Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und
Finanzausschuss:
1) Verträge der …..(Gesellschaft) mit Mitgliedern des
Aufsichtsrates bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsrates.
(2) Eine Genehmigung ist
nicht erforderlich
a) bei einfachen Geschäften, die eine Wertgrenze von 2.500 €
jährlich nicht übersteigen,
b) bei Vergaben von Lieferungen und Leistungen, wenn die
Gegenleistung im Rechnungsjahr 5.000 € nicht überschreitet.
(3)
Verträge
mit Mitgliedern der Gesellschafterversammlung bedürfen der Genehmigung der
Gesellschafterversammlung. Absatz 2 gilt entsprechend.
Die Ratsmitglieder werden angewiesen in den entsprechenden Gremien so
abzustimmen.“
Erläuterungen
und Begründungen:
In der Hauptsatzung der Stadt Hilden ist in "§ 13 Verträge der
Stadt mit Rats- oder Ausschussmitgliedern" folgendes ausgeführt:
(1) Verträge der Stadt mit Rats- oder Ausschussmitgliedern
bedürfen der Genehmigung des Rates.
(2) Eine Genehmigung ist
nicht erforderlich
a) bei einfachen Geschäften der laufenden Verwaltung, die eine
Wertgrenze von 2.500 € jährlich nicht übersteigen,
b) bei Verträgen auf Grund öffentlicher oder beschränkter
Ausschreibung nach Zustimmung durch den zuständigen Ausschuss, wenn die
Gegenleistung im Rechnungsjahr 5.000 € nicht überschreitet und
c) bei Verträgen auf Grund feststehender Tarife oder
Gebührenordnungen.
Die vorstehende Regelung gilt dabei für alle
Personengesellschaften und nicht für Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH)
Nach Auskunft des Städte- und
Gemeindebundes NRW gilt ein Beschluss wie unten vorgeschlagen auch für Verträge
mit Kapitalgesellschaften.
Eine derartige Beschränkung im Sinne einer Genehmigung oder
Kenntnisnahme gibt es bei den städtischen Gesellschaften allerdings nicht. Auch
wird sie nicht analog angewandt.
Die Verwaltung schlägt nach Vorberatung im Ältestenrat vor, diese
Regelung auch auf die städtischen Gesellschaften zu übertragen:
Dabei sollte dem Rat folgender Text zur Beschlussfassung vorgelegt
werden:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Haupt- und
Finanzausschuss:
1) Verträge der …..(Gesellschaft) mit Mitgliedern des
Aufsichtsrates bedürfen der Genehmigung des Aufsichtsrates.
(2) Eine Genehmigung ist
nicht erforderlich
a) bei einfachen Geschäften, die eine Wertgrenze von 2.500 €
jährlich nicht übersteigen,
b) bei Vergaben von Lieferungen und Leistungen, wenn die
Gegenleistung im Rechnungsjahr 5.000 € nicht überschreitet.
(3)
Verträge
mit Mitgliedern der Gesellschafterversammlung bedürfen der Genehmigung der
Gesellschafterversammlung. Absatz 2 gilt entsprechend.
Die Ratsmitglieder werden angewiesen in den entsprechenden Gremien so
abzustimmen.“
Im Ältestenrat wurde auch das Thema angesprochen eine generelle
Genehmigungspflicht einzuführen und den zweiten Absatz zu streichen. Hier
sollte allerdings bedacht werden, dass bei
„kleinen“ Aufträgen dann ein sehr großer Aufwand betrieben werden
müsste. Von daher erscheint die Regelung in der bestehenden Hauptsatzung
angemessen.
Horst Thiele
Bürgermeister