Betreff
Elternbeiträge - Kindertageseinrichtungen
Vorlage
WP 04-09 SV 51/173
Aktenzeichen
III/51.1-Ka
Art
Beschlussvorlage

Beschlussvorschlag:

 

 

 

„1.        Der Rat der Stadt nimmt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss den vorliegenden Bericht zur Neugestaltung der Elternbeiträge für den Bereich der Kindertageseinrichtungen zur Kenntnis.

 

2.         Der  Rat der Stadt beschließt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss die aktuelle Beitragsstruktur für das Kindergartenjahr 2007/2008 beizubehalten (Variante 1) und die Auswirkungen der geplanten Novellierung des GTK abzuwarten.“

 

 

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib

 

 


 

Erläuterungen und Begründungen:

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen beabsichtigt eine umfassende Novellierung des Gesetzes über die Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK NRW). Im Vorfeld der Gesetzesreform  wurden bereits durch das Haushaltsstrukturgesetz 2006 zulasten der Kommunen Kürzungen für das Jahr 2006 durchgesetzt. Hierzu gehörte auch der Teilrückzug des Landes NRW aus der bewährten dualen Finanzierung der Tageseinrichtungen (vgl. § 18 GTK). Hierüber wurde ausführlich mit SV Nr. 51/127 – Elternbeiträge Kindertageseinrichtungen berichtet. Im Folgenden werden nochmals die wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit der Finanzierung der Kindertageseinrichtungen zusammengefasst.

 

 

Änderung der Landesfinanzierung der Tageseinrichtungen für Kinder

 

Vor der Gesetzesänderung zum 01.08.2006 gestaltete sich die Finanzierung der Kindertagesstätten durch Eigenleistung der Träger, Elternbeiträge und Zuschüsse des Landes und der Kommune. Die Berechnung des Landeszuschusses erfolgte auf der Basis der anerkannten Betriebskosten (Personalkosten, Sachkostenpauschalen, Kaltmieten). Von diesem Betrag wurden die Elternbeiträge, deren Höhe durch § 17 GTK NRW gesetzlich geregelt war, und der Regelträgeranteil von 21 % in Abzug gebracht. Der Restbetrag wurde zu jeweils 50 % von Land und Kommune getragen. Zu dem so ermittelten Landeszuschuss kam nach § 18 Abs. 4 GTK NRW zum Ausgleich erhöhter Zuschüsse an finanzschwache Träger (Trägeranteil = 9 %), Elterninitiativen (Trägeranteil = 4 %) und Einrichtungen in sozialen Brennpunkten (Trägeranteil = 9 %) ein Zuschuss in Höhe von 7 % des Landeszuschusses. Dies bedeutete, dass der Landeszuschuss und der Jugendamtsanteil umso höher waren, je niedriger der Anspruch auf Elternbeiträge war.

 

Seit dem 01.08.2006 berechnet  sich der Landeszuschuss ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Elternbeiträge und der Trägeranteile. Von den anerkannten Betriebskosten wird ein Landeszuschuss in Höhe von 30,5 % gezahlt. Die Regelung, dass zum Ausgleich erhöhter Zuschüsse an finanzschwache Träger, Elterninitiativen und Einrichtungen in sozialen Brennpunkten ein Zuschuss von 7 % des Landeszuschusses zusätzlich gewährt wird, bleibt bestehen. Das Land unterstellt bei dieser neuen Regelung ein Elternbeitragsaufkommen von 19 % der Betriebskosten. Sobald dieses Elternbeitragsaufkommen nicht erreicht wird, entsteht bei den Gemeinden ein Einnahmedefizit.

 

Das prozentuale Elternbeitragsaufkommen wird anhand der anerkannten Betriebskosten berechnet. Mit der SV Nr. 51/127 wurde mitgeteilt, dass sich das tatsächliche Elternbeitragsaufkommen auf ca. 16 % beläuft. Zwischenzeitlich wurde für die Jahre 2004 bis 2006 erneut das Elternbeitragsaufkommen berechnet. Hier ergibt sich für diese drei Jahre ein Mittelwert von 15,82 %, so dass sich die seinerzeitige Schätzung bestätigt hat. Das Defizit beläuft sich somit auf 3,18 % der anerkannten Betriebskosten, wovon die Stadt Hilden nach altem Recht bereits die Hälfte zu tragen hatte. Die anerkannten Betriebskosten betrugen im Jahr 2006  8.798.195,51 €. Hier ergibt sich unter Berücksichtigung des v.g. Mittelwertes ein Defizit von 278.088,98 € abzüglich 50 % städt. Anteil = 139.011,49 €.

