Sitzung: 23.04.2008 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 42, Nein: 3
Vorlage: WP 04-09 SV 61/208
Beschlussvorschlag:
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss
- die Änderung
des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans Nr. 228 vom 15.03.2006: Der
bisher unter der Nr. 228 verfahrensmäßig betriebene Bebauungsplan wird
geteilt und in den Bebauungsplan Nr. 228 A und Bebauungsplan Nr. 228 B
überführt. Die räumliche Abgrenzung ergibt sich aus der nordwestlichen
Grenze des Flurstücks Nr. 398 in der Flur 51 der Gemarkung Hilden.     Â
- bezüglich des Bebauungsplans Nr. 228 A:
2.1      zu den Anregungen der Offenlage nach § 3
Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wie folgt Stellung zu nehmen:
2.1.1Â Â Â Schreiben
der IHK Düsseldorf vom 19.10.2007
          Â
           Zu
dem Schreiben wird wie folgt Stellung genommen:
           Auf
Seite 2 des Schreibens wird seitens der IHK darauf aufmerksam gemacht, dass die
unter Punkt 1.3 der textlichen Festsetzungen ausnahmsweise zulässige Betriebe
wie Kioske, Trinkhallen und Imbissbuden, nicht unter die Definition
„Einzelhandel“ anzusiedeln sind. Nach Auffassung der IHK handelt es sich bei
Kioske, Trinkhallen und Imbissbuden „nicht um Einzelhandel im herkömmlichen
Sinne“. Demnach zählen Imbissbuden und Trinkhallen, sofern letztere über einen
Aufenthaltsraum zum Verzehr verfügen, zu den Schank- und Speisewirtschaften,
Kioske zu den so genannten Verkaufsstellen.
           Dieser
Betrachtungsweise wird nicht in allen Teilen gefolgt. Eine Differenzierung
zwischen Kiosk und Trinkhalle ist nach Auffassung der Verwaltung insofern
erforderlich, da Trinkhallen, wie auch seitens der IHK angezeigt, über einen
Aufenthaltsraum verfügen können. Folgt man der Definition „Einzelhandel“ laut
dem BGBl.I S.1121, so betreibt Einzelhandel, „wer gewerbsmäßig Waren anschafft
und sie unverändert oder nach im Einzelhandel üblicher Be- und Verarbeitung in
einer oder mehreren offen Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann feilhält“
(Abs.1).
           Dies
trifft demnach sowohl auf Trinkhallen als auch Kioske zu. Daher hat es die Verwaltung
für erforderlich gehalten, in der Textlichen Festsetzung Nr. 1.3., genau diese
nicht gänzlich in den GE-Gebieten auszuschließen und ausnahmsweise zuzulassen.
           Hier
eine Differenzierung herbeizuführen, ob diese „Verkaufstellen“ nun zu den
Schank- und Speisewirtschaften zuzuordnen sind oder einem Einzelhandel im „herkömmlichen
Sinn“, ändert nichts an dem städtischen Bestreben, diese zuzulassen und ist
sicherlich auch im Interesse der IHK.
                    Â
           Hinsichtlich
der kritischen Anmerkung bzgl. der fehlenden textlichen Festsetzungen im
südöstlichen Bereich (Bahnhofsallee 9), welches irrtümlicherweise seitens der
IHK als Mischgebiet interpretiert wurde, konnte dieses Missverständnis
telefonisch geklärt werden. Die Ausweisung MI-Gebiet bezieht sich demnach
lediglich auf die nichtüberbaubare Fläche am äußersten südöstlichen Rand
gelegenen Bereich des Plangebietes. Diese Fläche ist ausschließlich für die
Unterbringung des ruhenden Verkehrs, der Fahrradabstellanlage und der Außenbewirtschaftung des Gastronomiebetriebes
vorgesehen. Hierfür textliche
Festsetzungen zu treffen, ist daher nicht erforderlich.
                       Die
Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
2.1.2
Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23.10.2007
Das Schreiben wird
zur Kenntnis genommen.
2.1.3 Â Â Schreiben
der Landesbetriebes Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2007
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aufforderung zur Knotenpunktüberprüfung
bezog sich auf den ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 228; für den Bebauungsplan
Nr. 228 A ist diese Aufforderung nicht von Belang. Ansonsten wird das Schreiben
zur Kenntnis genommen.
