Sitzung: 17.12.2008 Rat der Stadt Hilden
Beschluss: einstimmig beschlossen
Vorlage: WP 04-09 SV 20/154
Beschlussvorschlag:
1.
Haushaltssatzung 2009
Der Rat der Stadt
Hilden verweist den vorgelegten Entwurf der Haushaltssatzung 2009 mit ihren
Anlagen, einschließlich der fortgeschriebenen Ergebnis- und Finanzplanung und
der fortgeschriebenen Teilpläne (inkl. der Einzahlungen und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit)
bis 2012, zur Beratung an die zuständigen Fachausschüsse.
2.
Budgetierungsverfahren
Im Sinne des § 4
Abs. 5 GemHVO gelten folgende Regelungen:
A)Â Â Â Ein
Produkt besteht aus einem Teilergebnisplan und einem Teilfinanzplan und ist in
der Regel einer Organisationseinheit (Amt) in Bezug auf die von ihr erbrachten
Leistungen auf Kostenträgerebene verursachungsgemäß zuzuordnen.
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B)Â Â Â Alle
innerhalb eines Teilergebnisplanes (Produkt)
nachfolgend aufgelisteten Aufwendungen einer Organisationseinheit werden zu
einem Budget im Sinne von § 21 Abs. 1 GemHVO zusammengefasst. Sie sind
gegenseitig deckungsfähig.
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      Hierzu
gehören:       Konto 501900 „Honorare“
                                       Konten
der Kontengruppe 52
                                       „Aufwendungen für Sach- und
Dienstleistungen“,
                                       Konten
der Kontengruppe 53
                                       „Transferaufwendungen“,
    Konten
der Kontengruppe 54
    „Sonstige ordentliche Aufwendungen“
    ausgenommen          Â
    Kontenart 547 „Wertveränderungen
bei Vermögensgegenständen“,
    Konto 544900 „Wertkorrekturen zu
Forderungen“,
    Konto 548900 „Allgemeine
Deckungsreserve“,
    Konto 549100 „Verfügungsmittel“.
      Â
Die gegenseitige Deckungsfähigkeit darf
im Budget nicht zu einer überplanmäßigen/außerplanmäßigen Auszahlung führen.
Vom Grundsatz her sind es die Zeilen 13, 15 und 16 des Teilergebnisplanes.
Grundsätzlich von der Budgetierung ausgenommen sind:
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1.   Aufwendungen,
die an zweckgebundene Erträge
gekoppelt sind (§ 22 Abs. 3 GemHVO) und
2.   Aufwendungen
aus Ermächtigungsübertragungen (Haushaltsausgabereste).
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C)  Über den Haushaltsansatz hinaus gehende zweckgebundene Erträge (Mehrerträge)/Einzahlungen
(Mehreinnahmen) sind verpflichtend für Mehraufwendungen/Mehrauszahlungen
bereitzustellen. Analog führen zweckgebundene Mindererträge/Mindereinzahlungen
zu entsprechenden Minderaufwendungen/Minder- auszahlungen.                          Â
Darüber hinaus ist
in allen Teilergebnisplänen das Jahresergebnis der Zeile 18 einzuhalten.
D)  Alle innerhalb eines Teilfinanzplanes (Produktes) abgebildeten investiven Auszahlungen einer Organisationseinheit, sind je Investition gegenseitig deckungsfähig.
Die Auszahlungen
für Geringwertige Wirtschaftsgüter
(GWG) sind grundsätzlich innerhalb eines
Produktes gegenseitig deckungsfähig.
E)  Für folgende Konten werden
jeweils Deckungskreise gebildet:
1.Â
Konten für Personalaufwendungen
– Kontengruppen 50 und 51
      (ausgenommen Konto 501900 „Honorare“)
2.Â
Konten für Zinsaufwendungen –
Kontengruppe 551
3.Â
Konten für Abschreibungen –
Kontengruppe 57.
 - Hier
gelten Mehraufwendungen grundsätzlich als unerheblich -
4.Â
Konten für die Tilgung von
Krediten für Investitionen – Kontenart 792.
    F)   Weitergehende
Regelungen:Â Â Â Â Â Â Â
1.
Das Fachamt hat die Möglichkeit, auf Antrag
Zeit- und Honorarverträge - begrenzt auf das Kalenderjahr - außerhalb
des Stellenplanes abzuschlieÂßen. Die Finanzierung muss innerhalb des Produkts
gesichert sein.
2.
Die Kassenwirksamkeit muss im Haushaltsjahr gegeben
sein.
3.
Auszahlungsermächtigungen für Investitionen (ohne
GWG) können nicht zur Deckung von zahlungswirksamen Aufwendungen
herangezogen werden.
4.
Änderungen in den Rahmenbedingungen aufgrund
politischer Entscheidungen führen zu Korrekturen im Budget.
5.
Verwaltungsinterne Zuständigkeiten behalten
weiterhin ihre Gültigkeit.
6.
Fehlbeträge im Gesamthaushalt können auch zu
Änderungen im Budget führen.