Beschlussvorschlag:
„1. Der
Rat der Stadt nimmt nach Vorberatung im Jugendhilfeausschuss den vorliegenden
Bericht zur Neugestaltung der Elternbeiträge für den Bereich der
Kindertageseinrichtungen zur Kenntnis.
2. Der Rat der Stadt beschließt nach Vorberatung im
Jugendhilfeausschuss die aktuelle Beitragsstruktur für das Kindergartenjahr
2007/2008 beizubehalten (Variante 1) und die Auswirkungen der geplanten Novellierung
des GTK abzuwarten.“
Günter Scheib
Erläuterungen und Begründungen:
Die
Landesregierung Nordrhein-Westfalen beabsichtigt eine umfassende Novellierung
des Gesetzes über die Tageseinrichtungen für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK
NRW). Im Vorfeld der Gesetzesreform
wurden bereits durch das Haushaltsstrukturgesetz 2006 zulasten der
Kommunen Kürzungen für das Jahr 2006 durchgesetzt. Hierzu gehörte auch der
Teilrückzug des Landes NRW aus der bewährten dualen Finanzierung der Tageseinrichtungen
(vgl. § 18 GTK). Hierüber wurde ausführlich mit SV Nr. 51/127 – Elternbeiträge
Kindertageseinrichtungen berichtet. Im Folgenden werden nochmals die
wichtigsten Punkte im Zusammenhang mit der Finanzierung der Kindertageseinrichtungen
zusammengefasst.
Änderung der Landesfinanzierung der
Tageseinrichtungen für Kinder
Vor der Gesetzesänderung zum 01.08.2006
gestaltete sich die Finanzierung der Kindertagesstätten durch Eigenleistung der
Träger, Elternbeiträge und Zuschüsse des Landes und der Kommune. Die Berechnung
des Landeszuschusses erfolgte auf der Basis der anerkannten Betriebskosten
(Personalkosten, Sachkostenpauschalen, Kaltmieten). Von diesem Betrag wurden
die Elternbeiträge, deren Höhe durch § 17 GTK NRW gesetzlich geregelt war, und
der Regelträgeranteil von 21 % in Abzug gebracht. Der Restbetrag wurde zu
jeweils 50 % von Land und Kommune getragen. Zu dem so ermittelten
Landeszuschuss kam nach § 18 Abs. 4 GTK NRW zum Ausgleich erhöhter Zuschüsse an
finanzschwache Träger (Trägeranteil = 9 %), Elterninitiativen (Trägeranteil = 4
%) und Einrichtungen in sozialen Brennpunkten (Trägeranteil = 9 %) ein Zuschuss
in Höhe von 7 % des Landeszuschusses. Dies bedeutete, dass der Landeszuschuss
und der Jugendamtsanteil umso höher waren, je niedriger der Anspruch auf Elternbeiträge
war.
Seit dem 01.08.2006 berechnet sich der Landeszuschuss ohne Berücksichtigung
der tatsächlichen Elternbeiträge und der Trägeranteile. Von den anerkannten
Betriebskosten wird ein Landeszuschuss in Höhe von 30,5 % gezahlt. Die
Regelung, dass zum Ausgleich erhöhter Zuschüsse an finanzschwache Träger,
Elterninitiativen und Einrichtungen in sozialen Brennpunkten ein Zuschuss von 7
% des Landeszuschusses zusätzlich gewährt wird, bleibt bestehen. Das Land
unterstellt bei dieser neuen Regelung ein Elternbeitragsaufkommen von 19 % der
Betriebskosten. Sobald dieses Elternbeitragsaufkommen nicht erreicht wird,
entsteht bei den Gemeinden ein Einnahmedefizit.
Das prozentuale
Elternbeitragsaufkommen wird anhand der anerkannten Betriebskosten berechnet.
Mit der SV Nr. 51/127 wurde mitgeteilt, dass sich das tatsächliche
Elternbeitragsaufkommen auf ca. 16 % beläuft. Zwischenzeitlich wurde für die
Jahre 2004 bis 2006 erneut das Elternbeitragsaufkommen berechnet. Hier ergibt
sich für diese drei Jahre ein Mittelwert von 15,82 %, so dass sich die
seinerzeitige Schätzung bestätigt hat. Das Defizit beläuft sich somit auf 3,18
% der anerkannten Betriebskosten, wovon die Stadt Hilden nach altem Recht
bereits die Hälfte zu tragen hatte. Die anerkannten Betriebskosten betrugen im
Jahr 2006 8.798.195,51 €. Hier ergibt
sich unter Berücksichtigung des v.g. Mittelwertes ein Defizit von 278.088,98 € abzüglich 50 % städt. Anteil = 139.011,49 €.
