriffe festzustellen.
Dies insbesondere bei der Bestimmung der Verteilungsfläche hinsichtlich
der Festlegung, welcher Teil des
Grundstücks der Beitragsberechnung zugrunde zu legen ist.
Die Bürger nahmen an, dass lediglich die tatsächlich baulich in Anspruch
genommene Grundstücksfläche der Beitragsbemessung zugrunde gelegt wird.
Tatsächlich ist aber nach den beitragsrechtlichen Bestimmungen, ebenso
nach Rechtsprechung des OVG Münsters, die gesamte Grundstücksfläche bei der
Beitragsberechnung zu berücksichtigen, da die Festlegungen des Bebauungsplanes
sich auf die gesamte Grundstücksfläche beziehen.
Daher ergab sich die Notwendigkeit die satzungsrechtlichen Bestimmungen
sprachlich klarer zu fassen, ohne die rechtliche Genauigkeit außer Acht zu
lassen.
In diesem Zusammenhang wurde auch die Bewertung der Ausnutzbarkeit der
Grundstücke einer Prüfung unterzogen.
Nach der derzeitigen Festlegung der Straßenbaubeitragssatzung wird das
Maß der unterschiedlichen Nutzung der Grundstücke durch Anwendung eines Nutzungsfaktors
berücksichtigt, der sich nach der maximal zulässigen Geschossigkeit der
Bebauung auf dem Grundstück richtet.
Als Definition für den Begriff Geschoss wird zurzeit nach den Hildener
satzungsrechtlichen Normen die Bestimmungen der Bauordnung NRW zum Vollgeschoss
herangezogen.
Demnach bleiben unterirdische Bauwerke bzw. Untergeschosse grundsätzlich
beitragsrechtlich unberücksichtigt, da die Voraussetzung „mindestens 1,60m über
der Erdoberfläche herausragen“ nicht erfüllt wird.
Um hier eine Gleichstellung von ober- und unterirdischen Geschossen –
gerade auch im Hinblick auf Grundstücke mit ausschließlich unterirdischen
Bauwerken – zu erreichen, soll die Bestimmung über den Beitragsmaßstab
entsprechen der vorgeschlagenen Regelung geändert werden.
Die Verwaltung empfiehlt, die Nachtragssatzung in der vorliegenden
Fassung zu beschließen.
gez. G. Scheib
Anlage 1
Aufgrund des § 7der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG NRW) vom 21. Oktober 1969, jeweils in den zur Zeit gültigen Fassungen hat
der Rat der Stadt Hilden in seiner Sitzung am die folgende Satzung beschlossen:
1. Nachtragssatzung
zur Satzung über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Hilden
(Straßenbaubeitragssatzung) vom 30.06.2005
§ 1
Der § 4
der Straßenbaubeitragssatzung erhält folgende Fassung:
§ 4
Beitragsmaßstab
(1) 1. Der
nach den §§ 2 und 3 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am
beitragsfähigen Aufwand wird auf die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke
nach den Grundstücksflächen verteilt.
Dabei wird die
unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (Abs. 2) und Art (Abs. 3)
berücksichtigt
.
2. Als
Grundstücksfläche gilt:
a) bei Grundstücken im Bereich des
Bebauungsplanes die tatsächliche
Grundstücksfläche,
b) wenn ein Bebauungsplan nicht besteht oder
die erforderlichen Festsetzungen
nicht
enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m
von der Anlage oder von der der
Anlage zugewandten Grenze des
Grundstücks.
Reicht die bauliche oder gewerbliche
Nutzung über diese Begrenzung hinaus,
so ist die Grundstückstiefe
maßgebend, die durch die hintere Grenze der
Nutzung bestimmt wird.
Grundstücksteile, die lediglich die
wegemäßige Verbindung zur Anlage
herstellen, bleiben bei der
Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt.
Die Tiefenbegrenzung gilt nicht für
Grundstücke, die wegen ihrer
Zweckbestimmung auf die wegen ihrer
Zweckbestimmung auf der
gesamten Fläche genutzt werden oder
genutzt werden können, wie z.B.
Schwimmbad-,
Sportplatz-, Dauerkleingärten und Friedhofsgrundstücke.
(2) 1. Entsprechend der Ausnutzbarkeit wird die
Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen
beträgt:
a) bei 1-geschossiger
Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung
zulässig ist 1,00
b) bei 2-geschossiger Bebaubarkeit 1,25
c) bei 3-geschossiger Bebaubarkeit 1,50
d) bei 4- und 5-geschossiger Bebaubarkeit 1,75
e) bei 6- und mehrgeschossiger Bebaubarkeit 2,00.
2. Als
zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der
Vollgeschosse.
