Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtentwicklungsausschuss der Stadt Hilden beschließt

 

die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 501 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 30 Abs. 3 BauGB in der zurzeit gültigen Fassung. Dieser Bebauungsplan bildet gleichzeitig die erste Änderungsplanung für die Bebauungspläne Nr. 4 und Nr. 104, die jeweils innerhalb der Plangebietsgrenze des Bebauungsplanes Nr. 501 liegen.

 

Das Plangebiet liegt im Westen der Stadt Hilden westlich der Bahnlinie Düsseldorf-Köln und nördlich der Düsseldorfer Straße. Es umfasst Teile der Fluren 1, 2, 3, 4, 11, 12 und 13 der Gemarkung Hilden. Es liegt innerhalb folgender Grenzen (Plangebietsgrenze gegen den Uhrzeigersinn):

 

·         Nordwestliche Grenze Flur 11, Flurstück 943 nach Westen entlang der Stadtgrenze,

·         Nordgrenze der Straße Im Hock, in gerader Linie verlängert über die Straße Großhülsen,

·         Nord- und Ostgrenze der Straße Großhülsen,

·         Nordgrenze der Flur 11, Flurstücke 1476, 701, 699 (Hülsenstraße),

·         Westgrenze von Flur 11, Flurstück 699, in gerader Linie verlängert bis zum nach Süden verlaufenden Teil der Ostgrenze von Flur 4, Flurstück 133,

·         Ostgrenze der Flur 4, Flurstücke 133, 135,

·         Südgrenze von Flur 4, Flurstück 135 und Verbindung bis zur nordöstlichen Ecke von Flur 4, Flurstück 104,

·         Nordgrenze von Flur 4, Flurstücke 181 und 182,

·         Stadtgrenze nach Süden hin bis zur nordwestlichen Ecke von Flur 1, Flurstück 271,

·         Nord- und Ostgrenze der Flur 1 bis zum nordöstlichen Endpunkt der Daimlerstraße,

·         Nordgrenze von Flur 1, Flurstück 265 (Daimlerstraße) in gerader Linie verlängert über Flur 1, Flurstück 289 (Forststraße) hinweg,

·         Westgrenze von Flur 1, Flurstück 289 (Forststraße) bis südöstliche Ecke von Flur 1, Flurstück 110, gerade Verbindung bis nordwestliche Ecke von Flur 1, Flurstück 194,

·         Nordgrenze von Flur 1, Flurstücke 194 und 48,

·         Westgrenze von Flur 2, Flurstück 226 (Niedenstraße),

·         nördliche Straßenbegrenzungslinie der Düsseldorfer Straße,

·         Westgrenze von Flur 2, Flurstücken 268, 260, 262, 273, 272,

·         nördliche Straßenbegrenzungslinie der Düsseldorfer Straße,

·         Westgrenze der Bahntrasse bis zur nördlichen Stadtgrenze.

 

Ziel des Bebauungsplanes ist die Regelung der Zulässigkeit von Vergnügungsstätten im Plangebiet auf Grundlage des Steuerungskonzeptes Vergnügungsstätten (Rahmenplan Spielhallen) der Stadt Hilden.