Sitzung: 29.09.2010 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 09-14 SV 61/054
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden
beschließt nach Vorberatung im Stadtentwicklungsausschuss:
1.        die Anregungen der Behörden und der sonstigen Träger
öffentlicher Belange wie folgt abzuhandeln:
1.1Â Â Â Â Â Â Schreiben des Kreises Mettmann vom 22.04.2010
Zu dem Schreiben wird wie folgt Stellung genommen:
Untere Wasserbehörde:
Bei dem in dem Schreiben hingewiesenen oberirdischen Fließgewässer
(Mühlenbach) handelt es sich voraussichtlich um den alten Verlauf des
Itterbaches. Dieser wurde in den 60er Jahren östlich der A3 umgeleitet und hat
nun den heutigen Verlauf. Der verbliebene trockengelegte Seitenarm des alten
Itterbaches ist daher noch in den in der Stellungnahme benannten Karten
verzeichnet, aber inzwischen vollständig überbaut worden.
Die Stellungnahme  wird zur
Kenntnis genommen.
Untere Immissionsschutzbehörde
Eine schalltechnische Untersuchung wurde aufgrund
der Nachbarschaft zwischen Gewerbe und Wohnen bereits
frühzeitig als erforderlich angesehen.
Das Gutachten kommt zu dem Ergebnisse,
dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm an allen Immissionsorten durch die
Gesamtbelastung tagsüber und nachts unter bestimmten Auflagen eingehalten
werden. Diese Auflagen sind Gegenstand des ebenfalls in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes Nr. 148B (textliche Festsetzungen).
Das Gutachten kommt außerdem zu dem Ergebnis, dass auch die
Orientierungswerte der DIN 18005 unterschritten werden. Der Betrieb des
geplanten Einzelhandelszentrums erfüllt somit die Anforderungen nach TA Lärm
und der DIN 18005.
          Â
         Beeinträchtigungen durch den
vorhandenen Parkplatz des Einzelhandelsareals für das angrenzende westliche
Wohngebiet sind ebenfalls nicht zu erwarten, da der bestehende gewerbliche
Gebäudekomplex im Bereich der Sondergebietsausweisung eine abschirmende Wirkung
hat.
Planungsrecht
Die Anregung bzgl. einer Verträglichkeitsanalyse im Rahmen der
Baugenehmigung bei großflächigen Einzelhandelsvorhaben innerhalb des
Plangebietes ist in den Textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplanentwurf
enthalten.
Die Stellungnahme wird zur
Kenntnis genommen.
1.2
Schreiben der Stadtwerke Hilden vom 08.03.2010:
Die Hinweise der Stadtwerke Hilden GmbH werden zur Kenntnis genommen und
an das ausführende Büro, welches für die Planung der neuen Zufahrt von der
Walder Straße aus auf das Gelände des Einzelhandelsnutzungsareals zuständig
ist, weitergeleitet.
1.3      Schreiben der IHK Düsseldorf vom 22.04.2010
          Â
Die Kritik hinsichtlich der unvollständigen
Bestandsaufnahme wird zurückgewiesen, da zum Zeitpunkt der Erstellung der
Begründung noch nicht definitiv sichergestellt war, welche der damals zur
Diskussion stehenden Nutzungen auch tatsächlich realisiert werden.
Das Gartencenter der Fa. Laukart wurde erst
Ende März eröffnet, also zu einem Zeitpunkt nach der Erstellung der Entwurfsbegründung.
Für die Bebauungsplanbegründung ist die tatsächliche Nutzung zum Zeitpunkt der
Erstellung relevant, die in der Begründung aufgelisteten Nutzungen stellen demnach
nur eine Momentaufnahme des Bestandes dar.
Die Bestandsaufnahme wurde um das
Fitness-Center im nördlichen Bereich des Plangebietes ergänzt.
Der Anregung, die Sondergebietsausweisung
„Einzelhandel“, um „freizeit- und dienstleistungsorientierter“ Nutzungen zu
ergänzen, wird nicht gefolgt, da der Flächennutzungsplan  laut BauGB „die sich aus der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung ergebenden Art der Bodennutzung nach voraussehbaren
Bedürfnissen der Gemeinde in den Grundzügen“ darstellen soll. Der Flächennutzungsplan
hat selbst keine allgemeine Verbindlichkeit, er stellt die „vorbereitende
Bauleitplanebene“ dar.
Die „verbindliche Bauleitplanung erfolgt in
form des Bebauungsplanes, hier der Bebauungsplan Nr. 148B.
Die im Schreiben geforderten konkreteren
Festsetzungen hinsichtlich der Ausweisung als Sondergebiet sind daher nicht auf
Flächennutzungsplanebene zu definieren, sondern in den Textlichen Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 148B.
Da im Schreiben der IHK auf Seite 2 die
Initiative der Stadt Hilden, dieses Gebiet planungsrechtlich als Sondergebiet
(SO) festzusetzen, begrüßt wird, werden die Anregungen der HK zur 33.
Flächennutzungsplanänderung zur Kenntnis genommen.
1.4Â Â Â Â Â Â Schreiben
der Stadt Erkrath vom 10.03.2010
           Das Schreiben wird zur Kenntnis
genommen.
1.5Â Â Â Â Â Â Schreiben
der Stadt Solingen vom 19.04.2010
           Das Schreiben wird zur Kenntnis
genommen.
1.6Â Â Â Â Â Â Schreiben
der PLE DOC vom 29.03.2010
           Das Schreiben wird zur Kenntnis
genommen.
1.7      Das Protokoll der Bürgeranhörung vom
29.04.2010 wird zur Kenntnis genommen und in die    Abwägung einbezogen.
2.        die öffentliche Auslegung der 33. Änderung des
Flächennutzungsplanes sowie die Beteiligung der
Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange bei der Aufstellung von
Bauleitplänen gem. § 4 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)
Das Plangebiet
wird im Osten begrenzt durch die Trasse des Ostrings, im Süden durch die
Walder Straße, im
Westen durch die östliche Grenze der Flurstücke 129, 131 (Walder Str. 95 inkl.
Garagenhof) sowie 728 (Mühlenbachweg 4) und im Norden durch die nördliche
Grenze der Flurstücke 815 und 888 (Mühlenbachweg 12) in Flur 46 der Gemarkung
Hilden.
Es umfasst die
Grundstücke Walder Str. 99 – 113 und Mühlenbachweg 12.
Das Planungsziel
besteht darin, die planungsrechtliche Grundlage für die Ansiedlung großflächiger
Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten und nicht-zentrenrelevanten
Kernsortimenten innerhalb
eines als „Sondergebiet (SO)“ festgesetzten Bereiches zu schaffen.
Die Festsetzung für das Flurstück Nr. 796 (Walder Str. 111) verbleibt
bei nicht-störendem Gewerbe.
Dem Offenlagebeschluss liegt die Entwurfsbegründung mit Umweltbericht vom 03.08.2010 zugrunde.