Beschlussvorschlag:
Beschlussfassung wird anheim gestellt.
( Günter Scheib )
Erläuterungen und Begründungen:
Die Fraktion Bürgeraktion hat mit beigefügtem Antrag gebeten, in die
Tagesordnung der Ratssitzung am 19.09.2007 den Punkt „Standards der
Bürgerbeteiligung nicht senken! – Bürger besser informieren!“ aufzunehmen.
Der Antrag der Fraktion Bürgeraktion gliedert sich in vier Einzelpunkte,
die der Antragsteller in seiner Begründung selbst in zwei Gruppen (Punkt 1- 3
und Punkt 4) unterteilt.
Aus der Begründung wird deutlich, dass der Antragsteller sich in den
Punkten 1 – 3 mit der Aufstellung von Bebauungsplänen auseinandersetzt.
Insbesondere bezieht er sich auf die seit dem 01.01.2007 bestehende
Möglichkeit, Bebauungspläne der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren
nach § 13a BauGB aufzustellen. Über diese BauGB-Novelle hat die Verwaltung den
Stadtentwicklungsausschuss in seiner Sitzung am 14.02.2007 mit der
Sitzungsvorlage Nr. 61/143 umfassend informiert.
Das Baugesetzbuch eröffnet die Möglichkeit – wie bei der Aufstellung
eines Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren –, bei der Aufstellung von
Bebauungsplänen der Innenentwicklung auf die frühzeitige Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger nach § 3 Abs. 1 BauGB zu verzichten. Es handelt sich um
eine „kann“-Möglichkeit. Falls auf die Beteiligung verzichtet werden sollte,
ist ortsüblich bekannt zu machen, wo sich die Öffentlichkeit über die
allgemeine Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung
unterrichten kann. Außerdem ist bekannt zu machen, dass sich die Öffentlichkeit
innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine
frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB
stattfindet.
In Hilden wird die Beteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB immer in Form einer
Diskussionsveranstaltung als „Bürgeranhörung“ durchgeführt, zu der mittels
Presse, persönlicher schriftlicher Einladung und Internet eingeladen wird.
In den letzten Jahren wurde durch die Stadt Hilden nur der Bebauungsplan
14A, 2. Änderung im vereinfachten Verfahren aufgestellt. Auch bei diesem
Verfahren wurde die in Hilden übliche Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
nach § 3 Abs. 1 BauGB durchgeführt.
Weiterhin ist darauf hinzuweisen, dass derzeit – laut Beschluss des
Stadtentwicklungsausschusses – nur zwei Verfahren nicht im „Regel“-Verfahren
erarbeitet werden. Hierbei handelt es sich um den Bebauungsplan Nr. 14B, 1.
vereinfachte Änderung für den Bereich Am Kronengarten sowie den Bebauungsplan
Nr. 177, 14. beschleunigte Änderung für den Bereich Örkhaus / Eisenbahntrasse.
Bei beiden Verfahren ist vorgesehen, die frühzeitige Beteiligung der
Bürgerinnen und Bürger in Form einer Bürgeranhörung durchzuführen.
Im Rahmen des Aufstellungsbeschlusses für einen Bebauungsplan
entscheidet der Stadtentwicklungsausschuss immer in öffentlicher Sitzung, ob
ein Bebauungsplan aufgestellt und in welchem Verfahren er erarbeitet werden
soll. Grundsätzlich kann der Stadtentwicklungsausschuss jederzeit im Verfahren
in öffentlicher Sitzung den Aufstellungsbeschluss und die Art der
Verfahrensbearbeitung ändern.
Der Punkt 3 des Antrags ist aus Sicht der Verwaltung nicht
nachzuvollziehen. Wann und in welchen Fällen ist eine Überleitung von welchen
Aufstellungsverfahren in ein „normales Verfahren“ vorzusehen?
Nach Klärung dieser Frage ist weiterhin zu prüfen, ob der
Stadtentwicklungsausschuss vom Rat gebunden werden kann, immer nur einstimmig
die Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach § 13 BauGB beschließen zu
dürfen. Welches Ziel soll mit dieser Bindung erreicht werden?
Zu den Punkten 1 bis 3 ist aus Sicht der Verwaltung noch einmal sehr
deutlich zu machen, dass – unabhängig von der Frage, ob formal ein
Umweltbericht erstellt werden muss oder nicht – die Verwaltung in allen
Bebauungsplanverfahren immer möglichst umfassend alle Belange für die städtebauliche
Abwägung zusammenstellt. Das umfasst auch die Umweltaspekte. Die Unterlagen werden
jeweils nach dem gegenwärtigen Wissensstand, den allgemein anerkannten
Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans
angemessen erarbeitet. Die Ergebnisse stehen in der Regel vollständig der
Öffentlichkeit zur Einsichtnahme in der Verwaltung und für jedermann im Internet
zur Verfügung. Diese Unterlagen bilden für den Rat sowie seine Ausschüssen die
Grundlage zur Entscheidung über die städtebauliche Abwägung.
Mit Punkt 4 soll der Bürgermeister weiterhin beauftragt werden,
stadtteilbezogene Bekanntmachungsvitrinen aufzustellen.
Die Fraktion Bürgeraktion hatte am 23.08.2000 und auch am 08.01.2003
einen fast wortgleichen Antrag gestellt. Mit der Sitzungsvorlage IV-1-90 hatte
sich der Rat mit dem damaligen Antrag auseinander gesetzt. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird auf die damalige Sitzungsvorlage verwiesen und sie dieser
Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt.
