Sitzung: 10.12.2008 Stadtentwicklungsausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 19, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: WP 04-09 SV 61/248
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Hilden beschließt nach Vorberatung im
Stadtentwicklungsausschuss:
A. Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in
der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche
als Haupterschließungsstraße eingezogen:
Lfd. Nr. |
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Gemarkung
Hilden |
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Flur |
Flurstück |
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1 |
Erikaweg |
20; |
621, 634; |
B. Gemäß § 7 des Straßen- und Wegegesetzes des
Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) vom 23.09. 1995 (GV NW S. 1028 ff.) in
der zurzeit gültigen Fassung wird die Widmung folgender öffentlicher Verkehrsfläche
als Anliegerstraße eingezogen:
Lfd. Nr. |
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Gemarkung
Hilden |
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Flur |
Flurstück |
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2 |
Buchenweg |
20; |
534, 549, 573,
586, 587; |
Die vorgenannten Flurstücke der lfd. Nr. 1 und 2, werden nicht mehr als
öffentliche Verkehrsfläche verwendet.
Die Verwaltung wird beauftragt, das Verfahren zur Einziehung der
öffentlichen Verkehrsflächen durchzuführen.