Sitzung: 12.03.2008 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: s. Niederschrift
Vorlage: WP 04-09 SV 61/208
Beschlussvorschlag:
Nach kurzer Aussprache schloss sich der Stadtentwicklungsausschuss dem
Beschlussvorschlag der Verwaltung wie folgt an:
Ziffer 1Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â einstimmig
Ziffer 2 Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â 17 Ja-, 1
Nein-Stimme (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen)
Ziffer 3Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â Â 17
Ja-, 1 Nein-Stimme (Fraktion Bündnis 90/Die Grünen).
„Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss
- die Änderung
des Aufstellungsbeschlusses des Bebauungsplans Nr. 228 vom 15.03.2006: Der
bisher unter der Nr. 228 verfahrensmäßig betriebene Bebauungsplan wird
geteilt und in den Bebauungsplan Nr. 228 A und Bebauungsplan Nr. 228 B
überführt. Die räumliche Abgrenzung ergibt sich aus der nordwestlichen
Grenze des Flurstücks Nr. 398 in der Flur 51 der Gemarkung Hilden.       Â
2.Â
bezüglich des Bebauungsplans Nr. 228 A:
2.1      zu den Anregungen der Offenlage nach § 3
Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wie folgt Stellung zu nehmen:
2.1.1Â Â Â Schreiben
der IHK Düsseldorf vom 19.10.2007
          Â
           Zu dem Schreiben wird wie folgt
Stellung genommen:
           Auf Seite 2 des Schreibens wird
seitens der IHK darauf aufmerksam gemacht, dass die unter Punkt 1.3 der
textlichen Festsetzungen ausnahmsweise zulässige Betriebe wie Kioske,
Trinkhallen und Imbissbuden, nicht unter die Definition „Einzelhandel“ anzusiedeln
sind. Nach Auffassung der IHK handelt es sich bei Kioske, Trinkhallen und
Imbissbuden „nicht um Einzelhandel im herkömmlichen Sinne“. Demnach zählen Imbissbuden
und Trinkhallen, sofern letztere über einen Aufenthaltsraum zum Verzehr
verfügen, zu den Schank- und Speisewirtschaften, Kioske zu den so genannten Verkaufsstellen.
           Dieser Betrachtungsweise wird nicht
in allen Teilen gefolgt. Eine Differenzierung zwischen Kiosk und Trinkhalle ist
nach Auffassung der Verwaltung insofern erforderlich, da Trinkhallen, wie auch
seitens der IHK angezeigt, über einen Aufenthaltsraum verfügen können. Folgt
man der Definition „Einzelhandel“ laut dem BGBl.I S.1121, so betreibt
Einzelhandel, „wer gewerbsmäßig Waren anschafft und sie unverändert oder nach
im Einzelhandel üblicher Be- und Verarbeitung in einer oder mehreren offen
Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann feilhält“ (Abs.1).
           Dies trifft demnach sowohl auf
Trinkhallen als auch Kioske zu. Daher hat es die Verwaltung für erforderlich
gehalten, in der Textlichen Festsetzung Nr. 1.3., genau diese nicht gänzlich in
den GE-Gebieten auszuschließen und ausnahmsweise zuzulassen.
           Hier eine Differenzierung
herbeizuführen, ob diese „Verkaufstellen“ nun zu den Schank- und
Speisewirtschaften zuzuordnen sind oder einem Einzelhandel im „herkömmlichen
Sinn“, ändert nichts an dem städtischen Bestreben, diese zuzulassen und ist
sicherlich auch im Interesse der IHK.
           Â
         Â
           Hinsichtlich der kritischen
Anmerkung bzgl. der fehlenden textlichen Festsetzungen im südöstlichen Bereich
(Bahnhofsallee 9), welches irrtümlicherweise seitens der IHK als Mischgebiet
interpretiert wurde, konnte dieses Missverständnis telefonisch geklärt werden.
Die Ausweisung MI-Gebiet bezieht sich demnach lediglich auf die nichtüberbaubare
Fläche am äußersten südöstlichen Rand gelegenen Bereich des Plangebietes. Diese
Fläche ist ausschließlich für die Unterbringung des ruhenden Verkehrs, der
Fahrradabstellanlage und der
Außenbewirtschaftung des Gastronomiebetriebes vorgesehen. Hierfür textliche Festsetzungen zu treffen, ist daher
nicht erforderlich.