 

Gleichzeitig mit der Änderung der Bezuschussung durch das Land wurde auch § 17 GTK NRW dahingehend geändert, dass die Höhe der Elternbeiträge nicht mehr gesetzlich geregelt wird. Die Kommunen haben die Möglichkeit, die Höhe der Elternbeiträge durch eigene Satzung zu regeln und damit die Höhe der Einnahmen zu steuern und entstehende Defizite durch erhöhte Elternbeiträge auszugleichen.

 

Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung nach § 17 GTK

 

In seiner Sitzung am 21.06.2006 legte der Rat fest, dass die Elternbeiträge zunächst entsprechend der bisherigen gesetzlichen Regelung – lediglich mit Glättung der aus der Euro-Umstellung resultierenden Beträge – erhoben werden. Die Geschwisterbefreiung wird weiter gewährt und auf die Offene Ganztagsschule ausgeweitet. Dies bedeutet, dass die Beiträge ab 01.08.2006 für das zweite und jedes weitere Kind entfallen, wenn mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig eine Tageseinrichtung, ein Betreuungsnest oder die Offene Ganztagsschule besuchen. Es ergeben sich folgende Elternbeiträge:

 

Jahreseinkommen

Elternbeitrag

Kindergarten

 

mtl.

über Mittag

zusätzlich

mtl.

Kinder

unter 3 Jahren

mtl.

Hort

 

mtl.

bis 12.271,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

0,00 €

bis 24.542,00 €

26,00 €

17,00 €

68,00 €

26,00 €

bis 36.813,00 €

45,00 €

26,00 €

141,00 €

58,00 €

bis 49.084,00 €

73,00 €

42,00 €

209,00 €

84,00 €

bis 61.355,00 €

115,00 €

63,00 €

277,00 €

115,00 €

über 61.355,00 €

151,00 €

84,00 €

313,00 €

151,00 €

 

Gleichzeitig wurde die Verwaltung beauftragt zum Kindergartenjahr 2007/2008 Verschläge zu erarbeiten, um die mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2006 beschlossenen Änderungen zur Finanzierung der gesetzlichen Betriebskostenzuschüsse für Kindertageseinrichtungen zu kompensieren. Hierbei ist auch der Prüfantrag der BA-Fraktion vom 14.06.2006, der als Anlage 5 dieser Sitzungsvorlage beigefügt ist, zu berücksichtigen. Bereits in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 14.06.2006 bat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bei der Entwicklung künftiger Beitragsmodelle die Befreiung von Elternbeiträgen der unteren Einkommensstufen bis zu einem Einkommen von 24.542,00 € zu berücksichtigen.

 

Der Landschaftsverband Rheinland hat im Juli 2006 eine Abfrage zur Gestaltung der Elternbeiträge durchgeführt. An dieser Umfrage haben sich von den 178 angeschriebenen Jugendämtern 176 beteiligt. Bei 115 Jugendämtern  (= 65 %) hat sich keine Änderung gegenüber der gesetzlichen Regelung nach § 17 GTK ergeben. 22 Jugendämter (= 13 %) haben lineare Erhöhungen gegenüber § 17 GTK alt durchgeführt. Diese schwankten zwischen 5 und 20 %. 39 Jugendämter (= 22 %) haben differenzierte Änderungen in der Gestaltung der Elternbeiträge vorgenommen wie z.B. Einführung weiterer Beitragsstufen, Über-Mittag-Betreuung an einzelnen Tagen, Ausweitung der Null-Stufe. Bei der Geschwisterkinder-Regelung haben lediglich 10 % der Jugendämter einen reduzierten Beitrag und 1 % der Jugendämter den vollen Beitrag festgesetzt. Ansonsten besteht weiterhin Beitragsfreiheit.

 

Eine derartige Auswertung wurde auch auf Kreisebene durchgeführt. Die Städte Erkrath, Heiligenhaus und Monheim a.R. haben ihre Beiträge erhöht und teilweise auch die Beitragsstufen geändert Eine Übersicht über die derzeitigen Elternbeiträge dieser Gemeinden ist als Anlage 6 beigefügt.