Gleichzeitig mit
der Änderung der Bezuschussung durch das Land wurde auch § 17 GTK NRW dahingehend
geändert, dass die Höhe der Elternbeiträge nicht mehr gesetzlich geregelt wird.
Die Kommunen haben die Möglichkeit, die Höhe der Elternbeiträge durch eigene
Satzung zu regeln und damit die Höhe der Einnahmen zu steuern und entstehende
Defizite durch erhöhte Elternbeiträge auszugleichen.
Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung nach § 17
GTK
In seiner Sitzung
am 21.06.2006 legte der Rat fest, dass die Elternbeiträge zunächst entsprechend
der bisherigen gesetzlichen Regelung – lediglich mit Glättung der aus der
Euro-Umstellung resultierenden Beträge – erhoben werden. Die
Geschwisterbefreiung wird weiter gewährt und auf die Offene Ganztagsschule
ausgeweitet. Dies bedeutet, dass die Beiträge ab 01.08.2006 für das zweite und
jedes weitere Kind entfallen, wenn mehr als ein Kind einer Familie gleichzeitig
eine Tageseinrichtung, ein Betreuungsnest oder die Offene Ganztagsschule besuchen.
Es ergeben sich folgende Elternbeiträge:
Jahreseinkommen |
Elternbeitrag |
|||
Kindergarten mtl. |
über Mittag zusätzlich mtl. |
Kinder unter 3 Jahren mtl. |
Hort mtl. |
|
bis 12.271,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
0,00 € |
bis 24.542,00 € |
26,00 € |
17,00 € |
68,00 € |
26,00 € |
bis 36.813,00 € |
45,00 € |
26,00 € |
141,00 € |
58,00 € |
bis 49.084,00 € |
73,00 € |
42,00 € |
209,00 € |
84,00 € |
bis 61.355,00 € |
115,00 € |
63,00 € |
277,00 € |
115,00 € |
über 61.355,00 € |
151,00 € |
84,00 € |
313,00 € |
151,00 € |
Gleichzeitig wurde
die Verwaltung beauftragt zum Kindergartenjahr 2007/2008 Verschläge zu erarbeiten,
um die mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2006 beschlossenen Änderungen zur
Finanzierung der gesetzlichen Betriebskostenzuschüsse für
Kindertageseinrichtungen zu kompensieren. Hierbei ist auch der Prüfantrag der
BA-Fraktion vom 14.06.2006, der als Anlage
5 dieser Sitzungsvorlage beigefügt ist, zu berücksichtigen. Bereits in der
Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 14.06.2006 bat die Fraktion Bündnis
90/Die Grünen bei der Entwicklung künftiger Beitragsmodelle die Befreiung von
Elternbeiträgen der unteren Einkommensstufen bis zu einem Einkommen von
24.542,00 € zu berücksichtigen.
Der Landschaftsverband Rheinland hat im
Juli 2006 eine Abfrage zur Gestaltung
der Elternbeiträge durchgeführt. An dieser Umfrage haben sich von den 178
angeschriebenen Jugendämtern 176 beteiligt. Bei 115 Jugendämtern (= 65 %) hat sich keine Änderung gegenüber
der gesetzlichen Regelung nach § 17 GTK ergeben. 22 Jugendämter (= 13 %) haben
lineare Erhöhungen gegenüber § 17 GTK alt durchgeführt. Diese schwankten
zwischen 5 und 20 %. 39 Jugendämter (= 22 %) haben differenzierte Änderungen in
der Gestaltung der Elternbeiträge vorgenommen wie z.B. Einführung weiterer
Beitragsstufen, Über-Mittag-Betreuung an einzelnen Tagen, Ausweitung der Null-Stufe.
Bei der Geschwisterkinder-Regelung haben lediglich 10 % der Jugendämter einen
reduzierten Beitrag und 1 % der Jugendämter den vollen Beitrag festgesetzt.
Ansonsten besteht weiterhin Beitragsfreiheit.
Eine derartige Auswertung wurde auch auf Kreisebene durchgeführt. Die Städte
Erkrath, Heiligenhaus und Monheim a.R. haben ihre Beiträge erhöht und teilweise
auch die Beitragsstufen geändert Eine Übersicht über die derzeitigen
Elternbeiträge dieser Gemeinden ist als Anlage
6 beigefügt.