2.1.4Â Â Â Schreiben
des Kreises Mettmann vom 08.11.2007
- zu den Ausführungen aus Sicht des
Umweltamtes -
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Altlastenproblematik wurde in der
Planung umfassend berücksichtigt. Ihr wurde durch entsprechende Festsetzungen
und insbesondere auch durch entsprechende textliche Hinweise Rechnung getragen.
Ansonsten werden die Anregungen zu Kenntnis genommen.
-
aus Sicht des Kreisgesundheitsamtes –
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
                       In den Anregungen des
Kreisgesundheitsamtes wird richtigerweise darauf aufmerksam gemacht, dass die Ermittlung
der maßgeblichen Außenlärmpegel und der entsprechenden Lärmpegelbereiche (LPB)
in dem Schallgutachten nicht auf der Grundlage der zurzeit gültigen DIN 4109,
sondern unter Berücksichtigung des Entwurfs der DIN 4109 (vom Okt. 2006)
erfolgte. Nach dem Normen-Entwurf sind
die maßgeblichen Außengeräuschpegel auf der Grundlage der Beurteilungspegel für
den Tag bzw. die Nacht zu bestimmen; für den Außengeräuschpegel zum Schutz des
Nachtschlafs sind hierbei Zuschläge von 5 dB(A) für Straßenverkehrslärm und 10
dB(A) für Schienenverkehrslärm zu berücksichtigen.
                       Bei Zugrundelegung der
aktuell gültigen DIN 4109 werden die LPB üblicherweise auf der Grundlage des
Beurteilungspegels für den Tageszeitraum ermittelt. Bei dieser Vorgehensweise würde
der hier vorliegenden hohen nächtlichen Schallbelastung im Hinblick auf die
Wohnbereiche nicht Rechnung getragen. Das Kreisgesundheitsamt schlägt daher
in dem Fall vor, dass diese Norm bei den Ermittlungen der passiven
Schallschutzmaßnahmen zugrunde gelegt werden sollte, für Wohnbereiche bspw. hilfsweise
den nächtlichen Beurteilungspegel heranzuziehen, falls der nächtliche
Beurteilungspegel höher ist als der für den Tageszeitraum.
Weiterhin wird seitens des Kreisgesundheitsamtes festgestellt, dass in
dem Schallgutachten die maßgeblichen Außenlärmpegel und LPB auf der Grundlage
der Beurteilungspegel für den Nachtzeitraum ermittelt und für das gesamte
Plangebiet vorgeschlagen wurden.
Darüber hinaus gibt es im Bebauungsplan keine Unterscheidung zwischen
den Bereichen, in denen betriebsbedingte Wohnungen zulässig sind und Bereichen,
in denen ausschließlich eine gewerbliche Nutzung stattfindet.
Diese Festsetzung wurde deshalb nicht getroffen, weil zum Zeitpunkt der
Planaufstellung und bis zum Satzungsbeschluss, natürlich noch keine konkreten
planerischen Absichten von interessierten Unternehmen vorlagen und deren
Handlungsspielraum auch nicht eingeengt
werden sollte.
Um dennoch einen ausreichenden Schutz des
Nachtschlafes für Wohnungen zu gewährleisten und um der Anregung des
Kreisgesundheitsamtes entgegenzukommen, ist für Wohnungen innerhalb der
ausgewiesenen überbaubaren GE-Flächen ein um
3 Stufen höherer Lärmpegelbereich anzusetzen.
                       Durch die o.g.
Ermittlungsverfahren der LPB erfolgt weiterhin – bei der vom Schallgutachter
vorgeschlagenen Festsetzung – in allen Bereichen, d.h. auch in den
ausschließlich gewerblich genutzten Bereichen, eine Festlegung der Schallschutzmaßnahmen
unter Einbeziehung des 10 dB(A)-Zuschlags zum Schutz des Nachtschlafs, d.h. die
LPB für die Arbeitsbereiche wären, nach Auffassung des Kreisgesundheitsamtes,
demnach zu hoch angesetzt.
