Beschlussvorschlag:
1. Stadtentwicklungsausschuss
„Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, gemäß Vorschlag für die insgesamt 8 Parkplätze in dem vorderen
und hinteren Parkabschnitt die Parkscheibenregelung mit 3 Stunden Parkzeit,
gültig zwischen 9 und 15 Uhr an Werktagen, einzurichten.“
2. Haupt- und Finanzausschuss
„Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt den Beschluss
des Stadtentwicklungsausschusses zur Kenntnis.
Erläuterungen und Begründungen:
Mit Schreiben vom 07.03.2007, das als Anlage beigefügt ist, bitten die
beiden Anwohnerinnen der Seidenweberstraße um eine Regelung, die den Anliegern
größere Chancen eröffnet, auf ihrer Straße auf einem der 15 öffentlichen
Parkstände auch tagsüber parken zu können.
Seit Jahren schon ist bekannt, dass auf diesen öffentlichen Parkflächen
auch die Kfz von Mitarbeitern benachbarter Firmen vorzugsweise abgestellt
werden.
Eine Begehung der Straße am Vormittag (11 Uhr) des 15.03.2007 hat
aufgezeigt, dass von den legalen Parkmöglichkeiten 11 von
Kfz mit Kennzeichen von außerhalb ME belegt waren.
Bei einer zweiten Besichtigung am Nachmittag (15.15 Uhr) des 22.03.2007
waren von den 15 Parkständen 14 belegt; davon
hatten 9 Kfz das Kennzeichen ME-..
.
Die Feststellungen bestätigen aus hiesiger Sicht einen überwiegenden
Anteil von „Fremdparkern“ tagsüber an Werktagen.
Eine Sperrung der Seidenweberstraße durch Zeichen 250 der StVO – Verbot
für Fahrzeuge aller Art - mit dem Zusatz
„Anlieger frei“ würde erfahrungsgemäß (bis auf die Aufforstung des Schilderwalds)
keine Besserung im Sinne der Anwohner bringen. Auch der Parker fällt unter dem
Begriff des „Anliegers“. Der Anlieger im verkehrsrechtlichem Sinne kann auch
der Kraftfahrer mit dem „Anliegen“ sein, z. B. auf dieser Straße parken zu
wollen. Aus diesem Grunde bleibt diese Art der Sperrung auch bei
personalintensiver Kontrolle durch die Polizei ohne Wirkung.
Die Verwaltung sieht nur folgende Kompromisslösung:
Die Parkflächen am
Beginn (3Plätze) und am Ende (5 Plätze) der Seidenweberstraße sollten als
„Blaue Zone“ mit Parkscheibenregelung von 3 Stunden ausgewiesen werden. Mittels
Zusatzzeichen soll diese Beschränkung auch nur von Montag bis Freitag in dem
Zeitraum von 9 bis 15 Uhr (Kernarbeitszeit der Firmen) gelten.
Mit einer solchen Regelung wird hier der Anreiz des Dauerparkens von
Mitarbeiter benachbarter Firmen reduziert. Sie erhöht zudem die Chancen für die
Anwohner, im Nahbereich ihrer Wohnungen parken zu können.
Der letzte Parkabschnitt ist für eine Parkscheibenregelung vorgesehen,
da dieser direkt gegenüber dem Haus der beiden Anwohnerinnen mit
Schwerbehindertenausweis liegt.
Eine anderweitige Parkerleichterung für Schwerbehinderte, wie es in der
StVO vorgesehen ist, kann nicht gewährt werden, da die (Geh)behinderung nicht
„außergewöhnlich“ (aG-Vermerk) ist.
G. Scheib