                       Die
Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
2.1.2
Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23.10.2007
Das Schreiben wird
zur Kenntnis genommen.
2.1.3 Â Â Schreiben
der Landesbetriebes Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2007
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Aufforderung zur Knotenpunktüberprüfung
bezog sich auf den ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 228; für den Bebauungsplan
Nr. 228 A ist diese Aufforderung nicht von Belang. Ansonsten wird das Schreiben
zur Kenntnis genommen.
2.1.4Â Â Â Schreiben
des Kreises Mettmann vom 08.11.2007
- zu den Ausführungen aus Sicht des Umweltamtes
-
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
Die Altlastenproblematik wurde in der
Planung umfassend berücksichtigt. Ihr wurde durch entsprechende Festsetzungen
und insbesondere auch durch entsprechende textliche Hinweise Rechnung getragen.
Ansonsten werden die Anregungen zu Kenntnis genommen.
-
aus Sicht des Kreisgesundheitsamtes –
Hierzu wird wie folgt Stellung genommen:
                       In
den Anregungen des Kreisgesundheitsamtes wird richtigerweise darauf aufmerksam
gemacht, dass die Ermittlung der maßgeblichen Außenlärmpegel und der entsprechenden
Lärmpegelbereiche (LPB) in dem Schallgutachten nicht auf der Grundlage der
zurzeit gültigen DIN 4109, sondern unter Berücksichtigung des Entwurfs der DIN
4109 (vom Okt. 2006) erfolgte. Nach dem
Normen-Entwurf sind die maßgeblichen Außengeräuschpegel auf der Grundlage der
Beurteilungspegel für den Tag bzw. die Nacht zu bestimmen; für den
Außengeräuschpegel zum Schutz des Nachtschlafs sind hierbei Zuschläge von 5
dB(A) für Straßenverkehrslärm und 10 dB(A) für Schienenverkehrslärm zu berücksichtigen.
                       Bei
Zugrundelegung der aktuell gültigen DIN 4109 werden die LPB üblicherweise auf
der Grundlage des Beurteilungspegels für den Tageszeitraum ermittelt. Bei
dieser Vorgehensweise würde der hier vorliegenden hohen nächtlichen
Schallbelastung im Hinblick auf die Wohnbereiche nicht Rechnung
getragen. Das Kreisgesundheitsamt schlägt daher in dem Fall vor, dass diese
Norm bei den Ermittlungen der passiven Schallschutzmaßnahmen zugrunde gelegt
werden sollte, für Wohnbereiche bspw. hilfsweise den nächtlichen
Beurteilungspegel heranzuziehen, falls der nächtliche Beurteilungspegel höher
ist als der für den Tageszeitraum.
Weiterhin wird
seitens des Kreisgesundheitsamtes festgestellt, dass in dem Schallgutachten die
maßgeblichen Außenlärmpegel und LPB auf der Grundlage der Beurteilungspegel für
den Nachtzeitraum ermittelt und für das gesamte Plangebiet vorgeschlagen
wurden.
Darüber hinaus gibt es im Bebauungsplan keine Unterscheidung zwischen
den Bereichen, in denen betriebsbedingte Wohnungen zulässig sind und Bereichen,
in denen ausschließlich eine gewerbliche Nutzung stattfindet.
Diese Festsetzung wurde deshalb nicht getroffen, weil zum Zeitpunkt der
Planaufstellung und bis zum Satzungsbeschluss, natürlich noch keine konkreten
planerischen Absichten von interessierten Unternehmen vorlagen und deren
Handlungsspielraum auch nicht eingeengt
werden sollte.
Um dennoch einen ausreichenden Schutz des
Nachtschlafes für Wohnungen zu gewährleisten und um der Anregung des
Kreisgesundheitsamtes entgegenzukommen, ist für Wohnungen innerhalb der
ausgewiesenen überbaubaren GE-Flächen ein um
3 Stufen höherer Lärmpegelbereich anzusetzen.
                       Durch
die o.g. Ermittlungsverfahren der LPB erfolgt weiterhin – bei der vom Schallgutachter
vorgeschlagenen Festsetzung – in allen Bereichen, d.h. auch in den ausschließlich
gewerblich genutzten Bereichen, eine Festlegung der Schallschutzmaßnahmen unter
Einbeziehung des 10 dB(A)-Zuschlags zum Schutz des Nachtschlafs, d.h. die LPB
für die Arbeitsbereiche wären, nach Auffassung des Kreisgesundheitsamtes,
demnach zu hoch angesetzt.