Die Stadt Ratingen
hat den Elternbeitrag für den Bereich der Gruppenbetreuung für Kinder von 0,4
Jahren bis 3,5 Jahren zum 01.11.2006 neu konzipiert. Es werden neben den
einzelnen Beitragsstufen auch die Betreuungsangebote nach Ganztag (bis 10
Betreuungsstunden), Block (bis zu 7 Betreuungsstunden), Halbtag (bis zu 5
Betreuungsstunden) sowie Betreuung an 2 oder 3 Tagen unterschieden.
Die übrigen
kreisangehörigen Städte verzichten derzeit auf eine Anpassung der
Elternbeiträge und wollen zunächst die Novellierung des GTK, die im Jahr 2008
erfolgen soll, abwarten.
Varianten für eine mögliche Neufestsetzung der
Elternbeiträge ab dem Kindergartenjahr 2007/2008
Wie bereits in der
SV 51/127 ausgeführt, ist zu entscheiden, ob das zuvor ermittelte Einnahmedefizit
von rd. 140.000 € durch den Gesamthaushalt ausgeglichen werden soll oder eine
Erhöhung der Elternbeiträge zur ggfs. auch teilweisen Deckung in Betracht
kommt.
Die Einnahmen aus der Festsetzung der Elternbeiträge im Jahr
2006 belief sich auf 1.368.593,09 €, so dass eine Erhöhung der Elternbeiträge
um 10 % erforderlich ist, um das gesamte Defizit zu decken. In der genannten
Summe sind die Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Plätzen in den
Betreuungsnestern nicht enthalten, da hier keine Abrechnung mit dem Land erfolgt.
Die gesamten Kosten gehen zu Lasten der Stadt Hilden, daher werden auch die
gesamten Elternbeiträge vereinnahmt.
Im nachfolgenden
werden verschiedene Alternativen zur Gestaltung der Elternbeiträge vorgestellt.
Im Verlauf eines Jahres variiert die Anzahl der Beitragspflichtigen durch Zu-
und Abgänge in den einzelnen Tarifklassen. Die als Anlage beigefügten
Berechnungen wurden auf der Basis der Anzahl Beitragszahlerinnen und -zahler
zum 31.12.2006 erstellt, damit eine Vergleichbarkeit gegeben ist.
Variante 1
Die Berechnung
beinhaltet keine Veränderung der einzelnen Beitragssätze. Hier wurde das Gesamtaufkommen
der Elternbeiträge auf dem Stand 31.12.2006 ermittelt.
Es ergibt sich ein
Beitragsvolumen von 1.383.096,00 € und das Beitragsdefizit beläuft sich auf ca.
140.000,00 €.
Variante 2
Der Beitragssatz
wurde in jeder Beitragsstufe um 10 % angehoben.
Es ergibt sich ein
Beitragsvolumen von 1.521.405,60 €, das zur Deckung des Beitragsdefizits ausreicht.
Variante 3
Hier wurde ein
Jahreseinkommen bis 24.542 € beitragsfrei gestellt. Dies entspricht dem Antrag
der Fraktion BA und der Anregung der Fraktion Die Grünen/Bündnis 90.
Gleichzeitig wurden der übrigen Beitragssätze um 15 % erhöht, damit eine
Defizitdeckung erfolgen kann.
Es ergibt sich ein
Beitragsvolumen von 1.521.312,00 €. Auch hier entsteht kein Beitragsdefizit
mehr.
Variante 4
In dieser Variante
wurden die Beitragshöhen und –stufen der Stadt Düsseldorf übernommen. Die
Beiträge werden hier in den Einkommensstufen von 12.272 € bis 36.813 €
reduziert und in den anderen Einkommensstufen erhöht. Gleichzeitig wird eine
zusätzliche Einkommensstufe eingeführt. Die Anzahl der Beitragspflichtigen in
der neu eingeführten Beitragsstufe bis 73.626,00 € wurde anhand der Erfahrungen
der Städte Heiligenhaus und Düsseldorf geschätzt. Eltern, deren Einkommen derzeit in die höchste Beitragsstufe fällt, müssen ihr Einkommen
nicht nachweisen. Insofern kann hier keine genaue Ermittlung durchgeführt
werden, da die Einkommenshöhe in den meisten Fällen nicht bekannt ist.