 

Die Stadt Ratingen hat den Elternbeitrag für den Bereich der Gruppenbetreuung für Kinder von 0,4 Jahren bis 3,5 Jahren zum 01.11.2006 neu konzipiert. Es werden neben den einzelnen Beitragsstufen auch die Betreuungsangebote nach Ganztag (bis 10 Betreuungsstunden), Block (bis zu 7 Betreuungsstunden), Halbtag (bis zu 5 Betreuungsstunden) sowie Betreuung an 2 oder 3 Tagen unterschieden.

 

Die übrigen kreisangehörigen Städte verzichten derzeit auf eine Anpassung der Elternbeiträge und wollen zunächst die Novellierung des GTK, die im Jahr 2008 erfolgen soll, abwarten.

 

 

Varianten für eine mögliche Neufestsetzung der Elternbeiträge ab dem Kindergartenjahr 2007/2008

 

Wie bereits in der SV 51/127 ausgeführt, ist zu entscheiden, ob das zuvor ermittelte Einnahmedefizit von rd. 140.000 € durch den Gesamthaushalt ausgeglichen werden soll oder eine Erhöhung der Elternbeiträge zur ggfs. auch teilweisen Deckung in Betracht kommt.

 

Die Einnahmen aus  der Festsetzung der Elternbeiträge im Jahr 2006 belief sich auf 1.368.593,09 €, so dass eine Erhöhung der Elternbeiträge um 10 % erforderlich ist, um das gesamte Defizit zu decken. In der genannten Summe sind die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Plätzen in den Betreuungsnestern nicht enthalten, da hier keine Abrechnung mit dem Land erfolgt. Die gesamten Kosten gehen zu Lasten der Stadt Hilden, daher werden auch die gesamten Elternbeiträge vereinnahmt.

 

Im nachfolgenden werden verschiedene Alternativen zur Gestaltung der Elternbeiträge vorgestellt. Im Verlauf eines Jahres variiert die Anzahl der Beitragspflichtigen durch Zu- und Abgänge in den einzelnen Tarifklassen. Die als Anlage beigefügten Berechnungen wurden auf der Basis der Anzahl Beitragszahlerinnen und -zahler zum 31.12.2006 erstellt, damit eine Vergleichbarkeit gegeben ist.

 

 

Variante 1

 

Die Berechnung beinhaltet keine Veränderung der einzelnen Beitragssätze. Hier wurde das Gesamtaufkommen der Elternbeiträge auf dem Stand 31.12.2006 ermittelt.

Es ergibt sich ein Beitragsvolumen von 1.383.096,00 € und das Beitragsdefizit beläuft sich auf ca. 140.000,00 €.

 

 

Variante 2

 

Der Beitragssatz wurde in jeder Beitragsstufe um 10 % angehoben.

Es ergibt sich ein Beitragsvolumen von 1.521.405,60 €, das zur Deckung des Beitragsdefizits ausreicht.

 

 

Variante 3

 

Hier wurde ein Jahreseinkommen bis 24.542 € beitragsfrei gestellt. Dies entspricht dem Antrag der Fraktion BA und der Anregung der Fraktion Die Grünen/Bündnis 90. Gleichzeitig wurden der übrigen Beitragssätze um 15 % erhöht, damit eine Defizitdeckung erfolgen kann.

Es ergibt sich ein Beitragsvolumen von 1.521.312,00 €. Auch hier entsteht kein Beitragsdefizit mehr.

 

 

 

 

 

Variante 4

 

In dieser Variante wurden die Beitragshöhen und –stufen der Stadt Düsseldorf übernommen. Die Beiträge werden hier in den Einkommensstufen von 12.272 € bis 36.813 € reduziert und in den anderen Einkommensstufen erhöht. Gleichzeitig wird eine zusätzliche Einkommensstufe eingeführt. Die Anzahl der Beitragspflichtigen in der neu eingeführten Beitragsstufe bis 73.626,00 € wurde anhand der Erfahrungen der Städte Heiligenhaus und Düsseldorf geschätzt. Eltern, deren  Einkommen derzeit in die höchste  Beitragsstufe fällt, müssen ihr Einkommen nicht nachweisen. Insofern kann hier keine genaue Ermittlung durchgeführt werden, da die Einkommenshöhe in den meisten Fällen nicht bekannt ist.

Es ergibt sich ein Beitragsvolumen von 1.582.708,20 €. Neben der Deckung des Beitragsdefizit ergibt sich eine Mehreinnahme von ca. 60.000,00 €

 

 

Ermittlung der Mehreinnahmen

 

Variante 1

Variante 2

Variante 3

Variante 4

1.383.096,00 €.