Weist
der Bebauungsplan nur die Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl
die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende
volle Zahl aufgerundet werden.
3.
Grundstücke, die im Bebauungsplan als
Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der
Geschosszahl
ausgewiesen, aber bebaubar sind, werden als 2-geschossig
bebaubare Grundstücke angesetzt;
Gemeinbedarfsflächen,
für die die Ausweisung des Bebauungsplanes nur Anlagen
zulässt,
die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen in einer Ebene genutzt
werden,
gelten als 1-geschossig bebaubare Grundstücke; ihrer Zweckbestimmung
nach
nur untergeordnet bebaubare Grundstücke wie Friedhofs-, Sportplatz- und
Kleingartengrundstücke
gelten als 0,5-geschossig bebaubare Grundstücke;
Grundstücke,
die nicht baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich
oder
gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksflächen
angesetzt.
4. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder
Stellplätze gebaut werden dürfen, wird jedes zulässige oberirdische und jedes
tatsächlich vorhandene unterirdische Parkdeck als ein Vollgeschoß gewertet und
zugrunde gelegt; sind mehr oberirdische Parkdecks als zulässig vorhanden, wird
die tatsächliche Zahl zugrunde gelegt.
Bei
anderen Grundstücken gelten als Geschosse neben den Geschossen nach § 4 Abs. 2
Nr. 2., 3., 5., 6., 7. und 8. auch Untergeschosse in Tiefgaragen oder
Parkdecks. Die § 4 Abs.2 Nr. 2., 3., 5., 6., 7. und 8. finden insoweit
Anwendung.
5. Ist
im Einzelfall eine größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und
geduldet, so ist diese zugrunde zu
legen.
6. Sind für ein Grundstück mehrere
Geschosszahlen festgesetzt, so gilt als
Geschosszahl der Durchschnitt der
zulässigen Geschosszahlen, wobei Bruchzahlen
auf
die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden.
7. In unbeplanten Gebieten und Gebieten, für
die ein Bebauungsplan weder die
Geschosszahl
noch Grundflächen- und Baumassenzahl festsetzt, ist
a) bei
bebauten Grundstücken die Zahl der tatsächlichen oberirdischen und unterirdischen
vorhandenen Geschosse,
b) bei unbebauten, aber bebaubaren
Grundstücken die Zahl der auf den
benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes überwiegend
vorhandenen Geschosse maßgebend.
c) wenn für die in
Nr. 7 a) und b) genannten Grundstücke mehrere Geschosszahlen vorhanden oder
möglich sind, so gilt als Geschosszahl der Durchschnitt der zulässigen
Geschosszahlen, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet
werden.
8.
Ist eine Geschosszahl wegen der
Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, gilt
als
Zahl der Vollgeschosse die nach BauONRW rechnerisch ermittelbare Anzahl an
Vollgeschossen.
(3) Werden in einem Abrechnungsgebiet außer überwiegend gewerblich
genutzten
Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen eines
Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch
andere Grundstücke erschlossen, so werden für die Grundstücke in Kern-,
Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend
gewerblich genutzt werden, zu den in Abs. 2 Nr. 1 a) bis e) genannten
Nutzungsfaktoren je 0,5 im Wege der Addition hinzugerechnet.
(4) Bei land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken wird die unterschiedliche Nutzung wie
folgt
berücksichtigt:
Die
Grundstücksfläche wird vervielfacht mit
a)
0,05 bei landwirtschaftlich genutzten
Flächen,
b)
0,02 bei forstwirtschaftlich genutzten
Flächen.
§ 2
Diese Nachtragssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Synopse
alte Bestimmung |
neue Bestimmung |
§ 4 Beitragsmaßstab (1) 1. Der nach den §§ 2 und 3
ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand wird auf die durch die Anlage
erschlossenen Grundstücke nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche
Nutzung der Grundstücke nach Maß (Abs. 2) und Art (Abs. 3) berücksichtigt. 2. Als Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich
des Bebauungsplanes die Fläche, die der Ermittlung der zulässigen Nutzung zugrunde zu legen ist, b) wenn ein Bebauungsplan nicht
besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche Grundstücksfläche
bis zu einer Tiefe von 50 m von der Anlage oder von der der Anlage zugewandten Grenze des
Grundstücks. Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung hinaus,
so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze der Nutzung bestimmt wird.