Es ergibt sich ein
Beitragsvolumen von 1.582.708,20 €. Neben der Deckung des Beitragsdefizit
ergibt sich eine Mehreinnahme von ca. 60.000,00 €
Ermittlung der
Mehreinnahmen
Variante 1 |
Variante 2 |
Variante 3 |
Variante 4 |
1.383.096,00 €. |
1.521.405,60 €. |
1.521.312,00 €. |
1.582.708,20 € |
Es ergibt sich
eine Mehreinnahme von im Vergleich zu Variante 1 |
138.309,60 € |
138.216,00 € |
199.612,20 € |
Wie aus der
Tabelle ersichtlich ist, kann das Beitragsdefizit von rd. 140.000,00 € durch
eine lineare Erhöhung um 10 % in allen Beitragsstufen (Variante 2) ausgeglichen
werden. Wenn die unteren Einkommensstufen entlastet werden sollen, ist eine
Anhebung des Elternbeitrags um 15 % (Variante 3) erforderlich. Bei Übernahme
der Elternbeiträge, die die Stadt Düsseldorf festgesetzt hat, ergibt sich sogar
ein Überschuss von rd. 60.000,00 € (Variante 4).
Bei allen
Varianten wurde die Geschwisterbefreiung beibehalten. Dies auch um keine
Ungleichbehandlung zu den Elternbeiträgen für die Offene Ganztagsschule
herzustellen. In dieser Satzung ist ebenfalls eine Geschwisterbefreiung
festgelegt.
In der Satzung
über die Festlegung der Elternbeiträge werden auch die Beiträge für den Besuch
von Tageseinrichtungen durch Schulkinder festgelegt. Eine neue Satzung sollte
ab 01.08.2007 mit Beginn des Kindergartenjahres in Kraft treten. Da zu diesem
Zeitpunkt alle Hortgruppen geschlossen sein werden, wurde hier kein neuer
Elternbeitrag berechnet. Durch die flächendeckende Einführung der Offenen
Ganztagsschule in Hilden ist der Bedarf an großen altersgemischten Gruppen zurückgegangen mit dem Ergebnis, dass
die beiden großen altersgemischten Gruppen zum kommenden Kindergartenjahr in
eine Gruppe für Kinder von 2-6 Jahren beziehungsweise in eine Integrative
Gruppe umgewandelt werden sollen.
Über-Mittag-Betreuung
Nach der jetzigen
Satzung – die der früheren gesetzlichen Regelung entspricht - ist der volle Monatsbeitrag
für die Betreuung über Mittag bei regelmäßiger Inanspruchnahme des Angebots zu
entrichten. Die Regelmäßigkeit ist nicht auf eine bestimmte Anzahl von
Wochentagen ausgerichtet, d.h. wenn ein Kind jeden Montag über Mittag betreut
wird, ist der volle Beitrag zu entrichten. Hier sollte eine neue Regelung
getroffen werden, die die Interessen der Familien stärker berücksichtigt.
Sollten die Kinder lediglich bis zu zwei Wochentagen in der Einrichtung über
Mittag betreut werden, sollte nur ein 2/5 Beitrag erhoben werden. In den Kindergartengruppen
können
grundsätzlich bis zu 9 Kinder über Mittag betreut werden. Eine Erhöhung der
Über-Mittag-Plätze auf 10 wird seitens des Landesjugendamtes gebilligt. Durch
die anteilige Nutzung dieses Platzes mit anteiliger Beitragserhebung können
Sharing-Plätze eingerichtet werden, wodurch sich die Anzahl der zu betreuenden
Kinder über Mittag im Durchschnitt um 1 Kind erhöht.
Weitere Plätze
über Mittag bedürften einer Genehmigung des Landesjugendamtes, da seitens des
überörtlichen Trägers zu prüfen ist, ob durch die Aufnahme mehrerer
zusätzlicher Kinder über Mittag die Voraussetzungen für eine Tagesstättengruppe
erfüllt werden, verbunden mit personellen Konsequenzen.
Die finanziellen
Auswirkungen können an dieser Stelle nicht genau beziffert werden, da seitens
der Einrichtungen zurzeit keine Angaben über die Anzahl der Betreuungstage
vorliegen. Eine entsprechende Erhebung wurde bereits eingeleitet. Über das
Ergebnis kann in der Sitzung berichtet werden.