                       Im
vorliegenden Plangebiet ergeben sich beispielsweise im Nachtzeitraum bis zu 14
dB höhere Beurteilungspegel als im Tageszeitraum. Wird dann berücksichtigt,
dass in der gültigen DIN 4109 davon ausgegangen wird, dass im Nachtzeitraum ein
um 5 dB geringerer Beurteilungspegel vorliegt, wie bei manchen Straßentypen
üblich, so ist bei strenger Anwendung der DIN 4109 ein deutlicher Auslegungsfehler
zu erwarten.
Hinsichtlich
der Bedenken seitens des Kreisgesundheitsamtes, ob Festsetzungen zum Nachweis des ausreichenden Schallschutzes
gegen Außenlärm auf Grundlage eines Entwurfes der DIN 4109 getroffen werden
können, schließt sich die Stadt Hilden der Meinung des Gutachters an, da nicht
die strenge Auslegung der DIN 4109 Vorrang haben sollte, sondern die
planungssichere Auslegung im Einzelfall. Â
                       Des Weiteren ist zu
berücksichtigen, dass die DIN-Normen keine Rechtsnormen sind, sondern
private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.
                       Maßgebend ist nicht,
welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme den
anerkannten Regeln der Technik entspricht. DIN-Normen können die anerkannten
Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.
                       Die Anregungen werden
teilweise berücksichtigt.
                      Â
-
aus Sicht des Planungsamtes –
Es werden zusammenfassend keine
naturschutzrechtlichen Bedenken geäußert und keine Anregungen vorgetragen. Auch
die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan wird – bei Inkrafttreten der 17.
Flächennutzungsplanänderung - als
gegeben ansehen. Anregungen werden hierzu nicht vorgebracht. Dieses wird zur
Kenntnis genommen.
2.1.5Â Â Schreiben
der Rheinbahn vom 08.11.2007
Das Schreiben der Rheinbahn wird zur
Kenntnis genommen.
2.1.6Â Â Â Schreiben
der Handwerkskammer Düsseldorf vom 15.11.2007
Das Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
2.1.7 Â Â Schreiben des
Eisenbahn-Bundesamtes vom 23.11.2007
Zu dem Schreiben
wird wie folgt Stellung genommen:
Im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 228 A liegen nur wenige
kleinere Flächen, die auch zukünftig als Standort für Strommasten vorgesehen
sind und für die keine anderweitigen Nutzung durch den Bebauungsplan vorgesehen
sind. Auch die Nutzungen in der Umgebung der gewidmeten Flächen beeinträchtigen
nicht die eisenbahnrechtliche Zweckbestimmung. Ein Widerspruch zur
eisenbahnrechtlichen Widmung ist demnach nicht zu erkennen.
2.2      dass die während der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 BauGB
eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten sind als bereits im
Offenlage-Beschluss des Rates vom 19.09.2007 (Beschlussvorlage 61/176)
beschlossen. Es wird insoweit auf diesen verwiesen.
2.3Â Â Â Â Â Â den
Bebauungsplan Nr. 228A gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994
(GV NW S.666) in der z.Zt. gültigen Fassung sowie gemäß § 10 Baugesetzbuch vom
27.12.2006 (BGBl. I S.3316) in der z. Zt. gültigen Fassung unter Berücksichtigung
der stattgegebenen Anregungen als Satzung.
Das Plangebiet liegt am westlichen Rand der
erweiterten Hildener Innenstadt. Es wird begrenzt im Westen durch die Bahntrasse
Düsseldorf-Opladen-Köln, im Nord durch die Nordostgrenzen der Flurstücke 393
und 398 (alle in Flur 51 der Gemarkung Hilden), im Osten durch die „Alte
Ellerstraße“ und durch die Südwestgrenzen der Flurstücke 353, 365, 377, 383 und
384 (alle in Flur 51 der Gemarkung Hilden) sowie im Süden durch eine gedachte
Linie zwischen der Schillerstraße und der Bahntrasse.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung
incl. des Umweltberichtes vom 22.02.2008 zugrunde.