Grundstücksteile, die lediglich die wegemäßige Verbindung zur Anlage herstellen, bleiben
bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt. Die Tiefenbegrenzung gilt nicht
für Grundstücke, die wegen ihrer Zweckbestimmung auf der gesamten Fläche genutzt werden
oder genutzt werden können, wie z.B. Schwimmbad-, Sportplatz-, Dauerkleingärten
und Friedhofsgrundstücke. (2) 1. Entsprechend der
Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen
beträgt: a) bei 1-geschossiger
Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung zulässig ist 1,00 b) bei 2-geschossiger
Bebaubarkeit 1,25 c) bei 3-geschossiger
Bebaubarkeit 1,50 d) bei 4- und 5-geschossiger
Bebaubarkeit 1,75 e) bei 6- und mehrgeschossiger
Bebaubarkeit 2,00 . 2. Als zulässige Zahl der
Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse. Weist der Bebauungsplan nur die
Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch
3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. 3. Grundstücke, die im
Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung der Geschosszahl ausgewiesen,
aber bebaubar sind, werden als 2-geschossig bebaubare Grundstücke angesetzt; Gemeinbedarfsflächen,
für die die Ausweisung des Bebauungsplanes nur Anlagen zulässt, die nach ihrer
Zweckbestimmung im Wesentlichen in einer Ebene genutzt werden, gelten als
1-geschossig bebaubare Grundstücke; Grundstücke, die nur mit 1-geschossigen
Garagen bebaut oder nur als Stellplatzflächen genutzt
werden dürfen, gelten als 1-geschossig bebaubar; ihrer Zweckbestimmung nach nur untergeordnet
bebaubare Grundstücke wie Friedhofs-, Sportplatz- und Kleingartengrundstücke gelten
als 0,5-geschossig bebaubare Grundstücke; Grundstücke, die nicht baulich oder gewerblich genutzt
sind und auch nicht baulich oder gewerblich genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der
Grundstücksflächen angesetzt. 4. Ist im Einzelfall eine
größere Geschosszahl zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen. 5. Sind für ein Grundstück
mehrere Geschosszahlen festgesetzt, so gilt als Geschosszahl der Durchschnitt der zulässigen
Geschosszahlen, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. 6. In unbeplanten Gebieten und
Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch Grundflächen- und Baumassenzahl
festsetzt, ist a) bei bebauten Grundstücken
die Zahl der tatsächlich vorhandenen, b) bei unbebauten, aber
bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf den benachbarten Grundstücken des Abrechnungsgebietes
überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. c) wenn für die in Nr. 6a) und
b) genannten Grundstücke mehrere Geschosszahlen vorhanden oder möglich sind, so gilt als
Geschosszahl der Durchschnitt der zulässigen Geschosszahlen, wobei Bruchzahlen auf die
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. 7. Ist eine Geschosszahl wegen
der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse die nach BauONRW
rechnerisch ermittelbare Anzahl an Vollgeschossen. (3) Werden in einem
Abrechnungsgebiet außer überwiegend gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den
Festsetzungen eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen, auch
andere Grundstücke erschlossen, so werden für die Grundstücke in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten
sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich genutzt werden, zu den in Abs. 2 Nr. 1
a) bis e) genannten Nutzungsfaktoren je 0,5 im Wege der Addition hinzugerechnet. (4) Bei land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken wird die unterschiedliche Nutzung wie
folgt berücksichtigt: Die Grundstücksfläche wird
vervielfacht mit a) 0,05 bei landwirtschaftlich
genutzten Flächen, b) 0,02 bei forstwirtschaftlich
genutzten Flächen. |
§ 4 Beitragsmaßstab (1) 1.Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte Anteil der Beitragspflichtigen
am beitragsfähigen Aufwand wird auf die durch
die Anlage erschlossenen Grundstücke
nach den Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die unterschiedliche Nutzung der Grundstücke nach Maß (Abs. 2) und Art (Abs. 3) berücksichtigt . 2. Als
Grundstücksfläche gilt: a) bei Grundstücken im Bereich des Bebauungsplanes
die Tatsächliche Grundstücksfläche, b) wenn ein
Bebauungsplan nicht besteht oder die erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, die tatsächliche
Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m von der Anlage oder von der der
Anlage zugewandten Grenze des Grundstücks.
