Betreff
Verträge mit Aufsichtsratsmitgliedern und/oder Mitgliedern der Gesellschafterversammlungen
Vorlage
WP 09-14 SV 20/013
Aktenzeichen
II/20
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss:

 

1)         Verträge der …..(Gesellschaft) mit Mitgliedern des Aufsichtsrates bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsrates.

 

(2)       Eine Genehmigung ist nicht erforderlich

a)         bei einfachen Geschäften, die eine Wertgrenze von 2.500 € jährlich nicht übersteigen,

b)        bei Vergaben von Lieferungen und Leistungen, wenn die Gegenleistung im Rechnungsjahr 5.000 € nicht überschreitet.

 

(3)               Verträge mit Mitgliedern der Gesellschafterversammlung bedürfen der Genehmigung der Gesellschafterversammlung. Absatz 2 gilt entsprechend.

 

Die Ratsmitglieder werden angewiesen in den entsprechenden Gremien so abzustimmen.“

 

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

 

 

In der Hauptsatzung der Stadt Hilden ist in "§ 13 Verträge der Stadt mit Rats- oder Ausschussmitgliedern" folgendes ausgeführt:

 

(1)       Verträge der Stadt mit Rats- oder Ausschussmitgliedern bedürfen der Genehmigung des Rates.

(2)       Eine Genehmigung ist nicht erforderlich

a)         bei einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung, die eine Wertgrenze von 2.500 € jährlich nicht übersteigen,

b)        bei Verträgen auf Grund öffentlicher oder beschränkter Ausschreibung nach Zustimmung durch den zuständigen Ausschuss, wenn die Gegenleistung im Rechnungsjahr 5.000 € nicht überschreitet und

c)         bei Verträgen auf Grund feststehender Tarife oder Gebührenordnungen.

 

Die vorstehende Regelung gilt dabei für alle Personengesellschaften und nicht für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH)

Nach Auskunft des Städte- und Gemeindebundes NRW gilt ein Beschluss wie unten vorgeschlagen auch für Verträge mit Kapitalgesellschaften.

Eine derartige Beschränkung im Sinne einer Genehmigung oder Kenntnisnahme gibt es bei den städtischen Gesellschaften allerdings nicht. Auch wird sie nicht analog angewandt.

 

Die Verwaltung schlägt nach Vorberatung im Ältestenrat vor, diese Regelung auch auf die städtischen Gesellschaften zu übertragen:

 

Dabei sollte dem Rat folgender Text zur Beschlussfassung vorgelegt werden:

 

„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und Finanzausschuss:

 

1)         Verträge der …..(Gesellschaft) mit Mitgliedern des Aufsichtsrates bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsrates.

 

(2)       Eine Genehmigung ist nicht erforderlich

a)         bei einfachen Geschäften, die eine Wertgrenze von 2.500 € jährlich nicht übersteigen,

b)        bei Vergaben von Lieferungen und Leistungen, wenn die Gegenleistung im Rechnungsjahr 5.000 € nicht überschreitet.

 

(3)               Verträge mit Mitgliedern der Gesellschafterversammlung bedürfen der Genehmigung der Gesellschafterversammlung. Absatz 2 gilt entsprechend.

 

Die Ratsmitglieder werden angewiesen in den entsprechenden Gremien so abzustimmen.“

 

Im Ältestenrat wurde auch das Thema angesprochen eine generelle Genehmigungspflicht einzuführen und den zweiten Absatz zu streichen. Hier sollte allerdings bedacht werden, dass bei  „kleinen“ Aufträgen dann ein sehr großer Aufwand betrieben werden müsste. Von daher erscheint die Regelung in der bestehenden Hauptsatzung angemessen.  

 

 

 

Horst Thiele

Bürgermeister