3.
bezüglich des Bebauungsplans Nr. 228 B:
3.1      zu den Anregungen der Offenlage nach § 3
Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wie folgt Stellung zu nehmen:
3.1.1Â Â Â Schreiben
der IHK Düsseldorf vom 19.10.2007
          Â
           Zu
dem Schreiben wird wie folgt Stellung genommen:
           Auf
Seite 2 des Schreibens wird seitens der IHK darauf aufmerksam gemacht, dass die
unter Punkt 1.3 der textlichen Festsetzungen ausnahmsweise zulässige Betriebe
wie Kioske, Trinkhallen und Imbissbuden, nicht unter die Definition
„Einzelhandel“ anzusiedeln sind. Nach Auffassung der IHK handelt es sich bei
Kioske, Trinkhallen und Imbissbuden „nicht um Einzelhandel im herkömmlichen
Sinne“. Demnach zählen Imbissbuden und Trinkhallen, sofern letztere über einen
Aufenthaltsraum zum Verzehr verfügen, zu den Schank- und Speisewirtschaften,
Kioske zu den so genannten Verkaufsstellen.
           Dieser
Betrachtungsweise wird nicht in allen Teilen gefolgt. Eine Differenzierung
zwischen Kiosk und Trinkhalle ist nach Auffassung der Verwaltung insofern
erforderlich, da Trinkhallen, wie auch seitens der IHK angezeigt, über einen
Aufenthaltsraum verfügen können. Folgt man der Definition „Einzelhandel“ laut
dem BGBl.I S.1121, so betreibt Einzelhandel, „wer gewerbsmäßig Waren anschafft
und sie unverändert oder nach im Einzelhandel üblicher Be- und Verarbeitung in
einer oder mehreren offen Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann feilhält“
(Abs.1).
           Dies
trifft demnach sowohl auf Trinkhallen als auch Kioske zu. Daher hat es die Verwaltung
für erforderlich gehalten, in der Textlichen Festsetzung Nr. 1.3., genau diese
nicht gänzlich in den GE-Gebieten auszuschließen und ausnahmsweise zuzulassen.
           Hier
eine Differenzierung herbeizuführen, ob diese „Verkaufstellen“ nun zu den
Schank- und Speisewirtschaften zuzuordnen sind oder einem Einzelhandel im „herkömmlichen
Sinn“, ändert nichts an dem städtischen Bestreben, diese zuzulassen und ist
sicherlich auch im Interesse der IHK.
                    Â
           Die
kritische Anmerkung bzgl. der fehlenden textlichen Festsetzungen im südöstlichen
Bereich (Bahnhofsallee 9) bezieht sich noch auf den Geltungsbereich des Bebauungsplan
Nr. 228, welcher geteilt worden und in die Bebauungspläne Nr. 228 A und Nr. 228
B überführt worden ist. Die angesprochene
Festsetzung ist nicht Gegenstand des Bebauungsplan Nr. 228 B, weshalb die
Anmerkung für diesen Bebauungsplan irrelevant ist.
           Die
Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
3.1.2 Â Â Schreiben
der Bezirksregierung Düsseldorf vomÂ
23.10.2007
Das Schreiben wird
zur Kenntnis genommen.
3.1.3Â Â Â Schreiben
der Landesbetriebes Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2007
Es wird seitens des Landesbetriebes
festgestellt, dass das Plangebiet im Nordwesten von einem Abschnitt der freien
Strecke der Landesstraße 85 (Hülsenstraße) begrenzt wird, deren Baulastträger
das Land NRW ist. Es sollte bezüglich der Erschließung des Plangebietes über
die vorhandene Einmündung L 85 (Ellerstraße)/Alte Ellerstraße geprüft werden,
ob die vorhandenen Knotenpunktsdimensionen auch weiterhin für den zu
erwartenden Schwerverkehr ausreichend sind. Soweit dies beachtet wird, werden
keine weiteren Bedenken vorgebracht.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen: Diese Anregung zur Knotenpunktüberprüfung wurde
bereits während der frühzeitigen Trägerbeteiligung vorgebracht. Nach wie vor
wird seitens der Gemeinde darauf hingewiesen, dass bereits beim Ausbau der
Einmündung vor ca. 12 Jahren entsprechende Anforderungen berücksichtigt worden.
