Sitzung: 05.05.2010 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: s. Niederschrift
Vorlage: WP 09-14 SV 61/032
Beschlussvorschlag mit Ergänzung:
(Hinweis:
Ergänzung in Fettdruck und unterstrichen)
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss
1.        die
vorgebrachten Anregungen aus der Offenlage wie folgt abzuhandeln:
1.1Â Â Â Â Â Â Schreiben der
Kreisverwaltung Mettmann vom 22.02.2010
Zu dem Schreiben wird wie folgt Stellung
genommen:
Aus Sicht des Umweltamtes:
Untere Wasserbehörde
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wurden keine Anregungen vorgebracht.
Untere Immissionsschutzbehörde
Gegen das o.g.
Bauleitplanverfahren wurden aus der Sicht des anlagenbezogenen Immissionsschutzes
keine Bedenken vorgebracht.
Untere Bodenschutzbehörde
Aus Sicht des Allgemeinen Bodenschutzes wurden keine Anregungen vorgebracht.
Der Anregung zur informell erfassten
Verdachtsflächen wird stattgegeben und diese fehlenden
Altlastenverdachtsflächen im Bebauungsplan entsprechend dargestellt.
Aus Sicht des
Kreisgesundheitsamtes
Es wurden keine weiteren Anregungen vorgebracht. Die
separat abgestimmten Änderungensvorschläge für die Textlichen Festsetzugen
wurden berücksichtigt und eingearbeitet.
Aus Sicht des
Planungsamtes:
Untere Landschaftsbehörde
Es wurden keine Anregungen
vorgebracht.
1.2
     Schreiben der Anwaltskanzlei Lenz
und Johlen in Vertretung der Fa. Aldi vom 26.02.2010
           Zu dem Schreiben wird wie folgt Stellung
genommen:
Zu 1.
Die Anwaltskanzlei fordert für ihren Mandanten in ihrem
Schreiben eine mögliche  Erweiterung des
innerhalb des Plangebietes befindlichen Aldi-Marktes und beruft sich auf eine
„nicht unerhebliche Nahversorgungsfunktion“ für die nähere Umgebung.
Im Rahmen der städtebaulichen Abwägung sind auch die
privaten Belange und Interessen der Eigentümer einzustellen; jedoch können
diese Belange anderen Belangen untergeordnet werden.
Bezüglich der
heutigen planungsrechtlichen Situation der Stadt Hilden ist festzustellen, dass
die Ansiedlung eines Einzelhandelsbetriebs im Geltungsbereich des
übergeleiteten Durchführungsplans Nr. 106 grundsätzlich nicht zulässig ist,
sondern nur ggfs. im Wege einer Befreiung gemäß § 31 BauGB von den
Festsetzungen des geltenden Bebauungsplans. Gegen die Entscheidung der Stadt, eine Erweiterung des bestehenden Einzelhandelsgeschäfts über die
Grenze zur Großflächigkeit hin weg abzulehnen, hat die Fa. Aldi verwaltungsgerichtliche
Klage erhoben.
Eine Erweiterung des
Lebensmittel-Discountmarktes weit über alle Grenzen hin zur Großflächigkeit des
Vorhabens – insbesondere auch vor dem Hintergrund des Einzelhandels- und Nahversorgungskonzepts
der Stadt Hilden – ist nicht vorstellbar.
Der Aldi-Filiale wird
in der textlichen Festsetzung eine begrenzte Erweiterungsmöglichkeit eröffnet,
so dass für den Betrieb evtl.. Änderungen erstmals planungsrechtlich zulässig
werden. Im Übrigen wird an dieser Stelle auf die entsprechenden Ausführungen in
der Bebauungsplanbegründung verwiesen
Daher werden die Anregungen
unter Punkt 1 zurückgewiesen.
Zu 2.
           Die
Kanzlei weist hier darauf hin, dass die im öffentlich ausgelegenen Bebauungsplanentwurf
getroffene Festsetzung eines Allgemeines Wohngebietes im östlichen Plangebiet
abwägungsfehlerhaft ist.
Sie begründet dies, indem sie auf das innerhalb dieses
Bereiches des Plangebietes befindliche Wohngebäude verweist, welches durch den
Aldi-Parkplatz nicht den Schutzanspruch eines Allgemeinen Wohngebietes genießt,
sondern eher den eines Mischgebietes und fordert daher auch die Festsetzung für
diesen Bereich als Mischgebiet.
Dieser Anregung ist zum Teil Folge zu leisten.
Die Zielsetzung dieser Forderung ist allerdings
fraglich, da die Anwaltskanzlei auf diesem Wege versucht, einen planungsrechtlichen
Anspruch für die Erweiterung der Aldi-Filiale an diesem Standort zu erwirken,
wohlwissentlich, dass ein Lebensmitteldiscounter in der gewünschten Größe weder
in einem Gewerbegebiet noch in einem Allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre und
dies auch durch entsprechende Gerichtsurteile dokumentiert ist.
           Diese
Vorgehensweise ist insofern nicht stimmig, da die Kanzlei einerseits der Stadt
Hilden vorwirft, das Wohngebäude hinsichtlich der vom Aldi-Parkplatz
ausgehenden Lärmemissionen nicht genügend geschützt zu haben, andererseits aber
eine Erweiterung fordert, die mit einer stärkeren Frequentierung des
Parkplatzes einhergeht und somit die Schutzbedürftigkeit des Wohngebäudes
hinten anstellt.