Bezüglich der 2003 ergänzten Wunsch zur Präsentation der Unterlagen im
Internet, hat die Stadtverwaltung im Stadtentwicklungsausschuss darauf
hingewiesen, dass unmittelbar unter www.stadtplanung-hilden.de sowie
während der öffentlichen Auslegung von Bauleitplänen im Bereich der
Pressemitteilungen unmittelbar unter www.hilden.de die
Planungsentwürfe mit Begründung und ggfs. Umweltbericht sowie die erstellten
Gutachten und in der Regel auch die Sitzungsvorlagen im Internet zur Einsichtnahme
zur Verfügung stehen.
Der Antragsteller zieht aus der Reaktion der Hildener Öffentlichkeit zu
den Bekanntmachungen zur CO-Pipeline im Amtsblatt der Stadt Hilden den Schluss,
dass das Amtsblatt von den Menschen dieser Stadt nicht bzw. nur sehr wenig zur
Kenntnis genommen wird.
Hierzu stellen sich der Verwaltung nur zwei Fragen:
1. In anderen Städten werden die Bekanntmachungen
auch im vollen Wortlaut in dem Anzeigenteil der Lokalpresse veröffentlicht.
Warum war in diesen Städten die Reaktion der Öffentlichkeit genau die gleiche
wie in Hilden? Kann hieraus geschlossen werden, dass die Öffentlichkeit diese
Form der Bekanntmachungen mehr zur Kenntnis nimmt?
2. Der Bundes- und Landesgesetzgeber
veröffentlicht alle seine Gesetze mit Wirkung für alle Bürgerinnen und Bürger
in seinem jeweiligen Gesetz- und Verordnungsblatt. Nimmt die Öffentlichkeit
dieses Veröffentlichungsorgan mehr zur Kenntnis?
Aus Sicht der Verwaltung löst eine andere Form der Bekanntmachung – sei
es im Anzeigenteil der Lokalpresse oder in zusätzlichen Bekanntmachungsvitrinen
– nicht das Problem. Nur die unmittelbare persönliche Ansprache führt
tatsächlich dazu, dass die Planungsmaßnahme zur Kenntnis genommen wird und der
Betroffene prüft, ob er negativ berührt ist. Deshalb lädt die Stadt Hilden auch
die aus Sicht der Verwaltung möglicherweise betroffenen Bürgerinnen und Bürger
zu den Bürgeranhörungen schriftlich – entweder mit Hilfe eines Faltblatts oder
per Brief – ein. Bei stadtweiten Diskussionsprozessen wird die Beteiligung der
Bürgervereine ähnlich dem Verfahren beim kommunalen Bürgerhaushalt gesucht.
Z.B. wurde bei der Erarbeitung des City- und Lichtkonzepts per Zufallsgenerator
Bürgerinnen und Bürger ausgewählt, die persönlich zur Diskussionsveranstaltung
eingeladen wu rden.
In der weiteren Begründung führt der Antragsteller aus:
„Das derzeitige Informationsgebaren der Stadtverwaltung gegenüber den
Bürgerinnen und Bürgern erfüllt, wie zuletzt beim Thema ´CO-Pipeline´ bewiesen,
nicht die Grundvoraussetzungen für die Transparenz und Öffentlichkeit
kommunalen Handelns.“
Diese Kritik ist völlig unberechtigt, da bei allen von der Stadt Hilden
durchgeführten und durchzuführenden Planungsverfahren die Öffentlichkeit
gesucht und in der Regel mit Diskussionsveranstaltungen gefunden wird. Hier ist
neben den Verfahren zur Aufstellung von Bebauungsplänen und Flächennutzungsplänen
z.B. auf die umfangreiche Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der
Erarbeitung des Verkehrsentwicklungsplanes, des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzepts
und der Rahmenplanung zur „Nördlichen Unterstadt“ zu verweisen. Auch für das
City- und Lichtkonzept wurde eine Diskussionsveranstaltung durchgeführt, in der
auch die damaligen Pläne zur Umgestaltung des Markts vorgestellt wurden.
Das Planfeststellungsverfahren für die CO-Pipeline hat die
Bezirksregierung Düsseldorf als Planungsträger durchgeführt. Es ist der
jeweilige Planungsträger, der die Form und Umfang der Öffentlichkeitsbeteiligung
in Übereinstimmung mit dem jeweils geltenden rechtlichen Vorgaben festlegt. Die
Stadt Hilden kann in einem solchen Verfahren bei der Beteiligung der
Öffentlichkeit nur als verlängerter Arm der übergeordneten Behörde tätig
werden.
Jedoch wird gerade im Vergleich zu diesem Planfeststellungsverfahren
deutlich, wie gut und umfangreich die Stadt Hilden bei ihren Planungen die
Öffentlichkeit beteiligt und eben keine „Hinterzimmerplanung“ durchführt.
( Günter Scheib )
Finanzielle Auswirkungen: |
ja |
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Produktnummer: |
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Bezeichnung: |
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Mittel stehen zur Verfügung: |
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Falls dem Antrag der Fraktion Bürgeraktion gefolgt wird, sind zur
Errichtung, Unterhaltung und der künftigen Beseitigung von Vandalismusschäden
von/an bis zu fünf zusätzlichen Bekanntmachungsvitrinen entsprechende
Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen, die noch zu ermitteln sind. |
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Sichtvermerk Kämmerer |
Personelle Auswirkungen |
Ja |
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Im Stellenplan enthalten: |
Nein |
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Wie in der Sitzungsvorlage Nr. IV-1-90 vom 26.09.2000 erläutert, sind
für die Nutzung und Kontrolle von bis zu fünf Bekanntmachungsvitrinen dem
Haupt- und Personalamt Personalressourcen zur Verfügung zu stellen. |
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Planstelle(n): |
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