1.521.405,60 €.

1.521.312,00 €.

1.582.708,20 €

Es ergibt sich eine Mehreinnahme von

im Vergleich zu

Variante 1

 

138.309,60 €

 

138.216,00 €

 

199.612,20 €

 

Wie aus der Tabelle ersichtlich ist, kann das Beitragsdefizit von rd. 140.000,00 € durch eine lineare Erhöhung um 10 % in allen Beitragsstufen (Variante 2) ausgeglichen werden. Wenn die unteren Einkommensstufen entlastet werden sollen, ist eine Anhebung des Elternbeitrags um 15 % (Variante 3) erforderlich. Bei Übernahme der Elternbeiträge, die die Stadt Düsseldorf festgesetzt hat, ergibt sich sogar ein Überschuss von rd. 60.000,00 € (Variante 4).

 

Bei allen Varianten wurde die Geschwisterbefreiung beibehalten. Dies auch um keine Ungleichbehandlung zu den Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule herzustellen. In dieser Satzung ist ebenfalls eine Geschwisterbefreiung festgelegt.

 

In der Satzung über die Festlegung der Elternbeiträge werden auch die Beiträge für den Besuch von Tageseinrichtungen durch Schulkinder festgelegt. Eine neue Satzung sollte ab 01.08.2007 mit Beginn des Kindergartenjahres in Kraft treten. Da zu diesem Zeitpunkt alle Hortgruppen geschlossen sein werden, wurde hier kein neuer Elternbeitrag berechnet. Durch die flächendeckende Einführung der Offenen Ganztagsschule in Hilden ist der Bedarf an großen altersgemischten  Gruppen zurückgegangen mit dem Ergebnis, dass die beiden großen altersgemischten Gruppen zum kommenden Kindergartenjahr in eine Gruppe für Kinder von 2-6 Jahren beziehungsweise in eine Integrative Gruppe umgewandelt werden sollen.

 

Über-Mittag-Betreuung

 

Nach der jetzigen Satzung – die der früheren gesetzlichen Regelung entspricht - ist der volle Monatsbeitrag für die Betreuung über Mittag bei regelmäßiger Inanspruchnahme des Angebots zu entrichten. Die Regelmäßigkeit ist nicht auf eine bestimmte Anzahl von Wochentagen ausgerichtet, d.h. wenn ein Kind jeden Montag über Mittag betreut wird, ist der volle Beitrag zu entrichten. Hier sollte eine neue Regelung getroffen werden, die die Interessen der Familien stärker berücksichtigt. Sollten die Kinder lediglich bis zu zwei Wochentagen in der Einrichtung über Mittag betreut  werden, sollte nur ein  2/5 Beitrag erhoben  werden. In den Kindergartengruppen

 

können grundsätzlich bis zu 9 Kinder über Mittag betreut werden. Eine Erhöhung der Über-Mittag-Plätze auf 10 wird seitens des Landesjugendamtes gebilligt. Durch die anteilige Nutzung dieses Platzes mit anteiliger Beitragserhebung können Sharing-Plätze eingerichtet werden, wodurch sich die Anzahl der zu betreuenden Kinder über Mittag im Durchschnitt um 1 Kind erhöht.

 

Weitere Plätze über Mittag bedürften einer Genehmigung des Landesjugendamtes, da seitens des überörtlichen Trägers zu prüfen ist, ob durch die Aufnahme mehrerer zusätzlicher Kinder über Mittag die Voraussetzungen für eine Tagesstättengruppe erfüllt werden, verbunden mit personellen Konsequenzen.

 

Die finanziellen Auswirkungen können an dieser Stelle nicht genau beziffert werden, da seitens der Einrichtungen zurzeit keine Angaben über die Anzahl der Betreuungstage vorliegen. Eine entsprechende Erhebung wurde bereits eingeleitet. Über das Ergebnis kann in der Sitzung berichtet werden.