                       Im vorliegenden Plangebiet ergeben sich beispielsweise im
Nachtzeitraum bis zu 14 dB höhere Beurteilungspegel als im Tageszeitraum. Wird
dann berücksichtigt, dass in der gültigen DIN 4109 davon ausgegangen wird, dass
im Nachtzeitraum ein um 5 dB geringerer Beurteilungspegel vorliegt, wie bei
manchen Straßentypen üblich, so ist bei strenger Anwendung der DIN 4109 ein
deutlicher Auslegungsfehler zu erwarten.
Hinsichtlich
der Bedenken seitens des Kreisgesundheitsamtes, ob Festsetzungen zum Nachweis des ausreichenden Schallschutzes
gegen Außenlärm auf Grundlage eines Entwurfes der DIN 4109 getroffen werden
können, schließt sich die Stadt Hilden der Meinung des Gutachters an, da nicht
die strenge Auslegung der DIN 4109 Vorrang haben sollte, sondern die
planungssichere Auslegung im Einzelfall. Â
                       Des
Weiteren ist zu berücksichtigen, dass die DIN-Normen keine Rechtsnormen sind,
sondern private technische Regelungen mit Empfehlungscharakter.
                       Maßgebend
ist nicht, welche DIN-Norm gilt, sondern ob die Bauausführung zur Zeit der Abnahme
den anerkannten Regeln der Technik entspricht. DIN-Normen können die
anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben.
                       Die
Anregungen werden teilweise berücksichtigt.
                      Â
-
aus Sicht des Planungsamtes –
Es werden zusammenfassend keine
naturschutzrechtlichen Bedenken geäußert und keine Anregungen vorgetragen. Auch
die Entwicklung aus dem Flächennutzungsplan wird – bei Inkrafttreten der 17.
Flächennutzungsplanänderung - als
gegeben ansehen. Anregungen werden hierzu nicht vorgebracht. Dieses wird zur
Kenntnis genommen.
2.1.5Â Â Schreiben
der Rheinbahn vom 08.11.2007
Das Schreiben der Rheinbahn wird zur
Kenntnis genommen.
2.1.6   Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf
vom 15.11.2007
Das
Schreiben wird zur Kenntnis genommen.
2.1.7 Â Â Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom
23.11.2007
Zu dem Schreiben
wird wie folgt Stellung genommen:
Im Geltungsbereich
des Bebauungsplans Nr. 228 A liegen nur wenige kleinere Flächen, die auch
zukünftig als Standort für Strommasten vorgesehen sind und für die keine
anderweitigen Nutzung durch den Bebauungsplan vorgesehen sind. Auch die
Nutzungen in der Umgebung der gewidmeten Flächen beeinträchtigen nicht die eisenbahnrechtliche
Zweckbestimmung. Ein Widerspruch zur eisenbahnrechtlichen Widmung ist demnach
nicht zu erkennen.
2.2      dass die während der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 BauGB
eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten sind als bereits im
Offenlage-Beschluss des Rates vom 19.09.2007 (Beschlussvorlage 61/176)
beschlossen. Es wird insoweit auf diesen verwiesen.
2.3      den Bebauungsplan Nr. 228A gemäß §§ 7 und
41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NW S.666) in der z.Zt. gültigen
Fassung sowie gemäß § 10 Baugesetzbuch vom 27.12.2006 (BGBl. I S.3316) in der
z. Zt. gültigen Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen
als Satzung.
Das Plangebiet liegt am westlichen Rand der
erweiterten Hildener Innenstadt. Es wird begrenzt im Westen durch die
Bahntrasse Düsseldorf-Opladen-Köln, im Nord durch die Nordostgrenzen der
Flurstücke 393 und 398 (alle in Flur 51 der Gemarkung Hilden), im Osten durch
die „Alte Ellerstraße“ und durch die Südwestgrenzen der Flurstücke 353, 365,
377, 383 und 384 (alle in Flur 51 der Gemarkung Hilden) sowie im Süden durch
eine gedachte Linie zwischen der Schillerstraße und der Bahntrasse.
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung
incl. des Umweltberichtes vom 22.02.2008 zugrunde.