Derzeit werden schon die Schwerlastverkehre zum dortigen Gewerbepark und zu
einer dort ansässigen Spedition störungsfrei über diesen Knotenpunkt abgewickelt.
Ein weiterer Ausbau erscheint daher momentan nicht erforderlich.
Ansonsten wird das
Schreiben zur Kenntnis genommen.
3.1.4Â Â Â Schreiben
des Kreises Mettmann vom 08.11.2007
Siehe hierzu Punkt 2.1.4 der
Sitzungsvorlage.
3.1.5Â Â Schreiben
der Rheinbahn vom 08.11.2007
Siehe hierzu Punkt 2.1.5 der
Sitzungsvorlage.
3.1.6Â Â Â Schreiben
der Handwerkskammer Düsseldorf vom 15.11.2007
Siehe hierzu Punkt 2.1.6 der
Sitzungsvorlage.
3.1.7 Â Â Schreiben des
Eisenbahn-Bundesamtes vom 23.11.2007
Nach telefonischer Rückfrage und Übersendung weiterer Unterlagen durch
das Planungs- und Vermessungsamt teilte das Eisenbahn-Bundesamt in einem
weiteren Schreiben vom 03.01.2008 mit, dass auch eine Ãœberlagerung von
Fachplanung und verbindlicher Bauleitplanung möglich sei, wenn hierdurch keine
Nutzungskonflikte oder Einschränkungen für die durch das Fachplanungsrecht
gesicherten Anlagen, Flächen oder Räumen entstehen. Weiter führt es aus, dass
die vorliegende kommunale Planung „Schrottplatz“ auf bahntechnischen Anlagen
nicht zuwider läuft, die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Anlagen
gesichert sind und die Zugänglichkeit der Anlagen zu Wartungs- und sonstigen
Arbeiten an den Anlagen durch die städtebaulichen Nutzungen nicht eingeschränkt
wird. Das Eisenbahn-Bundesamt bezieht sich dabei auf die Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts. Aus Sicht des Eisenbahn-Bundesamtes erscheint die
zusätzliche Festsetzung der Bahnflächen für den Betrieb eines Schrottplatzes,
der seine Güter auf der Schiene transportiert, möglich.
Unter Berücksichtigung dieses weiteren Schreibens wird zur Stellungnahme
des Eisenbahn-Bundesamtes wie folgt Stellung genommen: Im Geltungsbereich des Bebauungsplans
befindet sich eine größere zusammenhängende eisenbahnrechtlich gewidmete
Fläche, für der Bebauungsplan eine sog. bahnfremde Nutzung festsetzt. Es wird
seitens der Gemeinde gleichfalls die rechtliche Auffassung vertreten, dass der
Betrieb des Schrottplatzes keinen Widerspruch zur eisenbahnrechtlichen Widmung
darstellt. Das ergänzende Schreiben vom 03.01.2008 wird entsprechend als
Bestätigung der zuständigen Fachbehörde für die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten
Planung bewertet.
3.2      dass die während der frühzeitigen Bürgerbeteiligung
nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 BauGB eingegangenen
Anregungen nicht anders zu bewerten sindÂ
als bereits im Offenlage-Beschluss des Rates vom 19.09.2007Â (Beschlussvorlage 61/176) beschlossen. Es
wird insoweit auf diesen verwiesen.
3.3Â Â Â Â Â Â den
Bebauungsplan Nr. 228B gemäß §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994
(GV NW S.666) in der z. Zt. gültigen Fassung sowie gemäß § 10 Baugesetzbuch vom
27.12.2006 (BGBl. I S.3316) in der z. Zt. gültigen Fassung unter Berücksichtigung
der stattgegebenen Anregungen als Satzung.
Das Plangebiet liegt am westlichen Rand der
erweiterten Hildener Innenstadt. Es wird begrenzt im Westen durch die
Bahntrasse Düsseldorf-Opladen-Köln, im Norden durch die „Alte Ellerstraße“ und
im Osten durch die durch die Nordostgrenzen der Flurstücke 365, 393 und 398
(alle in Flur 51 der Gemarkung Hilden).
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung
incl. des Umweltberichtes vom 22.02.2008 zugrunde.“