Personelle Auswirkungen in der Verwaltungsabteilung
des Amtes III/51
Die Fraktion der
BA bat in ihrem Antrag zu prüfen, ob die Reduzierung der Einnahmen im Rahmen
einer Neugestaltung der Elternbeiträge durch Personalkosteneinsparungen in
diesem Bereich teilweise gedeckt werden können. Hierzu ist auszuführen, dass
ein erhöhter Prüfungsbedarf entsteht, wenn zusätzliche Beitragsstufen
eingeführt werden. Eltern, die sich in die höchste Beitragsstufe einordnen,
müssen ihr Einkommen nicht mehr nachweisen. Wie den Aufstellungen zu entnehmen
ist, handelt es sich hier um ca. 300 Anträge, bei denen lediglich eine
Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt. Hier würde sich ein höheres
Prüfungsvolumen ergeben. Auch eine evtl. anteilige Abrechnung der
Über-Mittag-Betreuung führt zu einem höheren Verwaltungsaufwand. Hier müsste
ggfs. durch eine Organisationsuntersuchung festgestellt werden, ob die
Personalausstattung bei Durchführung aller Änderungen ausreichend ist. Ein Einsparungspotential
besteht nicht.
F a z i t
Wie den
Auswertungen des Landesjugendamtes und auf Kreisebene zu entnehmen sind, haben
ein Großteil der Gemeinden auf eine Anhebung der Elternbeiträge zunächst
verzichtet. Der Grund liegt sicherlich darin, dass zunächst die Novellierung
des GTK im Jahr 2008 abgewartet werden soll.
Die Änderung des
Elternbeitrages gemäß den Varianten 2 und 3 würde das Defizit, das durch die
Änderung der Landesförderung entstanden ist, decken. Durch die Beibehaltung der
Beitragsstufen würde sich auch hier kein höheres Prüfungsvolumen ergeben, das
sich ggfs. in einen erhöhten Personalbedarf niederschlägt.
Die Variante 4,
basierend auf der Gebührenstaffelung der Landeshauptstadt Düsseldorf, ergibt
über die Defizitdeckung hinaus eine Mehreinnahme von rd. 60.000 €. Auch hier
sei auf den ggfs. erhöhten Personalwand und den damit verbundenen Kosten hingewiesen.
Im Haushaltsplan-Entwurf 2007 sind die
Elternbeiträge entsprechend der gültigen Beitragssatzung veranschlagt. In
diesem Zusammenhang ist auf die regelmäßige Einkommensüberprüfung bei den
Elternbeiträgen für den Besuch der Kindertageseinrichtungen hinzuweisen. Wenngleich
die Eltern verpflichtet sind,
Einkommensänderungen unverzüglich der Stadt Hilden zwecks Überprüfung des monatlichen
Elternbeitrags mitzuteilen, zeigt die aktuelle Überprüfung, dass dieser
Verpflichtung insbesondere bei erhöhtem Einkommen vielfach nicht nachgekommen
wird. Bereits jetzt zeichnet sich ab, dass durch die Einkommensüberprüfung es
in zahlreichen Fällen zu Neufestsetzungen kommt. Ob damit Auswirkungen auf die
derzeitige Deckungsquote von ca. 16 % an den Gesamtkosten verbunden sein
werden, kann erst bei Vorliegen des Rechnungsergebnisses 2007 beurteilt werden.
Weiter ist zu berücksichtigen,
dass das bundesgesetzliche Tagesbetreuungsausbaugesetz die Kommunen
verpflichtet Betreuungsangebote für unter dreijährige Kinder stufenweise und
bedarfsorientiert auszubauen. Wie in der letzten Sitzung ausführlich dargelegt
(SV 51/151 – Ausbaustufen der Kinderbetreuung für Kinder unter 3 Jahren)
erfolgt derzeit keine Landesbeteiligung an den erhöhten Kosten. Mehreinnahmen
könnten auch dem Ausbau dieser Plätze dienen.
Eine Anhebung der
Elternbeiträge wird die Familien stärker belasten. Gleichzeitig ist zu berücksichtigen,
dass die Finanzierung der Kindertageseinrichtungen nach der Novellierung des
GTK
zum 01.01.2008
(geplant) noch nicht bekannt ist. So besteht durchaus die Möglichkeit, dass zum
Kindergartenjahr 2008/2009 eine erneute Änderung der Elternbeiträge
erforderlich wird. Dies würde dafür sprechen zunächst diese Änderungen
abzuwarten bevor eine Neufestsetzung erfolgt.
Günter Scheib