2.
bezüglich des Bebauungsplans Nr. 228 B:
3.1      zu den Anregungen der Offenlage nach § 3
Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB wie folgt Stellung zu nehmen:
3.1.1Â Â Â Schreiben
der IHK Düsseldorf vom 19.10.2007
          Â
           Zu dem Schreiben wird wie folgt
Stellung genommen:
           Auf Seite 2 des Schreibens wird
seitens der IHK darauf aufmerksam gemacht, dass die unter Punkt 1.3 der
textlichen Festsetzungen ausnahmsweise zulässige Betriebe wie Kioske,
Trinkhallen und Imbissbuden, nicht unter die Definition „Einzelhandel“ anzusiedeln
sind. Nach Auffassung der IHK handelt es sich bei Kioske, Trinkhallen und
Imbissbuden „nicht um Einzelhandel im herkömmlichen Sinne“. Demnach zählen Imbissbuden
und Trinkhallen, sofern letztere über einen Aufenthaltsraum zum Verzehr
verfügen, zu den Schank- und Speisewirtschaften, Kioske zu den so genannten Verkaufsstellen.
           Dieser Betrachtungsweise wird nicht
in allen Teilen gefolgt. Eine Differenzierung zwischen Kiosk und Trinkhalle ist
nach Auffassung der Verwaltung insofern erforderlich, da Trinkhallen, wie auch
seitens der IHK angezeigt, über einen Aufenthaltsraum verfügen können. Folgt
man der Definition „Einzelhandel“ laut dem BGBl.I S.1121, so betreibt
Einzelhandel, „wer gewerbsmäßig Waren anschafft und sie unverändert oder nach
im Einzelhandel üblicher Be- und Verarbeitung in einer oder mehreren offen
Verkaufsstellen zum Verkauf an jedermann feilhält“ (Abs.1).
           Dies trifft demnach sowohl auf
Trinkhallen als auch Kioske zu. Daher hat es die Verwaltung für erforderlich
gehalten, in der Textlichen Festsetzung Nr. 1.3., genau diese nicht gänzlich in
den GE-Gebieten auszuschließen und ausnahmsweise zuzulassen.
           Hier eine Differenzierung
herbeizuführen, ob diese „Verkaufstellen“ nun zu den Schank- und
Speisewirtschaften zuzuordnen sind oder einem Einzelhandel im „herkömmlichen
Sinn“, ändert nichts an dem städtischen Bestreben, diese zuzulassen und ist
sicherlich auch im Interesse der IHK.
           Â
         Â
           Die kritische Anmerkung bzgl. der
fehlenden textlichen Festsetzungen im südöstlichen Bereich (Bahnhofsallee 9) bezieht
sich noch auf den Geltungsbereich des Bebauungsplan Nr. 228, welcher geteilt
worden und in die Bebauungspläne Nr. 228 A und Nr. 228 B überführt worden
ist. Die angesprochene Festsetzung ist
nicht Gegenstand des Bebauungsplan Nr. 228 B, weshalb die Anmerkung für diesen
Bebauungsplan irrelevant ist.
           Die
Anregungen werden zur Kenntnis genommen.
3.1.2 Â Â Schreiben
der Bezirksregierung Düsseldorf vomÂ
23.10.2007
Das Schreiben wird
zur Kenntnis genommen.
3.1.3Â Â Â Schreiben
der Landesbetriebes Nordrhein-Westfalen vom 07.11.2007
Es wird seitens des Landesbetriebes
festgestellt, dass das Plangebiet im Nordwesten von einem Abschnitt der freien
Strecke der Landesstraße 85 (Hülsenstraße) begrenzt wird, deren Baulastträger
das Land NRW ist. Es sollte bezüglich der Erschließung des Plangebietes über
die vorhandene Einmündung L 85 (Ellerstraße)/Alte Ellerstraße geprüft werden,
ob die vorhandenen Knotenpunktsdimensionen auch weiterhin für den zu
erwartenden Schwerverkehr ausreichend sind. Soweit dies beachtet wird, werden
keine weiteren Bedenken vorgebracht.
