Sitzung: 29.09.2010 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 61/056
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.      das Protokoll der frühzeitigen Bürgerbeteiligung vom 01.07.2010 zur Kenntnis zu nehmen und in die Abwägung einzubeziehen.
2.      die öffentliche Auslegung des
Bebauungsplanes Nr. 66, 4. Änderung sowie die Beteiligung der Behörden und der
sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von Bauleitplänen
gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006 (BGBI.
I S. 3316) in der zurzeit gültigen Fassung.
Das Plangebiet liegt im Bereich des
Gewerbegebietes Hilden-Nordwest zwischen der Straße Westring, dem Nordfriedhof
bzw. der Fernwasserleitung sowie der Herderstraße und der Ellerstraße. Es setzt
sich aus zwei Teilen zusammen.
Der nördliche Teil des Geltungsbereiches wird im Norden begrenzt durch die
südliche Grenze der Wasserleitungstrasse, im Osten durch die westliche
Begrenzungslinie der Herderstraße, im Süden durch die nördliche Grenze der
Straße „Auf dem Sand“ und im Westen durch die westliche Grenze der Flurstücke
1032, 1503, 867 und 866, die nördliche Grenze der Flurstücke 866, 1352, 1353
und 1484, die westliche Grenze der Flurstücke 606 und 536, die südliche Grenze
des Stockhausgrabens, die westliche Grenze des Flurstücks 1265, die nördliche
Grenze des Flurstücke 1265 und 1264 sowie die westliche Grenze der Flurstücke
1466, 927, 1522 und 1520.
Der südliche Teil des Geltungsbereiches wird im Norden begrenzt durch die
südliche Straßenbegrenzungslinie der Straße „Auf dem Sand“, im Osten durch die
östliche und nördliche Begrenzungslinie der Hans-Sachs-Straße sowie durch die
Flurstücke 1660, 1681 (teilw.) und 1680, im Süden durch die nördliche Grenze
der Ellerstraße und im Westen durch die östliche Begrenzungslinie des
Westringes, durch die nördliche Grenze der Flurstücke 1290, 1289 und 1200 sowie
durch die westliche Grenze des Flurstückes 801.
Alle Flurstücke liegen in Flur 11 der Gemarkung Hilden.
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes wird das Ziel verfolgt, die
Struktur des vorhandenen Gewerbegebietes zu erhalten und eine Ansiedlung von
vorwiegend kleinen und mittleren Betrieben des produzierenden Gewerbes sowie
Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben zu gewährleisten.
Das wesentliche Ziel ist die Aktualisierung der bauplanungsrechtlichen
Beurteilungsgrundlage, so dass künftig die Baunutzungsverordnung (BauNVO) in
der seit 1990 geltenden Form in der zur zeit geltenden Fassung herangezogen
werden muss.
Im weiteren wird die Zulässigkeit folgender Nutzungen mit dem Bebauungsplan
geregelt:
1.      Einzelhandelsbetriebe
mit zentren-, nahversorgungsrelevanten und nicht-zentren-relevanten Sortimenten,
2.      Vergnügungsstätten,
insbesondere Spielhallen,
3.      Bordelle,
bordellartige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit erotischen Produkten und
Angeboten sowie
4.      Speditionen.
         Dem Offenlagebeschluss liegt die
Entwurfsbegründung mit Stand vom 20.08.2010 zugrunde.