 

Personelle Auswirkungen in der Verwaltungsabteilung des Amtes III/51

 

Die Fraktion der BA bat in ihrem Antrag zu prüfen, ob die Reduzierung der Einnahmen im Rahmen einer Neugestaltung der Elternbeiträge durch Personalkosteneinsparungen in diesem Bereich teilweise gedeckt werden können. Hierzu ist auszuführen, dass ein erhöhter Prüfungsbedarf entsteht, wenn zusätzliche Beitragsstufen eingeführt werden. Eltern, die sich in die höchste Beitragsstufe einordnen, müssen ihr Einkommen nicht mehr nachweisen. Wie den Aufstellungen zu entnehmen ist, handelt es sich hier um ca. 300 Anträge, bei denen lediglich eine Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt. Hier würde sich ein höheres Prüfungsvolumen ergeben. Auch eine evtl. anteilige Abrechnung der Über-Mittag-Betreuung führt zu einem höheren Verwaltungsaufwand. Hier müsste ggfs. durch eine Organisationsuntersuchung festgestellt werden, ob die Personalausstattung bei Durchführung aller Änderungen ausreichend ist. Ein Einsparungspotential besteht nicht.

 

 

 

F a z i t

 

Wie den Auswertungen des Landesjugendamtes und auf Kreisebene zu entnehmen sind, haben ein Großteil der Gemeinden auf eine Anhebung der Elternbeiträge zunächst verzichtet. Der Grund liegt sicherlich darin, dass zunächst die Novellierung des GTK im Jahr 2008 abgewartet werden soll.

 

Die Änderung des Elternbeitrages gemäß den Varianten 2 und 3 würde das Defizit, das durch die Änderung der Landesförderung entstanden ist, decken. Durch die Beibehaltung der Beitragsstufen würde sich auch hier kein höheres Prüfungsvolumen ergeben, das sich ggfs. in einen erhöhten Personalbedarf niederschlägt.

 

Die Variante 4, basierend auf der Gebührenstaffelung der Landeshauptstadt Düsseldorf, ergibt über die Defizitdeckung hinaus eine Mehreinnahme von rd. 60.000 €. Auch hier sei auf den ggfs. erhöhten Personalwand und den damit verbundenen Kosten hingewiesen.

 

Im Haushaltsplan-Entwurf 2007 sind die Elternbeiträge entsprechend der gültigen Beitragssatzung veranschlagt. In diesem Zusammenhang ist auf die regelmäßige Einkommensüberprüfung bei den Elternbeiträgen für den Besuch der Kindertageseinrichtungen hinzuweisen. Wenngleich

 

die Eltern verpflichtet sind, Einkommensänderungen unverzüglich der Stadt Hilden zwecks Überprüfung des monatlichen Elternbeitrags mitzuteilen, zeigt die aktuelle Überprüfung, dass dieser Verpflichtung insbesondere bei erhöhtem Einkommen vielfach nicht nachgekommen wird. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass durch die Einkommensüberprüfung es in zahlreichen Fällen zu Neufestsetzungen kommt. Ob damit Auswirkungen auf die derzeitige Deckungsquote von ca. 16 % an den Gesamtkosten verbunden sein werden, kann erst bei Vorliegen des Rechnungsergebnisses 2007 beurteilt werden.

 

Weiter ist zu berücksichtigen, dass das bundesgesetzliche Tagesbetreuungsausbaugesetz die Kommunen verpflichtet Betreuungsangebote für unter dreijährige Kinder stufenweise und bedarfsorientiert auszubauen. Wie in der letzten Sitzung ausführlich dargelegt (SV 51/151 – Ausbaustufen der Kinderbetreuung für Kinder unter 3 Jahren) erfolgt derzeit keine Landesbeteiligung an den erhöhten Kosten. Mehreinnahmen könnten auch dem Ausbau dieser Plätze dienen.

 

Eine Anhebung der Elternbeiträge wird die Familien stärker belasten. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen nach der Novellierung des GTK

 

zum 01.01.2008 (geplant) noch nicht bekannt ist. So besteht durchaus die Möglichkeit, dass zum Kindergartenjahr 2008/2009 eine erneute Änderung der Elternbeiträge erforderlich wird. Dies würde dafür sprechen zunächst diese Änderungen abzuwarten bevor eine Neufestsetzung erfolgt.

 

 

 

 

 

 

Günter Scheib


 



 

Finanzielle Auswirkungen:

ja

 

Produktnummer:

060101

Bezeichnung: 

Förderung von Kindern im Alter von 0 bis 6 Jahren

Mittel stehen zur Verfügung:

 

 

Investitions-Nr.:

 

 

Haushaltsjahr

Auszahlung

Einzahlung

Investitions-haushalt

Beschreibung 

ja/nein

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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