Reicht die bauliche oder gewerbliche Nutzung über diese Begrenzung
hinaus, so ist die Grundstückstiefe maßgebend, die durch die hintere Grenze
der Nutzung bestimmt wird. Grundstücksteile, die lediglich
die wegemäßige Verbindung zur Anlage
herstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe
unberücksichtigt. Die Tiefenbegrenzung gilt nicht
für Grundstücke, die wegen ihrer Zweckbestimmung auf die wegen ihrer
Zweckbestimmung auf der gesamten Fläche genutzt werden oder genutzt werden
können, wie z.B. Schwimmbad-, Sportplatz-,
Dauerkleingärten und Friedhofsgrundstücke. (2) 1Entsprechend
der Ausnutzbarkeit wird die Grundstücksfläche mit einem Nutzungsfaktor vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: a) bei
1-geschossiger Bebaubarkeit oder gewerblich nutzbaren Grundstücken, auf denen keine Bebauung
zulässig ist 1,00 b) bei
2-geschossiger Bebaubarkeit 1,25 c) bei
3-geschossiger Bebaubarkeit 1,50 d) bei 4- und
5-geschossiger Bebaubarkeit 1,75 e) bei 6- und
mehrgeschossiger Bebaubarkeit2,00. 2.Als
zulässige Zahl der Geschosse gilt die im Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse .Weist
der Bebauungsplan nur die Grundflächen- und Baumassenzahl aus, so gilt als
Geschosszahl die Baumassenzahl geteilt durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die
nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. 3.Grundstücke, die im
Bebauungsplan als Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung de Geschosszahl ausgewiesen,
aber bebaubar sind, werden als 2-geschossig bebaubare Grundstücke angesetzt; Gemeinbedarfsflächen,
für die die Ausweisung des Bebauungsplanes nur Anlagen zulässt, die nach
ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen in einer Ebene genutzt werden, gelten
als 1-geschossig bebaubare Grundstücke; ihrer Zweckbestimmung nach nur untergeordnet
bebaubare Grundstücke wie Friedhofs-, Sportplatz- und Kleingartengrundstücke
gelten als 0,5-geschossig bebaubare Grundstücke; Grundstücke, die nicht
baulich oder gewerblich genutzt sind und auch nicht baulich oder gewerblich
genutzt werden dürfen, werden mit 0,5 der Grundstücksflächen angesetzt. 4.Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze gebaut werden dürfen, wird jedes Zulässige oberirdische
und jedes tatsächlich vorhandene
unterirdische Parkdeck als ein Vollgeschoß
gewertet und zugrunde gelegt; sind mehr
oberirdische Parkdecks als zulässig vorhanden,
wird die tatsächliche Zahl zugrunde gelegt. Bei
anderen Grundstücken gelten als Geschosse neben den Geschossen nach § 4 Abs.
2 Nr. 2., 3., 5., 6., 7. und 8. auch Untergeschosse in Tiefgaragen oder
Parkdecks. Die § 4 Abs.2 Nr. 2., 3., 5., 6., 7. und 8. finden insoweit
Anwendung. 5. ist im Einzelfall eine größere Geschosszahl
zugelassen oder vorhanden und geduldet, so ist diese zugrunde zu legen. 6. Sind für ein Grundstück mehrere Geschosszahlen festgesetzt, so
gilt als Geschosszahl der Durchschnitt
der zulässigen Geschosszahlen, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle
Zahl aufgerundet werden. 7.In unbeplanten Gebieten und
Gebieten, für die ein Bebauungsplan weder die Geschosszahl noch Grundflächen-
und Baumassenzahl festsetzt, ist a) bei bebauten Grundstücken
die Zahl der tatsächlichen
oberirdischen und unterirdischen vorhandenen
Geschosse, b) bei unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken die Zahl der auf
den benachbarten Grundstücken des
Abrechnungsgebietes überwiegend vorhandenen Geschosse maßgebend. c) wenn für die in Nr. 7 a) und b) genannten Grundstücke mehrere
Geschosszahlen vorhanden oder möglich sind, so gilt als Geschosszahl der Durchschnitt
der zulässigen Geschosszahlen, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle
Zahl aufgerundet werden. 8. Ist eine Geschosszahl wegen
der Besonderheiten des Bauwerks nicht feststellbar, gilt als Zahl der Vollgeschosse
die nach BauONRW rechnerisch ermittelbare Anzahl an Vollgeschossen. (3) Werden in einem Abrechnungsgebiet außer überwiegend
gewerblich genutzten Grundstücken oder Grundstücken, die nach den Festsetzungen
eines Bebauungsplanes in einem Kern-, Gewerbe- oder Industriegebiet liegen,
auch andere Grundstücke erschlossen, so werden für die Grundstücke in Kern-,
Gewerbe- und Industriegebieten sowie für die Grundstücke, die überwiegend gewerblich
genutzt werden, zu den in Abs. 2 Nr. 1 a) bis e) genannten Nutzungsfaktoren
je 0,5 im Wege der Addition hinzugerechnet. (4) Bei land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken wird die unterschiedliche Nutzung wie folgt berücksichtigt: Die Grundstücksfläche wird
vervielfacht mit a) 0,05 bei
landwirtschaftlich genutzten Flächen, b) 0,02 bei
forstwirtschaftlich genutzten Flächen. |