Beschlussvorschlag:

 

Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:

 

1.       das Protokoll der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 01.07.2010 zur Kenntnis zu nehmen und in die Abwägung einzubeziehen.

 

2.       die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr. 66, 4. Änderung sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006 (BGBI. I S. 3316) in der zurzeit gültigen Fassung.

Das Plangebiet liegt im Bereich des Gewerbegebietes Hilden-Nordwest zwischen der Straße Westring, dem Nordfriedhof bzw. der Fernwasserleitung sowie der Herderstraße und der Ellerstraße. Es setzt sich aus zwei Teilen zusammen.

Der nördliche Teil des Geltungsbereiches wird im Norden begrenzt durch die südliche Grenze der Wasserleitungstrasse, im Osten durch die westliche Begrenzungslinie der Herderstraße, im Süden durch die nördliche Grenze der Straße „Auf dem Sand“ und im Westen durch die westliche Grenze der Flurstücke 1032, 1503, 867 und 866, die nördliche Grenze der Flurstücke 866, 1352, 1353 und 1484, die westliche Grenze der Flurstücke 606 und 536, die südliche Grenze des Stockhausgrabens, die westliche Grenze des Flurstücks 1265, die nördliche Grenze des Flurstücke 1265 und 1264 sowie die westliche Grenze der Flurstücke 1466, 927, 1522 und 1520.

Der südliche Teil des Geltungsbereiches wird im Norden begrenzt durch die südliche Straßenbegrenzungslinie der Straße „Auf dem Sand“, im Osten durch die östliche und nördliche Begrenzungslinie der Hans-Sachs-Straße sowie durch die Flurstücke 1660, 1681 (teilw.) und 1680, im Süden durch die nördliche Grenze der Ellerstraße und im Westen durch die östliche Begrenzungslinie des Westringes, durch die nördliche Grenze der Flurstücke 1290, 1289 und 1200 sowie durch die westliche Grenze des Flurstückes 801.

Alle Flurstücke liegen in Flur 11 der Gemarkung Hilden.

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, die Struktur des vorhandenen Gewerbegebietes zu erhalten und eine Ansiedlung von vorwiegend kleinen und mittleren Betrieben des produzierenden Gewerbes sowie Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben zu gewährleisten.
Das wesentliche Ziel ist die Aktualisierung der bauplanungsrechtlichen Beurteilungsgrundlage, so dass künftig die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der seit 1990 geltenden Form in der zur zeit geltenden Fassung herangezogen werden muss.
Im weiteren wird die Zulässigkeit folgender Nutzungen mit dem Bebauungsplan geregelt:

 

1.       Einzelhandelsbetriebe mit zentren-, nahversorgungsrelevanten und nicht-zentren-relevanten Sortimenten,

2.       Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen,

3.       Bordelle, bordellartige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit erotischen Produkten und Angeboten sowie

4.       Speditionen.

 

          Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung mit Stand vom 20.08.2010 zugrunde.