Hierzu wird wie
folgt Stellung genommen: Diese Anregung zur Knotenpunktüberprüfung wurde
bereits während der frühzeitigen Trägerbeteiligung vorgebracht. Nach wie vor
wird seitens der Gemeinde darauf hingewiesen, dass bereits beim Ausbau der Einmündung
vor ca. 12 Jahren entsprechende Anforderungen berücksichtigt worden. Derzeit
werden schon die Schwerlastverkehre zum dortigen Gewerbepark und zu einer dort
ansässigen Spedition störungsfrei über diesen Knotenpunkt abgewickelt. Ein weiterer
Ausbau erscheint daher momentan nicht erforderlich.
Ansonsten wird das
Schreiben zur Kenntnis genommen.
3.1.4Â Â Â Schreiben
des Kreises Mettmann vom 08.11.2007
Siehe hierzu Punkt 2.1.4 der Sitzungsvorlage.
3.1.5Â Â Schreiben
der Rheinbahn vom 08.11.2007
Siehe hierzu Punkt 2.1.5 der
Sitzungsvorlage.
3.1.6   Schreiben der Handwerkskammer Düsseldorf
vom 15.11.2007
Siehe hierzu Punkt 2.1.6 der
Sitzungsvorlage.
3.1.7 Â Â Schreiben des Eisenbahn-Bundesamtes vom
23.11.2007
Nach telefonischer
Rückfrage und Übersendung weiterer Unterlagen durch das Planungs- und Vermessungsamt
teilte das Eisenbahn-Bundesamt in einem weiteren Schreiben vom 03.01.2008 mit,
dass auch eine Ãœberlagerung von Fachplanung und verbindlicher Bauleitplanung
möglich sei, wenn hierdurch keine Nutzungskonflikte oder Einschränkungen für
die durch das Fachplanungsrecht gesicherten Anlagen, Flächen oder Räumen
entstehen. Weiter führt es aus, dass die vorliegende kommunale Planung
„Schrottplatz“ auf bahntechnischen Anlagen nicht zuwider läuft, die Sicherheit
und Funktionsfähigkeit der Anlagen gesichert sind und die Zugänglichkeit der Anlagen
zu Wartungs- und sonstigen Arbeiten an den Anlagen durch die städtebaulichen Nutzungen
nicht eingeschränkt wird. Das Eisenbahn-Bundesamt bezieht sich dabei auf die
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Aus Sicht des Eisenbahn-Bundesamtes
erscheint die zusätzliche Festsetzung der Bahnflächen für den Betrieb eines
Schrottplatzes, der seine Güter auf der Schiene transportiert, möglich.
Unter
Berücksichtigung dieses weiteren Schreibens wird zur Stellungnahme des Eisenbahn-Bundesamtes
wie folgt Stellung genommen: Im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet
sich eine größere zusammenhängende eisenbahnrechtlich gewidmete Fläche, für der
Bebauungsplan eine sog. bahnfremde Nutzung festsetzt. Es wird seitens der
Gemeinde gleichfalls die rechtliche Auffassung vertreten, dass der Betrieb des
Schrottplatzes keinen Widerspruch zur eisenbahnrechtlichen Widmung darstellt.
Das ergänzende Schreiben vom 03.01.2008 wird entsprechend als Bestätigung der
zuständigen Fachbehörde für die Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Planung bewertet.
3.2      dass die während der frühzeitigen
Bürgerbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 BauGB
eingegangenen Anregungen nicht anders zu bewerten sind als bereits im Offenlage-Beschluss des Rates
vom 19.09.2007 Â (Beschlussvorlage 61/176)
beschlossen. Es wird insoweit auf diesen verwiesen.
3.3      den Bebauungsplan Nr. 228B gemäß §§ 7 und
41 der Gemeindeordnung NW vom 14.07.1994 (GV NW S.666) in der z. Zt. gültigen
Fassung sowie gemäß § 10 Baugesetzbuch vom 27.12.2006 (BGBl. I S.3316) in der
z. Zt. gültigen Fassung unter Berücksichtigung der stattgegebenen Anregungen
als Satzung.
Das Plangebiet liegt am westlichen Rand der
erweiterten Hildener Innenstadt. Es wird begrenzt im Westen durch die
Bahntrasse Düsseldorf-Opladen-Köln, im Norden durch die „Alte Ellerstraße“ und
im Osten durch die durch die Nordostgrenzen der Flurstücke 365, 393 und 398
(alle in Flur 51 der Gemarkung Hilden).
Dem Satzungsbeschluss liegt die Begründung
incl. des Umweltberichtes vom 22.02.2008 zugrunde.“