Betreff
Anregung gemäß § 24 GO NW, hier: Parken in der Seidenweberstraße
Vorlage
WP 04-09 SV 66/084
Aktenzeichen
66.1
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

1. Stadtentwicklungsausschuss

„Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, gemäß Vorschlag  für die insgesamt 8 Parkplätze in dem vorderen und hinteren Parkabschnitt die Parkscheibenregelung mit 3 Stunden Parkzeit, gültig zwischen 9 und 15 Uhr an Werktagen, einzurichten.“

2. Haupt- und Finanzausschuss

„Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Beschluss des Stadtentwicklungsausschusses zur Kenntnis.

 

 

 

 

G. Scheib

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Mit Schreiben vom 07.03.2007, das als Anlage beigefügt ist, bitten die beiden Anwohnerinnen der Seidenweberstraße um eine Regelung, die den Anliegern größere Chancen eröffnet, auf ihrer Straße auf einem der 15 öffentlichen Parkstände auch tagsüber parken zu können.

 

Seit Jahren schon ist bekannt, dass auf diesen öffentlichen Parkflächen auch die Kfz von Mitarbeitern benachbarter Firmen vorzugsweise abgestellt werden.

 

Eine Begehung der Straße am Vormittag (11 Uhr) des 15.03.2007 hat aufgezeigt, dass von den legalen Parkmöglichkeiten  11  von Kfz mit Kennzeichen von außerhalb ME belegt waren.

Bei einer zweiten Besichtigung am Nachmittag (15.15 Uhr) des 22.03.2007 waren von den 15 Parkständen 14 belegt; davon  hatten 9 Kfz das Kennzeichen ME-..  .

Die Feststellungen bestätigen aus hiesiger Sicht einen überwiegenden Anteil von „Fremdparkern“ tagsüber an Werktagen.

 

Eine Sperrung der Seidenweberstraße durch Zeichen 250 der StVO – Verbot für Fahrzeuge aller Art -  mit dem Zusatz „Anlieger frei“ würde erfahrungsgemäß (bis auf die Aufforstung des Schilderwalds) keine Besserung im Sinne der Anwohner bringen. Auch der Parker fällt unter dem Begriff des „Anliegers“. Der Anlieger im verkehrsrechtlichem Sinne kann auch der Kraftfahrer mit dem „Anliegen“ sein, z. B. auf dieser Straße parken zu wollen. Aus diesem Grunde bleibt diese Art der Sperrung auch bei personalintensiver Kontrolle durch die Polizei ohne Wirkung.

 

Die Verwaltung sieht nur folgende Kompromisslösung:

            Die Parkflächen am Beginn (3Plätze) und am Ende (5 Plätze) der Seidenweberstraße sollten als „Blaue Zone“ mit Parkscheibenregelung von 3 Stunden ausgewiesen werden. Mittels Zusatzzeichen soll diese Beschränkung auch nur von Montag bis Freitag in dem Zeitraum von 9 bis 15 Uhr (Kernarbeitszeit der Firmen) gelten.

 

Mit einer solchen Regelung wird hier der Anreiz des Dauerparkens von Mitarbeiter benachbarter Firmen reduziert. Sie erhöht zudem die Chancen für die Anwohner, im Nahbereich ihrer Wohnungen parken zu können.

 

Der letzte Parkabschnitt ist für eine Parkscheibenregelung vorgesehen, da dieser direkt gegenüber dem Haus der beiden Anwohnerinnen mit Schwerbehindertenausweis liegt.

 

Eine anderweitige Parkerleichterung für Schwerbehinderte, wie es in der StVO vorgesehen ist, kann nicht gewährt werden, da die (Geh)behinderung nicht „außergewöhnlich“ (aG-Vermerk) ist.

 

 

 

 

G. Scheib