Durch eine Ergänzung des Lärmgutachtens ist festgestellt
worden, dass auf Grund der Lärmemissionen der Aldi-Filiale mit Parkplatz,
Wohngebäude in einem Allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig errrichtet werden
können. Vor dem Hintergund der Darstellung im Flächennutzungsplan wird nunmehr
auch die östliche Teilfläche als Gewerbegebiet mit einem emmissionswirksamen
Lärmemissionskontigent LEK ausgewiesen.
Auf Anraten des Kreisgesundheitsamtes werden innerhalb
des gesamten Plangebietes Lärmfestsetzungen getroffen, die den dort
befindlichen Wohngebäuden – auch dem gemischt genutzten Gebäude Gerresheimer
Straße 97-103 – Lärmimmissionen eines Mischgebietes zumuten, um dort noch
gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen, der Gebietscharakter eines
Gewerbegebietes dennoch erhalten bleibt.
Um den Ist-Zustand sowohl für die Fa. Aldi als auch das
bestehende Wohngebäude im östlichen Geltungsbereich zu sichern, werden beide
Objekte in ihrem Bestand durch den § 1 Abs. 10 BauNVO gesichert (Fremdkörper-Festsetzung).
Langfristiges städtebauliches Ziel ist es jedoch, das Gewerbegebiet
insbesondere für das produzierende Gewerbe inkl. Dienstleistungsunternehmen und
Handwerksbetriebe zu sichern. Die Flächen sollen damit auch Nutzungen
vorbehalten bleiben, die arbeitsplatzintensiv sind.
Zu 3.
Der unter Punkt 3 geforderten Anregung, auf den
Einzelhandelauschluss für Gewerbegebiete im Bebauungsplan zu verzichten, wird
aus bereits erwähnten Gründen nicht stattgegeben.
Die städtebaulich gerechtfertigte und in der Begründung
erläuterte Begrenzung der Verkaufskläche der städtebaulich eben nicht
integrierten Filiale ist zum Schutz integrierter Nahversorgungszentren
notwendig und auch zulässig.
1.3Â Â Â Â Â Â Schreiben der Frau Bergner vom
25.02.2010
           Zu dem Schreiben wird wie folgt Stellung
genommen:
           Die Verfasserin fordert in ihrem Schreiben
die „Umwandlung“ des Gewerbegebietes in ein Mischgebiet, welches ihrer Ansicht
nach bereits besteht.
Die im Schreiben vorgebrachten Argumente z.B. hinsichtlich der
bestehenden Gewerbebetriebe sind widersprüchlich, da sie angibt, dass sich
aktuell 18 Gewerbebetriebe innerhalb des Plangebietes befinden, jedoch in der
folgenden Auflistung der Mitarbeiteranzahl der ansässigen Betriebe 5 + 25 = 30 Gewerbebetriebe.
Unabhängig von der nicht nachvollziehbaren Auflistung der
Gewerbebetriebe soll auf künftig der Gebietscharakter als Gewerbegebiet
erhalten bleiben. Die Verfasserin hat bereits in früheren Jahren immer wieder
versucht, neue Gewerbebetriebe oder Erweiterungen im Umfeld ihres Wohnhauses
durch Widersprüche zu verhindern. Bereits damals ist ihr von verschiedenen
Behörden versucht worden, deutlich zu machen, dass Wohnhäuser innerhalb des
Durchführungsplanes Nr. 106 nur im Zusammenhang mit gewerblichen Anlagen und
nur für Bewachungs- und Aufsichtspersonal zulässig waren und auch bleiben
sollen. Der Durchführungsplan setzt ein „Mittelgewerbegebiet“ (= eingeschränktes Großgewerbegebiet) fest.
Durch eine Grundstücksteilung ist es dazu gekommen, dass ein Teil des
Grundstückes der Fa. Bergner, das nun mit einem Wohnhaus bebaut war, vom
restlichen Betriebsgrundstück abgekoppelt wurde. In einem Schreiben des
Bauordnungsamtes vom 24.4.1969 wurde aber bereits darauf hingewiesen, dass
dadurch das Grundstück nicht zwangsläufig zum reinen Wohngrundstück wird,
sondern nach wie vor den Festsetzungen des Durchführungsplanes Nr. 106
unterliegt, sich also in einem Gewerbegebiet befindet.
Die hier erkennbare Vorgehensweise, zunächst einmal bauliche Fakten zu
schaffen, indem man bewusst ein Wohngebäude innerhalb eines alten und
gewachsenen Gewerbegebietes erstellt, um dann nachträglich Forderungen zu
stellen, die dem planungsrechtlichen Sachstand eindeutig widersprechen, ist
mehr als fragwürdig.
Allerdings ist es auch Aufgabe der Gemeinde, für gesunde
Wohnverhältnisse zu sorgen, so dass der Verfasserin dahingegen entgegen gekommen
wird, dass zukünftige Gewerbebetriebe innerhalb des Plangebietes nur Emissionen
in dem Maße erzeugen dürfen, dass für angrenzende Wohngebäude die Schutzwerte
eines Mischgebietes eingehalten werden. Somit liegt das Objekt der Autorin weiterhin
innerhalb eines Gewerbegebietes, genießt aber  bzgl. der zulässigen Lärmemissionen der
benachbarten Gewerbebetriebe den Immissionsschutz eines Mischgebietes.
2.        die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes Nr.
106B gemäß § 4a Abs. 3 Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316) in der zurzeit gültigen Fassung.
Das Plangebiet liegt im Bereich zwischen
Herderstraße, Stockshausstraße, Gerresheimer Straße und der Straße „Auf dem
Sand“.
Dem Beschluss zur erneuten Offenlage liegt die Entwurfsbegründung vom 19.04.2010 zugrunde.